Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 65 Weitergeltende Vorschriften
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/65#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/65#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 65 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 21.12.2009 – B 14 AS 61/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Leistungsausschluss von SGB II-Leistungen bei Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG trotz eigenen Haushalts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Göttingen, 24.03.2015 – 2 A 780/13Zitiert von 3
- BSG, 17.03.2009 – B 14 AS 63/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Pauschale Bestimmung des als zweckbestimmte Einnahme privilegierten Anteils von BAföG-Leistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- OVG NRW, 30.08.2016 – 12 A 2400/15Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 – 7 A 10626/15Zitiert von 1
- SG Lüneburg, 18.07.2011 – S 45 AS 242/11 ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.