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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3484

BGBl. 2013 I S. 3484 · 43.856 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3484
                                       Gesetz
                            zur Verbesserung der Rechte
       von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
                                              Vom 29. August 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

        Änderung des Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Angabe zu § 9a wird das Wort „Dauer-
       aufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufent-
       halt – EU“ ersetzt.

    b) Die Angabe „§ 105c Übergangsregelung zu
       § 51 Absatz 1a“ wird gestrichen.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
       gilt der Bezug von:
       1. Kindergeld,

       2. Kinderzuschlag,

       3. Erziehungsgeld,

       4. Elterngeld,
       5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach
          dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bun-
          desausbildungsförderungsgesetz und dem
          Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und

       6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistun-
          gen beruhen oder die gewährt werden, um

          den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermög-
          lichen.“

    b) In Absatz 7 werden nach der Klammer die

       Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie
       2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1)
       geändert worden ist,“ eingefügt.
    c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-
       fügt:
           „(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung –
       EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberech-
       tigten durch einen anderen Mitgliedstaat der
       Europäischen Union ausgestellte Aufenthalts-
       titel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.“

  d) Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Ab-
     sätze 9 bis 12.
  e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

       „(13) International Schutzberechtigter ist ein
     Ausländer, der internationalen Schutz genießt
     im Sinne der
     1. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
        29. April 2004 über Mindestnormen für die
        Anerkennung und den Status von Dritt-
        staatsangehörigen oder Staatenlosen als
        Flüchtlinge oder als Personen, die anderwei-
        tig internationalen Schutz benötigen, und
        über den Inhalt des zu gewährenden Schut-
        zes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder

     2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-
        laments und des Rates vom 13. Dezember
        2011 über Normen für die Anerkennung
        von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
        losen als Personen mit Anspruch auf inter-
        nationalen Schutz, für einen einheitlichen
        Status für Flüchtlinge oder für Personen mit
        Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
        Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.
        L 337 vom 20.12.2011, S. 9).“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort
     „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauer-
     aufenthalt – EU“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.

  c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Daueraufent-
     halt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –
     EU“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
     „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauer-

     aufenthalt – EU“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14
     Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absat-
     zes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.“
5. § 9a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und 3 und
     in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dau-
     eraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauerauf-
     enthalt – EU“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3485
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „inne-
          hat“ die Wörter „und weder in der Bundes-
          republik Deutschland noch in einem ande-
          ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
          als international Schutzberechtigter aner-
          kannt ist“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zuerken-
          nung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
          Gewährung subsidiären Schutzes im Rah-
          men der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
          vom 29. April 2004 über Mindestnormen
          für die Anerkennung und den Status von
          Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

          als Flüchtlinge oder als Personen, die an-

          derweitig internationalen Schutz benötigen,

          und über den Inhalt des zu gewährenden

          Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)“ durch

          die Wörter „Anerkennung als international

          Schutzberechtigter“ ersetzt.

 6. § 9b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Dauerauf-
      enthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –
      EU“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. bei international Schutzberechtigten der
          Zeitraum zwischen dem Tag der Beantra-
          gung internationalen Schutzes und dem
          Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuer-
          kennung internationalen Schutzes gewähr-
          ten Aufenthaltstitels.“

 7. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 2 Nr. 2“

    durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“

    ersetzt.

 8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
      gefügt:
      „2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei
           Einreise besitzt, dieses aber durch Dro-
           hung, Bestechung oder Kollusion erwirkt
           oder durch unrichtige oder unvollständige
           Angaben erschlichen wurde und deshalb
           mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-
           genommen oder annulliert wird, oder“.
 9. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ferien-
      zeit“ ein Komma eingefügt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „die nicht der Studienvorbereitung dienen,“ die
      Wörter „zur Teilnahme an einem Schüleraus-
      tausch“ eingefügt.

10. § 18c wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufenthalts-
      titel“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ er-
      setzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Aufent-
          haltstitel“ durch die Wörter „eine Aufent-
          haltserlaubnis“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Aufent-
          haltstitel“ durch die Wörter „Die Aufent-
          haltserlaubnis“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Aufent-
      haltstitels“ durch die Wörter „der Aufenthalts-
      erlaubnis“, die Wörter „Ein Aufenthaltstitel“
      durch die Wörter „Eine Aufenthaltserlaubnis“
      und die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ durch
      die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bun-

      desgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur An-

      wendung, wenn diese unmittelbar vor der Ertei-

      lung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im

      Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der

      Erwerbstätigkeit waren.“

11. § 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
      Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9“ durch die Wörter
      „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9
      vorliegen und er über einfache Kenntnisse der
      deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „deutsche Sprach-
      kenntnisse der Stufe B1 nachweist“ durch die
      Wörter „über ausreichende Kenntnisse der
      deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.
12. In § 21 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
13. § 25a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

14. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt

   berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“

15. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „sich auf ein-
          fache Art in deutscher Sprache verständi-
          gen kann“ durch die Wörter „über ausrei-
          chende Kenntnisse der deutschen Sprache
          verfügt“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
          chend.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „35“ wird durch die Angabe
          „34“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die einem Elternteil eines minderjährigen
          ledigen Deutschen zur Ausübung der Per-
          sonensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist
          auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kin-
          des zu verlängern, solange das Kind mit
          ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt
          und das Kind sich in einer Ausbildung be-
          findet, die zu einem anerkannten schu-
          lischen oder beruflichen Bildungsabschluss
          oder Hochschulabschluss führt.“
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3486
16. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Dauer-
      aufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufent-
      halt – EU“ ersetzt.

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
17. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
           „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dau-
           eraufenthalt – EU“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Daueraufenthalt-

      EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ er-

      setzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch
           die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Daueraufenthalt-
           EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“
           ersetzt.

18. § 32 Absatz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
      „(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines
   Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei-
   len, wenn beide Eltern oder der allein personen-
   sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaub-
   nis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungser-
   laubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –
   EU besitzen.
      (2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits
   das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es sei-
   nen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit sei-
   nen Eltern oder dem allein personensorgeberech-
   tigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1
   nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht
   oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf
   Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebens-
   verhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bun-
   desrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1
   gilt nicht, wenn
   1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach
      § 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungs-
      erlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder
   2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer
      Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine
      Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine
      Blaue Karte EU besitzt.
      (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Auf-
   enthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch
   zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten El-
   ternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil
   sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kin-
   des im Bundesgebiet erklärt hat oder eine ent-

   sprechende rechtsverbindliche Entscheidung ei-
   ner zuständigen Stelle vorliegt.“

19. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2
      ersetzt:
       „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
       übung einer Beschäftigung, wenn die Bundes-
       agentur für Arbeit der Ausübung der Beschäfti-

      gung nach § 39 Absatz 2 zugestimmt hat oder
      durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch
      zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,
      dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
      Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu-
      lässig ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
      zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit,
      wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen
      erfüllt sind.“

   b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
      Sätze 3 und 4.

20. In § 39 Absatz 3 wird nach dem Wort „Abschnit-
    ten“ die Angabe „, 6“ gestrichen.

21. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mehr

    als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

22. In § 44a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wör-

    tern „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8“ ein Komma
    und die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
    und 4“ eingefügt.
23. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“
    durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.

24. Dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 wird folgende
    Angabe vorangestellt „§ 58 Absatz 1b,“.
25. Nach § 58 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
    eingefügt:
      „(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum
   Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entspre-
   chende Rechtsstellung in einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union innehat und in ei-
   nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union international Schutzberechtigter ist, darf
   außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur
   in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abge-
   schoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt
   unberührt.“
26. § 75 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung
       an Projekten zur Förderung der freiwilligen
       Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter
       Mittel;“.
27. § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der
   Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5
   mit einer Begründung zu versehen:
   1. der Verwaltungsakt,
      a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz
         oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich
         oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun-
         gen und Auflagen versehen wird oder
      b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer
         Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel ver-
         sagt wird, sowie

