Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1?asof=2023-12-01#abs-1 (1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1?asof=2023-12-01#abs-2 (2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1?asof=2023-12-01#abs-3 (3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1?asof=2023-12-01#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1?asof=2023-12-01#abs-5 (5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1?asof=2023-12-01#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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01.12.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 295)
BGBl. 2025 I Nr. 295
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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29.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2020 I S. 1528
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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10.06.2015 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I 922)
BGBl. 2015 I S. 922
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2473)
BGBl. 2014 I S. 2473
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2014 I S. 1980
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2550)
BGBl. 2013 I S. 2550
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.