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Artikel 3 · BT-Drs. 20/3717 · S. 48

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E. Zur Bestim-
mung der Förderungsberechtigten knüpft § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Ausländern im Regelfall an
ihren aufenthaltsrechtlichen Status an. Geduldete haben derzeit einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn
sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Damit diese Personengruppe ihre bisherige Berechtigung zur
Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Auf-
enthG-E nicht verliert, ist der neu geschaffene Titel in den Katalog der in § 8 Absatz 2 Nummer 1 Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz genannten Aufenthaltstitel aufzunehmen.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 49 – Drucksache 20/3717

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Herkunft

BT-Drs. 20/3717, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 162.531–163.483 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert ccd55ee6df49eb75….

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