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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3433
BGBl. 2021 I S. 3433 · 12.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
für faire Verbraucherverträge1
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 308 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. (Abtretungsausschluss)
eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit
ausgeschlossen wird
a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch
des Vertragspartners gegen den Verwen-
der oder
b) für ein anderes Recht, das der Vertrags-
partner gegen den Verwender hat, wenn
aa) beim Verwender ein schützenswertes
Interesse an dem Abtretungsaus-
schluss nicht besteht oder
bb) berechtigte Belange des Vertragspart-
ners an der Abtretbarkeit des Rechts
das schützenswerte Interesse des
Verwenders an dem Abtretungsaus-
schluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus
Zahlungsdiensterahmenverträgen und die
Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprü-
che auf Versorgungsleistungen im Sinne des
Betriebsrentengesetzes.“
2. § 309 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regel-
mäßige Lieferung von Waren oder die regel-
mäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
tungen durch den Verwender zum Gegenstand
hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei
Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-
schweigende Verlängerung des Vertragsver-
hältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis
wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und
dem anderen Vertragsteil wird das Recht ein-
geräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis
jederzeit mit einer Frist von höchstens einem
Monat zu kündigen, oder
c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils län-
gere Kündigungsfrist als einen Monat vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertrags-
dauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zu-
sammengehörig verkaufter Sachen sowie für
Versicherungsverträge;“.
3. In § 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
gabe „2 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 9“ ersetzt.
4. In § 312 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 312l“
durch die Angabe „§ 312m“ ersetzt.
5. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:
„§ 312k
Kündigung von
Verbraucherverträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite er-
möglicht, einen Vertrag im elektronischen Ge-
schäftsverkehr zu schließen, der auf die Begrün-
dung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist,
das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leis-
tung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die
Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht
1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich aus-
schließlich eine strengere Form als die Textform
vorgesehen ist, und
2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistun-
gen betreffen, oder für Verträge über Finanz-
dienstleistungen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung
zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung
eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags

nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschalt-
fläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche
muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern
„Verträge hier kündigen“ oder mit einer entspre-
chenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Be-
stätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht
Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der
außerordentlichen Kündigung zum Kündi-
gungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das
Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der
Kündigungsbestätigung an ihn und
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über de-
ren Betätigung der Verbraucher die Kündigungs-
erklärung abgeben kann und die gut lesbar mit
nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“
oder mit einer entsprechenden eindeutigen For-
mulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müs-
sen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht
zugänglich sein.
(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betä-
tigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene
Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhr-
zeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger
so speichern können, dass erkennbar ist, dass die
Kündigungserklärung durch das Betätigen der Be-
stätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den
Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der
Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem
das Vertragsverhältnis durch die Kündigung been-
det werden soll, sofort auf elektronischem Wege in
Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine
durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche
abgegebene Kündigungserklärung dem Unterneh-
mer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der
Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu
dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden
soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühest-
möglichen Zeitpunkt.
(6) Werden die Schaltflächen und die Bestäti-
gungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1
und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher
einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflä-
chen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu
stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Ver-
brauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt
hiervon unberührt.“
6. Die bisherigen §§ 312k und 312l werden die §§ 312l
und 312m.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 60 angefügt:
„§ 60
Übergangsvorschrift
zum Gesetz für faire Verbraucherverträge
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober
2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an-
zuwenden. Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem
1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag gelten-
den Fassung anzuwenden. Die in § 312k des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Juli
2022 vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hin-
blick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag
entstanden sind.“
2. In Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 10 wird die
Angabe „§ 312k“ durch die Angabe „§ 312l“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem
Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrück-
liche Einwilligung in die Telefonwerbung zum
Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu
dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzu-
bewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den
Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilli-
gung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung
fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unterneh-
men haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Ver-
waltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf
Verlangen unverzüglich vorzulegen.“

2. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonan-
ruf oder unter Verwendung einer automatischen
Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher
ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilli-
gung wirbt,
2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Ein-
willigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b
Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagen-
gesetzes, einen dort genannten Bericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig erstattet oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in
Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlas-
sungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den
übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Am 1. März 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 2 und
2. in Artikel 2 Nummer 1 § 60 Satz 2 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 4 bis 6,
2. in Artikel 2 Nummer 1 § 60 Satz 3 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und
3. Artikel 2 Nummer 2.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober
2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3433. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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