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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3484
BGBl. 2013 I S. 3484 · 43.856 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Rechte
von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Vom 29. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 9a wird das Wort „Dauer-
aufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufent-
halt – EU“ ersetzt.
b) Die Angabe „§ 105c Übergangsregelung zu
§ 51 Absatz 1a“ wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
gilt der Bezug von:
1. Kindergeld,
2. Kinderzuschlag,
3. Erziehungsgeld,
4. Elterngeld,
5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bun-
desausbildungsförderungsgesetz und dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistun-
gen beruhen oder die gewährt werden, um
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermög-
lichen.“
b) In Absatz 7 werden nach der Klammer die
Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie
2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1)
geändert worden ist,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-
fügt:
„(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung –
EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberech-
tigten durch einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellte Aufenthalts-
titel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.“
d) Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Ab-
sätze 9 bis 12.
e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) International Schutzberechtigter ist ein
Ausländer, der internationalen Schutz genießt
im Sinne der
1. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderwei-
tig internationalen Schutz benötigen, und
über den Inhalt des zu gewährenden Schut-
zes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Dezember
2011 über Normen für die Anerkennung
von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen als Personen mit Anspruch auf inter-
nationalen Schutz, für einen einheitlichen
Status für Flüchtlinge oder für Personen mit
Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.
L 337 vom 20.12.2011, S. 9).“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort
„Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauer-
aufenthalt – EU“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Daueraufent-
halt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –
EU“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauer-
aufenthalt – EU“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14
Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.“
5. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und 3 und
in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dau-
eraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauerauf-
enthalt – EU“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „inne-
hat“ die Wörter „und weder in der Bundes-
republik Deutschland noch in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
als international Schutzberechtigter aner-
kannt ist“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
Gewährung subsidiären Schutzes im Rah-
men der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die an-
derweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)“ durch
die Wörter „Anerkennung als international
Schutzberechtigter“ ersetzt.
6. § 9b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Dauerauf-
enthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –
EU“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei international Schutzberechtigten der
Zeitraum zwischen dem Tag der Beantra-
gung internationalen Schutzes und dem
Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuer-
kennung internationalen Schutzes gewähr-
ten Aufenthaltstitels.“
7. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 2 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei
Einreise besitzt, dieses aber durch Dro-
hung, Bestechung oder Kollusion erwirkt
oder durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erschlichen wurde und deshalb
mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-
genommen oder annulliert wird, oder“.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ferien-
zeit“ ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die nicht der Studienvorbereitung dienen,“ die
Wörter „zur Teilnahme an einem Schüleraus-
tausch“ eingefügt.
10. § 18c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufenthalts-
titel“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ er-
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Aufent-
haltstitel“ durch die Wörter „eine Aufent-
haltserlaubnis“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Aufent-
haltstitel“ durch die Wörter „Die Aufent-
haltserlaubnis“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Aufent-
haltstitels“ durch die Wörter „der Aufenthalts-
erlaubnis“, die Wörter „Ein Aufenthaltstitel“
durch die Wörter „Eine Aufenthaltserlaubnis“
und die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ durch
die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bun-
desgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur An-
wendung, wenn diese unmittelbar vor der Ertei-
lung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im
Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der
Erwerbstätigkeit waren.“
11. § 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9“ durch die Wörter
„§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9
vorliegen und er über einfache Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „deutsche Sprach-
kenntnisse der Stufe B1 nachweist“ durch die
Wörter „über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.
12. In § 21 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
13. § 25a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
14. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sich auf ein-
fache Art in deutscher Sprache verständi-
gen kann“ durch die Wörter „über ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
chend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „35“ wird durch die Angabe
„34“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die einem Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen zur Ausübung der Per-
sonensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist
auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kin-
des zu verlängern, solange das Kind mit
ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt
und das Kind sich in einer Ausbildung be-
findet, die zu einem anerkannten schu-
lischen oder beruflichen Bildungsabschluss
oder Hochschulabschluss führt.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.

16. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Dauer-
aufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufent-
halt – EU“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dau-
eraufenthalt – EU“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Daueraufenthalt-
EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Daueraufenthalt-
EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“
ersetzt.
18. § 32 Absatz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei-
len, wenn beide Eltern oder der allein personen-
sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaub-
nis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungser-
laubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –
EU besitzen.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits
das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es sei-
nen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit sei-
nen Eltern oder dem allein personensorgeberech-
tigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1
nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht
oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebens-
verhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bun-
desrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1
gilt nicht, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungs-
erlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer
Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine
Blaue Karte EU besitzt.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Auf-
enthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch
zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten El-
ternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil
sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kin-
des im Bundesgebiet erklärt hat oder eine ent-
sprechende rechtsverbindliche Entscheidung ei-
ner zuständigen Stelle vorliegt.“
19. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2
ersetzt:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
übung einer Beschäftigung, wenn die Bundes-
agentur für Arbeit der Ausübung der Beschäfti-
gung nach § 39 Absatz 2 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,
dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu-
lässig ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit,
wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.“
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
Sätze 3 und 4.
20. In § 39 Absatz 3 wird nach dem Wort „Abschnit-
ten“ die Angabe „, 6“ gestrichen.
21. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mehr
als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
22. In § 44a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8“ ein Komma
und die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
und 4“ eingefügt.
23. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“
durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.
24. Dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 wird folgende
Angabe vorangestellt „§ 58 Absatz 1b,“.
25. Nach § 58 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entspre-
chende Rechtsstellung in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union innehat und in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union international Schutzberechtigter ist, darf
außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur
in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abge-
schoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt
unberührt.“
26. § 75 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung
an Projekten zur Förderung der freiwilligen
Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter
Mittel;“.
27. § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der
Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5
mit einer Begründung zu versehen:
1. der Verwaltungsakt,
a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz
oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich
oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun-
gen und Auflagen versehen wird oder
b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer
Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel ver-
sagt wird, sowie
2. die Ausweisung,
3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Ab-
satz 1 Satz 1,
4. die Androhung der Abschiebung,
5. die Aussetzung der Abschiebung,
6. Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12
Absatz 4,
7. die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a,

8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwal-
tungsakten nach diesem Gesetz sowie
9. die Entscheidung über einen Antrag auf Befris-
tung nach § 11 Absatz 1 Satz 3.“
27a. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1.“
28. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Beschäftigung“
durch das Wort „Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
c) Der Nummer 5 wird das Wort „sowie“ angefügt.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Ab-
satz 2 Satz 1“.
29. § 91c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Daueraufent-
halt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –
EU“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftser-
suchen der Ausländerbehörden über das Fort-
bestehen des internationalen Schutzes im
Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mit-
gliedstaat an die zuständigen Stellen des be-
troffenen Mitgliedstaates der Europäischen
Union weiter. Hierzu übermittelt die jeweils zu-
ständige Ausländerbehörde dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen
Angaben. Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen einge-
henden Antworten an die jeweils zuständige
Ausländerbehörde weiter.“
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absät-
ze 5a bis 5c eingefügt:
„(5a) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge gibt den zuständigen Stellen der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats
nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber,
ob ein Ausländer in der Bundesrepublik
Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines
international Schutzberechtigten genießt.
(5b) Enthält die durch einen anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ausgestellte
langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU eines
international Schutzberechtigten den Hinweis,
dass dieser Staat dieser Person internationalen
Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für
den internationalen Schutz im Sinne von § 2
Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen
Rechtsvorschriften auf Deutschland über-
gegangen, bevor dem international Schutz-
berechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufent-
halt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
tes, den Hinweis in der langfristigen Aufenthalts-
berechtigung – EU entsprechend zu ändern.
(5c) Wird einem in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union langfristig Auf-
enthaltsberechtigten in Deutschland internatio-
naler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 ge-
währt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Dauerauf-
enthalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
tes, in die dort ausgestellte langfristige Auf-
enthaltsberechtigung – EU den Hinweis auf-
zunehmen, dass Deutschland dieser Person
internationalen Schutz gewährt.“
d) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort
„Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
30. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 99
Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1
Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7“ ersetzt.
31. Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September
2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung
auf Familienangehörige eines Deutschen, die am
5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel
nach § 28 Absatz 1 innehatten.“
32. In § 5 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 2, § 33 Satz 1
und 2, § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 51
Absatz 9 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a,
§ 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2, § 88a
Absatz 1 Satz 3, § 101 Absatz 3 Halbsatz 2 sowie
§ 104 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dau-
eraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt
– EU“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes
In § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3474) geändert worden ist, werden die Wörter „und
die Annullierung des Visums“ durch die Wörter „sowie
die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und
den Widerruf des Visums“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Geset-
zes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 317 folgende Angabe zu § 317a eingefügt:
„§ 317a Neufeststellung“.
2. § 113 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und
Absatz 2 werden jeweils die Wörter „, die Ange-
hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder Staatsangehörige der Schweiz sind,“
gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
4. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „die Angehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, Angehörige eines Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
Schweiz sind,“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 317 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „, der Angehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder Staatsangehöriger der Schweiz ist,“ gestri-
chen.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „, die Angehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on, Angehörige eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder Staatsangehörige der
Schweiz sind,“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
6. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:
„§ 317a
Neufeststellung
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches be-
rechnete Rente, in der die persönlichen Entgelt-
punkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden,
wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei
der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272
in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzu-
wenden.
(2) Bestand vor dem 31. Dezember 1991 An-
spruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu
70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf
Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der
Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992
geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der
am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5a werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
2. Dem § 98 werden die folgenden Absätze 9 und 10
angefügt:
„(9) Eine am 30. September 2013 geleistete
Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berech-
nung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt
wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei
der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober
2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente
an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung
der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wur-
de, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der
Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013
geltenden Fassung anzuwenden.“
3. § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Leistungen an Berechtigte im Ausland
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entspre-
chend.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden
ist, wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort
„Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
Artikel 6
Änderungen von Verordnungen
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes
handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre
Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benö-
tigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen
Aufenthaltstitel.“
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
stellt:
„(1) Ausländer, die
1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im
Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betrie-
benen Schiff in der grenzüberschreitenden
Binnenschifffahrt tätig sind,

