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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2237

BGBl. 2022 I S. 2237 · 8.980 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2237




                                        Fünftes Gesetz
                       zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
                                            Vom 8. Dezember 2022


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                   Artikel 1
                                                Änderung des
                                        Bundesfernstraßenmautgesetzes
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes er-
         richteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt
         werden, sowie“.
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haus-
     haltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1
     gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die
     tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.“
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden
  sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9.“
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      „Anlage 1
                                                                                               (zu § 3 Absatz 3)
                                      Berechnung der Höhe des Mautsatzes
  1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahr-
     zeuge oder Fahrzeugkombinationen
     a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Ach-
        sen 0,067 Euro,
     b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
        Achsen 0,109 Euro,
     c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
     d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
  2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht
        und Achsanzahl in Euro:
                                                                      > 18 t mit bis zu         > 18 t mit
           Kategorie       7,5 bis < 12 t         12 bis 18 t
                                                                         3 Achsen          4 Achsen oder mehr
              A               0,015                 0,015                  0,022                 0,023

              B               0,043                 0,052                  0,062                 0,062

              C               0,059                 0,063                  0,080                 0,087

              D               0,088                 0,101                  0,134                 0,149

              E               0,113                 0,121                  0,164                 0,182

              F               0,114                 0,123                  0,169                 0,187

     b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund
        ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

BGBl. 2022, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238

         aa) Kategorie A       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
         bb) Kategorie B       Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
         cc) Kategorie C       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
                               der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
         dd) Kategorie D       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
                               der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
         ee) Kategorie E       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
         ff) Kategorie F       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse
                               der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
  3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und
     Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
                                                                     > 18 t mit bis zu         > 18 t mit
              7,5 bis < 12 t               12 bis 18 t
                                                                        3 Achsen          4 Achsen oder mehr
                 0,016                        0,016                       0,016                0,012“.

4. Folgende Anlage 9 wird angefügt:
  „Anlage 9
  (zu § 14 Absatz 8)
                                           Mautsätze im Zeitraum
                          vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
  1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahr-
     zeuge oder Fahrzeugkombinationen
       a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Ach-
          sen 0,065 Euro,
       b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
          Achsen 0,112 Euro,
       c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
       d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.
  2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
       a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zu-
          lässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen
         aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
         bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
         cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
         dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
         ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
         ff) 0,089 Euro in der Kategorie F;
       b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund
          ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
         aa) Kategorie A       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
         bb) Kategorie B       Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
         cc) Kategorie C       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
                               der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
         dd) Kategorie D       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
                               der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
         ee) Kategorie E       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
         ff) Kategorie F       Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse
                               der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
  3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
     0,002 Euro.“

BGBl. 2022, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239

                                        Artikel 2
                                      Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
     blatt zu verkünden.


       Berlin, den 8. Dezember 2022

                             Der Bundespräsident
                                  Steinmeier

                               Der Bundeskanzler
                                   Olaf Scholz

                              Der Bundesminister
                           für Digitales und Verkehr
                                 Volker Wissing

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2237. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 40e6380a25a424a2….