Rechtsprechung / VG Köln / 2015

VG Köln Urteil vom 02.06.2015 – 14 K 5220/14

ECLI:DE:VGK:2015:0602.14K5220.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_2

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen und befuhr im Jahr 2009 u.a. die bundesdeutschen Autobahnen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_3

Mit dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG) vom 12. April 2002 wurde im Gebiet der Beklagten erstmals eine Autobahn-Maut eingeführt. Die Mauterhebung wurde zum 1. Januar 2005 aufgenommen. Der Betrieb des Mautsystems wurde durch Konzessionsvertrag auf die Firma U.    D.       GmbH übertragen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_4

Die Höhe der Mautsätze wurde durch entsprechende Rechtsverordnungen festgelegt. Dazu wurde 2002 erstmals ein Gutachten durch die Q.       AG und das Institut für Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsforschung an der Universität Karlsruhe (TH) (IWW) erstellt (Wegekostengutachten 2002). Mit der Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (MautHV) vom 24. Juni 2003 setzte die Beklagte für die Benutzung der Autobahnen erstmals die Höhe der Mautgebühren fest. In den Folgejahren wurde die MautHV mehrfach geändert. Für das Jahr 2009 galt die MautHV in der Fassung vom 20. November 2008. Seit dem 27. Juli 2013 ergeben sich die Mautsätze aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG) in der Fassung vom 23. Juli 2013. Für Altfälle regelt § 14 Abs. 1 bis 3 BFStrMG i.V.m. den Anlagen 1 bis 3 die Mautsätze für die oben genannten Zeiträume bis einschließlich 26. Juli 2013 rückwirkend neu, ohne dass die jeweiligen Höhen der Mautsätze im Einzelnen geändert wurden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_5

Grundlage für die Festsetzung der Mauthöhe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 war die „Aktualisierung der Wegekostenrechnung für die Bundesfernstraßen in Deutschland“ der Q1.         AG aus C.     und des IWW vom 30. November 2007 (Wegekostengutachten 2007). Unter dem 14. April 2008 und 22. September 2008 wurden durch die Q1.         AG und die IWW Variantenrechnungen veröffentlicht. In der Ergebnisdokumentation „Varianten zur Berechnungsmethodik Grunderwerb und zum Zinssatz“ wurden die Auswirkungen auf die Mautsätze für den Fall von konstant bleibenden Zinssätzen (4,25 %; 4,5 %; 4,75 %) sowie bei Annahme der Kosten des Grunderwerbs auf Basis des Wegekostengutachtens 2002 berechnet. In der Ergebnisdokumentation „Varianten zur Mautspreizung bei Absenkung der Mautsätze in Kategorie C“ wurden die Auswirkungen einer Absenkung der Sätze in der Kategorie C um 1 Cent oder 2 Cent bei gleichzeitiger Kompensation der Einnahmeausfälle durch proportionale Anhebung der Mautsätze in den übrigen Kategorien berechnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_6

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 ist zum 31. Dezember 2009 rechnete die U.    D.       GmbH gegenüber der Klägerin Maut i.H.v. 106.233,60 € ab. Diese Summe wurde durch die Klägerin beglichen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_7

Unter dem 28. Dezember 2012 beantragte die Klägerin die Erstattung der bereits gezahlten Mautgebühren i.H.v. 106.233,60 €. Unter dem 14. Januar 2013 anerkannte die Beklagte die Verjährungsunterbrechung, lehnte die Rückerstattung jedoch ab.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_8

Die Klägerin hat am 23. September 2014 Klage erhoben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_9

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei geboten, da die Beklagte die Rückerstattung ablehne, obwohl die Mautgebühren von der Klägerin rechtsgrundlos gezahlt worden seien. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG NRW vom 25. Oktober 2012 (9 A 2054/07) sei festzuhalten, dass die Rechtsgrundlage zur Mauterhebung unwirksam sei. Eine sachgerechte Achszahldifferenzierung liege nicht vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_10

Die Klägerin beantragt wörtlich,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_11

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin wegen zu Unrecht erhobener Mautgebühren einen Betrag in Höhe von 106.233,60 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_14

Sie führt zur Begründung aus, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_15

Die Klage sei unzulässig, da der Klägerin hinsichtlich des Erstattungsantrags das Rechtsschutzbedürfnis fehle. So habe die Beklagte über die Erstattungsanträge noch nicht entschieden. Die jetzige Klage sei jedenfalls nicht erforderlich, um das klägerische Begehren zu erreichen. Als verjährungshemmende Maßnahmen würden die Anträge auf Erstattung bei der Beklagten ausreichen. Die Klage sei jedenfalls seit Inkrafttreten des BGebG unzulässig, da dieses im Rahmen der Erstattung zwingend den Erlass eines Verwaltungsaktes vorsehe, so dass die Leistungsklage unstatthaft sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_16

Die Klage sei aber auch unbegründet, da die Mauterhebung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage basiere. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf die Entscheidungen des VG Köln vom 30. September 2014 (14 K 8449/09 u.a.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_19

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_20

Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_21

Die Klage war ursprünglich (bei Klageeingang) als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war das von der Beklagten in Abrede gestellte Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage zu bejahen. Dieses entfällt (u.a.) nur dann, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ziels eine einfachere oder effektivere Möglichkeit gibt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_22

Vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Vorbemerkungen zu § 40, Rn. 37.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_23

Davon kann indes hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagte verkennt insoweit, dass das Ziel der Klägerin nicht (allein) die Verhinderung des Eintritts der Verjährung war; sie begehrte vielmehr Zahlung in ganz konkreter Höhe und hat diesen Anspruch auch vorprozessual bei der Beklagten geltend gemacht. Auch lässt sich dies dem Klageschriftsatz der Klägerin eindeutig entnehmen, da nicht nur der Zweck der verjährungshemmenden Wirkung hervorgehoben, sondern auch in der Sache vorgetragen wurde. Auch der formulierte Klageantrag ist auf Rückzahlung der Mautgebühren hin ausgerichtet. In einem solchen Fall würde das Rechtsschutzbedürfnis nur dann entfallen, wenn die Beklagte die begehrte Erstattung verbindlich zugesagt hätte. Zwar mag das Stellen des Erstattungsantrages ausgereicht haben, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Ungeachtet dessen war die Klägerin jedoch nicht gehindert, ihre von der Beklagten nicht verbindlich anerkannten (vermeintlichen) Zahlungsansprüche klageweise geltend zu machen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_24

Die Leistungsklage ist jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt am Tag der mündlichen Verhandlung nicht mehr statthaft, da nunmehr § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BFStrMG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473) die Erstattung von gezahlten Mautgebühren an einen Antrag der Klägerin bindet und zugleich eine Entscheidung der Beklagten durch Bescheid vorsieht. Daraus ergibt sich, dass aktuell allein die Verpflichtungsklage statthaft ist, da das klägerische Begehren auf den Erlass eines Bescheides gerichtet ist, welcher über den gestellten Erstattungsantrags befindet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_25

Die Verpflichtungsklage ist des Weiteren zulässig. So hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 20. Dezember und 21. Dezember 2012 die Erstattung der gezahlten Mautgebühren bei der Beklagten beantragt. Da die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung noch nicht über diesen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BFStrMG durch Bescheid entschieden hat, ohne dass hierfür ein zureichender Grund ersichtlich ist, ist die Verpflichtungsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist jedenfalls mit Ablauf des 13. März 2015 verstrichen, da § 4 Abs. 2 Satz 4 BFStrMG in seiner derzeitigen Fassung am 13. Dezember 2014 in Kraft getreten ist (Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1980).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_26

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Klägerin kein Erstattungsanspruch zusteht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_27

Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus den im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (BGebG).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_28

Der im BFStrMG unmittelbar geregelte Erstattungsanspruch in § 4 Abs. 5 BFStrMG ist für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig, da dieser ausdrücklich nur die Fälle regelt, in denen die Maut entrichtet, die Fahrt jedoch nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Bzgl. aller anderen Erstattungsbegehren bleibt es insoweit bei § 21 Abs. 1 BGebG.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_29

Vgl. zur Vorgängernorm Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. August 2010 – 9 C 7.09 – Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 – Rn. 36; zitiert jeweils nach juris.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_30

Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist. Gemäß § 21 Abs. 2 BGebG erlischt der Erstattungsanspruch durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_31

Da die Klägerin die Mautpflicht bzgl. der streitgegenständlichen Fahrzeuge grundsätzlich in Abrede stellt, ist Grundlage für den Erstattungsanspruch die zweite Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_32

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 9 A 2054/07 – Rn. 75; zitiert nach juris.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_33

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da die Mautpflicht der klägerischen Fahrzeuge zu Recht von der Beklagten angenommen wurde.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_34

Denn § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 des BFStrMG stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die in Streit stehenden Mautsätze dar, die sowohl den verfassungsrechtlichen als auch den europarechtlichen Anforderungen genügen. Schließlich greifen die in dem Verfahren „Obst“ (VG Köln: 25 K 6356/05; OVG NRW: 9 A 2054/07; BVerwG: 9 C 6.09 und 9 B 6.13) angeführten Kritikpunkte, auf die sich die Klägerin im Kern bezieht, auf die Neuregelung der Mautsätze nicht durch.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_35

Verfassungsrechtlich ist zunächst festzuhalten, dass die § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 des BFStrMG nicht gegen das grundgesetzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze verstoßen. Dieses Verbot, welches auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_36

vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, Rn. 41 m.w.N.; zitiert nach juris,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_37

wird nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, es sei denn, dass das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_38

Vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, Rn 59; zitiert nach juris.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_39

Eine unechte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Dies ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (tatbestandliche Rückanknüpfung). Eine derartige Rückwirkung wird grundsätzlich als zulässig anerkannt, solange die Rückwirkung geeignet und erforderlich ist, den Gesetzeszweck zu erreichen und die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers nicht überwiegen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_40

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, Rn. 42 f., m.w.N.; zitiert nach juris.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_41

Gemessen an diesen Kriterien liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_42

So auch OVG NRW im Erörterungstermin am 7. August 2013 – 9 A 2054/07 –, wonach „durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Mauthöheregelung [nicht] bestehen (...). Der Gesetzgeber dürfte vor dem Hintergrund der bereits seit dem Jahr 2003 geltenden Mauthöheverordnung unter Vertrauensschutzaspekten nicht gehindert gewesen sein, die Mauthöhe rückwirkend zu regeln.“

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_43

Zwar liegt für die Zeiträume bis einschließlich 18. Juli 2011 ein Fall der echten Rückwirkung vor. Diese ist jedoch mangels Vertrauensschutzes der Betroffenen und berechtigten Absichten des Gesetzgebers ausnahmsweise zulässig. Mit der Neufassung des § 14 durch das Erste Gesetz zur Änderung des BFStrMG vom 23. Juli 2013, welches am 27. Juli 2013 in Kraft getreten ist, ersetzte der Gesetzgeber die bisherigen Festsetzungen der Mautsätze in den jeweiligen MautHV für die Zeiträume zwischen dem 1. Juli 2003 bis einschließlich 18. Juli 2011. Durch die Neufassung des § 14 BFStrMG setzte der Gesetzgeber für bereits abgeschlossene Sachverhalte nunmehr auf gesetzlicher Grundlage die Höhe der Mautsätze fest. Er verabschiedete sich damit von der bisherigen Konstruktion, wonach die Mautsätze durch Rechtsverordnung (vgl. § 3 Abs. 2 ABMG) durch die Bundesregierung festgelegt wurden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_44

Im Steuerrecht ist anerkannt, dass eine echte Rückwirkung vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die geänderte Norm Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume hat.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_45

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, Rn. 42, und vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, Rn. 45; zitiert nach juris.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_46

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG ist die Maut spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung zu entrichten. Gleiches ergab sich aus der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG), so dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes alle mautpflichtigen Sachverhalte, die von der Regelung des § 14 BFStrMG umfasst sind, seit mindestens zwei Jahren abgeschlossen waren.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_47

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Festsetzung der Mauthöhe durch eine gesetzliche Grundlage nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Mautschuldner mussten bereits aufgrund der verordnungsrechtlichen Festlegung der Mautsätze von Anfang an mit deren Erhebung rechnen. Das gilt erst recht, wenn der Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich möglicherweise als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei die gleichen Gebührensätze veranschlagt, die bereits die Exekutive im Verordnungswege gewählt hatte.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_48

Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 – 2 S 2251/10 –, Rn. 28 f.; zitiert nach juris.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_49

Der Gesetzgeber begründete die Neufassung des § 14 BFStrMG gerade mit dem Ziel einer klarstellenden gesetzlichen Bestätigung der in der Vergangenheit durch die MautHV festgesetzten Mautsätze. Struktur und Höhe der Mautsätze blieben unverändert. Der Gesetzgeber sah sich zu dieser Maßnahme veranlasst, um durch eine rückwirkende gesetzliche Bestätigung der Mautsätze eine unklare Rechtslage zu beseitigen, die durch das Urteil des OVG NRW vom 25. Oktober 2012 entstanden sein soll.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_50

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/13027) vom 14. Mai 2013 – BT-Drs. 17/13465 –.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_51

Die § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 des BFStrMG verstößt nicht gegen europarechtliche Vorschriften. Insbesondere verstößt die Beklagte nicht gegen die einschlägigen Wegekostenrichtlinien, wenn sie die Höhe der Mautsätze auf Grundlage des Wegekostengutachtens 2007 festgesetzt hat. Ebensowenig sind kalkulatorische Mängel im Rahmen der Mautberechnung (Ermittlung des Anlagevermögens, Eigenkapitalverzinsung, Abschreibung) festzustellen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_52

Vgl. hierzu die Grundsatzurteile der Kammer vom 30. September 2014 – 14 K 8449/09 und 14 K 1018/10 –.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_53

Die Erhebung der Mautgebühren erfolgt im Rahmen der durch das GG gesetzten Grenzen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_54

Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von nicht-steuerlichen Abgaben. Derartige Abgaben bedürfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gebühr kommen dabei vor allem das Äquivalenz- sowie das Kostendeckungsprinzip zum Tragen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_55

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 –, Rn. 148 ff.; zitiert nach juris.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_56

Gebühren haben entsprechend des doppelgliedrigen materiellen Gebührenbegriffs die Funktion, einen Vorteil abzuschöpfen bzw. die entstehenden Kosten einer Inanspruchnahme auszugleichen, und müssen sich dadurch hinreichend deutlich von Steuern unterscheiden. Schließlich muss die Gebühr der Belastungsgleichheit der Pflichtigen Rechnung tragen, Art. 3 Abs. 1 GG.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_57

Diesen Anforderungen werden die in Streit stehenden Mautsätze gerecht.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_58

Die Kompetenz des Bundes zum Erlass entsprechender Mautgebühren ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Die Mautgebühr steht in einem strikten Verhältnis zur Benutzung der Autobahnen und benannter Bundesstraßen. Damit ist sie gegenleistungsabhängig und deutlich von einer anlassunabhängigen Steuer zu unterscheiden. Die Mautgebühren sind schließlich auch hinreichend sachlich gerechtfertigt. Das Bestreben des Bundesgesetzgebers, die Finanzierung der Autobahninfrastruktur nicht mehr ausschließlich aus dem steuerfinanzierten Allgemeinhaushalt  sicherzustellen, deckt sich mit den europarechtlichen Vorgaben. Bereits die Einführung der Euro-Vignette war ein erster Schritt in diese Richtung. Auch die Pällmann-Kommission hob im Auftrag der Bundesregierung hervor, dass eine angemessene Heranziehung des Schwerlastverkehrs an der Finanzierung der Infrastruktur sinnvoll ist.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_59

Auch die konkrete Ausgestaltung der Mautsätze verstößt nicht gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_60

Vgl. auch OVG NRW, Protokoll zum Erörterungstermin am 7. August 2013 – 9 A 2054/07 – „Ebenso wenig stellen sich die Bildung der 2 Achsklassen und die Spreizung der Mautsätze zwischen den beiden Achsklassen als sachwidrig oder willkürlich dar.“

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_61

Dies gilt insbesondere für die im Gesetz beibehaltene Achszahldifferenzierung. Anders als noch die Befugnis des Verordnungsgebers, welche zusätzlich durch die gesetzliche Regelung einer „sachgerechten“ Berücksichtigung der Achszahl eingeschränkt war, muss sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nur an den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_62

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 – 9 C 6.09 –, Rn. 29; zitiert nach juris.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_63

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich „nicht unter allen Umständen“, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der „Ausnahmen“ gering ist.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_64

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 – 8 N 3.93 –, Rn. 11 m.w.N.; zitiert nach juris.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_65

Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Normgeber bei der Bewältigung komplexer Sachverhalte, die mit der Einführung eines neuen Massenverfahrens bei noch ungenügender Datenbasis verbunden ist, ein angemessener Zeitraum zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt werden muss, innerhalb dessen er sich im gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_66

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 9 B 6.13 –, Rn. 5 m.w.N.; zitiert nach juris.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_67

Diesen im Vergleich zum Verordnungsgeber („sachgerechte Berücksichtigung“) weniger strengen Anforderungen ist der Gesetzgeber nachgekommen. So lässt sich der umfassenden Gesetzesbegründung zum BFStrMG zunächst entnehmen, dass sich der Gesetzgeber der besonderen Situation bewusst war.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_68

Vgl. BT-Dr. 17/13465, S. 9 ff.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_69

Dort hat er unter Hinweis auf die angestrebte Kontinuität (vgl. Achszahl-Differenzierung bereits bei der Euro-Vignette), dem geringen Anteil der in der Fahrzeugklasse „bis 3 Achsen“ zusammengefassten Fahrzeuge und den überwiegenden Vorteilen der Verwaltungsvereinfachung gegenüber möglichen Ungerechtigkeiten durch Pauschalierungen und Typisierungen die Beibehaltung des bisherigen Systems begründet. Dabei war er sich der besonderen Situationen der LKW-Maut als Massenerscheinung bewusst. Um das Ziel der Gebührengerechtigkeit zu erreichen, sei eine einfache und nachvollziehbare Kontrolle notwendig. Hierfür müsse auf leicht festzustellende visuelle Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat weiter aufgezeigt, dass er auch alternative Differenzierungskriterien in Erwägung gezogen hat, die jedoch unter dem Aspekt der Gebührengerechtigkeit und Kontrollmöglichkeit weniger effizient seien. Schließlich sei auch das Kriterium der Nichtdiskriminierung zu beachten. Gerade gebietsfremde Nutzer seien darauf angewiesen, dass das Mautsystem nutzerfreundlich sei. Dies werde durch eine überschaubare Anzahl von Tarifen erreicht.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_70

Diese Abwägungsentscheidung zwischen Abgabengerechtigkeit auf der einen Seite und Verwaltungspraktikabilität auf der anderen Seite ist nicht zu beanstanden. Die europäische Wegekostenrichtlinie lässt erkennen, dass typischerweise eine Unterscheidung nach Achszahlen (bis 3 Achsen, ab 4 Achsen) sachgerecht ist. Entsprechend hat sie die maximal zulässigen Gebührenhöhen in Anlage II Wegekostenrichtlinie 2006 differenziert. Bereits in den Verfahren zur MautHV hatten sowohl das OVG NRW als auch das BVerwG nur deshalb eine weitere Differenzierung der Mautsätze diskutiert, da der Gesetzgeber den Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers in § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG durch die Formulierung „sachgerecht“ deutlich eingeschränkt hat.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_71

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 – 9 C 6.09 –; OVG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 9 A 2054/07 –.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_72

Auch die gutachterlichen Ausführungen im Wegekostengutachten 2007 zwingen nicht zu einer weiteren Differenzierung. Die vom OVG NRW zuletzt gerügte Zusammenfassung der LKW mit zwei und drei Achsen zu einer Achsklasse,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_73

vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 9 A 2054/07 –, Rn. 94 ff.; zitiert nach juris,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_74

ist hinzunehmen, da ihr Fahrleistungsanteil im Jahr 2005 etwa 5,9 % betrug und im Jahr 2006 weiter auf 5,4 % sank. Eine in diesem Rahmen weitere Unterteilung in zwei differenzierte Achsklassen ist aufgrund der geringen Zahl von betroffenen Fällen nicht im Sinne der Erzielung einer Abgabengerechtigkeit geboten.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_75

Vgl. mit ähnlicher Argumentation BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 9 B 6.13 –, Rn. 35; zitiert nach juris.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_76

Weiter ist bei der Spreizung der Mautsätze zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt eindeutig auf den Emissionsklassen liegt. Die Mauthöhe zwischen den Achsklassen steigt lediglich um ca. 1,5 Cent/km. Die deutlich größere Spannbreite existiert bei den Emissionsklassen mit 13,3 Cent/km zwischen der besten (A) und der schlechtesten Klasse (D).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_77

Die Berücksichtigung dieser Emissionsklassen selbst verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. So ist zunächst festzuhalten, dass die Differenzierung nach Emissionsklassen auf das Ziel einer Verhaltenssteuerung hin ausgerichtet ist, welches in Einklang mit den Regelungen der Wegekostenrichtlinie steht. Auch von verfassungs wegen ist eine begrenzte Verhaltenslenkung im Gebührenrecht nicht ausgeschlossen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_78

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 – 9 C 6.09 –, Rn.17 m.w.N.; zitiert nach juris.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_79

Das Ausmaß der Differenzierung der Mautsätze nach Emissionsklassen hängt davon ab, wie nach Ansicht des Gesetzgebers die Be- bzw. Entlastung sein muss, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Insoweit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, solange das Äquivalenzprinzip nicht verletzt wird. Dies wäre der Fall, wenn die Gebühr ihren Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_80

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 – 9 C 6.09 –, Rn.38 m.w.N.; zitiert nach juris.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_81

Hiervon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Höchstgebühr nicht über den tatsächlichen Kosten liegt. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese wirtschaftspolitisch motivierte Anpassung der Gebührenhöhe die „neu berechnete“ Höchstgebühr höher als die konkreten Nutzungskosten liegt, sind jedoch nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass der durchschnittlich gewogene Mautsatz (16 Cent/km, bzw. ab 2007 17 Cent/km bzgl. Bundesautobahnen; 27 bis 30 Cent/km bzgl. Bundesstraßen) unverändert geblieben ist und die Höchstgebühr, die die umweltschädlichsten LKW zahlen müssen, aufgrund der 100%-Spreizungs-Grenze nicht in einem groben Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten steht. Die 100%-Spreizung-Grenze stellt sicher, dass die „umweltpolitische“ Lenkungswirkung der Höhe nach begrenzt ist, da keine Mautgebühr mehr als 100% über der Gebühr liegen darf, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengstens Emissionsnormen erfüllen. Diese Grenze ist auch eingehalten worden. So beträgt die Maximalgebühr (Kategorie D) bei bis zu drei Achsen 27,4 Cent/km, wobei die niedrigste Gebühr (Kategorie A) bei 14,1 Cent/km liegt. Gleiches gilt für die Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen (15,5 Cent/km bis 28,8 Cent/km).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_82

Auch führen die Befreiungstatbestände des § 1 Abs. 2 BFStrMG, die bereits unter dem Regelungsregime des ABMG privilegiert waren, nicht zur Unwirksamkeit der Mautheranziehung der Klägerin. Diese Befreiung stellt faktisch eine Subventionierung der ansonsten betroffenen Gebührenpflichtigen dar. In der Entscheidung darüber, wen der Staat unterstützt, ist dieser weitgehend frei, solange die Grenze der Willkür nicht überschritten ist. In diesem Zusammenhang stehen dem Gesetzgeber umfangreiche sachbezogene Gesichtspunkte zur Verfügung.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_83

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 –, Rn. 148 ff.; zitiert nach juris.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_84

Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber gerecht geworden, indem er die Privilegierung zum einen nachvollziehbar begründet hat und zum anderen deren Anwendungsbereich eingeschränkt hat.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_85

Bereits im Gesetzesentwurf zum ABMG war die Befreiung der heute in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BFStrMG genannten Fahrzeugtypen vorgesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Maut ausschließlich von LKW ab 12 Tonnen aufgebracht werden sollte, so dass Omnibusse ausdrücklich ausgenommen werden müssten. Dies entspreche der politischen Absicht. Die Fahrzeuge der Nr. 2 und 3 würden ausschließlich im öffentlichen Interesse eingesetzt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_86

Vgl. BT-Drs. 14/7013, Seite 12.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_87

Die Befreiung gemäß der heutigen Nr. 4 erfolgte aus Bestandsschutzgründen, da diese Fahrzeuge bereits nach den bisherigen Vignettenregelungen ausgenommen waren.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_88

Vgl. BT-Drs. 14/7822, Seite 6.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_89

Die Befreiung von humanitären Hilfstransporten erfolgte unter dem Aspekt, dass von der Maut regelmäßig gemeinnützige Spendenwerke betroffen seien und die Entrichtung der Maut den Spendenerfolg schmälern würden.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_90

Vgl. BT-Drs. 15/3489, Seite 1.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_91

Zudem wird die Privilegierung dahingehend eingeschränkt, dass die Fahrzeuge eindeutig für den privilegierten Zweck erkennbar sein müssen und bei Fahrzeugkombinationen auf die Zugmaschine abzustellen ist.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_92

Die damit ggf. mittelbare Mehrbelastung der mautpflichtigen Fahrzeuge durch die kalkulatorische Nichtberücksichtigung der gefahrenen Kilometer der befreiten Fahrzeuge fällt zudem kaum ins Gewicht.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-06-02/14-k-5220-14#rd_94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.