Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 310 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 310 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 310 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 310 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 310 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2009 I S. 1574
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