   2. die Ausweisung,

   3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Ab-
      satz 1 Satz 1,

   4. die Androhung der Abschiebung,

   5. die Aussetzung der Abschiebung,
   6. Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12
      Absatz 4,
   7. die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a,
BGBl. 2013, Seite 3487 — Originalseite als Abbildung
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    8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwal-
       tungsakten nach diesem Gesetz sowie
    9. die Entscheidung über einen Antrag auf Befris-
       tung nach § 11 Absatz 1 Satz 3.“
27a. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
     eingefügt:

    „Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1.“
 28. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Wort „Beschäftigung“

       durch das Wort „Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein
       Komma ersetzt.
    c) Der Nummer 5 wird das Wort „sowie“ angefügt.
    d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

       „6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Ab-
           satz 2 Satz 1“.

 29. § 91c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Daueraufent-
       halt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –
       EU“ ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Das Bundesamt für Migration und
       Flüchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftser-

       suchen der Ausländerbehörden über das Fort-

       bestehen des internationalen Schutzes im

       Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mit-

       gliedstaat an die zuständigen Stellen des be-

       troffenen Mitgliedstaates der Europäischen

       Union weiter. Hierzu übermittelt die jeweils zu-

       ständige Ausländerbehörde dem Bundesamt

       für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen

       Angaben. Das Bundesamt für Migration und
       Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen einge-
       henden Antworten an die jeweils zuständige
       Ausländerbehörde weiter.“
    c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absät-
       ze 5a bis 5c eingefügt:
          „(5a) Das Bundesamt für Migration und
       Flüchtlinge gibt den zuständigen Stellen der
       anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
       Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats
       nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber,
       ob ein Ausländer in der Bundesrepublik
       Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines
       international Schutzberechtigten genießt.
          (5b) Enthält die durch einen anderen Mit-
       gliedstaat der Europäischen Union ausgestellte
       langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU eines
       international Schutzberechtigten den Hinweis,
       dass dieser Staat dieser Person internationalen
       Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für
       den internationalen Schutz im Sinne von § 2
       Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen
       Rechtsvorschriften auf Deutschland über-
       gegangen, bevor dem international Schutz-
       berechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufent-
       halt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht

       das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-

        tes, den Hinweis in der langfristigen Aufenthalts-
        berechtigung – EU entsprechend zu ändern.
           (5c) Wird einem in einem anderen Mitglied-
        staat der Europäischen Union langfristig Auf-
        enthaltsberechtigten in Deutschland internatio-
        naler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 ge-
        währt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Dauerauf-
        enthalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht
        das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
        die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-

        tes, in die dort ausgestellte langfristige Auf-

        enthaltsberechtigung – EU den Hinweis auf-
        zunehmen, dass Deutschland dieser Person
        internationalen Schutz gewährt.“
     d) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
        Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort
        „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

 30. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 99
     Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1
     Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7“ ersetzt.
 31. Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:

        „(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September
     2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung
     auf Familienangehörige eines Deutschen, die am

     5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel
     nach § 28 Absatz 1 innehatten.“

 32. In § 5 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Num-

     mer 3 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 2, § 33 Satz 1

     und 2, § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 51

     Absatz 9 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a,

     § 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2, § 88a

     Absatz 1 Satz 3, § 101 Absatz 3 Halbsatz 2 sowie

     § 104 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dau-

     eraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt

     – EU“ ersetzt.

                        Artikel 2
            Änderung des AZR-Gesetzes
   In § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3474) geändert worden ist, werden die Wörter „und
die Annullierung des Visums“ durch die Wörter „sowie
die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und
den Widerruf des Visums“ ersetzt.

                        Artikel 3
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Geset-
zes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 317 folgende Angabe zu § 317a eingefügt:
  „§ 317a Neufeststellung“.

