Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 46b Verbraucherschutz für besondere Gebiete
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 5
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- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2025 – 16 U 78/23
- BGH, 11.02.2010 – I ZR 178/08Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen: Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Programmierung eines Computerspiels zur Online-Nutzung; Inhaltskontrolle für eine Allgemeine Geschäftsbedingung zur Untersagung der Weitergabe eines Online eröffneten Benutzerkontos - Half-Life 2Zitiert von 2
- LG Landshut, 31.01.2025 – 13 S 2418/24
- LG Frankfurt am Main, 15.03.2023 – 3-08 O 43/21
- LG Kassel, 27.05.2021 – 10 O 2109/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46b#abs-1 (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46b#abs-2 (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46b#abs-3 (3) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46b#abs-4 (4) Unterliegt ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wiederverkaufsvertrag oder ein Tauschvertrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so darf Verbrauchern der in Umsetzung dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn