Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 8 Berechnung der Entgelte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tagesbezogene Entgelte für voll- oder teilstationäre Leistungen werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag); der Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet. Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei internen Verlegungen; wird ein Patient oder eine Patientin an einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufnehmende Abteilung das tagesbezogene Entgelt. Für die zusätzlich zu tagesbezogenen Entgelten berechenbaren Entgelte gelten die Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Sofern fallbezogene Entgelte zu berechnen sind, gelten die Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Näheres oder Abweichendes wird von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart oder in einer Rechtsverordnung nach § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. Für die Patientinnen und Patienten von Belegärzten werden gesonderte Entgelte berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, so sind von den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Krankenhaus kann von Patientinnen und Patienten eine angemessene Vorauszahlung verlangen, soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit den voraussichtlich zu zahlenden Entgelten orientiert. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 getroffen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patientinnen und Patienten oder deren gesetzlichem Vertreter die voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, die Patientin oder der Patient ist in vollem Umfang für die Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jede Patientin und jeder Patient verlangen, dass die voraussichtlich abzurechnenden Entgelte unverbindlich mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme einer selbstzahlenden Patientin oder eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, so ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung der Patientin oder des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des BPflV →
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01.01.2026 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
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01.01.2025 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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19.12.2016 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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05.09.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
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Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.