2. § 113 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

3. § 114 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 3488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3488
  a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und
     Absatz 2 werden jeweils die Wörter „, die Ange-
     hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen

     Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Ab-
     kommens über den Europäischen Wirtschafts-
     raum oder Staatsangehörige der Schweiz sind,“

     gestrichen.

  b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
4. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
     ter „die Angehörige eines Mitgliedstaates der
     Europäischen Union, Angehörige eines Vertrags-
     staates des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
     Schweiz sind,“ gestrichen.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 317 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „, der Angehöriger
     eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
     Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
     oder Staatsangehöriger der Schweiz ist,“ gestri-
     chen.

  b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „, die Angehörige
           eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
           on, Angehörige eines Vertragsstaates des
           Abkommens über den Europäischen Wirt-
           schaftsraum oder Staatsangehörige der
           Schweiz sind,“ gestrichen.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

6. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:

                          „§ 317a

                      Neufeststellung

     (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches be-
  rechnete Rente, in der die persönlichen Entgelt-
  punkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden,
  wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei
  der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272
  in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzu-
  wenden.
    (2) Bestand vor dem 31. Dezember 1991 An-
  spruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu
  70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf

  Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der
  Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992
  geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der

  am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwen-
  den.“

                        Artikel 4
                  Änderung des
 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012

(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 42 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 3 bis 5a werden aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-

     sätze 3 und 4.
2. Dem § 98 werden die folgenden Absätze 9 und 10
   angefügt:

    „(9) Eine am 30. September 2013 geleistete
  Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berech-
  nung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt
  wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei
  der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober
  2013 geltenden Fassung anzuwenden.
    (10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente

  an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung
  der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wur-
  de, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der
  Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013
  geltenden Fassung anzuwenden.“

3. § 123 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 123

          Leistungen an Berechtigte im Ausland

    Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entspre-
  chend.“
                       Artikel 5

                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden

ist, wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort
„Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

                       Artikel 6

           Änderungen von Verordnungen
  (1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes
  handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre

  Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benö-
  tigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen
  Aufenthaltstitel.“

2. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
     stellt:
        „(1) Ausländer, die

     1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im
        Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betrie-
        benen Schiff in der grenzüberschreitenden
        Binnenschifffahrt tätig sind,
BGBl. 2013, Seite 3489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3489
     2. im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des
        Staates sind, in dem das Unternehmen seinen
        Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätig-
        keit in der Binnenschifffahrt erlaubt und

     3. in die Besatzungsliste dieses Schiffes einge-

        tragen sind,

     sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu
     sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von
     zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfor-
     dernis eines Aufenthaltstitels befreit.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
     folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in
         der“ die Wörter „Rhein- und“ gestrichen.

     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „einen aus-
         ländischen Pass oder Passersatz, in dem die
         Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist,
         oder“ gestrichen.
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach
     der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „und 2“
     eingefügt.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
     Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Wör-
     ter „Absätze 2 und 3“ ersetzt.
3. § 38a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz ein-

     gefügt:

     „Bei öffentlichen Einrichtungen sind die Angaben
     zu Satz 2 Nummer 4 und 5 nicht erforderlich.“

4. § 59 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbin-
     dung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Auf-
     enthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. De-
     zember 2013 zu verwendenden Muster der An-
     lage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gül-
     tigkeit.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Das Wort „Daueraufenthalt-EG“ wird jeweils
         durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ er-
         setzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
         kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des
         Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage
         D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-
         EG“ weiterverwendet werden.“
5. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

                         „§ 59a
                     Hinweis auf

          Gewährung internationalen Schutzes

    (1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesre-
  publik Deutschland die Rechtsstellung eines interna-

  tional Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Ab-
  satz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde,
  eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a
  des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld
  für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen:

  „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz ge-

  währt“.

     (2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer
  langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU eines an-
  deren Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
  die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser
  Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaub-
  nis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufent-
  haltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmer-
  kungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein
  entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Auf-
  nahme des Hinweises ist der betreffende Mitglied-
  staat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des
  Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersu-
  chen, ob der Ausländer dort weiterhin internationa-
  len Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz
  in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräf-
  tige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach
  Satz 1 nicht aufgenommen.

     (3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum
  Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsge-
  setzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 ent-
  hält, und ist die Verantwortung für den internationa-
  len Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufent-
  haltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen

  Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen,

  so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten
  Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinwei-
  ses hat spätestens drei Monate nach Übergang der
  Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.

     (4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis
  zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufent-
  haltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mit-
  gliedstaat der Europäischen Union internationaler
  Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthalts-
  gesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige
  Aufenthaltsberechtigung – EU erhält, so ist durch
  die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für An-
  merkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
  folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung
  des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler
  Schutz gewährt“. Die Aufnahme dieses Hinweises
  hat spätestens drei Monate nachdem ein entspre-
  chendes Ersuchen der zuständigen Stelle des ande-
  ren Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration
  und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.“

6. § 65 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

     „10. Geschäftszeichen des Bundesverwaltungs-

          amtes für Meldungen zu einer laufenden Be-
          teiligungsanfrage oder einem Nachberichts-
          fall (BVA-Verfahrensnummer).“
BGBl. 2013, Seite 3490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3490

7. In der Anlage D14a wird die Abbildung

                                               „– Vorderseite –




                                                – Rückseite –




                                                                                   “

BGBl. 2013, Seite 3491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3491

durch die Abbildung

                                               „– Vorderseite –




                                                – Rückseite –




                                                                                   “
ersetzt.

BGBl. 2013, Seite 3492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3492

8. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 44a sowie in § 6 Satz 1 Nummer 2, in der Überschrift zu § 44a und in
   § 49 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

  (2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:
           „a)     Ersteinreise in das Bundesgebiet am            (5)   – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-
                                                                          rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
           b)      Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am (5)
                                                                          traute Stellen zu a) bis g)
           c)      Zuzug von unbekannt am                         (5)   – Zuspeicherung durch die Registerbehörde
           d)      Fortzug ins Ausland am                         (5)     zu h)“.

           e)      Fortzug nach unbekannt                         (5)
           f)      verstorben am                                  (5)
           g)      Wiederzuzug aus dem Ausland am                 (5)
           h)      nicht mehr aufhältig seit                      (5)

       bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Spalte A Buchstabe c werden die Wörter „widerrufen/erloschen am“ durch die Wörter
               „zurückgenommen am
               widerrufen am
               erloschen am“ ersetzt.
          bbb) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
                   „k) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am“.
          ccc) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben k aus Spalte A die Angabe „(5)*)“ eingefügt.
       cc) In Nummer 10 Buchstabe b werden die Angaben in den Spalten A und B zu den Doppelbuchstaben jj
           bis ss durch die folgenden Angaben ersetzt:
           „jj)      § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV                                              (2)*)
                     (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
                     Regelberufe)
                     erteilt am
                     befristet bis
                     Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
           kk)       § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV                                              (2)*)
                     (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
                     Regelberufe)
                     abgelehnt am
                     Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
           ll)       § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV                                              (2)*)
                     (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
                     Mangelberufe)
                     erteilt am
                     befristet bis
                     Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat
           mm)       § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV                                              (2)*)
                     (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
                     Mangelberufe)
                     abgelehnt am
                     Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat

BGBl. 2013, Seite 3493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3493
    nn)           § 20 Abs. 1 AufenthG
                  (Forscher)
                  erteilt am
                  befristet bis
    oo)           § 20 Abs. 5 AufenthG

(2)*)

(2)*)
                  (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
                  erteilt am
                  befristet bis
    pp)           § 21 Abs. 1 AufenthG
                  (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
                  erteilt am
                  befristet bis
    qq)           § 21 Abs. 2 AufenthG
                  (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
                  erteilt am
                  befristet bis
    rr)           § 21 Abs. 2a AufenthG
                  (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule)
                  erteilt am
                  befristet bis
    ss)           § 21 Abs. 5 AufenthG
                  (freiberufliche Tätigkeit)
                  erteilt am
                  befristet bis

dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
   aaa) In Spalte A Buchstabe b wird das Wort „(Daueraufenthalt-EG)“ durch das
        EU)“ ersetzt.

                            (2)*)

                            (2)*)

                            (2)*)

                            (2)*)“.

Wort „(Daueraufenthalt –
   bbb) In den Spalten A und B werden die Angaben zu den Buchstaben g bis s durch die folgenden
        Angaben ersetzt:
             „g) § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG
                 (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach
                 erteilt am
             h)      § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG

                       (2)*)
frühestens 33 Monaten)

                           (2)*)
                     (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)
                     erteilt am
             i)      § 21 Abs. 4 AufenthG
                     (3 Jahre selbständige Tätigkeit)
                     erteilt am
             j)      § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle)
                     erteilt am
             k)      § 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren)
                     erteilt am

(2)

(3)*)

(2)
             l)      § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren)                          (3)
                     erteilt am
             m) § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen)
                erteilt am
             n)      § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der
                     erteilt am
             o)      § 35 AufenthG (Kinder)
                     erteilt am
             p)      § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche)
                     erteilt am
             q)      Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3
                     erteilt am
                     befristet bis

                            (2)*)

ausländischen Ehegatten)    (2)*)

                            (2)*)

                            (2)*)

                            (2)*)
BGBl. 2013, Seite 3494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3494
                   r)   dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische (2)*)
                        Bürger
                        erteilt am
                   s)   dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten (2)*)“.
                        Schweizerischen Bürgern
                        erteilt am
       ee) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
          aaa) Spalte A wird wie folgt geändert:
                  aaaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
                  bbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
          bbb) In Spalte B wird die zum bisherigen Buchstaben a
gehörige Angabe „(2)*)“ gestrichen.
       ff) In Nummer 17 Spalte A Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ die Wörter
          „1. wegen fehlender Reisedokumente
          2.     aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Nummer 1
          3.     aus sonstigen Gründen“
          eingefügt.
       gg) Nummer 20 Spalte A, B und C wird wie folgt gefasst:
           „§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und
           § 3 Nr. 8
           Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung
           im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG
           und Hinweis auf Begründungstext
           a) zurückgewiesen am
           b) Ausreiseaufforderung vom
              Frist bis
           c) Abschiebung angedroht am
           d) Zurückgeschoben am
              Wirkung befristet bis
           e) Zurückgeschoben am
              Wirkung unbefristet
           f)    Abgeschoben am
                 Wirkung befristet bis
           g) Abgeschoben am
              Wirkung unbefristet
           h) Begründungstexte liegen vor zu f) und g)
  b) Abschnitt II Nummer 35 wird wie folgt geändert:

      – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-
        rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
        traute öffentliche Stellen zu d) und e)
(4)   – mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
(2)     überschreitenden Verkehrs betraute Be-
        hörden
(3)   – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1
(4)     des Bundespolizeigesetzes bestimmte
        Bundespolizeibehörde
(4)   – Zuspeicherung durch die Registerbehörde
        zu h)“.
(4)

(4)
       aa) Spalte A wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „Entscheidung über den Antrag“ werden
               Antrag und das erteilte Visum“ ersetzt.
durch die Wörter „Entscheidung über den
          bbb) Nach dem Buchstaben e werden die folgenden Buchstaben f bis h angefügt:
                  „f) Aufhebung des Visums
                  g) Rücknahme des Visums
                  h) Widerruf des Visums“.
       bb) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben f bis h unter der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ der Spalte A
           jeweils die Angabe „(2)*)“ eingefügt.
  c) In Abschnitt III Nummer 37 Spalte A Buchstabe b werden nach den Wörtern „Buchstaben e) bis h)“ die
     Wörter „sowie Nr. 20 Spalte A Buchstaben f) und g)“ angefügt.
  (3) Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86), wird wie folgt geändert:
0. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „sich“ gestrichen und die Wörter „nicht auf einfache Art in
   deutscher Sprache verständigen kann“ durch die Wörter „nicht
   Sprache verfügt“ ersetzt.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen
1. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3495

2. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
3. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 4 Satz 2
   des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

                                                    Artikel 7
                                                  Inkrafttreten
                    Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 4
                 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 16
                 Buchstabe a, Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
                 und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a und d, Num-
                 mer 32, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4, 7 und 8, Absatz 2 Nummer 2
                 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe aaa sowie Absatz 3 Num-
                 mer 1 treten am 2. Dezember 2013 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Ok-
                 tober 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung
                 in Kraft.



                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                 blatt zu verkünden.


                   Berlin, den 29. August 2013

                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3484. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dbc7e71efc40a2bf….