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Artikel 2 · BT-Drs. 16/12104 · S. 10

Zu Artikel 2 (Änderung anderer Rechtsvor-

Zu Artikel 2 (Änderung anderer Rechtsvor-
schriften)
In § 310 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) ist der Verweis auf Artikel 29a EGBGB durch einen
Verweis auf den neuen Artikel 46b EGBGB, der nunmehr
die entsprechende Regelung enthält, zu ersetzen.
Da die Definition des Großrisikos aus Artikel 10 Absatz 1
Satz 2 und 3 EGVVG in § 210 Absatz 2 VVG übernommen
wird (Näheres siehe unten), sollen § 17 Satz 2 der Versiche-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12104
rungsvermittlungsverordnung (VersVermVO), § 10 Absatz 3
und § 111 Absatz 2 VAG sowie § 6 Absatz 6, § 7 Absatz 5
Satz 1, § 8 Absatz 3 Nummer 4 und § 65 VVG nunmehr auf
diesen neuen Standort der Definition verweisen.
Aufgrund des Vorrangs der Rom-I-Verordnung gegenüber
dem kollisionsrechtlichen Richtlinienrecht (Artikel 23 der
Rom-I-Verordnung) bedarf es insoweit keiner nationalen
Umsetzungsvorschriften zum versicherungsvertraglichen
Richtlinienrecht mehr. Das Zweite Kapitel des Einführungs-
gesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz mit den Arti-
keln 7 bis 15 EGVVG ist daher aufzuheben. Entsprechend
entfällt auch die Überschrift zum Ersten Kapitel, da sich die
Aufteilung in Kapitel erübrigt. Die Artikel 7 bis 15 EGVVG
bleiben allerdings noch gültig für „Altfälle“, d. h. für Versi-
cherungsverträge, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlos-
sen worden sind (Artikel 28 der Rom-I-Verordnung).
Das vorrangige Recht der Verordnung tritt an die Stelle des
nationalen Rechts. Dies gilt auch für Krankenversicherungs-
verträge: Da Artikel 7 Absatz 4 der Rom-I-Verordnung für
Pflichtversicherungsverträge eine Geltung des Rechts desje-
nigen Staates anordnet, das die Versicherungspflicht vor-
schreibt und die private Krankenversicherung im deutschen
Recht seit dem 1. Januar 2009 Pflichtversich

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.231 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12104, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.732–35.963 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 3c40a46ba28b3d33….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP