Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/61#abs-1 (1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 21a, 42a - nur mitgeteilt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/61#abs-2 (2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Absatz 3) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/61#abs-3 (3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 61 BZRG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 27.11.1973 – 2 BvL 12/72, 2 BvL 3/73Bundeszentralregister; beschränkte Übernahme von Strafregistereintragungen in Bundeszentralregister; Frist für Tilgung von Strafvermerken; Verwertungsverbot nach TilgungZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 – 13 S 116/09Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 12
- BGH, 12.12.1972 – 1 StR 412/72
- BGH, 22.04.1980 – 1 StR 625/79Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.12.2024 – 1 B 1115/24
- BGH, 28.04.2022 – 2 StR 127/21Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge wegen nicht zur Kenntnis genommener Gegenerklärung des VerteidigersZitiert von 3
- OVG Sachsen, 25.01.2021 – 2 B 444/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.