Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Stand: 08.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/18#abs-1 (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/18#abs-2 (2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/18#abs-3 (3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/18#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/18#abs-5 (5) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über den Inhalt von Meldungen nach § 17b.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/18#abs-6 (6) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17 Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307 741)
BGBl. 2019 I S. 1307
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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20.07.2011 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I 1506)
BGBl. 2011 I S. 1506
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19.11.2004 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902)
BGBl. 2004 I S. 2902
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 18 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.