Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2473

BGBl. 2014 I S. 2473 · 6.393 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
                                          Zweites Gesetz
                         zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*
                                                      Vom 23. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie
   2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1)“
   durch die Wörter „Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158
   vom 10.6.2013, S. 356)“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach
       der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1
       zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der
       Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilo-
       meter nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je
       einem Mautteilsatz für
       1. die Infrastrukturkosten und
       2. die verursachten Luftverschmutzungskosten

       besteht.“

                                                         Grundlagen
                                         für die Berechnung der Höhe

       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

            „(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe
          der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1
          berechnet.“

   3. § 14 wird wie folgt gefasst:

                                    „§ 14
                             Alt-Sachverhalte

          (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und
       bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden
       sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
       § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.

         (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September
       2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
       entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abwei-
       chend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.
         (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009
       und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstan-
       den sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend
       von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4.“

   4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

                                    „Anlage 1
                             (zu § 3 Absatz 3)

des Mautsatzes
                        1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1
                           Nummer 1:
                            mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
                            a) mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,
                            b) mit vier oder mehr Achsen 0,131 Euro.
                        2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer
                           nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
                            a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet
                               der Zahl der Achsen und der benutzten
                                aa) 0,000 Euro in der Kategorie A,
                                bb) 0,021 Euro in der Kategorie B,
                                cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
                                dd) 0,063 Euro in der Kategorie D,
                                ee) 0,073 Euro in der Kategorie E,
                                ff) 0,083 Euro in der Kategorie F.
Straßen
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich
  Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356).
BGBl. 2014, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474

                 b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a
                    aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in
                    Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
                    aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
                    bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-
                                    klasse S 5,
                    cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge
                                    der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminde-
                                    rungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der An-
                                    lage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                    angehören,
                    dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge
                                    der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminde-
                                    rungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der An-
                                    lage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                    angehören,
                    ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
                    ff)  Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge,
                                      die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Stra-
                                      ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“
           5. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.
           6. In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt
              gefasst:
              „Anlage 4
              (zu § 14 Absatz 3)
              Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember
              2014“.

                                              Artikel 2
              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
           blatt zu verkünden.


              Berlin, den 23. Dezember 2014

                                    Der Bundespräsident
                                       Joachim Gauck

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister
                          für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                       A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2473. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 44883eb007ac1fac….