2. im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des
Staates sind, in dem das Unternehmen seinen
Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätig-
keit in der Binnenschifffahrt erlaubt und
3. in die Besatzungsliste dieses Schiffes einge-
tragen sind,
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu
sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfor-
dernis eines Aufenthaltstitels befreit.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in
der“ die Wörter „Rhein- und“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „einen aus-
ländischen Pass oder Passersatz, in dem die
Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist,
oder“ gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach
der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „und 2“
eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Wör-
ter „Absätze 2 und 3“ ersetzt.
3. § 38a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei öffentlichen Einrichtungen sind die Angaben
zu Satz 2 Nummer 4 und 5 nicht erforderlich.“
4. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Auf-
enthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. De-
zember 2013 zu verwendenden Muster der An-
lage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gül-
tigkeit.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Daueraufenthalt-EG“ wird jeweils
durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage
D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-
EG“ weiterverwendet werden.“
5. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Hinweis auf
Gewährung internationalen Schutzes
(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesre-
publik Deutschland die Rechtsstellung eines interna-
tional Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Ab-
satz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde,
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a
des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld
für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen:
„Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz ge-
währt“.
(2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer
langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU eines an-
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser
Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaub-
nis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufent-
haltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmer-
kungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Auf-
nahme des Hinweises ist der betreffende Mitglied-
staat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des
Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersu-
chen, ob der Ausländer dort weiterhin internationa-
len Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz
in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräf-
tige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach
Satz 1 nicht aufgenommen.
(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsge-
setzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 ent-
hält, und ist die Verantwortung für den internationa-
len Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufent-
haltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen
Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen,
so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten
Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinwei-
ses hat spätestens drei Monate nach Übergang der
Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.
(4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufent-
haltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union internationaler
Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthalts-
gesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige
Aufenthaltsberechtigung – EU erhält, so ist durch
die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für An-
merkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung
des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler
Schutz gewährt“. Die Aufnahme dieses Hinweises
hat spätestens drei Monate nachdem ein entspre-
chendes Ersuchen der zuständigen Stelle des ande-
ren Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.“
6. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Geschäftszeichen des Bundesverwaltungs-
amtes für Meldungen zu einer laufenden Be-
teiligungsanfrage oder einem Nachberichts-
fall (BVA-Verfahrensnummer).“

7. In der Anlage D14a wird die Abbildung
„– Vorderseite –
– Rückseite –
“

durch die Abbildung
„– Vorderseite –
– Rückseite –
“
ersetzt.

8. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 44a sowie in § 6 Satz 1 Nummer 2, in der Überschrift zu § 44a und in
§ 49 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:
„a) Ersteinreise in das Bundesgebiet am (5) – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-
rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
b) Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am (5)
traute Stellen zu a) bis g)
c) Zuzug von unbekannt am (5) – Zuspeicherung durch die Registerbehörde
d) Fortzug ins Ausland am (5) zu h)“.
e) Fortzug nach unbekannt (5)
f) verstorben am (5)
g) Wiederzuzug aus dem Ausland am (5)
h) nicht mehr aufhältig seit (5)
bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte A Buchstabe c werden die Wörter „widerrufen/erloschen am“ durch die Wörter
„zurückgenommen am
widerrufen am
erloschen am“ ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
„k) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am“.
ccc) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben k aus Spalte A die Angabe „(5)*)“ eingefügt.
cc) In Nummer 10 Buchstabe b werden die Angaben in den Spalten A und B zu den Doppelbuchstaben jj
bis ss durch die folgenden Angaben ersetzt:
„jj) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (2)*)
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
kk) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (2)*)
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
Regelberufe)
abgelehnt am
Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
ll) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (2)*)
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
mm) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (2)*)
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
Mangelberufe)
abgelehnt am
Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat

nn) § 20 Abs. 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
oo) § 20 Abs. 5 AufenthG
(2)*)
(2)*)
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
pp) § 21 Abs. 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
qq) § 21 Abs. 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
rr) § 21 Abs. 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule)
erteilt am
befristet bis
ss) § 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte A Buchstabe b wird das Wort „(Daueraufenthalt-EG)“ durch das
EU)“ ersetzt.
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)“.
Wort „(Daueraufenthalt –
bbb) In den Spalten A und B werden die Angaben zu den Buchstaben g bis s durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„g) § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach
erteilt am
h) § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG
(2)*)
frühestens 33 Monaten)
(2)*)
(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)
erteilt am
i) § 21 Abs. 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
j) § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle)
erteilt am
k) § 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
(2)
(3)*)
(2)
l) § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) (3)
erteilt am
m) § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
n) § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der
erteilt am
o) § 35 AufenthG (Kinder)
erteilt am
p) § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche)
erteilt am
q) Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3
erteilt am
befristet bis
(2)*)
ausländischen Ehegatten) (2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)

r) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische (2)*)
Bürger
erteilt am
s) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten (2)*)“.
Schweizerischen Bürgern
erteilt am
ee) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aaa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
bbb) In Spalte B wird die zum bisherigen Buchstaben a
gehörige Angabe „(2)*)“ gestrichen.
ff) In Nummer 17 Spalte A Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ die Wörter
„1. wegen fehlender Reisedokumente
2. aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Nummer 1
3. aus sonstigen Gründen“
eingefügt.
gg) Nummer 20 Spalte A, B und C wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und
§ 3 Nr. 8
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung
im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG
und Hinweis auf Begründungstext
a) zurückgewiesen am
b) Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
c) Abschiebung angedroht am
d) Zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
e) Zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
f) Abgeschoben am
Wirkung befristet bis
g) Abgeschoben am
Wirkung unbefristet
h) Begründungstexte liegen vor zu f) und g)
b) Abschnitt II Nummer 35 wird wie folgt geändert:
– Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-
rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
traute öffentliche Stellen zu d) und e)
(4) – mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
(2) überschreitenden Verkehrs betraute Be-
hörden
(3) – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1
(4) des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde
(4) – Zuspeicherung durch die Registerbehörde
zu h)“.
(4)
(4)
aa) Spalte A wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Entscheidung über den Antrag“ werden
Antrag und das erteilte Visum“ ersetzt.
durch die Wörter „Entscheidung über den
bbb) Nach dem Buchstaben e werden die folgenden Buchstaben f bis h angefügt:
„f) Aufhebung des Visums
g) Rücknahme des Visums
h) Widerruf des Visums“.
bb) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben f bis h unter der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ der Spalte A
jeweils die Angabe „(2)*)“ eingefügt.
c) In Abschnitt III Nummer 37 Spalte A Buchstabe b werden nach den Wörtern „Buchstaben e) bis h)“ die
Wörter „sowie Nr. 20 Spalte A Buchstaben f) und g)“ angefügt.
(3) Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86), wird wie folgt geändert:
0. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „sich“ gestrichen und die Wörter „nicht auf einfache Art in
deutscher Sprache verständigen kann“ durch die Wörter „nicht
Sprache verfügt“ ersetzt.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen
1. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

2. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
3. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 4 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 4
Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 16
Buchstabe a, Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a und d, Num-
mer 32, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4, 7 und 8, Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe aaa sowie Absatz 3 Num-
mer 1 treten am 2. Dezember 2013 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Ok-
tober 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3484. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dbc7e71efc40a2bf….