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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2752

BGBl. 2022 I S. 2752 · 31.090 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2752
                                    Gesetz
       zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
                                          Vom 20. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                   Gesetz

            über die Verkündung
          von Gesetzen und Rechts-
  verordnungen und über Bekanntmachungen

             (Verkündungs- und

     Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG)

                  Abschnitt 1
          Allgemeine Vorschriften

                        §1
               Verkündungs- und

       Bekanntmachungsorgane des Bundes
  (1) Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsor-
gan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen.
Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekannt-
machungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvor-
schrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesge-
setzblatt vorgeschrieben ist.
   (2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungs-
organ des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser
ist bestimmt für

1. andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amt-
   lichen Bekanntmachungen der Behörden des Bun-
   des, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise,
   und
2. amtliche Bekanntmachungen der Behörden der
   Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen

   Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder
   Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Be-
kanntmachungen enthalten.
  (3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger
werden vom Bundesministerium der Justiz herausge-
geben.

                          §2

                   Ausgabe und
        dauerhafte Bereithaltung im Internet

  (1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für

Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausge-
geben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereit-
gehalten.

   (2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des

Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesan-
zeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und
dauerhaft bereitgehalten.

   (3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils gel-
tenden Fassung ist anzuwenden.

                          §3

    Verkündung und amtliche Bekanntmachung
   (1) Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsver-
ordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer
Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekannt-
machungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils
durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz-
blatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das
Datum ihrer Ausgabe.

  (2) Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundes-
anzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer
des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.

                          §4

                    Freier Zugang

   (1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugäng-
lich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, ge-
speichert und verwertet werden.
   (2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jeder-
zeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, aus-
gedruckt und gespeichert werden.
BGBl. 2022, Seite 2753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2753
                          §5
             Benachrichtigungsdienste

   Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher
elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustel-
len, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und
deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen
Teil des Bundesanzeigers.

                          §6

          Änderungsverbot; Löschung
    personenbezogener Daten; Berichtigungen
   (1) Änderungen des Bundesgesetzblatts auf der In-
ternetseite www.recht.bund.de und des amtlichen Teils
des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bun-
desanzeiger.de sind vorbehaltlich des Absatzes 2 un-
zulässig.

   (2) Müssen personenbezogene Daten aus Gründen
ihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der be-

treffenden Nummer des Bundesgesetzblatts oder des

amtlichen Teils des Bundesanzeigers diese Daten un-

kenntlich gemacht und wird ein Hinweis auf Datum und

Grund der Löschung angebracht.

  (3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten
im Bundesgesetzblatt ist dort bekannt zu machen.
Satz 1 gilt für den Bundesanzeiger entsprechend.

                          §7
   Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit

    (1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach
§ 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird,
und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes-
anzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel
nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-

rung und Vertrauensdienste für elektronische Transak-

tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-

linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
S. 44).
   (2) Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch
zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so
erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische
Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014. Gleiches gilt auch für die Ausferti-
gung von Rechtsverordnungen und amtlichen Be-
kanntmachungen.

                   Abschnitt 2

         Verkündung und
Bekanntmachung in besonderen Fällen

                          §8

            Ersatzverkündungen und
   -bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts
   (1) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge-
setzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de
nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkün-
dung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe
der Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internet-
seite www.bundesanzeiger.de. Auf Anordnung des
Bundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundes-

anzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf
der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich
bereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Be-
reitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de
bereitzuhalten.

   (2) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge-
setzblatts auch auf der Internetseite www.bundesan-
zeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt
die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch
Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundesge-
setzblatts. Die gedruckte Nummer des Bundesgesetz-
blatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium
der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Ver-
teiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.

                          §9

           Vereinfachte Verkündungen
  und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen

   Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz-

blatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 recht-

zeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als

vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche

Bekanntmachung statt:

1. Verkündung der Feststellung des Verteidigungs-
   falles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundge-
   setzes),
2. Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Ver-
   teidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des
   Grundgesetzes),

3. Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungs-
   fall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),
4. Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes
   im Verteidigungsfall und in den Fällen des Arti-
   kels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,

5. Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundesta-

   ges nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes

   und

6. Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler
   Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und
   der Zustimmung der Bundesregierung bei der An-
   wendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des
   Grundgesetzes.

                          § 10
                    Arten der
        vereinfachten Verkündung und der
    vereinfachten amtlichen Bekanntmachung

  (1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte
amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die
Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts
1. im Rundfunk oder Fernsehen,

2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,

3. als Aushang an den für amtliche Bekanntmachun-
   gen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen
   der Gemeinden und Landkreise oder durch eine an-
   dere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer
   Gemeinde oder eines Landkreises oder
4. in sozialen Netzwerken über die vom Presse- und
   Informationsamt der Bundesregierung betriebenen
   Profile.
BGBl. 2022, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754
   (2) Die für die vereinfachte Verkündung oder verein-
fachte amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle hat
den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Num-
mer des Bundesgesetzblatts zu dokumentieren.
   (3) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Me-
dien genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche
Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt,
die zuerst erfolgt ist.

  (4) Die Befugnis der Bundespräsidentin oder des
Bundespräsidenten, für ihren oder seinen Zuständig-
keitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkün-
dung oder der vereinfachten amtlichen Bekanntma-
chung vorzusehen, bleibt unberührt.

                         § 11

            Duldungs- und Mitwirkungs-
     pflichten; Ausschluss der aufschiebenden
     Wirkung des Widerspruchs und der Klage
  (1) Die für die Verkündung oder die amtliche Be-
kanntmachung zuständige Stelle kann
1. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz-
   werks eine vereinfachte Verkündung oder eine ver-
   einfachte amtliche Bekanntmachung (§§ 9 und 10
   Absatz 1 Nummer 4) duldet,
2. dem Betreiber eines sozialen Netzwerks untersa-
   gen, die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte
   amtliche Bekanntmachung zu löschen oder ihre öf-
   fentliche Sichtbarkeit einzuschränken,
3. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz-
   werks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte verein-
   fachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Be-
   kanntmachung duldet.
   (2) Wer eines der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für
die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung zu-
ständigen Stelle eine vereinfachte Verkündung oder
vereinfachte amtliche Bekanntmachung unverzüglich
vorzunehmen. Die zuständige Stelle kann in der Anord-
nung auch Folgendes bestimmen:

1. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter
   amtlicher Bekanntmachung in der digitalen Tages-
   presse (§ 10 Absatz 1 Nummer 2):
  a) den Zeitpunkt der Verkündung oder amtlichen
     Bekanntmachung und

  b) die Dauer, für die der Wortlaut der Verkündung
     oder Bekanntmachung auf der Startseite des je-
     weiligen Internetauftritts angezeigt werden muss,
     sowie
2. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter
   amtlicher Bekanntmachung im Rundfunk oder Fern-
   sehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1):
  a) den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntma-
     chung und
  b) die Anzahl der zu sendenden Wiederholungen.

   (3) Ist eine vereinfachte Verkündung oder verein-
fachte amtliche Bekanntmachung bereits erfolgt, so
kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von
Medien nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anord-
nen, auf diese Verkündung oder amtliche Bekanntma-
chung hinzuweisen.

  (4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 sind
1. bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und In-
   tendanten,
2. in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verle-
   ger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie
   die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.

  (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
ordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine auf-
schiebende Wirkung.

                        § 12

           Nachträgliche Bereitstellung
   Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der
Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist,
werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen
Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereit-
gestellt.

                        § 13
                Aufwendungsersatz
   Wer zur Ausführung folgender Anordnungen ver-
pflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik
Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen ver-
langen:
1. zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -be-
   kanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1
   Satz 2),
2. zur Durchführung der vereinfachten Verkündung
   oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung
   (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder
3. zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung
   oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11
   Absatz 3).

