§ 267 Umschreibung der Größenklassen
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267#abs-1 (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267#abs-2 (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267#abs-3 (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267#abs-4 (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267#abs-4a (4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267#abs-5 (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/267#abs-6 (6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 267 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2020 – VII ZR 236/19Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch WirtschaftsprüferZitiert von 44
- BGH, 19.12.2023 – EnVR 50/21(Befugnis durch § 6b Abs. 6 EnWG zur Fristübersendungskonkretisierung - Prüfungsbericht)
- BGH, 26.11.2007 – II ZR 227/06Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 30.06.2021 – 3 Kart 15/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.11.2009 – 18 K 551/09Zitiert von 7
- LG Bielefeld, 09.07.2002 – 4 O 599/01
Zuletzt entschieden
- AG Ansbach, 28.01.2026 – 2 IN 196/21
- BGH, 15.07.2025 – 4 StR 541/24Strafbarkeit wegen Bankrotts bei unterlassener Buchführung, Bilanzierung und Vortäuschung eines Passivenbestandes
- OLG München, 23.04.2025 – 7 W 344/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 267 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 267 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 120)
BGBl. 2024 I Nr. 120
BGBl. 2024 I Nr. 120
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 267 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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