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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1613
BGBl. 2012 I S. 1613 · 96.292 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems
für psychiatrische und psychosomatische
Einrichtungen
(Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG)
Vom 21. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Fallpau-
schalen oder Zusatzentgelten nach § 17b“ durch
die Wörter „pauschalierten Pflegesätzen nach
Absatz 1a“ ersetzt.
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richt-
werte nach § 17a Abs. 4b“ durch die Wörter „ein
Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6“ er-
setzt.
b) Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung
der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der
Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in
den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach
dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bun-
despflegesatzverordnung ein.“
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie
nach Ablauf der jeweiligen Frist“ durch die Wör-
ter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für
Arbeitsschritte“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 ver-
geben im Jahr 2012 einen gemeinsamen For-
schungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere die
Leistungsentwicklung und bestehende Einfluss-
größen zu untersuchen sowie gemeinsame
Lösungsvorschläge zu erarbeiten und deren
Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung
und die finanziellen Auswirkungen zu bewerten.
Dabei sind insbesondere Alternativen zu der Be-
rücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim
Landesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten
der Stärkung qualitätsorientierter Komponenten
in der Leistungssteuerung sind zu entwickeln.
Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 ge-
nannten Ziel das DRG-Institut, insbesondere
die Daten nach § 21 des Krankenhausentgelt-
gesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Auf-
gaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit
dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finan-
ziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013
zu veröffentlichen.“
2a. In § 17c Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „maschi-
nenlesbar“ durch die Wörter „im Wege des elektro-
nischen Datenaustausches“ ersetzt.
3. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Richtwerte
nach § 17a Abs. 4b“ durch die Wörter „einen
Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Verein-
barung von Regelungen für Zu- oder Ab-
schläge für die Teilnahme an der regionalen
Versorgungsverpflichtung zu prüfen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach Maßgabe der Sätze 4 bis 9 ersetzt
das neue Vergütungssystem die bisher ab-
gerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2.“
bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Vergütungssystem wird für die Einrich-
tung für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneu-
tral umgesetzt, erstmals für das Jahr 2013.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Vergütungssystem wird zum 1. Januar
2013 oder 1. Januar 2014 jeweils auf Verlan-
gen des Krankenhauses eingeführt. Das
Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeit-
punkt der Aufforderung zur Verhandlung
durch die Sozialleistungsträger, frühestens
jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen
Vorjahres, den anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 schrift-
lich mitzuteilen. Verbindlich für alle Einrich-
tungen wird das Vergütungssystem zum
1. Januar 2015 eingeführt. Erstmals für das
Jahr 2017 wird nach § 18 Absatz 3 Satz 3 ein
landesweit geltender Basisentgeltwert ver-
einbart. Ab dem Jahr 2017 werden der kran-
kenhausindividuelle Basisentgeltwert und
das Erlösbudget der Einrichtungen nach
den näheren Bestimmungen der Bundespfle-
gesatzverordnung schrittweise an den Lan-

desbasisentgeltwert und das sich daraus er-
gebende Erlösvolumen angeglichen. Die
Vertragsparteien auf Bundesebene legen
dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 30. Juni 2016 einen gemeinsamen Be-
richt über Auswirkungen des neuen Entgelt-
systems, erste Anwendungserfahrungen so-
wie über die Anzahl und erste Erkenntnisse
zu Modellvorhaben nach § 64b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vor. In den Bericht
sind die Stellungnahmen der Fachverbände
der Psychiatrie und Psychosomatik einzu-
beziehen. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit legt den Bericht dem Deutschen
Bundestag vor.“
c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie
nach Ablauf der jeweiligen Frist“ durch die Wör-
ter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für
Arbeitsschritte“ ersetzt.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „DRG-Fallpauschalen“
durch die Wörter „pauschalierte Pflegesätze“ er-
setzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Fallpauschalen“ durch
die Wörter „mit Bewertungsrelationen bewerte-
ten Entgelte nach den §§ 17b und 17d“ ersetzt.
5. In § 28 Absatz 4 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 13
Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Zweiten bis Fünften Abschnitt
werden wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Vergütung der Krankenhausleistungen
§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die
Jahre 2013 bis 2016
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die
Jahre 2017 bis 2021
§ 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte
Dritter Abschnitt
Entgeltarten und Abrechnung
§ 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleis-
tungen
§ 8 Berechnung der Entgelte
Vierter Abschnitt
Vereinbarungsverfahren
§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene
§ 10 Vereinbarung auf Landesebene
§ 11 Vereinbarung für das einzelne Kranken-
haus
§ 12 Vorläufige Vereinbarung
§ 13 Schiedsstelle
§ 14 Genehmigung
§ 15 Laufzeit
Fünfter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und an-
dere Leistungen
§ 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Lan-
desebene
§ 18 Übergangsvorschriften“.
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage: Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
mittlung (AEB-Psych)“.
c) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Krankenhaus-
abteilungen“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist
auch die Gesamtheit der selbstständigen, ge-
bietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fach-
gebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
(psychiatrische Einrichtungen) und für die Psy-
chosomatische Medizin und Psychotherapie
(psychosomatische Einrichtungen) an einem so-
matischen Krankenhaus.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behand-
lung“ die Wörter „ , auch durch nicht fest
angestellte Ärztinnen und Ärzte“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie der
Beleghebammen und -entbindungspfleger“
gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Erbringung von allgemeinen
Krankenhausleistungen durch nicht im Kranken-
haus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat
das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese
für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen
Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im
Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte
gelten.“
4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Vergütung der Krankenhausleistungen“.
5. Die §§ 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 3
Vereinbarung eines Gesamtbetrags
für die Jahre 2013 bis 2016
(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die

Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral für das Kran-
kenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013 oder 2014
(Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen
des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein
Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ver-
handlung durch die Sozialleistungsträger, frühes-
tens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen
Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. Ab dem
1. Januar 2015 ist die Anwendung des Vergütungs-
systems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die
Jahre 2013 bis 2016 dürfen die nach § 11 Absatz 4
vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der
Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur ver-
wendet werden, um den krankenhausindividuellen
Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absat-
zes 3 zu ermitteln und die Veränderung der medizi-
nischen Leistungsstruktur zu erörtern.
(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einfüh-
rungsjahr bis zum Jahr 2016 ist für ein Krankenhaus
ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung
des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
zu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass anstelle
der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3
der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-
zember 2012 geltenden Fassung der Verände-
rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maß-
gebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags
gilt. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der
für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag.
Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 ins-
besondere
1. vermindert um
a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Ver-
einbarungszeitraum in andere Versorgungs-
bereiche verlagert werden,
b) darin enthaltene Kosten für Leistungen für
ausländische Patientinnen und Patienten, so-
weit sie nach Absatz 6 aus dem Gesamt-
betrag ausgegliedert werden,
2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie
Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigun-
gen für Vorjahre,
3. verändert um die Ausgliederung oder Wiederein-
gliederung von
a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7
Satz 1 Nummer 3,
b) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungs-
zeitraum erstmals im Rahmen von Modell-
vorhaben nach § 63 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder von Integrationsver-
trägen nach § 140b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen
des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht auf-
zuteilen auf
1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1
und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht
ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge
nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget um-
fasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4
(Erlössumme nach § 6 Absatz 3).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4
Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen
für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung
ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen
Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender
Ausgleich durchzuführen.
(3) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7
Satz 1 Nummer 1 sind für die Jahre 2013 bis 2016
krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte zu er-
mitteln. Dazu werden von dem jeweiligen veränder-
ten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 die Summe
der Zusatzentgelte und die Erlöse für Überlieger
abgezogen und der sich ergebende Betrag wird
durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewer-
tungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr
geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der
mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zu-
grunde zu legen.
(4) Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau-
ses sind Investitionskosten für neue Investitions-
maßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2
Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der
krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger
ist als der geschätzte durchschnittliche Basis-
entgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die
Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17
Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflege-
satzverordnung in der am 31. Dezember 2012
geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer
Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise
gefördert werden.
(5) Weicht für die Jahre 2013 bis 2016 die
Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden
Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten
Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 ab, so werden
die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausge-
glichen:
1. Mindererlöse werden für die Jahre 2013 und 2014
zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2015 zu 20 Pro-
zent ausgeglichen,
2. Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodie-
rung von Diagnosen und Prozeduren entstehen,
werden vollständig ausgeglichen,
3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013
und 2014 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem
Jahr 2015 werden sonstige Mehrerlöse bis zur
Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamt-
betrags nach Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent
und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abwei-
chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies
der angenommenen Entwicklung von Leistungen
und deren Kosten besser entspricht. Für den Be-
reich der mit Bewertungsrelationen bewerteten
Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach

Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem fol-
gende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1. Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage,
die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und
Belegungstagen erbracht werden, die bei der
Ermittlung des krankenhausindividuellen Basis-
entgeltwerts nach Absatz 3 Satz 3 zugrunde
gelegt werden,
2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrela-
tionen je Berechnungs- und Belegungstag; der
Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der
effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 3
Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs-
und Belegungstage dividiert wird, und
3. krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach
Absatz 3 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Ver-
tragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehr-
erlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Verände-
rungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten
Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch
bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr-
erlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse
nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem
von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für
Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet
sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abge-
zogen werden.
(6) Auf Verlangen des Krankenhauses werden
Leistungen für ausländische Patientinnen und Pa-
tienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehand-
lung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet.
(7) Die Vertragsparteien sind an den Gesamt-
betrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertrags-
partei ist bei wesentlichen Änderungen der An-
nahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags
zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das lau-
fende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Ver-
tragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass
in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teil-
weise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag
zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu
vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§4
Vereinbarung eines Erlös-
budgets für die Jahre 2017 bis 2021
(1) Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018, 2019,
2020 und 2021 werden der krankenhausindividuelle
Basisentgeltwert und das Erlösbudget des Kran-
kenhauses (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) stufen-
weise an den Landesbasisentgeltwert nach § 10
und das sich daraus ergebende Erlösvolumen an-
geglichen.
(2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlös-
budgets für das Jahr 2017 ist das vereinbarte
Erlösbudget nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1
für das Jahr 2016, dessen Basis nach § 3 Absatz 2
Satz 5 berichtigt ist; dieses wird
1. vermindert um
a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Verein-
barungszeitraum in andere Versorgungsberei-
che verlagert werden,
b) die nach Absatz 9 auszugliedernden Leistun-
gen für ausländische Patientinnen und Pa-
tienten, soweit sie in dem Gesamtbetrag für
das Jahr 2016 enthalten sind,
2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie
Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigun-
gen für Vorjahre,
3. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Ent-
gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit
bisher nach § 6 Absatz 2 vergütete Leistungen in
das Vergütungssystem nach § 17d des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes einbezogen werden,
4. verändert um die Ausgliederung oder Wiederein-
gliederung von
a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7
Satz 1 Nummer 3,
b) Erlösen für Leistungen nach § 6 Absatz 1,
c) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungs-
zeitraum erstmals im Rahmen von Modellvor-
haben nach § 63 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch oder von Integrationsverträgen
nach § 140b des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch oder erstmals im Rahmen des
Krankenhausbudgets vergütet werden.
Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets
für die Jahre 2018 bis 2021 ist jeweils das Erlös-
budget des Vorjahres; die Vorgaben des Satzes 1
sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgangswert nach Absatz 2 wird ver-
ändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum (Ver-
einbarungszeitraum nach § 11 Absatz 2) folgende
Tatbestände berücksichtigt werden:
1. Veränderungen von Art und Menge der voraus-
sichtlich zu erbringenden voll- und teilstationä-
ren Leistungen, die von den bundesweiten Ent-
geltkatalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2
umfasst sind,
2. der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 5.
Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 wer-
den für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das
Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu
60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und
für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und
deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die
sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter
Anwendung des Landesbasisentgeltwerts ergibt,
im Ausgangswert berücksichtigt:
1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017,
2. 46 Prozent für das Jahr 2018,
3. 50 Prozent für das Jahr 2019,
4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und
5. 60 Prozent für das Jahr 2021;
mit den gleichen Anteilen werden wegfallende Leis-
tungen berücksichtigt, soweit diese Leistungen
nicht bereits nach den Vorgaben des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 1 budgetmindernd zu berücksich-

tigen sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen sollen die Vertragsparteien die Vorgaben des Sat- zes 2 pauschaliert auf die entsprechende Verände- rung der Summe der effektiven Bewertungsrelatio- nen anwenden, soweit diese nicht auf Änderungen der Entgeltkataloge, der Abrechnungsbestimmun- gen oder der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. Soweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen entstehenden Kosten mit diesen Prozentsätzen nicht gedeckt werden können, vereinbaren die Ver- tragsparteien abweichend von den Sätzen 2 und 3 eine Berücksichtigung in Höhe eines von Satz 2 abweichenden Prozentsatzes; soweit größere orga- nisatorische Einheiten geschlossen werden und Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der Ausgangswert entsprechend zu verringern. Zusatz- entgelte für Arzneimittel sind zu 100 Prozent zu berücksichtigen. (4) Als Zielwert für die Angleichung nach Ab- satz 1 wird für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils ein Erlösvolumen für das Krankenhaus vereinbart, in- dem Art und Menge der voraussichtlich zu erbrin- genden Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 mit dem jeweiligen Landesbasisentgeltwert nach § 10 bewertet werden und die ermittelte Summe der Er- löse um die voraussichtliche Summe der Erlöse aus Zusatzentgelten erhöht wird. (5) Die Angleichung nach Absatz 1 erfolgt für das Jahr 2017 zu 10 Prozent, für die Jahre 2018 und 2019 zu jeweils 15 Prozent und für die Jahre 2020 und 2021 zu jeweils 20 Prozent. Der für die Anglei- chung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungs- betrag für die Jahre 2017 bis 2021 wird ermittelt, indem jeweils der veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert nach Absatz 4 abge- zogen wird und von diesem Zwischenergebnis folgende Anteile errechnet werden: 1. 10,0 Prozent für das Jahr 2017, 2. 16,7 Prozent für das Jahr 2018, 3. 20,0 Prozent für das Jahr 2019, 4. 33,3 Prozent für das Jahr 2020 und 5. 50,0 Prozent für das Jahr 2021. Zur Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021 werden der für das jeweilige Jahr maßgeb- liche veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 und der für das gleiche Jahr ermittelte Angleichungsbe- trag nach Satz 2 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Bei bisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, die erstmals nach § 4 verhan- deln, ist jeweils der nach Satz 2 für das jeweilige Jahr genannte Prozentsatz anzuwenden. Bei Kran- kenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 2 und 3 auf höchstens folgende Anteile vom veränderten Aus- gangswert nach Absatz 3 begrenzt (Kappungs- grenze): 1. 1,0 Prozent für das Jahr 2017, 2. 1,5 Prozent für das Jahr 2018, 3. 2,0 Prozent für das Jahr 2019, 4. 2,5 Prozent für das Jahr 2020 und 5. 3,0 Prozent für das Jahr 2021. (6) Zur Ermittlung der für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils geltenden krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 3 1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse aus Zusatzentgelten sowie Erlöse für Überlieger und 2. zu verändern um noch durchzuführende, vorge- schriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch soweit diese Folge einer Berichtigung sind. Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungs- relationen für die Behandlungsfälle dividiert. Der sich ergebende Basisentgeltwert ist der Abrech- nung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Ent- gelte zugrunde zu legen. (7) Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken- hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau- ses sind Investitionskosten für neue Investitions- maßnahmen in dem Erlösbudget zusätzlich zu be- rücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der Landesbasis- entgeltwert nach § 10. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden. (8) Das nach Absatz 5 Satz 3 vereinbarte Erlös- budget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte Er- lössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamt- betrag zusammengefasst. Weicht von diesem Ge- samtbetrag die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen: 1. Mindererlöse werden zu 20 Prozent ausge- glichen, 2. Mehrerlöse werden bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags nach Satz 1 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen. Die Vertragsparteien können im Voraus abwei- chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. (9) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Pa- tienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehand- lung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags nach Absatz 8 Satz 1 vergütet. (10) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Ver- tragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Erlösbudgets zugrunde liegen, das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertrags- parteien können im Voraus vereinbaren, dass in

bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise
neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum
bisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte
Erlösbudget abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(11) Falls für die Zeit ab dem Jahr 2022 keine
andere gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist,
sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4
und für die Berücksichtigung von Ausgleichen und
Berichtigungen für Vorjahre Absatz 6 Satz 1 ent-
sprechend anzuwenden. Die Absätze 8, 9 und 10
sind anzuwenden.
§5
Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
(1) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 verein-
barten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und
Abschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertrags-
parteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer
Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Kranken-
haus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Ab-
schlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein
bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag fest-
gelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegen-
über den Patientinnen und Patienten oder den Kos-
tenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugs-
größe umgerechnet werden muss, so vereinbaren
die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheit-
lichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden
krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder
-prozentsatz.
(2) Für die Vereinbarung von Sicherstellungszu-
schlägen gilt § 17d Absatz 2 Satz 5 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes.
§6
Vereinbarung sonstiger Entgelte
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundes-
ebene bewerteten Entgelten noch nicht sach-
gerecht vergütet werden können, und ab dem
Jahr 2017 für besondere Einrichtungen nach § 17d
Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte,
sofern die Leistungen oder die besonderen Einrich-
tungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach
§ 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6
Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene
bewerteten Entgelte ausgenommen sind. In eng be-
grenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertrags-
parteien Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sach-
gerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9
Absatz 1 Nummer 4 sind zu beachten.
(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundes-
ebene bewerteten Entgelten noch nicht sach-
gerecht vergütet werden können und nicht gemäß
§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von
der Finanzierung ausgeschlossen worden sind,
sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für
das Kalenderjahr 2017 zeitlich befristete Entgelte
außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der
Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Für die
Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2
bis 9 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre-
chend anzuwenden.
(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 vereinbart, so ist für diese
Entgelte in entsprechender Anwendung des § 6
Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der
am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eine
Erlössumme zu bilden, mit der Maßgabe, dass an-
stelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1
Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Ver-
änderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als
maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme
gilt. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2.
Für die Vereinbarung der Entgelte und der Er-
lössumme sind Kalkulationsunterlagen nach § 9
Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen. Weichen die tat-
sächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten
Erlössumme ab, so sind die Mehr- oder Minder-
erlöse nach den Vorgaben des § 4 Absatz 8 zu
ermitteln und auszugleichen.“
6. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Entgeltarten und Abrechnung“.
7. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
die §§ 7 und 8 wie folgt gefasst:
„§ 7
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden
gegenüber den Patientinnen und Patienten oder
ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten ab-
gerechnet:
1. mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte
nach dem auf Bundesebene vereinbarten Ent-
geltkatalog (§ 9),
2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene ver-
einbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3. Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes) und sonstige
Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4
und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8
Absatz 4),
4. Entgelte für besondere Einrichtungen und für
Leistungen, die noch nicht von den auf Bundes-
ebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6
Absatz 1),
5. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden, die noch nicht in die Entgelt-
kataloge nach § 9 aufgenommen worden sind
(§ 6 Absatz 2).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung
der Patientinnen und Patienten erforderlichen allge-
meinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber
hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:

1. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2. der Systemzuschlag für den Gemeinsamen
Bundesausschuss und das Institut für Qualität
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und
3. der Telematikzuschlag nach § 291a Absatz 7a
Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch.
§8
Berechnung der Entgelte
(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleis-
tungen sind für alle Patientinnen und Patienten
des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17
Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten,
die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt
werden, sind die Entgelte für allgemeine Kranken-
hausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt
auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die
Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungs-
auftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die
Behandlung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses
ergibt sich
1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegun-
gen des Krankenhausplans in Verbindung mit
den Bescheiden zu seiner Durchführung nach
§ 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1
Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach
§ 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung
nach den landesrechtlichen Vorschriften, aus
dem Krankenhausplan nach § 6 Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus
einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109
Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch,
3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versor-
gungsvertrag nach § 108 Nummer 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Tagesbezogene Entgelte für voll- oder teil-
stationäre Leistungen werden für den Aufnahmetag
und jeden weiteren Tag des Krankenhausauf-
enthalts berechnet (Berechnungstag); der Entlas-
sungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich
Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer
Behandlung berechnet. Satz 1 erster Halbsatz gilt
entsprechend bei internen Verlegungen; wird ein
Patient oder eine Patientin an einem Tag mehrfach
intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufneh-
mende Abteilung das tagesbezogene Entgelt. Für
die zusätzlich zu tagesbezogenen Entgelten bere-
chenbaren Entgelte gelten die Vorgaben des § 8
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Kranken-
hausentgeltgesetzes entsprechend. Sofern fall-
bezogene Entgelte zu berechnen sind, gelten die
Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6
des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Nä-
heres oder Abweichendes wird von den Vertrags-
parteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes vereinbart oder in einer
Rechtsverordnung nach § 17d Absatz 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. Für die
Patientinnen und Patienten von Belegärzten wer-
den gesonderte Entgelte berechnet.
(3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet berechnen bis
zum 31. Dezember 2014 für jeden Berechnungstag
den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3
des Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationä-
rer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Ent-
lassungstag berechnet.
(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen
zur Qualitätssicherung nicht ein, so sind von den
Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ab-
schläge nach § 137 Absatz 1 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
(5) Das Krankenhaus kann von Patientinnen und
Patienten eine angemessene Vorauszahlung verlan-
gen, soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht
nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Kran-
kenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine an-
gemessene Abschlagszahlung verlangen, deren
Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in
Verbindung mit den voraussichtlich zu zahlenden
Entgelten orientiert. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht,
soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Ver-
gütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in
für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen
nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach
§ 11 Absatz 1 getroffen werden.
(6) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pa-
tientinnen und Patienten oder deren gesetzlichem
Vertreter die voraussichtlich maßgebenden Entgelte
so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben,
es sei denn, die Patientin oder der Patient ist in
vollem Umfang für die Krankenhausbehandlung
versichert. Im Übrigen kann jede Patientin und jeder
Patient verlangen, dass die voraussichtlich abzu-
rechnenden Entgelte unverbindlich mitgeteilt wer-
den. Stehen bei der Aufnahme einer selbstzahlen-
den Patientin oder eines selbstzahlenden Patienten
die Entgelte noch nicht endgültig fest, so ist hierauf
hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu
zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue
Entgelt während der stationären Behandlung der
Patientin oder des Patienten in Kraft tritt. Die
voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.“
8. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Vereinbarungsverfahren“.
9. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts wird
§ 9 wie folgt gefasst:
„§ 9
Vereinbarung auf Bundesebene
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und der Verband der privaten Krankenversicherung
gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundes-

ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach
§ 11 insbesondere
1. einen Katalog nach § 17d Absatz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes mit insbesondere
tagesbezogenen Entgelten einschließlich der Be-
wertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen
Regelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach
Über- oder Unterschreitung erkrankungstypischer
Behandlungszeiten vorzunehmen sind,
2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach
§ 17d Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes einschließlich der Vergütungs-
höhe,
3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte
nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelun-
gen zu Zu- und Abschlägen,
4. Empfehlungen für die Kalkulation und die kran-
kenhausindividuelle Vergütung von Leistungen
und neuen Untersuchungs- und Behandlungs-
methoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte
vereinbart werden können,
5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für
das Jahr 2013, den Veränderungswert nach
Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes für die Begrenzung
der Entwicklung des Basisentgeltwerts nach
§ 10 Absatz 3, wobei bereits anderweitig finan-
zierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen
sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach
§ 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10
Absatz 6 Satz 6 des Krankenhausentgeltge-
setzes ist die Veränderungsrate nach § 71 Ab-
satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen,
6. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und
das Verfahren für die Übermittlung der Daten
nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie die Weiterent-
wicklung der Abschnitte E1 bis E3 und B1
und B2 nach der Anlage dieser Verordnung.
(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt
§ 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes. In den übrigen Fällen entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5
hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des
jeweiligen Jahres zu treffen.“
10. Nach § 9 wird die Überschrift des bisherigen Dritten
Abschnitts gestrichen.
11. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 10
Vereinbarung auf Landesebene
(1) Zur Bestimmung der Höhe der mit Bewer-
tungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 9 Ab-
satz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-
nannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landes-
ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach
§ 11 jährlich, erstmals für das Jahr 2017, einen
landesweit geltenden Basisentgeltwert (Landes-
basisentgeltwert) für das folgende Kalenderjahr.
Dabei gehen sie als Ausgangsgrundlage von den
Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land
für das laufende Kalenderjahr nach der Anlage zu
dieser Verordnung aus, insbesondere von der
Summe der effektiven Bewertungsrelationen und
der Summe der Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1
Nummer 1, und schätzen auf dieser Grundlage die
voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalen-
derjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser
noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Die
Vertragsparteien auf Landesebene vereinbaren,
dass Fehlschätzungen bei den Tatbeständen, die
der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts
zugrunde gelegt werden, bei der Vereinbarung
des Landesbasisentgeltwerts für das Folgejahr
berichtigt werden. Sie haben in der Vereinbarung
festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter
welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Berich-
tigung vorgenommen wird. Bei einer Berichtigung
ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten
Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entspre-
chender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung
ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen des Ver-
änderungswerts nach Absatz 3 bei der zu ändern-
den Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine
Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags
der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre.
(2) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklun-
gen,
2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaft-
lichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits
durch die Weiterentwicklung der Bewertungs-
relationen erfasst worden sind,
3. Leistungsveränderungen, soweit diese nicht
Folge einer veränderten Kodierung der Diagno-
sen und Prozeduren sind, in Höhe des geschätz-
ten Anteils der variablen Kosten an den mit Ent-
gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bewerteten
Leistungen,
4. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den
Leistungsbereichen, die nicht durch mit Be-
wertungsrelationen bewertete Entgelte vergütet
werden, soweit diese den Veränderungswert
nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 überschreiten;
dabei werden die Zuschläge nach § 7 Satz 1
Nummer 3 nicht einbezogen,
5. mindernd die Summe der Erlöse, die voraus-
sichtlich im jeweiligen Jahr aufgrund der
Kappungsgrenze nach § 4 Absatz 5 Satz 5 bei
Krankenhäusern im Land insgesamt nicht bud-
getmindernd wirksam wird, sowie die Summe
der sonstigen Zuschläge nach § 7 Satz 1 Num-
mer 3, soweit die Leistungen bislang durch den
Basisentgeltwert finanziert worden sind,
6. erhöhend die Summe der sonstigen Abschläge
nach § 7 Satz 1 Nummer 3, soweit die Leistun-
gen bislang durch den Basisentgeltwert finan-
ziert worden sind,
7. Vereinbarungen nach § 9 Absatz 1.

