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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2473
BGBl. 2014 I S. 2473 · 6.393 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie
2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1)“
durch die Wörter „Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 356)“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach
der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1
zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der
Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilo-
meter nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je
einem Mautteilsatz für
1. die Infrastrukturkosten und
2. die verursachten Luftverschmutzungskosten
besteht.“
Grundlagen
für die Berechnung der Höhe
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe
der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1
berechnet.“
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Alt-Sachverhalte
(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und
bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden
sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.
(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September
2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abwei-
chend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.
(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009
und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstan-
den sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend
von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4.“
4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,
b) mit vier oder mehr Achsen 0,131 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet
der Zahl der Achsen und der benutzten
aa) 0,000 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,021 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,063 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,073 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,083 Euro in der Kategorie F.
Straßen
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich
Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356).

b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a
aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in
Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-
klasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminde-
rungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der An-
lage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminde-
rungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der An-
lage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge,
die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“
5. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.
6. In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt
gefasst:
„Anlage 4
(zu § 14 Absatz 3)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2014“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2473. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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