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Artikel 6 · BT-Drs. 19/13397 · S. 95
Zu Artikel 6 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Zu Artikel 6 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung) Zu Nummer 1 (§ 8) Zu Buchstabe a Die Regelung setzt für alle psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die bereits durch § 275d Ab- satz 4 SGB V vorgesehene Konsequenz auch krankenhausfinanzierungsrechtlich um, dass Krankenhäuser, die nach Prüfung die für die Erbringung bestimmter Leistungen maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllen, diese Leistungen auch nicht abrechnen dürfen. Die Nichtabrechenbarkeit von bestimmten Leistungen ergibt sich aus den Ergebnissen einer zuvor durchgeführten Strukturprüfung. Zu Buchstabe b Sofern eine Fehlbelegungsprüfung dazu führt, dass anstelle einer durchgeführten vollstationären Behandlung eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen wäre, gewährleistet die Regelung, dass das behandelnde Kranken- haus für die von ihm erbrachten Leistungen zumindest eine Vergütung erhält, die bei einer vorstationären Be- handlung, also bei einer Abklärung der Erforderlichkeit einer vollstationären Behandlung, abrechenbar gewesen wäre. Mit der Regelung wird der bislang teils eintretende Sachverhalt vermieden, dass ein Krankenhaus trotz erbrachter Leistungen gar keine Vergütung erhält. Bestehende anderweitige Abrechnungsmöglichkeiten für die erbrachten Krankenhausleistungen, zum Beispiel im Rahmen psychiatrischer Institutsambulanzen nach § 118 SGB V oder einer ambulanten Ermächtigung, bleiben unberührt. Zu Nummer 2 (§ 11) Die Regelung setzt für alle psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die bereits durch § 275d Ab- satz 4 SGB V vorgesehene Konsequenz auch krankenhausfinanzierungsrechtlich um, dass Krankenhäuser, die nach Prüfung die für die Erbringung bestimmter Leistungen maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllen, diese Leistungen auch nicht in ihrer Budgetvereinbarung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.977 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/13397, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 378.474–380.451 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 43689913fed0c948….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP