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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1613

BGBl. 2012 I S. 1613 · 96.292 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1613
                                         Gesetz
                  zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems
                 für psychiatrische und psychosomatische
Einrichtungen
                           (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG)
                                                Vom 21. Juli 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Fallpau-

      schalen oder Zusatzentgelten nach § 17b“ durch

      die Wörter „pauschalierten Pflegesätzen nach
      Absatz 1a“ ersetzt.
2. § 17b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richt-

      werte nach § 17a Abs. 4b“ durch die Wörter „ein

      Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6“ er-
      setzt.
   b) Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
      „Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung
      der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Kran-
      kenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der
      Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in
      den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach
      dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bun-
      despflegesatzverordnung ein.“
   c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie
      nach Ablauf der jeweiligen Frist“ durch die Wör-
      ter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für
      Arbeitsschritte“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
         „(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 ver-
      geben im Jahr 2012 einen gemeinsamen For-
      schungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere die
      Leistungsentwicklung und bestehende Einfluss-
      größen zu untersuchen sowie gemeinsame
      Lösungsvorschläge zu erarbeiten und deren
      Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung
      und die finanziellen Auswirkungen zu bewerten.
      Dabei sind insbesondere Alternativen zu der Be-
      rücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim
      Landesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten
      der Stärkung qualitätsorientierter Komponenten
      in der Leistungssteuerung sind zu entwickeln.
      Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 ge-

      nannten Ziel das DRG-Institut, insbesondere
      die Daten nach § 21 des Krankenhausentgelt-
      gesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Auf-
      gaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit
      dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finan-
      ziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013
      zu veröffentlichen.“

2a. In § 17c Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „maschi-
    nenlesbar“ durch die Wörter „im Wege des elektro-
    nischen Datenaustausches“ ersetzt.
3. § 17d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 werden die Wörter „Richtwerte
          nach § 17a Abs. 4b“ durch die Wörter „einen

          Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6“

          ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Verein-
          barung von Regelungen für Zu- oder Ab-

          schläge für die Teilnahme an der regionalen

          Versorgungsverpflichtung zu prüfen.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Nach Maßgabe der Sätze 4 bis 9 ersetzt
          das neue Vergütungssystem die bisher ab-
          gerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2.“
      bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Das Vergütungssystem wird für die Einrich-
          tung für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneu-
          tral umgesetzt, erstmals für das Jahr 2013.“
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Das Vergütungssystem wird zum 1. Januar
          2013 oder 1. Januar 2014 jeweils auf Verlan-
          gen des Krankenhauses eingeführt. Das
          Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeit-
          punkt der Aufforderung zur Verhandlung
          durch die Sozialleistungsträger, frühestens
          jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen
          Vorjahres, den anderen Vertragsparteien
          nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 schrift-
          lich mitzuteilen. Verbindlich für alle Einrich-
          tungen wird das Vergütungssystem zum
          1. Januar 2015 eingeführt. Erstmals für das
          Jahr 2017 wird nach § 18 Absatz 3 Satz 3 ein
          landesweit geltender Basisentgeltwert ver-
          einbart. Ab dem Jahr 2017 werden der kran-
          kenhausindividuelle Basisentgeltwert und
          das Erlösbudget der Einrichtungen nach
          den näheren Bestimmungen der Bundespfle-
          gesatzverordnung schrittweise an den Lan-
BGBl. 2012, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
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          desbasisentgeltwert und das sich daraus er-
          gebende Erlösvolumen angeglichen. Die
          Vertragsparteien auf Bundesebene legen
          dem Bundesministerium für Gesundheit bis
          zum 30. Juni 2016 einen gemeinsamen Be-
          richt über Auswirkungen des neuen Entgelt-
          systems, erste Anwendungserfahrungen so-
          wie über die Anzahl und erste Erkenntnisse
          zu Modellvorhaben nach § 64b des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch vor. In den Bericht

          sind die Stellungnahmen der Fachverbände
          der Psychiatrie und Psychosomatik einzu-
          beziehen. Das Bundesministerium für Ge-
          sundheit legt den Bericht dem Deutschen
          Bundestag vor.“
   c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie
      nach Ablauf der jeweiligen Frist“ durch die Wör-
      ter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für
      Arbeitsschritte“ ersetzt.

4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „DRG-Fallpauschalen“
      durch die Wörter „pauschalierte Pflegesätze“ er-
      setzt.
   b) In Satz 3 wird das Wort „Fallpauschalen“ durch
      die Wörter „mit Bewertungsrelationen bewerte-
      ten Entgelte nach den §§ 17b und 17d“ ersetzt.
5. In § 28 Absatz 4 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4
   Abs. 9“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung
   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 13
Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zum Zweiten bis Fünften Abschnitt

      werden wie folgt gefasst:

                      „Zweiter Abschnitt
            Vergütung der Krankenhausleistungen
       § 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die
           Jahre 2013 bis 2016
       § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die
           Jahre 2017 bis 2021

       § 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
       § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte

                       Dritter Abschnitt
                Entgeltarten und Abrechnung
       § 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleis-
           tungen
       § 8 Berechnung der Entgelte

                       Vierter Abschnitt

                   Vereinbarungsverfahren
       § 9 Vereinbarung auf Bundesebene
       § 10 Vereinbarung auf Landesebene

     § 11 Vereinbarung für das einzelne Kranken-
          haus
     § 12 Vorläufige Vereinbarung

     § 13 Schiedsstelle
     § 14 Genehmigung
     § 15 Laufzeit

                     Fünfter Abschnitt

                   Sonstige Vorschriften

     § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und an-
          dere Leistungen
     § 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Lan-
          desebene
     § 18 Übergangsvorschriften“.
  b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

     „Anlage: Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
              mittlung (AEB-Psych)“.

  c) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Krankenhaus-
     abteilungen“ gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist
     auch die Gesamtheit der selbstständigen, ge-
     bietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fach-
     gebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder-
     und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
     (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psy-
     chosomatische Medizin und Psychotherapie
     (psychosomatische Einrichtungen) an einem so-
     matischen Krankenhaus.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behand-
         lung“ die Wörter „ , auch durch nicht fest

         angestellte Ärztinnen und Ärzte“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie der

         Beleghebammen und -entbindungspfleger“
         gestrichen.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Bei der Erbringung von allgemeinen
     Krankenhausleistungen durch nicht im Kranken-
     haus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat
     das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese
     für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen
     Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im
     Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte
     gelten.“
4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
   folgt gefasst:
                   „Zweiter Abschnitt
        Vergütung der Krankenhausleistungen“.
5. Die §§ 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 3

          Vereinbarung eines Gesamtbetrags
              für die Jahre 2013 bis 2016
    (1) Das Vergütungssystem nach § 17d des
  Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die
BGBl. 2012, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
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Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral für das Kran-
kenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013 oder 2014
(Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen

des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein

Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ver-

handlung durch die Sozialleistungsträger, frühes-

tens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen

Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18

Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. Ab dem
1. Januar 2015 ist die Anwendung des Vergütungs-
systems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die
Jahre 2013 bis 2016 dürfen die nach § 11 Absatz 4
vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der
Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur ver-
wendet werden, um den krankenhausindividuellen
Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absat-
zes 3 zu ermitteln und die Veränderung der medizi-
nischen Leistungsstruktur zu erörtern.
   (2) Ab dem krankenhausindividuellen Einfüh-
rungsjahr bis zum Jahr 2016 ist für ein Krankenhaus
ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung
des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
zu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass anstelle
der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3
der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-
zember 2012 geltenden Fassung der Verände-
rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maß-
gebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags
gilt. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der
für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag.
Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 ins-
besondere
1. vermindert um
  a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Ver-
     einbarungszeitraum in andere Versorgungs-
     bereiche verlagert werden,

  b) darin enthaltene Kosten für Leistungen für
     ausländische Patientinnen und Patienten, so-
     weit sie nach Absatz 6 aus dem Gesamt-
     betrag ausgegliedert werden,

2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie

   Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigun-

   gen für Vorjahre,
3. verändert um die Ausgliederung oder Wiederein-
   gliederung von

  a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7
     Satz 1 Nummer 3,
  b) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungs-
     zeitraum erstmals im Rahmen von Modell-
     vorhaben nach § 63 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch oder von Integrationsver-
     trägen nach § 140b des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen
     des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht auf-
zuteilen auf
1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1
   und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht
   ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge
   nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget um-
   fasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,

2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4
   (Erlössumme nach § 6 Absatz 3).

Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4

Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen

für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung

ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen

Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender

Ausgleich durchzuführen.

   (3) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7
Satz 1 Nummer 1 sind für die Jahre 2013 bis 2016
krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte zu er-
mitteln. Dazu werden von dem jeweiligen veränder-
ten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 die Summe
der Zusatzentgelte und die Erlöse für Überlieger
abgezogen und der sich ergebende Betrag wird
durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewer-
tungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr
geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der
mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zu-
grunde zu legen.
   (4) Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau-
ses sind Investitionskosten für neue Investitions-
maßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2
Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der
krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger
ist als der geschätzte durchschnittliche Basis-
entgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die
Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17
Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflege-
satzverordnung in der am 31. Dezember 2012
geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer
Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise
gefördert werden.

   (5) Weicht für die Jahre 2013 bis 2016 die
Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden
Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten
Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 ab, so werden

die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausge-

glichen:

1. Mindererlöse werden für die Jahre 2013 und 2014
   zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2015 zu 20 Pro-
   zent ausgeglichen,

2. Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodie-
   rung von Diagnosen und Prozeduren entstehen,
   werden vollständig ausgeglichen,
3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013
   und 2014 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem
   Jahr 2015 werden sonstige Mehrerlöse bis zur
   Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamt-
   betrags nach Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent
   und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abwei-
chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies
der angenommenen Entwicklung von Leistungen
und deren Kosten besser entspricht. Für den Be-
reich der mit Bewertungsrelationen bewerteten
Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach
BGBl. 2012, Seite 1616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1616
  Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem fol-
  gende Faktoren miteinander multipliziert werden:
  1. Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage,
     die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und
     Belegungstagen erbracht werden, die bei der
     Ermittlung des krankenhausindividuellen Basis-
     entgeltwerts nach Absatz 3 Satz 3 zugrunde
     gelegt werden,
  2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrela-
     tionen je Berechnungs- und Belegungstag; der
     Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der
     effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 3
     Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs-
     und Belegungstage dividiert wird, und
  3. krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach
     Absatz 3 Satz 3.
  Soweit das Krankenhaus oder eine andere Ver-
  tragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehr-
  erlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Verände-
  rungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten

  Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch
  bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr-
  erlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse
  nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem
  von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für
  Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet
  sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abge-
  zogen werden.
     (6) Auf Verlangen des Krankenhauses werden
  Leistungen für ausländische Patientinnen und Pa-
  tienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehand-
  lung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet.
     (7) Die Vertragsparteien sind an den Gesamt-
  betrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertrags-
  partei ist bei wesentlichen Änderungen der An-
  nahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags
  zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das lau-
  fende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Ver-
  tragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass
  in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teil-
  weise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag
  zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu
  vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Ab-
  satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

                         §4

             Vereinbarung eines Erlös-
         budgets für die Jahre 2017 bis 2021
    (1) Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018, 2019,
  2020 und 2021 werden der krankenhausindividuelle
  Basisentgeltwert und das Erlösbudget des Kran-
  kenhauses (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) stufen-
  weise an den Landesbasisentgeltwert nach § 10

  und das sich daraus ergebende Erlösvolumen an-
  geglichen.
     (2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlös-
  budgets für das Jahr 2017 ist das vereinbarte
  Erlösbudget nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1

  für das Jahr 2016, dessen Basis nach § 3 Absatz 2

  Satz 5 berichtigt ist; dieses wird
  1. vermindert um

   a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Verein-
      barungszeitraum in andere Versorgungsberei-
      che verlagert werden,
   b) die nach Absatz 9 auszugliedernden Leistun-
      gen für ausländische Patientinnen und Pa-
      tienten, soweit sie in dem Gesamtbetrag für
      das Jahr 2016 enthalten sind,
2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie
   Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigun-
   gen für Vorjahre,
3. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Ent-
   gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit
   bisher nach § 6 Absatz 2 vergütete Leistungen in
   das Vergütungssystem nach § 17d des Kranken-
   hausfinanzierungsgesetzes einbezogen werden,
4. verändert um die Ausgliederung oder Wiederein-
   gliederung von
   a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7
      Satz 1 Nummer 3,

   b) Erlösen für Leistungen nach § 6 Absatz 1,

   c) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungs-
      zeitraum erstmals im Rahmen von Modellvor-
      haben nach § 63 des Fünften Buches Sozial-
      gesetzbuch oder von Integrationsverträgen
      nach § 140b des Fünften Buches Sozial-
      gesetzbuch oder erstmals im Rahmen des
      Krankenhausbudgets vergütet werden.
Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets
für die Jahre 2018 bis 2021 ist jeweils das Erlös-
budget des Vorjahres; die Vorgaben des Satzes 1
sind entsprechend anzuwenden.
   (3) Der Ausgangswert nach Absatz 2 wird ver-
ändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum (Ver-
einbarungszeitraum nach § 11 Absatz 2) folgende
Tatbestände berücksichtigt werden:
1. Veränderungen von Art und Menge der voraus-
   sichtlich zu erbringenden voll- und teilstationä-
   ren Leistungen, die von den bundesweiten Ent-
   geltkatalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2
   umfasst sind,
2. der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num-
   mer 5.

Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 wer-
den für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das
Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu
60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und
für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und
deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die
sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter
Anwendung des Landesbasisentgeltwerts ergibt,
im Ausgangswert berücksichtigt:
1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017,

2. 46 Prozent für das Jahr 2018,

3. 50 Prozent für das Jahr 2019,
4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und
5. 60 Prozent für das Jahr 2021;

mit den gleichen Anteilen werden wegfallende Leis-

tungen berücksichtigt, soweit diese Leistungen
nicht bereits nach den Vorgaben des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 1 budgetmindernd zu berücksich-
BGBl. 2012, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1617
tigen sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen
sollen die Vertragsparteien die Vorgaben des Sat-
zes 2 pauschaliert auf die entsprechende Verände-
rung der Summe der effektiven Bewertungsrelatio-
nen anwenden, soweit diese nicht auf Änderungen
der Entgeltkataloge, der Abrechnungsbestimmun-
gen oder der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind.
Soweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen
entstehenden Kosten mit diesen Prozentsätzen
nicht gedeckt werden können, vereinbaren die Ver-
tragsparteien abweichend von den Sätzen 2 und 3
eine Berücksichtigung in Höhe eines von Satz 2
abweichenden Prozentsatzes; soweit größere orga-
nisatorische Einheiten geschlossen werden und
Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der
Ausgangswert entsprechend zu verringern. Zusatz-
entgelte für Arzneimittel sind zu 100 Prozent zu
berücksichtigen.
   (4) Als Zielwert für die Angleichung nach Ab-
satz 1 wird für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils ein
Erlösvolumen für das Krankenhaus vereinbart, in-
dem Art und Menge der voraussichtlich zu erbrin-
genden Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 mit
dem jeweiligen Landesbasisentgeltwert nach § 10
bewertet werden und die ermittelte Summe der Er-
löse um die voraussichtliche Summe der Erlöse aus
Zusatzentgelten erhöht wird.

   (5) Die Angleichung nach Absatz 1 erfolgt für das

Jahr 2017 zu 10 Prozent, für die Jahre 2018 und

2019 zu jeweils 15 Prozent und für die Jahre 2020

und 2021 zu jeweils 20 Prozent. Der für die Anglei-

chung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungs-
betrag für die Jahre 2017 bis 2021 wird ermittelt,
indem jeweils der veränderte Ausgangswert nach
Absatz 3 von dem Zielwert nach Absatz 4 abge-
zogen wird und von diesem Zwischenergebnis
folgende Anteile errechnet werden:

1. 10,0 Prozent für das Jahr 2017,

2. 16,7 Prozent für das Jahr 2018,
3. 20,0 Prozent für das Jahr 2019,

4. 33,3 Prozent für das Jahr 2020 und

5. 50,0 Prozent für das Jahr 2021.
Zur Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2017
bis 2021 werden der für das jeweilige Jahr maßgeb-
liche veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 und
der für das gleiche Jahr ermittelte Angleichungsbe-
trag nach Satz 2 unter Beachtung des Vorzeichens
addiert. Bei bisherigen besonderen Einrichtungen
nach § 6 Absatz 1, die erstmals nach § 4 verhan-
deln, ist jeweils der nach Satz 2 für das jeweilige
Jahr genannte Prozentsatz anzuwenden. Bei Kran-
kenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird,
wird die Angleichung nach den Sätzen 2 und 3 auf
höchstens folgende Anteile vom veränderten Aus-
gangswert nach Absatz 3 begrenzt (Kappungs-
grenze):
1. 1,0 Prozent für das Jahr 2017,

2. 1,5 Prozent für das Jahr 2018,
3. 2,0 Prozent für das Jahr 2019,

4. 2,5 Prozent für das Jahr 2020 und
5. 3,0 Prozent für das Jahr 2021.

  (6) Zur Ermittlung der für die Jahre 2017 bis
2021 jeweils geltenden krankenhausindividuellen
Basisentgeltwerte ist das jeweilige Erlösbudget
nach Absatz 5 Satz 3
1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse
   aus Zusatzentgelten sowie Erlöse für Überlieger
   und

2. zu verändern um noch durchzuführende, vorge-
   schriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch soweit
   diese Folge einer Berichtigung sind.
Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch
die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungs-
relationen für die Behandlungsfälle dividiert. Der
sich ergebende Basisentgeltwert ist der Abrech-
nung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Ent-
gelte zugrunde zu legen.
   (7) Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau-
ses sind Investitionskosten für neue Investitions-
maßnahmen in dem Erlösbudget zusätzlich zu be-
rücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle
Basisentgeltwert niedriger ist als der Landesbasis-
entgeltwert nach § 10. Die Berücksichtigung erfolgt
nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit
§ 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1

und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die

aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1

Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur

teilweise gefördert werden.

   (8) Das nach Absatz 5 Satz 3 vereinbarte Erlös-
budget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte Er-
lössumme werden für die Ermittlung von Mehr-
oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamt-
betrag zusammengefasst. Weicht von diesem Ge-
samtbetrag die Summe der auf das Kalenderjahr

entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den
Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ab,
so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt
ausgeglichen:

1. Mindererlöse werden zu 20 Prozent ausge-
   glichen,
2. Mehrerlöse werden bis zur Höhe von 5 Prozent
   des Gesamtbetrags nach Satz 1 zu 85 Prozent
   und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abwei-
chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies
der angenommenen Entwicklung von Leistungen
und deren Kosten besser entspricht.

   (9) Auf Verlangen des Krankenhauses werden
Leistungen für ausländische Patientinnen und Pa-
tienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehand-
lung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
nicht im Rahmen des Gesamtbetrags nach Absatz 8
Satz 1 vergütet.
   (10) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das
Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Ver-
tragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der
Annahmen, die der Vereinbarung des Erlösbudgets
zugrunde liegen, das Erlösbudget für das laufende
Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertrags-
parteien können im Voraus vereinbaren, dass in
BGBl. 2012, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
  bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise
  neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum
  bisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte
  Erlösbudget abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt
  entsprechend.
     (11) Falls für die Zeit ab dem Jahr 2022 keine
  andere gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist,
  sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4
  und für die Berücksichtigung von Ausgleichen und
  Berichtigungen für Vorjahre Absatz 6 Satz 1 ent-
  sprechend anzuwenden. Die Absätze 8, 9 und 10
  sind anzuwenden.

                         §5
        Vereinbarung von Zu- und Abschlägen

     (1) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 verein-

  barten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und

  Abschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kranken-

  hausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertrags-

  parteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer

  Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Kranken-

  haus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Ab-

  schlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein

  bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag fest-

  gelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegen-

  über den Patientinnen und Patienten oder den Kos-
  tenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugs-
  größe umgerechnet werden muss, so vereinbaren
  die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheit-
  lichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden
  krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder
  -prozentsatz.
    (2) Für die Vereinbarung von Sicherstellungszu-
  schlägen gilt § 17d Absatz 2 Satz 5 des Kranken-
  hausfinanzierungsgesetzes.

                         §6
           Vereinbarung sonstiger Entgelte
     (1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des
  Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundes-
  ebene bewerteten Entgelten noch nicht sach-
  gerecht vergütet werden können, und ab dem
  Jahr 2017 für besondere Einrichtungen nach § 17d

  Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-

  gesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach
  § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte,
  sofern die Leistungen oder die besonderen Einrich-
  tungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach
  § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6
  Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-
  gesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene
  bewerteten Entgelte ausgenommen sind. In eng be-
  grenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertrags-

  parteien Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sach-

  gerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9
  Absatz 1 Nummer 4 sind zu beachten.

    (2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und

  Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d

  des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundes-

  ebene bewerteten Entgelten noch nicht sach-
  gerecht vergütet werden können und nicht gemäß
  § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von
  der Finanzierung ausgeschlossen worden sind,
  sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für

   das Kalenderjahr 2017 zeitlich befristete Entgelte
   außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der
   Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Für die
   Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2
   bis 9 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre-
   chend anzuwenden.
      (3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für
   Leistungen oder besondere Einrichtungen nach
   Absatz 1 Satz 1 und 2 vereinbart, so ist für diese
   Entgelte in entsprechender Anwendung des § 6
   Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der
   am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eine
   Erlössumme zu bilden, mit der Maßgabe, dass an-
   stelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1
   Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am
   31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Ver-

   änderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als

   maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme

   gilt. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2.

   Für die Vereinbarung der Entgelte und der Er-

   lössumme sind Kalkulationsunterlagen nach § 9

   Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen. Weichen die tat-

   sächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten

   Erlössumme ab, so sind die Mehr- oder Minder-

   erlöse nach den Vorgaben des § 4 Absatz 8 zu

   ermitteln und auszugleichen.“

6. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
                    „Dritter Abschnitt

             Entgeltarten und Abrechnung“.
7. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
   die §§ 7 und 8 wie folgt gefasst:
                          „§ 7

     Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
      Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden
   gegenüber den Patientinnen und Patienten oder
   ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten ab-
   gerechnet:
   1. mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte
      nach dem auf Bundesebene vereinbarten Ent-
      geltkatalog (§ 9),

   2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene ver-

      einbarten Entgeltkatalog (§ 9),

   3. Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Kran-
      kenhausfinanzierungsgesetzes) und sonstige
      Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4
      und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
      und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8
      Absatz 4),
   4. Entgelte für besondere Einrichtungen und für

      Leistungen, die noch nicht von den auf Bundes-

      ebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6
      Absatz 1),

   5. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behand-

      lungsmethoden, die noch nicht in die Entgelt-

      kataloge nach § 9 aufgenommen worden sind

      (§ 6 Absatz 2).

   Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung
   der Patientinnen und Patienten erforderlichen allge-
   meinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber
   hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
BGBl. 2012, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
1. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5
   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2. der Systemzuschlag für den Gemeinsamen
   Bundesausschuss und das Institut für Qualität
   und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
   nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
   § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   und

3. der Telematikzuschlag nach § 291a Absatz 7a

   Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-

   buch.

                       §8
             Berechnung der Entgelte
   (1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleis-
tungen sind für alle Patientinnen und Patienten
des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17
Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten,
die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt
werden, sind die Entgelte für allgemeine Kranken-
hausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt
auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die
Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungs-
auftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die
Behandlung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses
ergibt sich
1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegun-
   gen des Krankenhausplans in Verbindung mit
   den Bescheiden zu seiner Durchführung nach
   § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1
   Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   sowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach
   § 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch,
2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung
   nach den landesrechtlichen Vorschriften, aus
   dem Krankenhausplan nach § 6 Absatz 1 des
   Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus
   einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109
   Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch,

3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versor-
   gungsvertrag nach § 108 Nummer 3 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch.
   (2) Tagesbezogene Entgelte für voll- oder teil-
stationäre Leistungen werden für den Aufnahmetag
und jeden weiteren Tag des Krankenhausauf-
enthalts berechnet (Berechnungstag); der Entlas-
sungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich
Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer

Behandlung berechnet. Satz 1 erster Halbsatz gilt
entsprechend bei internen Verlegungen; wird ein
Patient oder eine Patientin an einem Tag mehrfach
intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufneh-
mende Abteilung das tagesbezogene Entgelt. Für
die zusätzlich zu tagesbezogenen Entgelten bere-
chenbaren Entgelte gelten die Vorgaben des § 8
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Kranken-
hausentgeltgesetzes entsprechend. Sofern fall-
bezogene Entgelte zu berechnen sind, gelten die
Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6

   des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Nä-
   heres oder Abweichendes wird von den Vertrags-
   parteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Kranken-
   hausfinanzierungsgesetzes vereinbart oder in einer
   Rechtsverordnung nach § 17d Absatz 6 des Kran-
   kenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. Für die
   Patientinnen und Patienten von Belegärzten wer-
   den gesonderte Entgelte berechnet.
      (3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini-

   gungsvertrages genannten Gebiet berechnen bis

   zum 31. Dezember 2014 für jeden Berechnungstag

   den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3
   des Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationä-
   rer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Ent-
   lassungstag berechnet.
     (4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen
   zur Qualitätssicherung nicht ein, so sind von den
   Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ab-
   schläge nach § 137 Absatz 1 Satz 2 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
      (5) Das Krankenhaus kann von Patientinnen und
   Patienten eine angemessene Vorauszahlung verlan-
   gen, soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht
   nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Kran-
   kenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine an-
   gemessene Abschlagszahlung verlangen, deren
   Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in
   Verbindung mit den voraussichtlich zu zahlenden
   Entgelten orientiert. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht,
   soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Ver-
   gütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in
   für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen
   nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach
   § 11 Absatz 1 getroffen werden.
      (6) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pa-
   tientinnen und Patienten oder deren gesetzlichem
   Vertreter die voraussichtlich maßgebenden Entgelte
   so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben,
   es sei denn, die Patientin oder der Patient ist in
   vollem Umfang für die Krankenhausbehandlung
   versichert. Im Übrigen kann jede Patientin und jeder
   Patient verlangen, dass die voraussichtlich abzu-
   rechnenden Entgelte unverbindlich mitgeteilt wer-
   den. Stehen bei der Aufnahme einer selbstzahlen-
   den Patientin oder eines selbstzahlenden Patienten
   die Entgelte noch nicht endgültig fest, so ist hierauf
   hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu
   zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue
   Entgelt während der stationären Behandlung der
   Patientin oder des Patienten in Kraft tritt. Die
   voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.“
8. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

                    „Vierter Abschnitt

                Vereinbarungsverfahren“.
9. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts wird
   § 9 wie folgt gefasst:
                           „§ 9

             Vereinbarung auf Bundesebene
     (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   und der Verband der privaten Krankenversicherung
   gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran-
   kenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundes-
BGBl. 2012, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620
   ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach
   § 11 insbesondere
   1. einen Katalog nach § 17d Absatz 1 des Kranken-
      hausfinanzierungsgesetzes mit insbesondere
      tagesbezogenen Entgelten einschließlich der Be-
      wertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen
      Regelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach
      Über- oder Unterschreitung erkrankungstypischer
      Behandlungszeiten vorzunehmen sind,

   2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach
      § 17d Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
      rungsgesetzes einschließlich der Vergütungs-
      höhe,
   3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte
      nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelun-
      gen zu Zu- und Abschlägen,

   4. Empfehlungen für die Kalkulation und die kran-

      kenhausindividuelle Vergütung von Leistungen

      und neuen Untersuchungs- und Behandlungs-

      methoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte

      vereinbart werden können,

   5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für
      das Jahr 2013, den Veränderungswert nach
      Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 des
      Krankenhausentgeltgesetzes für die Begrenzung
      der Entwicklung des Basisentgeltwerts nach
      § 10 Absatz 3, wobei bereits anderweitig finan-
      zierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen
      sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach
      § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10
      Absatz 6 Satz 6 des Krankenhausentgeltge-
      setzes ist die Veränderungsrate nach § 71 Ab-
      satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen,

   6. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und
      das Verfahren für die Übermittlung der Daten
      nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie die Weiterent-
      wicklung der Abschnitte E1 bis E3 und B1
      und B2 nach der Anlage dieser Verordnung.
      (2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Num-
   mer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt
   § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs-
   gesetzes. In den übrigen Fällen entscheidet auf
   Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
   § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs-
   gesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5
   hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des
   jeweiligen Jahres zu treffen.“
10. Nach § 9 wird die Überschrift des bisherigen Dritten
    Abschnitts gestrichen.
11. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 10

              Vereinbarung auf Landesebene
      (1) Zur Bestimmung der Höhe der mit Bewer-
   tungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 9 Ab-
   satz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1

   Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-

   nannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landes-

   ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach

   § 11 jährlich, erstmals für das Jahr 2017, einen
   landesweit geltenden Basisentgeltwert (Landes-

basisentgeltwert) für das folgende Kalenderjahr.
Dabei gehen sie als Ausgangsgrundlage von den
Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land
für das laufende Kalenderjahr nach der Anlage zu
dieser Verordnung aus, insbesondere von der
Summe der effektiven Bewertungsrelationen und
der Summe der Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1
Nummer 1, und schätzen auf dieser Grundlage die
voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalen-
derjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser
noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Die
Vertragsparteien auf Landesebene vereinbaren,
dass Fehlschätzungen bei den Tatbeständen, die
der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts
zugrunde gelegt werden, bei der Vereinbarung
des Landesbasisentgeltwerts für das Folgejahr
berichtigt werden. Sie haben in der Vereinbarung
festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter

welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Berich-

tigung vorgenommen wird. Bei einer Berichtigung

ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten

Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entspre-

chender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung
ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen des Ver-
änderungswerts nach Absatz 3 bei der zu ändern-
den Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine
Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags
der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre.

  (2) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklun-
   gen,

2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaft-
   lichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits
   durch die Weiterentwicklung der Bewertungs-
   relationen erfasst worden sind,

3. Leistungsveränderungen, soweit diese nicht
   Folge einer veränderten Kodierung der Diagno-
   sen und Prozeduren sind, in Höhe des geschätz-
   ten Anteils der variablen Kosten an den mit Ent-
   gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bewerteten
   Leistungen,
4. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den
   Leistungsbereichen, die nicht durch mit Be-
   wertungsrelationen bewertete Entgelte vergütet
   werden, soweit diese den Veränderungswert
   nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 überschreiten;
   dabei werden die Zuschläge nach § 7 Satz 1
   Nummer 3 nicht einbezogen,
5. mindernd die Summe der Erlöse, die voraus-
   sichtlich im jeweiligen Jahr aufgrund der
   Kappungsgrenze nach § 4 Absatz 5 Satz 5 bei
   Krankenhäusern im Land insgesamt nicht bud-
   getmindernd wirksam wird, sowie die Summe
   der sonstigen Zuschläge nach § 7 Satz 1 Num-
   mer 3, soweit die Leistungen bislang durch den
   Basisentgeltwert finanziert worden sind,

6. erhöhend die Summe der sonstigen Abschläge

   nach § 7 Satz 1 Nummer 3, soweit die Leistun-

   gen bislang durch den Basisentgeltwert finan-

   ziert worden sind,

7. Vereinbarungen nach § 9 Absatz 1.
BGBl. 2012, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621
Bei der Anwendung von Satz 1 Nummer 3 ist
sicherzustellen, dass zusätzliche Leistungen bei
der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts
mindernd berücksichtigt werden. Soweit infolge
einer veränderten Kodierung der Diagnosen und
Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind
diese vollständig durch eine entsprechende Minde-
rung des Landesbasisentgeltwerts auszugleichen.
   (3) Der nach Absatz 2 vereinbarte Landesbasis-
entgeltwert darf den um den Veränderungswert
nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten und be-
richtigten Landesbasisentgeltwert des Vorjahres
nicht überschreiten. Dies gilt nicht, soweit eine Er-
höhung des Landesbasisentgeltwerts lediglich
technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung
der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen
führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschät-
zungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Lediglich
technisch bedingt ist eine Erhöhung des Landes-
basisentgeltwerts insbesondere dann, wenn sie
auf die Weiterentwicklung des Vergütungssystems
nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
oder der Abrechnungsbestimmungen zurückzufüh-
ren ist.

   (4) Die Vereinbarung des Landesbasisentgelt-
werts ist bis zum 30. November jeden Jahres zu

schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene

nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nach-

dem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat.

Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen

den Parteien zustande, die an der Verhandlung teil-

genommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.

Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. November

des betreffenden Jahres nicht zustande, so setzt

die Schiedsstelle nach § 13 den Landesbasisent-

geltwert auf Antrag einer Vertragspartei unverzüg-

lich fest.

                        § 11

    Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus

   (1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter
Beachtung des Versorgungsauftrags des Kranken-
hauses (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) regeln die
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der
Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget,
die Summe der Bewertungsrelationen, den kranken-
hausindividuellen Basisentgeltwert, die Erlössum-
me, die sonstigen Entgelte, die Zu- und Abschläge
und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Ver-
einbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Ver-
einbarungszeitraum) zu treffen. Die Vereinbarung
muss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeit-
nahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus
gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelun-
gen zu angemessenen monatlichen Teilzahlungen
und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung ge-
troffen werden. Die Vereinbarung kommt durch
Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande,
die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist
schriftlich abzuschließen.
  (2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalen-
derjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrie-

   ben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre
   umfasst, kann vereinbart werden.
      (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhand-
   lung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei
   dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung
   soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist
   des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
   gesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden,
   dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit
   Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in
   Kraft treten können.
     (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vor-
   bereitung der Verhandlung den anderen Vertrags-
   parteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kranken-
   hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten
   und der zuständigen Landesbehörde
   1. für die Jahre ab 2013, 2014 oder 2015 die
      Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach der Anlage
      dieser Verordnung sowie die Leistungs- und
      Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 der Bun-
      despflegesatzverordnung in der am 31. Dezem-
      ber 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der
      Abschnitte V1, V4, L4 und K4,

   2. für die Jahre ab 2017 die Abschnitte E1 bis E3
      und B2 nach der Anlage dieser Verordnung.

   Die Daten sind auf maschinenlesbaren Daten-

   trägern vorzulegen. Das Krankenhaus hat auf ge-

   meinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien

   nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-

   hausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen

   vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies

   zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses

   im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzel-

   fall erforderlich ist und wenn der zu erwartende

   Nutzen den verursachten Aufwand deutlich über-

   steigt.

      (5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesent-
   liche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leis-

   tungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe
   der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig
   gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung
   zügig durchgeführt werden kann.

                           § 12

                 Vorläufige Vereinbarung
      Können sich die Vertragsparteien insbesondere
   über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbud-
   gets, des krankenhausindividuellen Basisentgelt-
   werts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht
   einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach
   § 13 angerufen werden, schließen die Vertragspar-
   teien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig
   ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Ent-
   gelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig
   maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr-
   oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der
   erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu-
   oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder
   eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausge-
   glichen.“
12. § 19 wird § 13 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pflegesatzver-
      einbarung“ durch die Wörter „Vereinbarung nach
BGBl. 2012, Seite 1622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1622
       § 10 oder § 11“ und wird die Angabe „§ 17“
       durch die Angabe „§ 10 oder § 11“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

13. § 20 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder

       von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten
       Landesbasisentgeltwerts nach § 10 und der
       krankenhausindividuellen       Basisentgeltwerte,

       des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sons-

       tigen Entgelte und der Zu- und Abschläge nach
       § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der zu-
       ständigen Landesbehörde zu beantragen. Die

       zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmi-
       gung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung
       den Vorschriften dieser Verordnung sowie sons-
       tigem Recht entspricht. Sie entscheidet über
       die Genehmigung des Landesbasisentgelt-
       werts innerhalb von vier Wochen nach Eingang
       des Antrags.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Pflegesatz-
      verhandlung“ durch das Wort „Vereinbarung“
      ersetzt.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des
       Landesbasisentgeltwerts ist der Verwaltungs-
       rechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Lan-
       desebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
       statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wir-
       kung.“
14. § 21 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15
                          Laufzeit
      (1) Die mit Bewertungsrelationen bewerteten

   Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der

   für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausin-

   dividuellen Höhe vom Beginn des neuen Verein-

   barungszeitraums an erhoben. Wird die Verein-

   barung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so

   sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu

   erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in
   der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung
   kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis
   dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu
   erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Ver-
   gütungssystems nach § 17d des Krankenhaus-
   finanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014 oder
   2015. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen

   Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit

   dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festset-
   zung so bestimmt worden ist.

      (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weiter-
   erhebung der bisherigen Entgelte werden durch
   Zu- und Abschläge auf die im restlichen Verein-
   barungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte
   ausgeglichen. Wird der Ausgleichsbetrag durch
   die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im rest-
   lichen Vereinbarungszeitraum über- oder unter-
   schritten, so wird der abweichende Betrag über
   die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums
   ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsver-
   fahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch

   diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Ab-
   satz 7 oder § 4 Absatz 10 insgesamt um mehr als
   30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis
   jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets
   auszugleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen
   entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der
   Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten

   ist.“

15. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.

16. Nach § 15 wird die Überschrift des bisherigen Vier-

    ten Abschnitts wie folgt gefasst:

                      „Fünfter Abschnitt

                  Sonstige Vorschriften“.

17. Nach dem bisherigen § 21 wird die Überschrift des
    bisherigen Fünften Abschnitts gestrichen.
18. § 22 wird § 16 und wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16
                 Gesondert berechenbare
             ärztliche und andere Leistungen
      Die Berechnung belegärztlicher Leistungen rich-
   tet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgeset-
   zes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahl-
   leistungen richten sich nach den §§ 17 und 19 des
   Krankenhausentgeltgesetzes.“
19. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.

20. § 25 wird § 17.
21. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.
22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18
                  Übergangsvorschriften

      Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 oder

   2014 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssys-

   tem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungs-

   gesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren

   die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-

   zember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe

   anzuwenden, dass

   1. anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1
      Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert
      nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflege-
      satzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013
      jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate
      für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt,

   2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgeho-

      ben wird und

   3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012
      gilt.

   Für die Jahre 2013 bis 2016 haben die Kranken-
   häuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4
   der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-
   zember 2012 geltenden Fassung abschließen, den
   anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung
   des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche
   jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. De-
   zember sowie über die zweckentsprechende Mittel-
   verwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend
   verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.“
BGBl. 2012, Seite 1623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1623

  23. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt:
                                                                       „Anlage

                   Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung
                                    (AEB-Psych)

      E    Entgelte nach § 17d KHG
      E1   Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte
      E2   Aufstellung der Zusatzentgelte
      E3   Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Ent-
           gelte
      B    Budgetermittlung
      B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre
         2013 bis 2016
      B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr
         2017

BGBl. 2012, Seite 1624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1624
                                                                                                                                                                                                                            1624
    Krankenhaus:                                                                                                                                                                  Seite:

                                                                                                                                                                                  Datum:




                                                                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
E1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für das Krankenhaus1)2)

                                                                                                                        davon Fälle mit patienten-                    davon Fälle mit patienten-    Summe der
                                                           Fallzahl          Bewer-                                      bezogenen Abschlägen                          bezogenen Zuschlägen
                                       Berech-                       dazuge-                Summe der Be-                                                                                            effektiven
                                                          (nur fall-          tungs-
                                     nungstage3) dazuge-              hörige               wertungsrelationen                                                                                       Bewertungs-
                                                          und zeit-          relation
              Entgelt Nr.            (nur tages-  hörige              Bele-                ohne Zu- und Ab-      Anzahl    Anzahl    Bewer-   Summe       Anzahl    Anzahl    Bewer-    Summe        relationen
                                                          raumbe-              nach
                                      bezogene   Fallzahl            gungs-                schläge (Sp. 2 x 4   der Fälle der Tage tungsrela- der Ab-    der Fälle der Tage tungsrela-  der Zu-       (Sp. 5 —
                                                           zogene            Entgelt-
                                      Entgelte)                        tage                    und 3 x 4)        mit Ab-  mit Ab- tion je Ab- schläge     mit Zu-   mit Zu- tion je Zu- schläge        Sp. 9 +
                                                          Entgelte)          katalog
                                                                                                                schlägen schlägen schlagstag (Sp. 7 x 8) schlägen schlägen schlagstag (Sp. 11 x 12)    Sp. 13)

                   1                      2          2a         3         3a        4              5               6         7           8           9         10         11          12           13           14

    Jahresfälle und alle Fälle mit
    tagesbezogenen Entgelten4)
    Summe4)
    Überlieger (nur fall- und
    zeitraumbezogene Ent-
    gelte)5)
    Summe5)
    Summe insgesamt

1
    ) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
      – für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
      – für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
      – für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
      – für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).
      Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
2
    ) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die
      Spalten 6 – 7, 9 – 11 und 13 nicht ausgefüllt zu werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
3
    ) Alle Berechnungstage innerhalb des Budgetzeitraumes unabhängig von der Aufnahme oder Entlassung.
4
    ) Bei tagesbezogenen Entgelten erfolgt die Fallzählung nach der folgenden formelhaften Zuordnung: (Aufnahmen + Entlassungen): 2. Ohne interne Verlegungen. Fälle mit nur vorstationärer Behandlung werden nicht
      einbezogen. Folgende Leistungsverläufe bei der Behandlung von Patientinnen oder Patienten werden nur als ein vollstationärer Fall gezählt:
      – Unterbrechung der Behandlung durch Beurlaubung,
      – Wiederaufnahme einer Patientin oder eines Patienten, bei der nur ein Wochenende zwischen der Wiederaufnahme und der vorhergehenden Entlassung liegt,
      – Kombination von voll- und teilstationärer Behandlung,
      – Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Behandlung.
      Eine zusätzliche Zählung als teilstationärer Fall ist nicht zulässig.
      Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte erfolgt die Fallzählung für alle aufgenommenen und entlassenen Patientinnen und Patienten im Kalenderjahr ohne Überlieger am Jahresbeginn.

5
    ) Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte werden die Bewertungsrelationen für Überlieger in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin oder der Patient entlassen wird. Sie sind jeweils nach dem im
      jeweiligen Vorjahr geltenden Entgeltkatalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des Entgeltkatalogs des laufenden Jahres anzuwenden.
      Die Darstellung und Vereinbarung der Überlieger entfällt im Jahr des Systemwechsels.

BGBl. 2012, Seite 1625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1625

    Krankenhaus:                                                                                      Seite:
                                                                                                      Datum:



E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus1)

                         ZE-Nr.                              Anzahl der ZE              Entgelthöhe               Erlössumme
                                                                                      lt. ZE-Katalog

                            1                                       2                        3                            4
    Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezo-
    genen Entgelten2)




    Summe der ZE
    Überlieger (nur fall- und zeitraumbezogene
    Entgelte)2)




    Summe der ZE
    Summe ZE insgesamt

1
    ) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
      – für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres
        (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
      – für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres
        (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
      – für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum
        (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
2
    ) Darstellung entsprechend der Fußnoten 4 und 5 des Abschnitts E1.

BGBl. 2012, Seite 1626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1626
      Krankenhaus:

Seite:
Datum:
  E3       Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Entgelte1)2)
  E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte3)

                                                  davon Fälle mit patienten-
                Fallzahl           Brutto-
                                                    bezogenen Abschlägen
                (tages-,            erlös-

               fall- oder Ent-     summe
       Entgelt                               Anzahl Anzahl
                  zeit-   gelt- ohne Zu-

   davon Fälle mit patienten-     Nettoerlös-

      bezogenen Zuschlägen          summe

                                   inkl. Zu-

Anzahl Anzahl                      und Ab-
                         Summe
      nach § 6                                 der      der     Ab-      Summe      der      der    Zu-              schläge
                 raum- höhe und Ab-
        BPflV                                 Fälle    Tage schlag der Ab-
                 bezo-    (in €) schläge
                        der  Zu-
Fälle    Tage schlag                (in €)
                        schläge
                                             mit Ab- mit Ab- je Tag schläge mit Zu- mit Zu- je Tag                   (Sp. 4 –
                  gene              (in €)
                                             schlä- schlä-     (in €) (Sp. 7
               Entgelte)         (Sp. 2 x 4)
                                              gen       gen
                                (Sp.
x 8) schlä- schlä- (in €)                Sp. 8 +
                              11 x 12)
      gen      gen                       Sp. 12)
          1           2         3          4            5        6          7          8          9           10          11       12            13

      Summe:

  E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte3)

      Zusatzentgelt         Entgelt-           Erlössumme
                     Anzahl
      nach § 6 BPflV         höhe               (Sp. 2 x 3)

              1             2         3             4

      Summe:

  1

E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte3)

   Entgelt nach         Fall-              Entgelt-     Erlössumme
                                   Tage
§ 6 Absatz 1 BPflV      zahl                höhe         (Sp. 3 x 4)

           1              2         3          4             5

Summe:
      ) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
        vorzulegen:
        – für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres
          (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
        – für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres
          (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen
        – für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach
          (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
Erlösausgleiche),
den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum
        Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
  2
      ) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grund-
        sätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die Spalten 5 – 6, 8 – 10 und 12 nicht ausgefüllt zu
        werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
  3
      ) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen

nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 BPflV.
BGBl. 2012, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1627

    Krankenhaus:                                                                                           Seite:
                                                                                                           Datum:



B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016

    lfd.                                                                                             Vereinbarung für das Vereinbarungs-
                                          Berechnungsschritte
    Nr.                                                                                             laufende Kalenderjahr    zeitraum
                                                     1                                                       2                  3

           Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Absatz 2):
     1 Gesamtbetrag für das laufende Jahr
     2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a)
     3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b)
     4 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2)
     5 +/– Aus-/ Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 3a)
     6 +/– Modelle, Integrationsverträge (Nr. 3b)
     7 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3

            hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum

     8 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum
     9 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre1)
    10 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Absatz 2 Satz 5)
    11 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Absatz 2 Satz 5)2)
    12 davon: Entgelte nach § 6 Absatz 1 BPflV




           Ermittlung des Basisentgeltwerts:
    13 Erlösbudget aus lfd. Nr. 112)
    14 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
    15 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn3)
    16 = Summe mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte einschl. lfd. Nr. 9
    17 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1)4)
    18 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert
    19 nachrichtlich:
       Basisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen

1
    ) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
2
    ) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge.
3
    ) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte.
4
    ) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1).

BGBl. 2012, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1628


   Krankenhaus:                                                                          Seite:

                                                                                         Datum:




  B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr 2017

   lfd.                                                                            Vereinbarung für das Vereinbarungs-
                                      Berechnungsschritte
   Nr.                                                                            laufende Kalenderjahr    zeitraum
                                                 1                                         2                  3

          Ermittlung des Ausgangswerts (Absatz 2):

       1 Erlösbudget für das laufende Jahr

       2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a)

       3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b)

       4 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2)

       5 + Einbeziehung von Innovationen (Nr. 3)

       6 +/– Aus-/Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 4a)

       7 +/– Aus-/Wiedereingliederung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 (Nr. 4b)

       8 +/– Modelle, Integrationsverträge (Nr. 4c)

       9 = Ausgangswert des Vorjahres

   10 +/– voraussichtliche Leistungsveränderungen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1)

   11 +/– Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2)

   12 (aufgehoben)

   13 = veränderter Ausgangswert (Absatz 3)


          Ermittlung des Zielwerts (Absatz 4):

   14 Erlöse aus mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten

   15 + voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten

   16 = Zielwert (Absatz 4)


          Ermittlung des Angleichungsbetrags:

   17 Zielwert aus lfd. Nr. 16

   18 ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13

   19 = Zwischenergebnis

   20 … % von lfd. Nr. 19 (Absatz 5 Satz 2) oder Kappungsgrenze

   21 = Angleichungsbetrag (Absatz 5 Satz 2)


          Ermittlung des Erlösbudgets:

   22 veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13

   23 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 21

   24 = Erlösbudget (Absatz 5 Satz 3)

BGBl. 2012, Seite 1629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1629

    lfd.                                                                                              Vereinbarung für das Vereinbarungs-
                                          Berechnungsschritte
    Nr.                                                                                              laufende Kalenderjahr    zeitraum
                                                     1                                                        2                  3

           Ermittlung des Basisentgeltwerts (Absatz 6):
    25 Erlösbudget aus lfd. Nr. 24
    26 ./. voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten (lfd. Nr. 15)
    27 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn1)
    28 +/– neue Ausgleiche für Vorjahre2)
    29 = Verändertes Erlösbudget (Absatz 6 Satz 1)3)
    30 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1)4)
    31 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert
    32 nachrichtlich:
       Basisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen

1
    ) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte.
2
    ) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
3
    ) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge.
4
    ) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1).“

BGBl. 2012, Seite 1630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1630
24. Anlage 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002

(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-

satz 21 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I

S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-

       handlung“ die Wörter „ , auch durch nicht fest

       angestellte Ärztinnen und Ärzte“ eingefügt.

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Bei der Erbringung von allgemeinen
       Krankenhausleistungen durch nicht im Kranken-
       haus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat
       das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese
       für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen
       Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im
       Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte
       gelten.“
02. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011
       ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Pro-
       zent“ durch die Wörter „für die Jahre 2013 und
       2014 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent“
       ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „Ab dem“ durch die
       Wörter „Für das“ ersetzt.
    c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritteln“ ein
       Komma und die Wörter „bei Transplantationen“
       und nach dem Wort „ausnehmen“ ein Komma
       und die Wörter „ferner können sie für einzelne
       Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen
       vom Mehrleistungsabschlag aufgrund beson-
       derer Qualitätsvereinbarungen festlegen“ einge-
       fügt.
    d) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

       „Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte
       Mehrleistungsabschlag gilt sowohl für das
       Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014.“
    e) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort
       „sind“ die Wörter „nach Ablauf der jeweiligen
       Geltung des Mehrleistungsabschlags“ eingefügt.
    f) Folgender Satz wird angefügt:
       „Der Mehrleistungsabschlag findet keine An-
       wendung für Leistungen, für welche die Ver-
       tragsparteien auf Bundesebene abgesenkte
       oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach
       § 17b Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinan-
       zierungsgesetzes vereinbart haben.“
 1. In § 6 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der
    am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
    fügt.
 2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3 Nr. 5“ durch
    die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende
     Nummer 5a eingefügt:
     „5a. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals
          für das Jahr 2013, den Veränderungswert
          nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5

          oder 6 für die Begrenzung der Entwicklung

          des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wo-

          bei bereits anderweitig finanzierte Kosten-

          steigerungen zu berücksichtigen sind, so-
          weit dadurch die Veränderungsrate nach
          § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-

          gesetzbuch nicht unterschritten wird; im

          Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 ist die

          Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter
          Berücksichtigung der Gewährleistung der
          notwendigen medizinischen Versorgung und
          von Personal- und Sachkostensteigerungen
          um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu
          erhöhen,“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht
     zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhaus-
     finanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen
     entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
     Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kranken-
     hausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung
     zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a hat die Schieds-
     stelle bis zum 15. November des jeweiligen Jah-
     res zu treffen.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
     „die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in
     Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „den Ver-
     änderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 5a“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
     Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in
     Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
     „des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 5a“ ersetzt und werden das
     Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Angabe „2009“ durch
         die Angabe „2012“ und die Angabe „Satz 1“
         durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
         Angabe „Satz 4“ und werden die Wörter „die
         Jahre 2008 und 2009 jeweils“ durch die
         Wörter „das Jahr 2012“ ersetzt.
     cc) In Satz 5 werden die Wörter „2009 ohne
         Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6“ durch
         die Angabe „2012“ ersetzt.
     dd) In Satz 6 wird die Angabe „2009“ jeweils
         durch die Angabe „2012“ ersetzt.
     ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Abweichend von Satz 6 können die Ver-
         tragsparteien auf Landesebene die Erhö-
BGBl. 2012, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631
         hungsrate auch bei der Vereinbarung des
         Basisfallwerts für das Jahr 2013 berück-
         sichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass alle
         Vertragsparteien dem einvernehmlich zu-
         stimmen.“

  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Das Statistische Bundesamt veröffentlicht
         den Wert jeweils spätestens bis zum 30. Sep-
         tember jeden Jahres, erstmals spätestens
         zum 30. September 2012.“
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Unterschreitet der Orientierungswert die
         Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht
         der Orientierungswert dem Veränderungs-
         wert. Überschreitet der Orientierungswert
         die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, er-
         mitteln die Vertragsparteien auf Bundes-
         ebene die Differenz zwischen beiden Werten
         und vereinbaren den Veränderungswert ge-
         mäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a und
         § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflege-
         satzverordnung.“

  e) In Absatz 9 Satz 5 wird die Angabe „30. Septem-
     ber“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt.
  f) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „31. Okto-
     ber“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt.
  g) Absatz 11 wird aufgehoben.
5. § 16 wird wie folgt gefasst:

  „§ 16 (weggefallen)“.
6. In § 17 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der
   Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der
   am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
   fügt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen
         und Zusatzentgelte nach § 17b des Kran-
         kenhausfinanzierungsgesetzes“ durch die
         Wörter „pauschalierte Pflegesätze nach
         § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzie-
         rungsgesetzes“ ersetzt und wird vor dem
         Punkt am Ende ein Komma und werden die
         Wörter „für das Entgeltsystem nach § 17d
         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frü-
         hestens für das Jahr 2017“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Soweit für Belegpatientinnen und -patien-
         ten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht
         oder noch nicht vereinbart wurden, werden
         gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder
         nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung

         vereinbart.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen“
         durch die Wörter „mit Bewertungsrelationen
         bewerteten Entgelte“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6“ die
          Wörter „oder nach § 6 der Bundespflege-
          satzverordnung“ eingefügt.
      cc) Satz 3 wird aufgehoben.

 8. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils
    nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung“ die
    Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden
    Fassung“ eingefügt.

 9. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die
      Angabe „§ 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9“ durch die
      Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen“
          durch die Wörter „pauschalierten Pflegesät-
          zen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhaus-
          finanzierungsgesetzes“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die
          Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhaus-
          finanzierungsgesetzes“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die
          Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhaus-
          finanzierungsgesetzes“, wird die Angabe
          „2003 bis 2008“ durch die Angabe „2013
          bis 2021“ und wird das Wort „Basisfallwerts“
          durch das Wort „Basisentgeltwerts“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sind die
      Vergütungen“ die Wörter „oder der Behand-
      lungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2“ sowie
      vor dem Wort „Risikostruktur“ die Wörter „Mor-
      biditäts- oder“ eingefügt und werden die Wörter
      „im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten
      zu verringern“ durch die Wörter „sowie dem in
      den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbar-
      ten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen“
      ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Verringerung“ durch die
      Wörter „Bereinigung des Behandlungsbedarfs
      oder“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „mit dem Budget

      nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung
      oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgelt-
      gesetzes“ durch die Wörter „nach der Bundes-
      pflegesatzverordnung oder dem Krankenhaus-
      entgeltgesetz“ ersetzt.

   d) Folgender Satz wird angefügt:

      „Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht
      auf die einzelne Leistung bezogene, insbeson-
      dere periodenfremde, Finanzierungsverpflich-
      tungen in Höhe der ausgegliederten Belegungs-
      anteile dem Modellvorhaben zuzuordnen.“
BGBl. 2012, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632
2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:
                        „§ 64b

                 Modellvorhaben zur
       Versorgung psychisch kranker Menschen
     (1) Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63
  Absatz 1 oder 2 kann auch die Weiterentwicklung
  der Versorgung psychisch kranker Menschen sein,
  die auf eine Verbesserung der Patientenversorgung
  oder der sektorenübergreifenden Leistungserbrin-
  gung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen
  psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld.
  In jedem Land soll unter besonderer Berücksich-
  tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindes-
  tens ein Modellvorhaben nach Satz 1 durchge-
  führt werden; dabei kann ein Modellvorhaben auf
  mehrere Länder erstreckt werden. Eine bestehende
  Verpflichtung der Leistungserbringer zur Versor-
  gung bleibt unberührt. § 63 Absatz 3 ist für
  Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe an-
  zuwenden, dass von den Vorgaben der §§ 295, 300,
  301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des Kran-
  kenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen
  werden darf. § 63 Absatz 5 Satz 1 gilt nicht. Die
  Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der Verein-
  barung zu erfolgen.

     (2) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im
  Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Un-
  ter Vorlage des Berichts nach § 65 können die
  Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den
  zuständigen Aufsichtsbehörden eine Verlängerung
  beantragen.

     (3) Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungs-
  partner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhaus-
  finanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21
  des Krankenhausentgeltgesetzes zu übermitteln-
  den Daten von den Vertragsparteien des Modell-
  vorhabens insbesondere auch Informationen zur
  vereinbarten Art und Anzahl der Patientinnen und
  Patienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und
  den der verhandelten Vergütungen zugrunde
  gelegten Kosten sowie zu strukturellen Merkmalen
  des jeweiligen Modellvorhabens einschließlich
  der Auswertung nach § 65 mitzuteilen. Über
  Art und Umfang der zu meldenden Daten sowie
  zur Meldung von Modellvorhaben beim DRG-
  Institut schließen die Selbstverwaltungspartner
  nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzie-
  rungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 eine
  Vereinbarung. § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie
  Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für
  die Vereinbarung und die Datenübermittlung ent-
  sprechend anzuwenden. Für die Finanzierung der
  Aufgaben des DRG-Instituts gilt § 17d Absatz 5
  des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entspre-
  chend.
     (4) Private Krankenversicherungen und der Ver-
  band der privaten Krankenversicherung können
  sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren
  Finanzierung beteiligen.“

3. Dem § 118 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Kran-
  kenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbst-
  ständig, fachärztlich geleiteten psychosomatischen

   Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflich-
   tung entsprechend.“
3a. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

                         „§ 118a
            Geriatrische Institutsambulanzen
       (1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemein-
   krankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen
   Abteilungen sowie Krankenhausärzte können vom
   Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und
   koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung
   der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermäch-
   tigung ist zu erteilen, soweit und solange sie not-
   wendig ist, um eine ausreichende ambulante geria-
   trische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   sicherzustellen. Voraussetzung für die Erteilung
   einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter
   fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermäch-
   tigung eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass
   dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.
     (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   und die Kassenärztliche Bundesvereinigung verein-
   baren im Einvernehmen mit der Deutschen Kran-
   kenhausgesellschaft:

   1. Inhalt und Umfang einer strukturierten und ko-
      ordinierten Versorgung geriatrischer Patienten
      nach Nummer 2,

   2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten,
      die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer
      Krankheitsverläufe einer Versorgung nach Num-
      mer 1 bedürfen,

   3. sächliche und personelle Voraussetzungen an
      die Leistungserbringung sowie sonstige Anfor-
      derungen an die Qualitätssicherung und
   4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung
      oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmittel-
      bar oder auf Überweisung in Anspruch genom-
      men werden kann.
   Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
   teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag
   einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt
   nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten
   festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen
   Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen
   in jeweils gleicher Zahl erweitert wird und mit
   einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112
   Absatz 4 gilt entsprechend.“

 4. In § 120 Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „sowie
    der Gesamtbetrag nach § 6 Absatz 1 der Bundes-
    pflegesatzverordnung für dieses Jahr und entspre-
    chend das darin enthaltene Budget nach § 12 der
    Bundespflegesatzverordnung jeweils“ gestrichen.
 5. Nach § 137 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
    eingefügt:
      „(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
   seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeignete Maß-
   nahmen zur Sicherung der Qualität in der psy-
   chiatrischen und psychosomatischen Versorgung
   fest und beschließt insbesondere Empfehlungen
   für die Ausstattung der stationären Einrichtungen
   mit dem für die Behandlung erforderlichen thera-
   peutischen Personal sowie Indikatoren zur Beur-
   teilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
BGBl. 2012, Seite 1633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1633
   für die einrichtungs- und sektorenübergreifende
   Qualitätssicherung in diesem Bereich. Bei Fest-
   legungen und Empfehlungen nach Satz 1 für die
   kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat
   er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich
   insbesondere aus den altersabhängigen Anfor-
   derungen an die Versorgung von Kindern und
   Jugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen und

   Empfehlungen nach Satz 1 bis spätestens zum

   1. Januar 2017 einzuführen. Informationen über

   die Umsetzung der Empfehlungen zur Ausstattung

   mit therapeutischem Personal und die nach der

   Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemes-
   senen und für eine Veröffentlichung geeigneten
   Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach
   Absatz 3 Nummer 4 darzustellen.“

 6. In § 137e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den

    Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus-
    entgeltgesetzes“ durch die Wörter „pauschalierten
    Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Kranken-
    hausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt und werden
    nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Kran-
    kenhausentgeltgesetzes“ die Wörter „oder nach § 6
    Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
    und nach den Wörtern „§ 13 des Krankenhaus-
    entgeltgesetzes“ die Wörter „oder nach § 13 der
    Bundespflegesatzverordnung“ eingefügt.
 7. § 139c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge
   werden in der Rechnung des Krankenhauses
   gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den
   Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem
   Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflege-
   satzverordnung ein.“

 8. § 291a Absatz 7a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung
   des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewie-
   sen; er geht nicht in den Gesamtbetrag oder die
   Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgelt-
   gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.“
 9. In § 301 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe
    „§ 17b“ die Angabe „und § 17d“ eingefügt.

                      Artikel 4a
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  § 142 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-

setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 1c des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort
   „zehn“ ersetzt.

2. Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „1. Au-
   gust 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
   ersetzt.

                        Artikel 5
                  Änderung der
       Krankenhaus-Buchführungsverordnung

  Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987

(BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kosten
   sowie“ die Wörter „bis zum Jahr 2016“ und werden
   nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung“ die
   Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden

   Fassung“ eingefügt.

2. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „dem Landespflege-
   satzausschuß nach § 20 der Bundespflegesatz-
   verordnung“ durch die Wörter „den in § 18 Absatz 1
   Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-
   nannten Beteiligten“ ersetzt.

                        Artikel 6
                    Änderung der
               Abgrenzungsverordnung
  Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember
1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der
   am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
   fügt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1

   Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundespflegesatz-
   verordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4b Satz 3
   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 7
                   Aufhebung der
           Psychiatrie-Personalverordnung
  Die Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2930), die durch Artikel 4 der
Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 8

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 2 Num-
mer 9, Artikel 3 Nummer 3 und 4, Artikel 4 Nummer 1
und 2 und Artikel 4a treten am 1. August 2012 in Kraft.
   (3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
BGBl. 2012, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 21. Juli 2012

                                  Der Bundespräsident
                                     Joachim Gauck

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                        Der Bundesminister für Gesundheit
                                  Daniel Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1613. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 04f4dc30313b2eda….