Bei der Anwendung von Satz 1 Nummer 3 ist
sicherzustellen, dass zusätzliche Leistungen bei
der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts
mindernd berücksichtigt werden. Soweit infolge
einer veränderten Kodierung der Diagnosen und
Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind
diese vollständig durch eine entsprechende Minde-
rung des Landesbasisentgeltwerts auszugleichen.
(3) Der nach Absatz 2 vereinbarte Landesbasis-
entgeltwert darf den um den Veränderungswert
nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten und be-
richtigten Landesbasisentgeltwert des Vorjahres
nicht überschreiten. Dies gilt nicht, soweit eine Er-
höhung des Landesbasisentgeltwerts lediglich
technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung
der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen
führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschät-
zungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Lediglich
technisch bedingt ist eine Erhöhung des Landes-
basisentgeltwerts insbesondere dann, wenn sie
auf die Weiterentwicklung des Vergütungssystems
nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
oder der Abrechnungsbestimmungen zurückzufüh-
ren ist.
(4) Die Vereinbarung des Landesbasisentgelt-
werts ist bis zum 30. November jeden Jahres zu
schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene
nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nach-
dem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat.
Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen
den Parteien zustande, die an der Verhandlung teil-
genommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.
Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. November
des betreffenden Jahres nicht zustande, so setzt
die Schiedsstelle nach § 13 den Landesbasisent-
geltwert auf Antrag einer Vertragspartei unverzüg-
lich fest.
§ 11
Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
(1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter
Beachtung des Versorgungsauftrags des Kranken-
hauses (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) regeln die
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der
Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget,
die Summe der Bewertungsrelationen, den kranken-
hausindividuellen Basisentgeltwert, die Erlössum-
me, die sonstigen Entgelte, die Zu- und Abschläge
und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Ver-
einbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Ver-
einbarungszeitraum) zu treffen. Die Vereinbarung
muss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeit-
nahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus
gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelun-
gen zu angemessenen monatlichen Teilzahlungen
und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung ge-
troffen werden. Die Vereinbarung kommt durch
Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande,
die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist
schriftlich abzuschließen.
(2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalen-
derjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrie-
ben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre
umfasst, kann vereinbart werden.
(3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhand-
lung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei
dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung
soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist
des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden,
dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit
Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in
Kraft treten können.
(4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vor-
bereitung der Verhandlung den anderen Vertrags-
parteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten
und der zuständigen Landesbehörde
1. für die Jahre ab 2013, 2014 oder 2015 die
Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach der Anlage
dieser Verordnung sowie die Leistungs- und
Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 der Bun-
despflegesatzverordnung in der am 31. Dezem-
ber 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der
Abschnitte V1, V4, L4 und K4,
2. für die Jahre ab 2017 die Abschnitte E1 bis E3
und B2 nach der Anlage dieser Verordnung.
Die Daten sind auf maschinenlesbaren Daten-
trägern vorzulegen. Das Krankenhaus hat auf ge-
meinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies
zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses
im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzel-
fall erforderlich ist und wenn der zu erwartende
Nutzen den verursachten Aufwand deutlich über-
steigt.
(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesent-
liche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leis-
tungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe
der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig
gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung
zügig durchgeführt werden kann.
§ 12
Vorläufige Vereinbarung
Können sich die Vertragsparteien insbesondere
über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbud-
gets, des krankenhausindividuellen Basisentgelt-
werts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht
einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach
§ 13 angerufen werden, schließen die Vertragspar-
teien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig
ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Ent-
gelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig
maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr-
oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der
erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu-
oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder
eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausge-
glichen.“
12. § 19 wird § 13 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pflegesatzver-
einbarung“ durch die Wörter „Vereinbarung nach

§ 10 oder § 11“ und wird die Angabe „§ 17“
durch die Angabe „§ 10 oder § 11“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. § 20 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder
von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten
Landesbasisentgeltwerts nach § 10 und der
krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte,
des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sons-
tigen Entgelte und der Zu- und Abschläge nach
§ 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der zu-
ständigen Landesbehörde zu beantragen. Die
zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmi-
gung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung
den Vorschriften dieser Verordnung sowie sons-
tigem Recht entspricht. Sie entscheidet über
die Genehmigung des Landesbasisentgelt-
werts innerhalb von vier Wochen nach Eingang
des Antrags.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Pflegesatz-
verhandlung“ durch das Wort „Vereinbarung“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des
Landesbasisentgeltwerts ist der Verwaltungs-
rechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Lan-
desebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wir-
kung.“
14. § 21 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Laufzeit
(1) Die mit Bewertungsrelationen bewerteten
Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der
für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausin-
dividuellen Höhe vom Beginn des neuen Verein-
barungszeitraums an erhoben. Wird die Verein-
barung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so
sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu
erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in
der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung
kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis
dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu
erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Ver-
gütungssystems nach § 17d des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014 oder
2015. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen
Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit
dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festset-
zung so bestimmt worden ist.
(2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weiter-
erhebung der bisherigen Entgelte werden durch
Zu- und Abschläge auf die im restlichen Verein-
barungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte
ausgeglichen. Wird der Ausgleichsbetrag durch
die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im rest-
lichen Vereinbarungszeitraum über- oder unter-
schritten, so wird der abweichende Betrag über
die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums
ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsver-
fahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch
diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Ab-
satz 7 oder § 4 Absatz 10 insgesamt um mehr als
30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis
jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets
auszugleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen
entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der
Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten
ist.“
15. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.
16. Nach § 15 wird die Überschrift des bisherigen Vier-
ten Abschnitts wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Sonstige Vorschriften“.
17. Nach dem bisherigen § 21 wird die Überschrift des
bisherigen Fünften Abschnitts gestrichen.
18. § 22 wird § 16 und wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gesondert berechenbare
ärztliche und andere Leistungen
Die Berechnung belegärztlicher Leistungen rich-
tet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgeset-
zes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahl-
leistungen richten sich nach den §§ 17 und 19 des
Krankenhausentgeltgesetzes.“
19. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.
20. § 25 wird § 17.
21. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.
22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Übergangsvorschriften
Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 oder
2014 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssys-
tem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren
die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-
zember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1
Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert
nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflege-
satzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013
jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate
für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt,
2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgeho-
ben wird und
3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012
gilt.
Für die Jahre 2013 bis 2016 haben die Kranken-
häuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4
der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-
zember 2012 geltenden Fassung abschließen, den
anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung
des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche
jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. De-
zember sowie über die zweckentsprechende Mittel-
verwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend
verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.“

23. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung
(AEB-Psych)
E Entgelte nach § 17d KHG
E1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte
E3 Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Ent-
gelte
B Budgetermittlung
B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre
2013 bis 2016
B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr
2017

1624
Krankenhaus: Seite:
Datum:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
E1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für das Krankenhaus1)2)
davon Fälle mit patienten- davon Fälle mit patienten- Summe der
Fallzahl Bewer- bezogenen Abschlägen bezogenen Zuschlägen
Berech- dazuge- Summe der Be- effektiven
(nur fall- tungs-
nungstage3) dazuge- hörige wertungsrelationen Bewertungs-
und zeit- relation
Entgelt Nr. (nur tages- hörige Bele- ohne Zu- und Ab- Anzahl Anzahl Bewer- Summe Anzahl Anzahl Bewer- Summe relationen
raumbe- nach
bezogene Fallzahl gungs- schläge (Sp. 2 x 4 der Fälle der Tage tungsrela- der Ab- der Fälle der Tage tungsrela- der Zu- (Sp. 5 —
zogene Entgelt-
Entgelte) tage und 3 x 4) mit Ab- mit Ab- tion je Ab- schläge mit Zu- mit Zu- tion je Zu- schläge Sp. 9 +
Entgelte) katalog
schlägen schlägen schlagstag (Sp. 7 x 8) schlägen schlägen schlagstag (Sp. 11 x 12) Sp. 13)
1 2 2a 3 3a 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Jahresfälle und alle Fälle mit
tagesbezogenen Entgelten4)
Summe4)
Überlieger (nur fall- und
zeitraumbezogene Ent-
gelte)5)
Summe5)
Summe insgesamt
1
) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
2
) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die
Spalten 6 – 7, 9 – 11 und 13 nicht ausgefüllt zu werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
3
) Alle Berechnungstage innerhalb des Budgetzeitraumes unabhängig von der Aufnahme oder Entlassung.
4
) Bei tagesbezogenen Entgelten erfolgt die Fallzählung nach der folgenden formelhaften Zuordnung: (Aufnahmen + Entlassungen): 2. Ohne interne Verlegungen. Fälle mit nur vorstationärer Behandlung werden nicht
einbezogen. Folgende Leistungsverläufe bei der Behandlung von Patientinnen oder Patienten werden nur als ein vollstationärer Fall gezählt:
– Unterbrechung der Behandlung durch Beurlaubung,
– Wiederaufnahme einer Patientin oder eines Patienten, bei der nur ein Wochenende zwischen der Wiederaufnahme und der vorhergehenden Entlassung liegt,
– Kombination von voll- und teilstationärer Behandlung,
– Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Behandlung.
Eine zusätzliche Zählung als teilstationärer Fall ist nicht zulässig.
Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte erfolgt die Fallzählung für alle aufgenommenen und entlassenen Patientinnen und Patienten im Kalenderjahr ohne Überlieger am Jahresbeginn.
5
) Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte werden die Bewertungsrelationen für Überlieger in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin oder der Patient entlassen wird. Sie sind jeweils nach dem im
jeweiligen Vorjahr geltenden Entgeltkatalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des Entgeltkatalogs des laufenden Jahres anzuwenden.
Die Darstellung und Vereinbarung der Überlieger entfällt im Jahr des Systemwechsels.

Krankenhaus: Seite:
Datum:
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus1)
ZE-Nr. Anzahl der ZE Entgelthöhe Erlössumme
lt. ZE-Katalog
1 2 3 4
Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezo-
genen Entgelten2)
Summe der ZE
Überlieger (nur fall- und zeitraumbezogene
Entgelte)2)
Summe der ZE
Summe ZE insgesamt
1
) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres
(Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
2
) Darstellung entsprechend der Fußnoten 4 und 5 des Abschnitts E1.

Krankenhaus:
Seite:
Datum:
E3 Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Entgelte1)2)
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte3)
davon Fälle mit patienten-
Fallzahl Brutto-
bezogenen Abschlägen
(tages-, erlös-
fall- oder Ent- summe
Entgelt Anzahl Anzahl
zeit- gelt- ohne Zu-
davon Fälle mit patienten- Nettoerlös-
bezogenen Zuschlägen summe
inkl. Zu-
Anzahl Anzahl und Ab-
Summe
nach § 6 der der Ab- Summe der der Zu- schläge
raum- höhe und Ab-
BPflV Fälle Tage schlag der Ab-
bezo- (in €) schläge
der Zu-
Fälle Tage schlag (in €)
schläge
mit Ab- mit Ab- je Tag schläge mit Zu- mit Zu- je Tag (Sp. 4 –
gene (in €)
schlä- schlä- (in €) (Sp. 7
Entgelte) (Sp. 2 x 4)
gen gen
(Sp.
x 8) schlä- schlä- (in €) Sp. 8 +
11 x 12)
gen gen Sp. 12)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Summe:
E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte3)
Zusatzentgelt Entgelt- Erlössumme
Anzahl
nach § 6 BPflV höhe (Sp. 2 x 3)
1 2 3 4
Summe:
1
E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte3)
Entgelt nach Fall- Entgelt- Erlössumme
Tage
§ 6 Absatz 1 BPflV zahl höhe (Sp. 3 x 4)
1 2 3 4 5
Summe:
) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres
(Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach
(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
Erlösausgleiche),
den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
2
) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grund-
sätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die Spalten 5 – 6, 8 – 10 und 12 nicht ausgefüllt zu
werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3
) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen
nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 BPflV.

Krankenhaus: Seite:
Datum:
B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016
lfd. Vereinbarung für das Vereinbarungs-
Berechnungsschritte
Nr. laufende Kalenderjahr zeitraum
1 2 3
Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Absatz 2):
1 Gesamtbetrag für das laufende Jahr
2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a)
3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b)
4 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2)
5 +/– Aus-/ Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 3a)
6 +/– Modelle, Integrationsverträge (Nr. 3b)
7 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3
hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum
8 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum
9 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre1)
10 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Absatz 2 Satz 5)
11 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Absatz 2 Satz 5)2)
12 davon: Entgelte nach § 6 Absatz 1 BPflV
Ermittlung des Basisentgeltwerts:
13 Erlösbudget aus lfd. Nr. 112)
14 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
15 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn3)
16 = Summe mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte einschl. lfd. Nr. 9
17 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1)4)
18 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert
19 nachrichtlich:
Basisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
1
) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
2
) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge.
3
) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte.
4
) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1).

Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr 2017
lfd. Vereinbarung für das Vereinbarungs-
Berechnungsschritte
Nr. laufende Kalenderjahr zeitraum
1 2 3
Ermittlung des Ausgangswerts (Absatz 2):
1 Erlösbudget für das laufende Jahr
2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a)
3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b)
4 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2)
5 + Einbeziehung von Innovationen (Nr. 3)
6 +/– Aus-/Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 4a)
7 +/– Aus-/Wiedereingliederung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 (Nr. 4b)
8 +/– Modelle, Integrationsverträge (Nr. 4c)
9 = Ausgangswert des Vorjahres
10 +/– voraussichtliche Leistungsveränderungen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1)
11 +/– Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2)
12 (aufgehoben)
13 = veränderter Ausgangswert (Absatz 3)
Ermittlung des Zielwerts (Absatz 4):
14 Erlöse aus mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten
15 + voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten
16 = Zielwert (Absatz 4)
Ermittlung des Angleichungsbetrags:
17 Zielwert aus lfd. Nr. 16
18 ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13
19 = Zwischenergebnis
20 … % von lfd. Nr. 19 (Absatz 5 Satz 2) oder Kappungsgrenze
21 = Angleichungsbetrag (Absatz 5 Satz 2)
Ermittlung des Erlösbudgets:
22 veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13
23 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 21
24 = Erlösbudget (Absatz 5 Satz 3)

lfd. Vereinbarung für das Vereinbarungs-
Berechnungsschritte
Nr. laufende Kalenderjahr zeitraum
1 2 3
Ermittlung des Basisentgeltwerts (Absatz 6):
25 Erlösbudget aus lfd. Nr. 24
26 ./. voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten (lfd. Nr. 15)
27 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn1)
28 +/– neue Ausgleiche für Vorjahre2)
29 = Verändertes Erlösbudget (Absatz 6 Satz 1)3)
30 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1)4)
31 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert
32 nachrichtlich:
Basisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
1
) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte.
2
) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
3
) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge.
4
) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1).“

24. Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 21 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
handlung“ die Wörter „ , auch durch nicht fest
angestellte Ärztinnen und Ärzte“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Erbringung von allgemeinen
Krankenhausleistungen durch nicht im Kranken-
haus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat
das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese
für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen
Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im
Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte
gelten.“
02. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011
ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Pro-
zent“ durch die Wörter „für die Jahre 2013 und
2014 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ab dem“ durch die
Wörter „Für das“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritteln“ ein
Komma und die Wörter „bei Transplantationen“
und nach dem Wort „ausnehmen“ ein Komma
und die Wörter „ferner können sie für einzelne
Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen
vom Mehrleistungsabschlag aufgrund beson-
derer Qualitätsvereinbarungen festlegen“ einge-
fügt.
d) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte
Mehrleistungsabschlag gilt sowohl für das
Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014.“
e) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „nach Ablauf der jeweiligen
Geltung des Mehrleistungsabschlags“ eingefügt.
f) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Mehrleistungsabschlag findet keine An-
wendung für Leistungen, für welche die Ver-
tragsparteien auf Bundesebene abgesenkte
oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach
§ 17b Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes vereinbart haben.“
1. In § 6 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
„Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der
am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3 Nr. 5“ durch
die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende
Nummer 5a eingefügt:
„5a. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals
für das Jahr 2013, den Veränderungswert
nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5
oder 6 für die Begrenzung der Entwicklung
des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wo-
bei bereits anderweitig finanzierte Kosten-
steigerungen zu berücksichtigen sind, so-
weit dadurch die Veränderungsrate nach
§ 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht unterschritten wird; im
Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 ist die
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter
Berücksichtigung der Gewährleistung der
notwendigen medizinischen Versorgung und
von Personal- und Sachkostensteigerungen
um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu
erhöhen,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht
zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung
zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a hat die Schieds-
stelle bis zum 15. November des jeweiligen Jah-
res zu treffen.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „den Ver-
änderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5a“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
„des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5a“ ersetzt und werden das
Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „2009“ durch
die Angabe „2012“ und die Angabe „Satz 1“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Angabe „Satz 4“ und werden die Wörter „die
Jahre 2008 und 2009 jeweils“ durch die
Wörter „das Jahr 2012“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „2009 ohne
Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6“ durch
die Angabe „2012“ ersetzt.
dd) In Satz 6 wird die Angabe „2009“ jeweils
durch die Angabe „2012“ ersetzt.
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 6 können die Ver-
tragsparteien auf Landesebene die Erhö-

hungsrate auch bei der Vereinbarung des
Basisfallwerts für das Jahr 2013 berück-
sichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass alle
Vertragsparteien dem einvernehmlich zu-
stimmen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Statistische Bundesamt veröffentlicht
den Wert jeweils spätestens bis zum 30. Sep-
tember jeden Jahres, erstmals spätestens
zum 30. September 2012.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Unterschreitet der Orientierungswert die
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht
der Orientierungswert dem Veränderungs-
wert. Überschreitet der Orientierungswert
die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, er-
mitteln die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene die Differenz zwischen beiden Werten
und vereinbaren den Veränderungswert ge-
mäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a und
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflege-
satzverordnung.“
e) In Absatz 9 Satz 5 wird die Angabe „30. Septem-
ber“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt.
f) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „31. Okto-
ber“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt.
g) Absatz 11 wird aufgehoben.
5. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)“.
6. In § 17 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der
Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der
am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen
und Zusatzentgelte nach § 17b des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes“ durch die
Wörter „pauschalierte Pflegesätze nach
§ 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ ersetzt und wird vor dem
Punkt am Ende ein Komma und werden die
Wörter „für das Entgeltsystem nach § 17d
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frü-
hestens für das Jahr 2017“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit für Belegpatientinnen und -patien-
ten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht
oder noch nicht vereinbart wurden, werden
gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder
nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung
vereinbart.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen“
durch die Wörter „mit Bewertungsrelationen
bewerteten Entgelte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6“ die
Wörter „oder nach § 6 der Bundespflege-
satzverordnung“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
8. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils
nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung“ die
Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung“ eingefügt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die
Angabe „§ 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9“ durch die
Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen“
durch die Wörter „pauschalierten Pflegesät-
zen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die
Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die
Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes“, wird die Angabe
„2003 bis 2008“ durch die Angabe „2013
bis 2021“ und wird das Wort „Basisfallwerts“
durch das Wort „Basisentgeltwerts“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sind die
Vergütungen“ die Wörter „oder der Behand-
lungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2“ sowie
vor dem Wort „Risikostruktur“ die Wörter „Mor-
biditäts- oder“ eingefügt und werden die Wörter
„im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten
zu verringern“ durch die Wörter „sowie dem in
den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbar-
ten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Verringerung“ durch die
Wörter „Bereinigung des Behandlungsbedarfs
oder“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „mit dem Budget
nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung
oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgelt-
gesetzes“ durch die Wörter „nach der Bundes-
pflegesatzverordnung oder dem Krankenhaus-
entgeltgesetz“ ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht
auf die einzelne Leistung bezogene, insbeson-
dere periodenfremde, Finanzierungsverpflich-
tungen in Höhe der ausgegliederten Belegungs-
anteile dem Modellvorhaben zuzuordnen.“

2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:
„§ 64b
Modellvorhaben zur
Versorgung psychisch kranker Menschen
(1) Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63
Absatz 1 oder 2 kann auch die Weiterentwicklung
der Versorgung psychisch kranker Menschen sein,
die auf eine Verbesserung der Patientenversorgung
oder der sektorenübergreifenden Leistungserbrin-
gung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen
psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld.
In jedem Land soll unter besonderer Berücksich-
tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindes-
tens ein Modellvorhaben nach Satz 1 durchge-
führt werden; dabei kann ein Modellvorhaben auf
mehrere Länder erstreckt werden. Eine bestehende
Verpflichtung der Leistungserbringer zur Versor-
gung bleibt unberührt. § 63 Absatz 3 ist für
Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass von den Vorgaben der §§ 295, 300,
301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen
werden darf. § 63 Absatz 5 Satz 1 gilt nicht. Die
Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der Verein-
barung zu erfolgen.
(2) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im
Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Un-
ter Vorlage des Berichts nach § 65 können die
Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den
zuständigen Aufsichtsbehörden eine Verlängerung
beantragen.
(3) Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungs-
partner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21
des Krankenhausentgeltgesetzes zu übermitteln-
den Daten von den Vertragsparteien des Modell-
vorhabens insbesondere auch Informationen zur
vereinbarten Art und Anzahl der Patientinnen und
Patienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und
den der verhandelten Vergütungen zugrunde
gelegten Kosten sowie zu strukturellen Merkmalen
des jeweiligen Modellvorhabens einschließlich
der Auswertung nach § 65 mitzuteilen. Über
Art und Umfang der zu meldenden Daten sowie
zur Meldung von Modellvorhaben beim DRG-
Institut schließen die Selbstverwaltungspartner
nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 eine
Vereinbarung. § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie
Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für
die Vereinbarung und die Datenübermittlung ent-
sprechend anzuwenden. Für die Finanzierung der
Aufgaben des DRG-Instituts gilt § 17d Absatz 5
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entspre-
chend.
(4) Private Krankenversicherungen und der Ver-
band der privaten Krankenversicherung können
sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren
Finanzierung beteiligen.“
3. Dem § 118 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Kran-
kenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbst-
ständig, fachärztlich geleiteten psychosomatischen
Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflich-
tung entsprechend.“
3a. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
„§ 118a
Geriatrische Institutsambulanzen
(1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemein-
krankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen
Abteilungen sowie Krankenhausärzte können vom
Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und
koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung
der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermäch-
tigung ist zu erteilen, soweit und solange sie not-
wendig ist, um eine ausreichende ambulante geria-
trische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
sicherzustellen. Voraussetzung für die Erteilung
einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter
fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermäch-
tigung eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass
dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung verein-
baren im Einvernehmen mit der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft:
1. Inhalt und Umfang einer strukturierten und ko-
ordinierten Versorgung geriatrischer Patienten
nach Nummer 2,
2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten,
die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer
Krankheitsverläufe einer Versorgung nach Num-
mer 1 bedürfen,
3. sächliche und personelle Voraussetzungen an
die Leistungserbringung sowie sonstige Anfor-
derungen an die Qualitätssicherung und
4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung
oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmittel-
bar oder auf Überweisung in Anspruch genom-
men werden kann.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag
einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt
nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten
festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen
Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen
in jeweils gleicher Zahl erweitert wird und mit
einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112
Absatz 4 gilt entsprechend.“
4. In § 120 Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „sowie
der Gesamtbetrag nach § 6 Absatz 1 der Bundes-
pflegesatzverordnung für dieses Jahr und entspre-
chend das darin enthaltene Budget nach § 12 der
Bundespflegesatzverordnung jeweils“ gestrichen.
5. Nach § 137 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
eingefügt:
„(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeignete Maß-
nahmen zur Sicherung der Qualität in der psy-
chiatrischen und psychosomatischen Versorgung
fest und beschließt insbesondere Empfehlungen
für die Ausstattung der stationären Einrichtungen
mit dem für die Behandlung erforderlichen thera-
peutischen Personal sowie Indikatoren zur Beur-
teilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität

für die einrichtungs- und sektorenübergreifende
Qualitätssicherung in diesem Bereich. Bei Fest-
legungen und Empfehlungen nach Satz 1 für die
kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat
er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich
insbesondere aus den altersabhängigen Anfor-
derungen an die Versorgung von Kindern und
Jugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen und
Empfehlungen nach Satz 1 bis spätestens zum
1. Januar 2017 einzuführen. Informationen über
die Umsetzung der Empfehlungen zur Ausstattung
mit therapeutischem Personal und die nach der
Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemes-
senen und für eine Veröffentlichung geeigneten
Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach
Absatz 3 Nummer 4 darzustellen.“
6. In § 137e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den
Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes“ durch die Wörter „pauschalierten
Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes“ die Wörter „oder nach § 6
Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
und nach den Wörtern „§ 13 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes“ die Wörter „oder nach § 13 der
Bundespflegesatzverordnung“ eingefügt.
7. § 139c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge
werden in der Rechnung des Krankenhauses
gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den
Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem
Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflege-
satzverordnung ein.“
8. § 291a Absatz 7a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung
des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewie-
sen; er geht nicht in den Gesamtbetrag oder die
Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgelt-
gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.“
9. In § 301 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe
„§ 17b“ die Angabe „und § 17d“ eingefügt.
Artikel 4a
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 142 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 1c des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort
„zehn“ ersetzt.
2. Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „1. Au-
gust 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987
(BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kosten
sowie“ die Wörter „bis zum Jahr 2016“ und werden
nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung“ die
Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung“ eingefügt.
2. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „dem Landespflege-
satzausschuß nach § 20 der Bundespflegesatz-
verordnung“ durch die Wörter „den in § 18 Absatz 1
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-
nannten Beteiligten“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Abgrenzungsverordnung
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember
1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der
am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundespflegesatz-
verordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4b Satz 3
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Aufhebung der
Psychiatrie-Personalverordnung
Die Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2930), die durch Artikel 4 der
Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 2 Num-
mer 9, Artikel 3 Nummer 3 und 4, Artikel 4 Nummer 1
und 2 und Artikel 4a treten am 1. August 2012 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1613. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 04f4dc30313b2eda….