Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 13a Übergangsregelungen
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/13a#abs-1 (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 sind die §§ 1, 3a und 11 dieses Gesetzes in der am 30. März 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass abweichend von der vorstehend genannten Fassung mautpflichtig alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/13a#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 2023 zu bestimmen, zu dem die Erhebung eines Mautteilsatzes für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 erfolgen soll, soweit es aus einem technischen oder rechtlichen Grund im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist. Der Zeitpunkt ist so festzulegen, dass die Erhebung des Mautteilsatzes für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen schnellstmöglich nach dem Entfallen des Grundes für die Rechtsverordnung erhoben werden kann.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13a BFStrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 09.07.2024 – 14 K 1623/19Zitiert von 2
- VG Köln, 09.07.2024 – 14 K 1910/19Zitiert von 1
- VG Köln, 12.08.2024 – 14 K 2942/19
- VG Köln, 17.01.2017 – 14 K 2313/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 13a geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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21.11.2023 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 13a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.