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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2847
BGBl. 2022 I S. 2847 · 21.029 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 25a wird das Wort „Heran-
wachsenden“ durch die Wörter „jungen Volljäh-
rigen“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht“.
c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden
Ausübung von Heilkunde“.
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf
Grund eines besonders schwerwiegenden Auswei-
sungsinteresses nach § 54 Absatz 1“ durch die
Wörter „unter den Voraussetzungen des § 53 Ab-
satz 3a“ ersetzt.
3. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Heranwach-
senden“ durch die Wörter „jungen Volljährigen“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „heranwachsenden gedul-
deten Ausländer“ werden durch die
Wörter „jungen volljährigen Ausländer,
der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 104c oder seit mindestens
zwölf Monaten im Besitz einer Duldung
ist,“ ersetzt.
bbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils
das Wort „vier“ durch das Wort „drei“
ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
ddd) Folgender Satz wird angefügt:
„Von dieser Voraussetzung wird abge-
sehen, wenn der Ausländer sie wegen
einer körperlichen, geistigen oder see-
lischen Krankheit oder Behinderung
nicht erfüllen kann,“.
eee) In Nummer 3 wird die Angabe „21“
durch die Angabe „27“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Heranwachsende“
durch die Wörter „junge Volljährige“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt:
„(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltser-
laubnis nach § 104c, sind für die Anwendung
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in
§ 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzu-
rechnen.
(6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser-
laubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub-
nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a
erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen
und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden-
titätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von
Satz 1 erteilt werden.“
4. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „geduldeten
Ausländer“ durch die Wörter „Ausländer,

der geduldet oder Inhaber einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 104c ist,“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. sich seit mindestens sechs Jahren oder,
falls er zusammen mit einem minderjäh-
rigen ledigen Kind in häuslicher Gemein-
schaft lebt, seit mindestens vier Jahren
ununterbrochen geduldet, gestattet oder
mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bun-
desgebiet aufgehalten hat,“.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
fügt:
„(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die
in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten an-
zurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser-
laubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub-
nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a
erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen
und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden-
titätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von
Satz 1 erteilt werden.“
5. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „und“ vor der
Angabe „§ 104b“ durch ein Komma ersetzt und
wird nach der Angabe „§ 104b“ die Angabe „und
§ 104c“ eingefügt.
6. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f“ durch die
Wörter „eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a,
18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f,
19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten-
der Angestellter, als Führungskraft, als Unter-
nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast-
wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker
im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers
oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1
oder § 21“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „unterneh-
men,“ das Wort „oder“ eingefügt.
c) Nummer 7 wird aufgehoben.
d) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt
gefasst:
„7. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis oder einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber
einer Blauen Karte EU oder einer Aufent-
haltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Ab-
satz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine
Beschäftigung als leitender Angestellter, als
Führungskraft, als Unternehmensspezialist,
als Wissenschaftler, als Gastwissenschaft-
ler, als Ingenieur oder Techniker im For-
schungsteam eines Gastwissenschaftlers
oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4
Satz 1 oder § 21 war.“
7. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „besitzt oder“
durch das Wort „besitzt,“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f besitzt.“
durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f,
§ 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten-
der Angestellter, als Führungskraft, als Unter-
nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast-
wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker
im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers
oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1
oder § 21 besitzt, oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer
Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte un-
mittelbar vor der Erteilung einer Niederlas-
sungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen
Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d,
19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als lei-
tender Angestellter, als Führungskraft, als
Unternehmensspezialist, als Wissenschaft-
ler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur
oder Techniker im Forschungsteam eines
Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft,
§ 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.“
8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „besitzen
und“ durch das Wort „besitzen,“ ersetzt
und werden die Buchstaben a und b aufge-
hoben.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Ab-
satz 5“ durch die Wörter „§ 24 oder § 25
Absatz 5“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
9. § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
10. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter
anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechts-
stellung eines ausländischen Flüchtlings im
Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne
des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder
der einen von einer Behörde der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II
S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingen-
der Gründe der nationalen Sicherheit oder
öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.“
b) Absatz 3b wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 3a“ er-
setzt.
11. Dem § 60a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem
Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist,
der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines
ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär

Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit
erlaubt.“
12. In § 62 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„kann“ ein Semikolon und die Wörter „bei einem
Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1
Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3
vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht an-
gewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt ab-
weichend ein Zeitraum von sechs Monaten“ einge-
fügt.
13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt:
„§ 104c
Chancen-Aufenthaltsrecht
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abwei-
chend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie
§ 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
den, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf
Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder
mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet
aufgehalten hat und er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung der Bundesrepublik Deutschland be-
kennt und
2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-
zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta-
ten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
Asylgesetz nur von Ausländern begangen wer-
den können, oder Verurteilungen nach dem
Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe
lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt
werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich
falsche Angaben gemacht oder über seine Identität
oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und da-
durch seine Abschiebung verhindert. Für die An-
wendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Ab-
satz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und
minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Be-
günstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemein-
schaft leben, soll unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltser-
laubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich
am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren
ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten
haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige
Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet
minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entspre-
chende Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt
als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie
wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlänger-
bar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann
nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder
§ 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines
anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder
§ 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab-
satz 4.
(4) Der Ausländer ist spätestens bei der Ertei-
lung der Aufenthaltserlaubnis auf die Vorausset-
zungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei
soll die Ausländerbehörde auch konkrete Hand-
lungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen
sind, bezeichnen.“
14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt:
„§ 105d
Ermächtigung zur
vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
(1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Aus-
ländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 aus-
gestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung
oder einer anderen für die Unterbringung dieser
Personen durch das Land bestimmten Einrichtung
Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in
ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch
die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser
Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, kön-
nen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und
denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtun-
gen wohnen sowie über eine abgeschlossene Aus-
bildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorüberge-
hend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Ein-
richtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der
ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen
Einrichtungen zu unterstützen.
(2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten
die folgenden Beschränkungen:
1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung
eines Arztes;
2. die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf
nicht geführt werden;
3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf
Personen in der Aufnahmeeinrichtung oder der
anderen für die Unterbringung dieser Personen
durch das Land bestimmten Einrichtung;
4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig-
ten Personen mit den zu behandelnden Perso-
nen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt
sein.
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris-
tet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an
der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.
(4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Ab-
satz 1 setzt voraus, dass
1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt
glaubhaft macht und
2. ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorü-
bergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung
nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
nicht in der Person des Antragstellers liegen,
nicht vorgelegt werden können.
Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat
der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass
er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt
verfügt und hat in einem Fachgespräch mit einem
von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt
seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kom-
petenz nachzuweisen.
(5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der
Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung
oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von
Heilkunde nach Absatz 1 unberührt.
(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächti-
gung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zustän-
dige Behörde des Landes durch, in dem die Heil-
kunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder
die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach
§ 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ver-
einbart wurde.“
Artikel 2
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „§§ 23a, 24, 25 Ab-
satz 3 bis 5“ die Angabe „und § 104c“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
S. 197), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 12 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 104a“ durch
die Angabe „den §§ 104a, 104c“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Artikel 54 Absatz 2 des Fachkräfteeinwanderungs-
gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wird
aufgehoben.
Artikel 5
Weitere Änderung
des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c
wie folgt gefasst:
„§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufent-
haltsrecht“.
2. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder“ ge-
strichen.
b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
3. § 25b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder In-
haber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c“
gestrichen.
b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
4. § 104c wird wie folgt gefasst:
„§ 104c
Übergangsregelung
zum Chancen-Aufenthaltsrecht
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der
Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022
gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufent-
haltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der
Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022
kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder
§ 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel
nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung
eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder
§ 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab-
satz 4.“
5. § 105d wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Deutschsprachförderverordnung
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-
kel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 3 und 4“ ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“
ersetzt.
Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 12 wird die Freiheit der Per-
son (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) ein-
geschränkt.

Artikel 8
Inkrafttreten
(2) Artikel 5 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember
2025 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in
in Kraft.
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im
Berlin,
Bundesgesetzblatt zu verkünden.
den 21. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2847. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes af6efdf87b0cd2d6….