Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 08.07.2009 – B 11 AL 20/08 RZitiert von 8
- VG Gelsenkirchen, 31.05.2024 – 15 K 335/24Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 – L 2 AL 31/06
- LSG Schleswig, 23.02.2018 – L 3 AL 14/16
- OVG NRW, 30.10.2025 – 12 A 1454/24
- SG Karlsruhe, 15.11.2015 – S 5 AL 1322/15
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 2 S 1152/24
- VG Mainz, 25.01.2024 – 1 K 242/23.MZ
- VG Minden, 06.05.2020 – 6 K 2731/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/22#abs-1 (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/22#abs-2 (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/22#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens