Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 8 Staatsangehörigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausbildungsförderung wird geleistet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/8?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2847)
BGBl. 2022 I S. 2847
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.