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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1574

BGBl. 2009 I S. 1574 · 12.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1574
                                        Gesetz
                            zur Anpassung der Vorschriften
         des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
                                                Vom 25. Juni 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Euro-
       päischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden
       Fassung, insbesondere
       a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Euro-

          päischen Parlaments und des Rates vom

          11. Juli 2007 über das auf außervertragliche

          Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

          (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40)

          sowie

       b) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom

          17. Juni 2008 über das auf vertragliche

          Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
          (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6), oder“.

2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 5 wird Absatz 4.
3. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:
                    „Fünfter Abschnitt

          Außervertragliche Schuldverhältnisse“.
4. Der Fünfte Abschnitt Erster Unterabschnitt wird auf-
   gehoben.
5. Vor Artikel 38 wird die Überschrift „Zweiter Unterab-
   schnitt, Außervertragliche Schuldverhältnisse“ ge-
   strichen.

6. Vor Artikel 46a wird folgende Überschrift eingefügt:
                  „Erster Unterabschnitt
    Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007“.
7. Die Überschrift von Artikel 46a wird wie folgt ge-
   fasst:

                        „Artikel 46a
                  Umweltschädigungen“.
8. Nach Artikel 46a wird folgender Zweiter Unterab-
   schnitt eingefügt:

                „Zweiter Unterabschnitt

  Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008

                      Artikel 46b

        Verbraucherschutz für besondere Gebiete

   (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechts-
wahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen
Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staa-
ten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates gelten-
den Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucher-
schutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.
  (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer

1. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union

   oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

   in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Auf-

   enthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tä-

   tigkeit ausübt oder

2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf
   diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union

   oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-

   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses
   Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
   (3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind auf
einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwen-
den, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet
eines dieser Staaten liegt.
  (4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser
Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
   1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau-
   cherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29);
2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum
   Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte
   Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teil-
   zeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280
   vom 29.10.1994, S. 83);
3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über
BGBl. 2009, Seite 1575 — Originalseite als Abbildung
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      den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
      im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19);
   4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu be-
      stimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
      und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl.
      L 171 vom 7.7.1999, S. 12);

   5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 23. September 2002
      über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
      an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
      90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/
      EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002,
      S. 16);
   6. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 23. April 2008 über
      Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
      Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133
      vom 22.5.2008, S. 66).

                        Artikel 46c
               Pflichtversicherungsverträge
      (1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die
   ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein
   anderer Vertragsstaat des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungs-

   pflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses

   Staates, sofern dieser dessen Anwendung vor-
   schreibt.
     (2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlos-
   sener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die
   gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf
   deutschem Recht beruht.“

                       Artikel 2
                    Änderungen
             anderer Rechtsvorschriften

  (1) In § 310 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird die An-
gabe „29a“ durch die Angabe „46b“ ersetzt.

   (2) In § 17 Satz 2 der Versicherungsvermittlungsver-
ordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die
durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2969) geändert worden ist, werden die Wörter „Arti-
kels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem
Gesetz über den Versicherungsvertrag“ durch die Wör-
ter „§ 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsge-
setzes“ ersetzt.

  (3) In § 10 Absatz 3 und § 111 Absatz 2 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Satz 2
des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertrags-
gesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
   (4) Das Einführungsgesetz zum Versicherungsver-
tragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-

rungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor Artikel 1 wird gestrichen.
2. Das Zweite Kapitel wird aufgehoben.

   (5) Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti-
kel 13 Absatz 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 215 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehr-
          heit“.
2. In § 6 Absatz 6, § 7 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 3
   Satz 1 Nummer 4 sowie § 65 werden jeweils die
   Wörter „Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungs-
   gesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch
   die Wörter „§ 210 Absatz 2“ ersetzt.
3. § 210 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 210
                       Großrisiken,
                  laufende Versicherung

      (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach

   diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende

   Versicherungen nicht anzuwenden.

     (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
   1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buch-
      stabe b sowie den Nummern 11 und 12 der An-
      lage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz er-
      fassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
   2. Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der
      Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz
      erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen
      bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche,
      bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit aus-
      üben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang
      stehen, oder

   3. Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13
      und 16 der Anlage Teil A zum Versicherungsauf-
      sichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und
      sonstigen Schadensversicherungen bei Versiche-
      rungsnehmern, die mindestens zwei der folgen-
      den drei Merkmale überschreiten:

      a) 6 200 000 Euro Bilanzsumme,
      b) 12 800 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
      c) im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirt-
         schaftsjahr.

   Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern,
   der nach § 290 des Handelsgesetzbuchs, nach § 11
   des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969
   (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung
   oder nach dem mit den Anforderungen der Siebten
   Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
   aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages
   über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193
   vom 18.7.1983, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
   sung übereinstimmenden Recht eines anderen Mit-
   gliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder
   eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
BGBl. 2009, Seite 1576 — Originalseite als Abbildung
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  den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzern-
  abschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststel-
  lung der Unternehmensgröße die Zahlen des Kon-
  zernabschlusses maßgebend.“
4. Folgender § 216 wird angefügt:

                         „§ 216

                  Prozessstandschaft
                bei Versicherermehrheit
     Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd’s
  vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Nie-
  derlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-
  geschlossen worden und ist ein inländischer Ge-
  richtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus
  gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im
  Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten
  Syndikats oder einen von diesem benannten Versi-
  cherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter

  Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungs-
  vertrag beteiligten Versicherer.“
   (6) In § 21 Absatz 4 Satz 1 des Flaggenrechtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Arti-
kel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I

S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Arti-
kels 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche vorbehaltlich der“ durch die Wörter „Arti-
kels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-
dende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)
vorbehaltlich anderer“ ersetzt.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2009 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 25. Juni 2009
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Die Bundesministerin

der Justiz
                                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1574. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 344ee50efc36f8d4….