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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3433

BGBl. 2021 I S. 3433 · 12.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3433
                                                            Gesetz
                                               für faire Verbraucherverträge1
                                                            Vom 10. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1
                        Änderung des
                   Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 308 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
        Semikolon ersetzt.

     b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

         „9. (Abtretungsausschluss)

              eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit
              ausgeschlossen wird
              a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch
                 des Vertragspartners gegen den Verwen-
                 der oder

              b) für ein anderes Recht, das der Vertrags-
                 partner gegen den Verwender hat, wenn

                  aa) beim Verwender ein schützenswertes

                      Interesse an dem Abtretungsaus-
                      schluss nicht besteht oder
                  bb) berechtigte Belange des Vertragspart-
                      ners an der Abtretbarkeit des Rechts
                      das schützenswerte Interesse des
                      Verwenders an dem Abtretungsaus-
                      schluss überwiegen;
              Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus
              Zahlungsdiensterahmenverträgen und die
              Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprü-
              che auf Versorgungsleistungen im Sinne des
              Betriebsrentengesetzes.“
2. § 309 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

     „9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regel-
         mäßige Lieferung von Waren oder die regel-
         mäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleis-

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
    vom 17.9.2015, S. 1).

      tungen durch den Verwender zum Gegenstand
      hat,
      a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei
         Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
      b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-
         schweigende Verlängerung des Vertragsver-
         hältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis
         wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und
         dem anderen Vertragsteil wird das Recht ein-
         geräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis
         jederzeit mit einer Frist von höchstens einem
         Monat zu kündigen, oder
      c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils län-
         gere Kündigungsfrist als einen Monat vor
         Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertrags-

         dauer;

      dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zu-
      sammengehörig verkaufter Sachen sowie für
      Versicherungsverträge;“.
3. In § 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
   gabe „2 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 9“ ersetzt.

4. In § 312 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 312l“
   durch die Angabe „§ 312m“ ersetzt.

5. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:

                         „§ 312k

                    Kündigung von
                 Verbraucherverträgen
          im elektronischen Geschäftsverkehr
     (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite er-
  möglicht, einen Vertrag im elektronischen Ge-
  schäftsverkehr zu schließen, der auf die Begrün-
  dung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist,
  das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leis-
  tung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die
  Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht
  1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich aus-
     schließlich eine strengere Form als die Textform
     vorgesehen ist, und

  2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistun-
     gen betreffen, oder für Verträge über Finanz-
     dienstleistungen.

     (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
  der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung

  zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung
  eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags
BGBl. 2021, Seite 3434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3434
  nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschalt-
  fläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche
  muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern
  „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entspre-
  chenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Be-
  stätigungsseite führen, die

  1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht
     Angaben zu machen
       a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der
          außerordentlichen Kündigung zum Kündi-
          gungsgrund,

       b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

       c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
       d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das
          Vertragsverhältnis beenden soll,

       e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der
          Kündigungsbestätigung an ihn und

  2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über de-

     ren Betätigung der Verbraucher die Kündigungs-

     erklärung abgeben kann und die gut lesbar mit

     nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“

     oder mit einer entsprechenden eindeutigen For-

     mulierung beschriftet ist.

  Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müs-
  sen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht
  zugänglich sein.
     (3) Der Verbraucher muss seine durch das Betä-
  tigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene
  Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhr-
  zeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger
  so speichern können, dass erkennbar ist, dass die
  Kündigungserklärung durch das Betätigen der Be-
  stätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

     (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den
  Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der
  Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem
  das Vertragsverhältnis durch die Kündigung been-
  det werden soll, sofort auf elektronischem Wege in
  Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine
  durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche
  abgegebene Kündigungserklärung dem Unterneh-
  mer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

    (5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der
  Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu
  dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden
  soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühest-
  möglichen Zeitpunkt.
     (6) Werden die Schaltflächen und die Bestäti-
  gungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1
  und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher
  einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflä-
  chen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu

  stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer

  Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Ver-

  brauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt

  hiervon unberührt.“

6. Die bisherigen §§ 312k und 312l werden die §§ 312l
   und 312m.

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 60 angefügt:

                          „§ 60

                 Übergangsvorschrift
        zum Gesetz für faire Verbraucherverträge

     Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober
  2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Ab-
  satz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an-

  zuwenden. Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem

  1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürger-

  lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag gelten-

  den Fassung anzuwenden. Die in § 312k des Bür-

  gerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Juli
  2022 vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hin-
  blick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag
  entstanden sind.“
2. In Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 10 wird die
   Angabe „§ 312k“ durch die Angabe „§ 312l“ ersetzt.

                       Artikel 3

                Änderung des
   Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                          „§ 7a

             Einwilligung in Telefonwerbung

     (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem
  Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrück-
  liche Einwilligung in die Telefonwerbung zum
  Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu
  dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzu-
  bewahren.

     (2) Die werbenden Unternehmen müssen den

  Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilli-

  gung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung

  fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unterneh-

  men haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Ver-
  waltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf
  Verlangen unverzüglich vorzulegen.“
BGBl. 2021, Seite 3435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3435
2. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

                   Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig
  1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
     Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonan-
     ruf oder unter Verwendung einer automatischen
     Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher
     ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilli-
     gung wirbt,
  2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Ein-
     willigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
     oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht
     oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b

     Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes,
     auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
     nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagen-
     gesetzes, einen dort genannten Bericht nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
     tig erstattet oder
  4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in
     Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlas-
     sungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren
     Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
     ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
     ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
     diese Bußgeldvorschrift verweist.

       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
    des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
    zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
    satzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
    zigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
    Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet
    werden.
       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
    satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
    rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
    und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
    Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den
    übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.“

                         Artikel 4
                      Inkrafttreten

    (1) Am 1. März 2022 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 2 und
2. in Artikel 2 Nummer 1 § 60 Satz 2 des Einführungs-
   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

    (2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 4 bis 6,
2. in Artikel 2 Nummer 1 § 60 Satz 3 des Einführungs-
   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und

3. Artikel 2 Nummer 2.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober
2021 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 10. August 2021
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                  der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3433. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6b7d44322b15a3a1….