Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 922
BGBl. 2015 I S. 922 · 7.997 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Vom 10. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Benutzung
1. der Bundesautobahnen und
2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bun-
desstraßen,
a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfern-
straßengesetzes der Bund Träger der Bau-
last ist,
b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5
Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes
sind,
c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je
Fahrtrichtung ausgebaut sind,
d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bau-
liche Einrichtungen durchgehend – ausge-
nommen auf höhengleichen Kreuzungen –
getrennte Fahrbahnen für den Richtungs-
verkehr haben,
e) die entweder
aa) unabhänggig von einer Mindestlänge un-
mittelbar an eine Bundesautobahn an-
gebunden sind oder
bb) unabhängig von einer Mindestlänge
mittelbar über eine andere mautpflich-
tige Bundesstraße an eine Bundesauto-
bahn angebunden sind oder
cc) ohne an eine mautpflichtige Strecke an-
gebunden zu sein, eine Mindestlänge
von 4 Kilometern aufweisen,
mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine
Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Juni 1999 über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-
fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die
zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl.
L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden
ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraft-
fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr
bestimmt sind oder eingesetzt werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens
7,5 Tonnen beträgt.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppel-
buchstabe cc ist durch straßenverkehrsrechtliche
Beschilderung hinzuweisen.“
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Übergangsregelungen
(1) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt
§ 1 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Maut
für Fahrzeuge zu entrichten ist, deren zulässiges
Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
(2) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt
§ 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Höhe des
Mautsatzes als Summe der Mautteilsätze nach Maß-
gabe der Anlage 1a berechnet wird.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkte zu ver-
schieben, soweit es auf Grund eines technischen
oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ord-
nungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist,
die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2
befristet fortzuführen. Sobald der für den Erlass
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgebliche
Grund entfallen ist, bestimmt das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates einen neuen Zeitpunkt für das Auslaufen der
Übergangszeiträume der Absätze 1 und 2. Der Zeit-
punkt nach Satz 2 ist so festzulegen, dass die An-
wendung der neuen Bestimmungen frühestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach dem Fortfall des für
den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1
maßgeblichen Grundes beginnt.“

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit zwei Achsen 0,081 Euro,
b) mit drei Achsen 0,113 Euro,
c) mit vier Achsen 0,117 Euro,
d) mit fünf oder mehr Achsen 0,135 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilome-
ter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet
der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen:
aa) 0,000 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,021 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,063 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,073 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,083 Euro in der Kategorie F.
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a
aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48
in Verbindung mit der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-
klasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahr-
zeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikel-
minderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der
Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahr-
zeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikel-
minderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der
Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeu-
ge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“
4. Die bisherige Anlage 1 wird die Anlage 1a und die Bezeichnung und die
Überschrift werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1a
(zu § 13a Absatz 2)
Mautsätze
im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
zum Beginn des Tages, ab dem die Anlage 1 nach Maßgabe
des § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, anzuwenden ist“.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 49bd63b637e60b1d….