Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 142
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2011 – OVG 6 B 16.10
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 2/20 R(Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Anrechnung von Elterneinkommen - Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG - außergewöhnliche Belastungen - Erhöhung des Einkommensfreibetrags - Ermessensausübung)Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 – 12 S 1933/21Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 13.01.2011 – 11 K 289/10
- VG Sigmaringen, 16.01.2008 – 1 K 49/07Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 21.03.2011 – 11 K 4176/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
- VG Gelsenkirchen, 24.06.2025 – 15 K 2200/25
- VG Gelsenkirchen, 14.06.2024 – 15 K 5644/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25#abs-1 (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25#abs-3 (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder des sonstigen volljährigen Unterhaltsberechtigten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25#abs-4 (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25#abs-5 (5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25#abs-6 (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.