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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2847

BGBl. 2022 I S. 2847 · 21.029 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2847
                                          Gesetz
                      zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
                                            Vom 21. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-

ber 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 25a wird das Wort „Heran-
      wachsenden“ durch die Wörter „jungen Volljäh-
      rigen“ ersetzt.

   b) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht“.
   c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden
              Ausübung von Heilkunde“.
 2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf
    Grund eines besonders schwerwiegenden Auswei-
    sungsinteresses nach § 54 Absatz 1“ durch die
    Wörter „unter den Voraussetzungen des § 53 Ab-

    satz 3a“ ersetzt.

 3. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Heranwach-
      senden“ durch die Wörter „jungen Volljährigen“
      ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Wörter „heranwachsenden gedul-
               deten Ausländer“ werden durch die
               Wörter „jungen volljährigen Ausländer,
               der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis

               nach § 104c oder seit mindestens
               zwölf Monaten im Besitz einer Duldung
               ist,“ ersetzt.
          bbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils
               das Wort „vier“ durch das Wort „drei“
               ersetzt.
          ccc) In Nummer 2 wird das Komma am
               Ende durch einen Punkt ersetzt.

          ddd) Folgender Satz wird angefügt:

               „Von dieser Voraussetzung wird abge-
               sehen, wenn der Ausländer sie wegen

               einer körperlichen, geistigen oder see-
               lischen Krankheit oder Behinderung
               nicht erfüllen kann,“.

          eee) In Nummer 3 wird die Angabe „21“
               durch die Angabe „27“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Heranwachsende“
          durch die Wörter „junge Volljährige“ ersetzt.
   c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
      fügt:
         „(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltser-
      laubnis nach § 104c, sind für die Anwendung
      des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in
      § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzu-
      rechnen.

          (6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser-

      laubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub-
      nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die
      Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a
      erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen
      und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden-
      titätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von

      Satz 1 erteilt werden.“

4. § 25b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „geduldeten
          Ausländer“ durch die Wörter „Ausländer,
BGBl. 2022, Seite 2848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2848
           der geduldet oder Inhaber einer Aufenthalts-
           erlaubnis nach § 104c ist,“ ersetzt.
       bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. sich seit mindestens sechs Jahren oder,
               falls er zusammen mit einem minderjäh-
               rigen ledigen Kind in häuslicher Gemein-
               schaft lebt, seit mindestens vier Jahren
               ununterbrochen geduldet, gestattet oder
               mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bun-
               desgebiet aufgehalten hat,“.
  b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-

     fügt:

          „(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthalts-

       erlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung

       des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die

       in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten an-

       zurechnen.

           (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser-
       laubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub-
       nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die
       Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a
       erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen
       und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden-
       titätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von
       Satz 1 erteilt werden.“
5. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „und“ vor der
   Angabe „§ 104b“ durch ein Komma ersetzt und

   wird nach der Angabe „§ 104b“ die Angabe „und
   § 104c“ eingefügt.
6. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 werden die Wörter „einer Aufent-
     haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f“ durch die
     Wörter „eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a,
     18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f,
     19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten-
     der Angestellter, als Führungskraft, als Unter-
     nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast-
     wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker
     im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers
     oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1
     oder § 21“ ersetzt.

  b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „unterneh-
     men,“ das Wort „oder“ eingefügt.
  c) Nummer 7 wird aufgehoben.

  d) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt

     gefasst:

       „7. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung
           einer Niederlassungserlaubnis oder einer
           Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber
           einer Blauen Karte EU oder einer Aufent-
           haltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Ab-
           satz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine
           Beschäftigung als leitender Angestellter, als

           Führungskraft, als Unternehmensspezialist,
           als Wissenschaftler, als Gastwissenschaft-
           ler, als Ingenieur oder Techniker im For-
           schungsteam eines Gastwissenschaftlers
           oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4
           Satz 1 oder § 21 war.“

7. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „besitzt oder“
     durch das Wort „besitzt,“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Aufent-
      haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f besitzt.“
      durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis
      nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f,
      § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten-
      der Angestellter, als Führungskraft, als Unter-
      nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast-
      wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker
      im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers
      oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1
      oder § 21 besitzt, oder“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer

          Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte un-

          mittelbar vor der Erteilung einer Niederlas-

          sungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum

          Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen

          Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis
          nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d,
          19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als lei-
          tender Angestellter, als Führungskraft, als
          Unternehmensspezialist, als Wissenschaft-
          ler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur
          oder Techniker im Forschungsteam eines
          Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft,
          § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.“
 8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „besitzen
          und“ durch das Wort „besitzen,“ ersetzt
          und werden die Buchstaben a und b aufge-
          hoben.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Ab-
          satz 5“ durch die Wörter „§ 24 oder § 25
          Absatz 5“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
 9. § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

10. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

         „(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter
      anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechts-
      stellung eines ausländischen Flüchtlings im
      Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
      eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne

      des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder

      der einen von einer Behörde der Bundesrepublik
      Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach
      dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
      Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II
      S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingen-
      der Gründe der nationalen Sicherheit oder
      öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.“

   b) Absatz 3b wird aufgehoben.

   c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
      „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 3a“ er-
      setzt.
11. Dem § 60a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

   „Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem
   Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist,
   der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines
   ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär
BGBl. 2022, Seite 2849 — Originalseite als Abbildung
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   Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit
   erlaubt.“

