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Artikel 1 · BT-Drs. 20/3171 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Diese Anpassung von § 11 Absatz 4 Nummer 1 dient der Rechtsbereinigung. Das Verkehrsinfrastrukturfinanzie-
rungsgesellschaftsgesetz (VIFGG) ist nach seinem § 4 am 1. August 2019 außer Kraft getreten. Damit ist die
Bezugnahme auf die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft obsolet geworden und wird gestrichen.
Zu Buchstabe b
Der neue § 11 Absatz 6 BFStrMG regelt den sogenannten „Finanzierungskreislauf Straße“ bzw. „Mautkreislauf“
und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem § 2 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschafts-
gesetzes (VIFGG), das aufgrund der Regelung des § 4 VIFGG am 1. August 2019 außer Kraft getreten ist. Mit
der Aufnahme der Regelung in das Bundesfernstraßenmautgesetz wird die seit dem 1. August 2019 entfallene
rechtliche Verpflichtung in einem Haushaltsjahr entstandene Mautguthaben bzw. Mautfehlbeträge in künftigen
Haushaltsjahren auszugleichen aus Gründen der Rechtssicherheit wiederhergestellt.
Zu Nummer 2
Die Regelung zu den Alt-Sachverhalten in § 14 wird im neuen Absatz 8 um den mit Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes abgelaufenen Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 fortgeschrieben.
Zu Nummer 3
Mit der Anpassung der Mautsätze in Anlage 1 wird ab dem 1. Januar 2023 das neue Wegekostengutachten 2023
bis 2027 umgesetzt. Dieses Wegekostengutachten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales
und Verkehr veröffentlicht und kann kostenlos heruntergeladen werden.
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten
Das mit dem „Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenver-
kehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) ab dem 01.01.2009 eingeführte Tarif-
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Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.087 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3171, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.003–32.090 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 432203cff03b93d3….

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