                        § 14
 Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers

   (1) Ist die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der In-
ternetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfris-
tig unmöglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch
Ausgabe des Bundesanzeigers in gedruckter Form.
Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers ist nach
einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bi-
bliotheken und Behörden auszugeben. Bekanntma-
chungen in weiteren Teilen des Bundesanzeigers (§ 1
Absatz 2 Satz 4) können in den Fällen des Satzes 1
auch in einer anderen dauerhaft allgemein zugäng-
lichen Form erfolgen.
  (2) Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach Ab-
satz 1 Satz 1 ist, sofern diese nicht nach Absatz 1
Satz 3 erfolgt, im Bundesgesetzblatt unverzüglich be-
kannt zu machen,
1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form aus-
   gegeben wird,

2. wann die Unmöglichkeit eingetreten ist, den Bun-
   desanzeiger auf der Internetseite www.bundesan-
   zeiger.de auszugeben, und
3. an welche Bibliotheken und Behörden der ge-
   druckte Bundesanzeiger ausgegeben wird.
BGBl. 2022, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
   (3) Sobald die Ausgabe des Bundesanzeigers auf
der Internetseite www.bundesanzeiger.de wieder mög-
lich ist, werden dort die zuvor gedruckten Bekanntma-
chungen (Absatz 1 Satz 1) und sonstigen Ersatzbe-
kanntmachungen (Absatz 1 Satz 3) unverzüglich elek-
tronisch bereitgestellt.

                   Abschnitt 3
           Bekanntmachungen
          von Beschlüssen nach
      Artikel 80a des Grundgesetzes

                         § 15
             Zuständige Stelle für
       die amtliche Bekanntmachung von
Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes

  Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung
der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1
des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein
von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.

                         § 16
             Verfahren der amtlichen
        Bekanntmachung von Beschlüssen
        nach Artikel 80a des Grundgesetzes

   Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1

des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesge-

setzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Be-
kanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung

anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach
Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müs-
sen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen
mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung
in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem
sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach
Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die an-
wendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu
bezeichnen.

                   Abschnitt 4
                  Archivierung

                         § 17

             Dauerhafte Aufbewahrung

    (1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts ist zu-
sammen mit einem Nachweis über den Verkündungs-
oder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Auf-

bewahrung an das digitale Zwischenarchiv (nach § 8
Absatz 1 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes) abzuge-
ben. Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die gedruckte
Nummer des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren so-
wie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1
zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem
Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntma-
chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an
das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des
§ 9 sind die Dokumente nach § 10 Absatz 2 zu digita-
lisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß
§ 7 Absatz 1 zu versehen und zur dauerhaften Aufbe-
wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. In
den Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite
www.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des Bun-
desgesetzblatts, sofern noch nicht geschehen, mit ei-

nem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu ver-
sehen und zusammen mit einem Nachweis über den
Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewah-
rung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
  (2) Elektronisch ausgefertigte Urschriften der im
Bundesgesetzblatt vorzunehmenden Verkündungen
und amtlichen Bekanntmachungen sind zusammen
mit der zugehörigen Nummer des Bundesgesetzblatts
zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwi-
schenarchiv abzugeben.
   (3) Jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes-
anzeigers ist zusammen mit einem Nachweis über den
Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbe-
wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 1 ist die gedruckte
Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers zu
digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel ge-
mäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zu-
sammen mit einem Nachweis über den Bekanntma-
chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an
das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des
§ 14 Absatz 3 ist auch die auf der Internetseite www.
bundesanzeiger.de bereitgestellte Nummer des amtli-
chen Teils des Bundesanzeigers, sofern noch nicht ge-
schehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Ab-
satz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nach-
weis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften

Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzuge-

ben.

                         § 18

             Erhaltung des Beweiswerts
   Enthalten die nach § 17 Absatz 1 und 3 dauerhaft
aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elek-
tronisches Siegel, eine qualifizierte elektronische Sig-
natur oder einen qualifizierten elektronischen Zeitstem-
pel, sind sie im digitalen Zwischenarchiv durch ge-
eignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik
neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert des vor-
handenen Siegels, der vorhandenen Signatur oder
des vorhandenen Zeitstempels durch Zeitablauf gerin-
ger wird und ein nach dem Stand der Technik ange-
messenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist.

                   Abschnitt 5

     Straf- und Bußgeldvorschriften

                         § 19

                  Strafvorschriften

   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung
nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2
Satz 1 zuwiderhandelt.

                         § 20
                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 be-
zeichnete Handlung fahrlässig begeht.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11
Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2022, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2756
                       Artikel 2

                  Folgeänderungen
  (1) § 5a Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchfüh-
rungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli
2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

   (2) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes
vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83b
   gestrichen.