12. In § 62 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort

    „kann“ ein Semikolon und die Wörter „bei einem

    Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1

    Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3

    vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht an-

    gewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt ab-
    weichend ein Zeitraum von sechs Monaten“ einge-
    fügt.
13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt:
                         „§ 104c

                Chancen-Aufenthaltsrecht

     (1) Einem geduldeten Ausländer soll abwei-
   chend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie
   § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
   den, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf
   Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder
   mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet
   aufgehalten hat und er
   1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-
      ordnung der Bundesrepublik Deutschland be-
      kennt und

   2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
      vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
      Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-
      zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta-
      ten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
      Asylgesetz nur von Ausländern begangen wer-
      den können, oder Verurteilungen nach dem
      Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe
      lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
   Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt
   werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich
   falsche Angaben gemacht oder über seine Identität
   oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und da-
   durch seine Abschiebung verhindert. Für die An-
   wendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Ab-

   satz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

      (2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und

   minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Be-

   günstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemein-
   schaft leben, soll unter den Voraussetzungen des
   Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltser-
   laubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich
   am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren
   ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer
   Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten
   haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige
   Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet
   minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entspre-

   chende Anwendung.

      (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
   von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt
   als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie
   wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlänger-
   bar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann
   nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder
   § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines
   anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder
   § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab-
   satz 4.

      (4) Der Ausländer ist spätestens bei der Ertei-
   lung der Aufenthaltserlaubnis auf die Vorausset-
   zungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

   nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch

   nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei

   soll die Ausländerbehörde auch konkrete Hand-

   lungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen

   sind, bezeichnen.“

14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt:
                        „§ 105d
                  Ermächtigung zur
       vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

      (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Aus-
   ländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
   Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen
   eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
   § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 aus-
   gestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung
   oder einer anderen für die Unterbringung dieser
   Personen durch das Land bestimmten Einrichtung
   Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur
   vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
   nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in
   ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch
   die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser
   Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, kön-
   nen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach
   § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und
   denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
   nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
   ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtun-
   gen wohnen sowie über eine abgeschlossene Aus-
   bildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorüberge-
   hend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Ein-
   richtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der
   ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen
   Einrichtungen zu unterstützen.
      (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten
   die folgenden Beschränkungen:

   1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung

      eines Arztes;

   2. die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf

      nicht geführt werden;

   3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf
      Personen in der Aufnahmeeinrichtung oder der
      anderen für die Unterbringung dieser Personen
      durch das Land bestimmten Einrichtung;
   4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig-
      ten Personen mit den zu behandelnden Perso-
      nen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt
      sein.

      (3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris-

   tet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden,
   wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
   mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an
   der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.
     (4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Ab-
   satz 1 setzt voraus, dass

   1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt
      glaubhaft macht und
   2. ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorü-
      bergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
BGBl. 2022, Seite 2850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2850
       nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung
       nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen
       Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
       nicht in der Person des Antragstellers liegen,
       nicht vorgelegt werden können.

   Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat
   der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass
   er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt
   verfügt und hat in einem Fachgespräch mit einem
   von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt
   seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kom-
   petenz nachzuweisen.
     (5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der
   Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung
   oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur
   vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
   nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der

   Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von
   Heilkunde nach Absatz 1 unberührt.
      (6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächti-
   gung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zustän-
   dige Behörde des Landes durch, in dem die Heil-

   kunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder

   die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach

   § 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ver-

   einbart wurde.“

                       Artikel 2

                  Änderung des

           Staatsangehörigkeitsgesetzes

   In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „§§ 23a, 24, 25 Ab-
satz 3 bis 5“ die Angabe „und § 104c“ eingefügt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
S. 197), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 12 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 104a“ durch
die Angabe „den §§ 104a, 104c“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
         Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

  Artikel 54 Absatz 2 des Fachkräfteeinwanderungs-
gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wird
aufgehoben.

                       Artikel 5
                 Weitere Änderung

              des Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c
   wie folgt gefasst:
  „§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufent-
          haltsrecht“.

2. § 25a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber
     einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder“ ge-
     strichen.
  b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

3. § 25b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder In-
     haber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c“
     gestrichen.
  b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

4. § 104c wird wie folgt gefasst:

                         „§ 104c
                 Übergangsregelung
             zum Chancen-Aufenthaltsrecht

     (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der

  Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022

  gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufent-

  haltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

     (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der
  Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022
  kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder

  § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel

  nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung
  eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder
  § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab-
  satz 4.“

5. § 105d wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                  Änderung der
          Deutschsprachförderverordnung
   Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-
kel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“
     durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
     Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
     Satz 3 und 4“ ersetzt.

  b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
     Satz 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“
     ersetzt.

                       Artikel 7

         Einschränkung eines Grundrechts
  Durch Artikel 1 Nummer 12 wird die Freiheit der Per-
son (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) ein-
geschränkt.
BGBl. 2022, Seite 2851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2851
                      Artikel 8
                    Inkrafttreten

  (2) Artikel 5 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember
2025 in Kraft.
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung     (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in
in Kraft.
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im

                              Berlin,
Bundesgesetzblatt zu verkünden.

den 21. Dezember 2022

  Der Bundespräsident
       Steinmeier

    Der Bundeskanzler
        Olaf Scholz

 Die Bundesministerin
                                     des Innern und für Heimat
Nancy Faeser

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2847. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes af6efdf87b0cd2d6….