Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/3068 · S. 37
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen) Artikel 2 fasst alle Änderungen im Bundesrecht zusammen, die dadurch veranlasst sind, dass sämtliche Rechts- verordnungen gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 1 künftig im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Folgeänderun- gen dienen der Aufhebung aller gesetzlichen Regelungen des Bundesrechts, die eine Verkündung von Rechtsver- ordnungen im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt anordnen oder ermöglichen. Eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen, die eine Verkündung oder Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorsehen, ist dagegen nicht durch den Umstand veranlasst, dass das Bundesgesetzblatt in Zukunft elektronisch im Internet ausgegeben wird. Ab Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes sind solche Bezugnahmen auf das Bun- desgesetzblatt ohne Weiteres Bezugnahmen auf das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt. Drucksache 20/3068 – 38 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 20/3068, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 130.927–131.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 870d69af174c37fc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP