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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 922

BGBl. 2015 I S. 922 · 7.997 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 922
                                      Drittes Gesetz
                     zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
                                               Vom 10. Juni 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für die Benutzung
      1. der Bundesautobahnen und

      2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bun-
         desstraßen,
        a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfern-
           straßengesetzes der Bund Träger der Bau-
           last ist,

        b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5
           Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes
           sind,
        c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je
           Fahrtrichtung ausgebaut sind,
        d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bau-
           liche Einrichtungen durchgehend – ausge-
           nommen auf höhengleichen Kreuzungen –
           getrennte Fahrbahnen für den Richtungs-
           verkehr haben,

        e) die entweder
           aa) unabhänggig von einer Mindestlänge un-
               mittelbar an eine Bundesautobahn an-
               gebunden sind oder
           bb) unabhängig von einer Mindestlänge
               mittelbar über eine andere mautpflich-
               tige Bundesstraße an eine Bundesauto-
               bahn angebunden sind oder

           cc) ohne an eine mautpflichtige Strecke an-
               gebunden zu sein, eine Mindestlänge
               von 4 Kilometern aufweisen,
      mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine
      Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der
      Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 17. Juni 1999 über
      die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
      bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-
      fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die

     zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl.
     L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden
     ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraft-
     fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
     1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr
        bestimmt sind oder eingesetzt werden und

     2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens
        7,5 Tonnen beträgt.“

  b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppel-
     buchstabe cc ist durch straßenverkehrsrechtliche
     Beschilderung hinzuweisen.“

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                        „§ 13a

                 Übergangsregelungen

     (1) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt
  § 1 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Maut
  für Fahrzeuge zu entrichten ist, deren zulässiges
  Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
    (2) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt
  § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Höhe des
  Mautsatzes als Summe der Mautteilsätze nach Maß-
  gabe der Anlage 1a berechnet wird.

     (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
  ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in
  den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkte zu ver-
  schieben, soweit es auf Grund eines technischen
  oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ord-
  nungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist,
  die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2
  befristet fortzuführen. Sobald der für den Erlass
  einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgebliche
  Grund entfallen ist, bestimmt das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
  rates einen neuen Zeitpunkt für das Auslaufen der
  Übergangszeiträume der Absätze 1 und 2. Der Zeit-
  punkt nach Satz 2 ist so festzulegen, dass die An-
  wendung der neuen Bestimmungen frühestens nach
  Ablauf von zwei Wochen nach dem Fortfall des für
  den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1
  maßgeblichen Grundes beginnt.“
BGBl. 2015, Seite 923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 923

   3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:


                                                                      „Anlage 1
                                                               (zu § 3 Absatz 3)

                      Berechnung der Höhe des Mautsatzes

      1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1
         Nummer 1:
        mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
        a) mit zwei Achsen 0,081 Euro,
        b) mit drei Achsen 0,113 Euro,
        c) mit vier Achsen 0,117 Euro,
        d) mit fünf oder mehr Achsen 0,135 Euro.

      2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilome-
         ter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
        a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet
           der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen:
           aa) 0,000 Euro in der Kategorie A,
           bb) 0,021 Euro in der Kategorie B,
           cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
           dd) 0,063 Euro in der Kategorie D,
           ee) 0,073 Euro in der Kategorie E,
           ff) 0,083 Euro in der Kategorie F.
        b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a
           aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48
           in Verbindung mit der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
           Ordnung:
            aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
            bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-
                            klasse S 5,
            cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahr-
                            zeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikel-
                            minderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der
                            Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
                            nung angehören,
            dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahr-
                            zeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikel-
                            minderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der
                            Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
                            nung angehören,
            ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
            ff)   Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeu-
                              ge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der
                              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“

   4. Die bisherige Anlage 1 wird die Anlage 1a und die Bezeichnung und die
      Überschrift werden wie folgt gefasst:
      „Anlage 1a
      (zu § 13a Absatz 2)

                                     Mautsätze
                       im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
           zum Beginn des Tages, ab dem die Anlage 1 nach Maßgabe
      des § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, anzuwenden ist“.

BGBl. 2015, Seite 924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 924



                                                 Artikel 2
          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.



          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
        blatt zu verkünden.


          Berlin, den 10. Juni 2015

                                    Der Bundespräsident
                                       Joachim Gauck

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister
                      f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                           A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 49bd63b637e60b1d….