Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2902
BGBl. 2004 I S. 2902 · 22.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 19. November 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag
Artikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 9 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs-
verordnung
Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Feststellung und
Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung der
Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 18
des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198),
wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versicherungspflichtig sind Personen in
der Zeit, für die sie
1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld,
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
letztengeld oder von einem Träger der medizi-
nischen Rehabilitation Übergangsgeld bezie-
hen,
2. von einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen Krankentagegeld beziehen oder
3. von einem Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung eine Rente wegen voller Er-
werbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung
versicherungspflichtig waren, eine laufende Ent-
geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die
ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Be-
zug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach
diesem Buch unterbrochen hat.“
b) Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-
cherungspflichtig waren, eine laufende Ent-
geltersatzleistung nach diesem Buch bezo-
gen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahme geförderte Beschäftigung ausgeübt
haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis
oder den Bezug einer laufenden Entgelter-
satzleistung nach diesem Buch unterbrochen
hat, und“.
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „selbständi-
gen“ ein Komma und das Wort „hauptberufli-
chen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wör-
ter „nach diesem Buch“ eingefügt.
3. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ohne
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen“ gestri-
chen und folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Abzüge nach den Num-
mern 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die
nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berück-
sichtigen.“
4. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der
Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im
Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs
gilt Satz 1 entsprechend.“
5. § 216a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Unter-
nehmensgröße“ die Wörter „und der Anwendbar-
keit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweili-
gen Betrieb“ angefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeit-
nehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme
der Beschäftigten von Unternehmen, die in selb-
ständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich be-
trieben werden.“

6. Dem § 216b Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 216a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
7. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften über den Förderungsausschluss
bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.“
8. In § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort
„höchstens“ gestrichen.
9. § 266 wird wie folgt gefasst:
„§ 266
Verstärkte Förderung
Für weitere Kosten des Trägers bei der Durch-
führung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauscha-
lierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro
Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere
Weise nicht erreicht werden kann und
2. an der Durchführung der Maßnahme ein beson-
deres arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“
10. § 296 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „entfallenden“
das Wort „gesetzlichen“ eingefügt sowie die
Angabe „Nr. 3“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
11. In § 297 Nr. 1 werden die Wörter „zulässigen Höchst-
grenzen“ durch die Wörter „zulässige Höchstgrenze“
ersetzt.
12. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Ar-
beitslosengeld, Leistungen zur Förderung der Teil-
nahme an Transfermaßnahmen und Arbeitslosenhilfe
können auch nachträglich beantragt werden.“
13. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Ar-
beitslosengeld und Leistungen zur Förderung der
Teilnahme an Transfermaßnahmen können auch
nachträglich beantragt werden.“
14. § 376 wird wie folgt gefasst:
„§ 376
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern
ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädi-
gung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschlie-
ßen.“
15. § 379 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der
Gruppen
1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarif-
verträge abgeschlossen haben, sowie ihre Ver-
bände,
2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die
Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre
Vereinigungen,
die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeit-
geberinteressen wesentliche Bedeutung haben.“
16. In der Überschrift des Zwölften Kapitels werden die
Wörter „Straf- und“ gestrichen.
17. § 421g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“
durch die Wörter „sechs Wochen innerhalb
einer Frist von drei Monaten“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Die Frist geht dem Tag der Antragstellung
auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar
voraus. In die Frist werden Zeiten nicht einge-
rechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maß-
nahmen der Eignungsfeststellung und Trai-
ningsmaßnahmen nach dem Zweiten Ab-
schnitt des Vierten Kapitels sowie an Maß-
nahmen der beruflichen Weiterbildung nach
dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels
teilgenommen hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vermittlungsgutschein, einschließlich
der darauf entfallenden gesetzlichen Um-
satzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro aus-
gestellt.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro
nach einer sechswöchigen und der Rest-
betrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitslosen“
durch das Wort „Arbeitnehmers“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Einstellung bei einem früheren Arbeit-
geber erfolgt ist, bei dem der Arbeitneh-
mer während der letzten vier Jahre vor
der Arbeitslosmeldung mehr als drei
Monate lang versicherungspflichtig be-
schäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich
um die befristete Beschäftigung be-
sonders betroffener schwerbehinderter
Menschen handelt,“.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Vermittler nicht nachweist, dass er
die Arbeitsvermittlung als Gegenstand
seines Gewerbes angezeigt hat oder
nach den gesetzlichen Regelungen zur
Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben beteiligt worden ist.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2004“ durch die Angabe „31. Dezember
2006“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die
Voraussetzungen für die Höhe“ gestrichen.
18. § 421l Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „selbständigen“
ein Komma und das Wort „hauptberuflichen“ ein-
gefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wörter
„nach diesem Buch“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
angefügt:
„3. eine Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle über die Tragfähigkeit der Exis-
tenzgründung vorgelegt hat; fachkundige
Stellen sind insbesondere die Industrie-
und Handelskammern, Handwerkskam-
mern, berufsständische Kammern, Fach-
verbände und Kreditinstitute.“
19. § 434j wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) § 124 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung ist für Personen, die
innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2006 bis
31. Januar 2007 eine Pflegetätigkeit oder eine
selbständige Tätigkeit im Sinne des § 28a Abs. 1
Nr. 1 und 2 ausgeübt haben und deren Anspruch
auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Januar 2006
entstanden ist, bis zum 31. Januar 2007 weiterhin
anzuwenden. Insoweit ist § 124 Abs. 3 in der vom
1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzu-
wenden.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
dem 1. Januar 2005 entstanden, so gilt § 133
Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die
Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jah-
res 2004 zu berücksichtigen ist.“
c) In Absatz 12 Nr. 2 werden das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 226
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe „und § 421l
Abs. 1 Nr. 1“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(860-2)
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 2014), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie
folgt gefasst:
„§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften“.
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „erwerbsfähi-
gen“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro
für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,“.
3. In § 43 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 77a wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 77b wird wie folgt gefasst:
„§ 77b (weggefallen)“.
2. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Ver-
waltungsbehörde“ durch das Wort „Verwaltungs-
behörden“ und das Wort „ist“ durch das Wort
„sind“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Hauptstelle der
Bundesagentur für Arbeit, die Landesarbeitsämter
und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäfts-
bereich sowie die“ gestrichen und das Wort
„Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der
Zollverwaltung“ ersetzt.
4. In § 113 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit, die“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a werden die Wörter „einem
deutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deut-
schen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 168 Abs. 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
(311-9)
In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, werden die Wörter „ein Arbeitsamt“
durch die Wörter „eine Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
(800-2)
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „dem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 20 werden die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „Haupt-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter
„Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(810-31)
In § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Arti-
kel 11 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 6 Nr. 1a und Nr. 9a des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2954) werden aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
(12-10-2)
In § 7 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverord-
nung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553) wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Zweiten Bundes-
meldedatenübermittlungsverordnung
(210-4-3)
In der Überschrift zu § 3 der Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Verordnung über die Feststellung
und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
(800-18-2)
In § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Fest-
stellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach
dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989
(BGBl. I S. 1071), die durch Artikel 78 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter
„Bezirk der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung
über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
(860-3-21)
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1783), die durch Artikel 106 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 118a“ durch die Angabe „§ 119
Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung
zur Übertragung der Befugnis
zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit*)
(860-3-23)
Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der
Bundesanstalt für Arbeit vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 647)
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Angabe „§ 400a Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 391 Abs. 1“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
In § 5 Abs. 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die
zuletzt durch Artikel 57a des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden
die Wörter „beim zuständigen Arbeitsamt“ durch die
Wörter „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Übertragung der Befug-
nis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundes-
anstalt für Arbeit ist zwischenzeitlich durch § 2 Satz 2 der Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004
(BGBl. I S. 2854) am 25. November 2004 außer Kraft getreten.

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9 bis 14 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in
Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 3, 4, 10, 11, 13, 17 und 19 Buchstabe b,
Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 12 treten am 1. Januar 2005 in
Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2006
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. November 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2902. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6e0c8b13281fc776….