2. § 83b wird aufgehoben.

  (3) Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September
2021 (BGBl. I S. 4530) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie

   folgt gefasst:

   „§ 86   (weggefallen)“.
2. § 86 wird aufgehoben.
  (4) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2021

(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie

   folgt gefasst:

   „§ 55   (weggefallen)“.
2. § 55 wird aufgehoben.
   (5) § 43 Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I
S. 2456) geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (6) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das durch Artikel 7
des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie
   folgt gefasst:
   „§ 73   (weggefallen)“.
2. § 73 wird aufgehoben.
  (7) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 14 des

Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 ge-
   strichen.
2. § 31 wird aufgehoben.
   (8) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April
2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 ge-
   strichen.
2. § 9 wird aufgehoben.

   (9) § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Arti-
kel 78 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Semikolon und die
   Wörter „Verkündung von Rechtsverordnungen“ ge-
   strichen.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

  (10) Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie
   folgt gefasst:

  „§ 44    (weggefallen)“.

2. § 44 wird aufgehoben.
  (11) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013

(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-

setzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
   folgt gefasst:
  „§ 29    (weggefallen)“.

2. § 29 wird aufgehoben.

  (12) § 13a des Akkreditierungsstellengesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Arti-

kel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)

geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (13) Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
     wird die Angabe „§ 15 Absatz 6“ durch die An-
     gabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.
  b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Ab-
     satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.

2. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis f wird
   jeweils die Angabe „§ 15 Absatz 6“ durch die An-
   gabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 6 wird Absatz 5.

   (14) § 61b des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I

S. 1673), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
  (15) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie
   folgt gefasst:
  „§ 73    (weggefallen)“.
2. § 73 wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2757
3. § 74 Absatz 14 wird aufgehoben.
   (16) § 18 des Pflanzengesundheitsgesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) wird aufgehoben.
  (17) Das Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019
(BGBl. I S. 18), das durch Artikel 102 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
   folgt gefasst:

  „§ 29    (weggefallen)“.

2. § 29 wird aufgehoben.
  (18) § 17 des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-
gungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),
das zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
   (19) Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I

S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes

vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie

   folgt gefasst:

  „§ 40    (weggefallen)“.
2. § 40 wird aufgehoben.
   (20) § 21d des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
  (21) Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 4036), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie
   folgt gefasst:

  „§ 57    (weggefallen)“.

2. § 57 wird aufgehoben.

  (22) § 15 des Milch- und Margarinegesetzes vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti-

kel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)

geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (23) § 43 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017
(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
   (24) § 10 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-
setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das
zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
   (25) § 4 des Agrar- und Fischereifonds-Informatio-
nen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2330), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
  (26) § 12 des Milch-Sonderprogrammgesetzes vom
14. April 2010 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Arti-

kel 409 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (27) § 28 des Direktzahlungen-Durchführungsge-
setzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2995) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
  (28) § 6 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengeset-
zes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das
durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020

(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
   (29) § 7 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schul-
programmgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2858), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

  (30) § 11 des Handelsklassengesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972

(BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-

setzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

   (31) § 22 des Seefischereigesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
   (32) § 66 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
  (33) Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom
26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
   folgt gefasst:

  „§ 29    (weggefallen)“.

2. § 29 wird aufgehoben.

  (34) § 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni

2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

   (35) § 15 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom
12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2237) geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (36) § 17 des Infrastrukturabgabengesetzes vom
8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Arti-
kel 145 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
   (37) § 16 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
  (38) § 22a des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
BGBl. 2022, Seite 2758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2758
ordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1374) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

  (39) Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 151 wie
   folgt gefasst:
  „§ 151 (weggefallen)“.
2. § 151 wird aufgehoben.

   (40) § 25 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3140), das zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 3

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig treten die folgenden Gesetze außer Kraft:

1. das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
   11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,
   und

2. das Gesetz über vereinfachte Verkündungen und
   Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919),
   das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
   24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 20. Dezember 2022
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der
                                          Marco Buschmann

Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2752. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 08d1dfe0b00fb822….