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Artikel 4 · BT-Drs. 19/21750 · S. 51

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung, wodurch eine Verweisung angepasst wird.
Zu Nummer 2
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz knüpft in seinem § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Möglichkeit der
Förderung von vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildungsgängen daran an, dass die Ausbildungsstätte
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz liegt. Das Ausscheiden des Vereinigten König­
reichs aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 berührte die Förderungsansprüche nach dem Bundesaus­
bildungsförderungsgesetz für vollständig im Vereinigten Königreich durchgeführte Ausbildungen zunächst nicht,
da das Vereinigte Königreich aufgrund von § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes für die Dauer des im Austrittsab­
kommen vereinbarten Übergangszeitraums im gesamten Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt.
Nach Artikel 126 des Austrittsabkommens läuft der Übergangszeitraum zunächst bis zum 31. Dezember 2020,
kann jedoch nach Artikel 132 des Austrittsabkommens um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Mit Ablauf dieses Übergangszeitraums hätte der Austritt für BAföG-Berechtigte zum Teil negative Auswirkun­
gen. Eine zu diesem Zeitpunkt im Vereinigten Königreich bereits betriebene Ausbildung wäre dann nach § 16
Absatz 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes insgesamt nur für eine Dauer von grundsätzlich bis zu
einem Jahr förderungsfähig. Danach stünden betroffene Auszubildende vor der Entscheidung, ihre Ausbildung
entweder nicht mehr im Vereinigten Königreich zu einem Abschluss zu führen, dort ohne BAföG-Förderung
abzuschließen oder mangels Finanzierungsmöglichkeit ganz abzubrechen. Das Bundesausbildungsförderungsge­
setz verfolgt aber das Ziel, Chancengleichheit 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.128 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21750, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.901–189.029 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 37f7d0295f6fbd0f….

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