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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2902

BGBl. 2004 I S. 2902 · 22.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2902
                                   Viertes Gesetz
       zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                                Vom 19. November 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
          österreichischen Konkursvertrag
Artikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
          leistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 9 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs-
          verordnung
Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
           lungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Feststellung und
           Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem
           Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
           Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung der
           Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
           den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
           verordnung
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 16 Inkrafttreten

                           Artikel 1

   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                           (860-3)

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 18
des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198),
wird wie folgt geändert:

 1. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Versicherungspflichtig sind Personen in
        der Zeit, für die sie

        1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld,

           Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-

           letztengeld oder von einem Träger der medizi-

           nischen Rehabilitation Übergangsgeld bezie-
           hen,
        2. von einem privaten Krankenversicherungs-
           unternehmen Krankentagegeld beziehen oder
        3. von einem Träger der gesetzlichen Renten-
           versicherung eine Rente wegen voller Er-
           werbsminderung beziehen,

      wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung
      versicherungspflichtig waren, eine laufende Ent-
      geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
      oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
      geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die
      ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Be-
      zug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach

      diesem Buch unterbrochen hat.“

   b) Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-
          cherungspflichtig waren, eine laufende Ent-
          geltersatzleistung nach diesem Buch bezo-
          gen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaß-
          nahme geförderte Beschäftigung ausgeübt
          haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis
          oder den Bezug einer laufenden Entgelter-
          satzleistung nach diesem Buch unterbrochen
          hat, und“.

2. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „selbständi-
      gen“ ein Komma und das Wort „hauptberufli-
      chen“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
      Wort „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wör-
      ter „nach diesem Buch“ eingefügt.
3. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ohne
   Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen“ gestri-
   chen und folgender Satz angefügt:

   „Bei der Berechnung der Abzüge nach den Num-
   mern 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die
   nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berück-
   sichtigen.“

4. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
   beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der
   Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im
   Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs
   gilt Satz 1 entsprechend.“
5. § 216a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Unter-

      nehmensgröße“ die Wörter „und der Anwendbar-

      keit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweili-

      gen Betrieb“ angefügt.

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeit-
      nehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme
      der Beschäftigten von Unternehmen, die in selb-
      ständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich be-
      trieben werden.“
BGBl. 2004, Seite 2903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2903
 6. Dem § 216b Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 216a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

 7. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Vorschriften über den Förderungsausschluss
    bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.“

 8. In § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort
    „höchstens“ gestrichen.
 9. § 266 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 266

                    Verstärkte Förderung
       Für weitere Kosten des Trägers bei der Durch-

    führung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauscha-

    lierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro

    Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn

    1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere
       Weise nicht erreicht werden kann und

    2. an der Durchführung der Maßnahme ein beson-

       deres arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“

10. § 296 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „entfallenden“
       das Wort „gesetzlichen“ eingefügt sowie die
       Angabe „Nr. 3“ gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

11. In § 297 Nr. 1 werden die Wörter „zulässigen Höchst-
    grenzen“ durch die Wörter „zulässige Höchstgrenze“
    ersetzt.

12. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Ar-
    beitslosengeld, Leistungen zur Förderung der Teil-
    nahme an Transfermaßnahmen und Arbeitslosenhilfe
    können auch nachträglich beantragt werden.“

13. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Ar-
    beitslosengeld und Leistungen zur Förderung der
    Teilnahme an Transfermaßnahmen können auch
    nachträglich beantragt werden.“

14. § 376 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 376
          Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

       Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der
    Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern
    ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädi-
    gung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschlie-
    ßen.“
15. § 379 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der
    Gruppen

    1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarif-

       verträge abgeschlossen haben, sowie ihre Ver-

       bände,

    2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die
       Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre
       Vereinigungen,

    die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeit-
    geberinteressen wesentliche Bedeutung haben.“

16. In der Überschrift des Zwölften Kapitels werden die

    Wörter „Straf- und“ gestrichen.

17. § 421g wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“
           durch die Wörter „sechs Wochen innerhalb
           einer Frist von drei Monaten“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
           gefügt:

           „Die Frist geht dem Tag der Antragstellung

           auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar

           voraus. In die Frist werden Zeiten nicht einge-

           rechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maß-
           nahmen der Eignungsfeststellung und Trai-
           ningsmaßnahmen nach dem Zweiten Ab-
           schnitt des Vierten Kapitels sowie an Maß-

           nahmen der beruflichen Weiterbildung nach

           dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels
           teilgenommen hat.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Der Vermittlungsgutschein, einschließlich
           der darauf entfallenden gesetzlichen Um-
           satzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro aus-
           gestellt.“

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro
           nach einer sechswöchigen und der Rest-
           betrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
           Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitslosen“
           durch das Wort „Arbeitnehmers“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. die Einstellung bei einem früheren Arbeit-
               geber erfolgt ist, bei dem der Arbeitneh-
               mer während der letzten vier Jahre vor
               der Arbeitslosmeldung mehr als drei
               Monate lang versicherungspflichtig be-
               schäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich
               um die befristete Beschäftigung be-
               sonders betroffener schwerbehinderter
               Menschen handelt,“.
       cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
           „oder“ ersetzt.

       dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

           „4. der Vermittler nicht nachweist, dass er

               die Arbeitsvermittlung als Gegenstand

               seines Gewerbes angezeigt hat oder
               nach den gesetzlichen Regelungen zur
               Teilhabe schwerbehinderter Menschen
               am Arbeitsleben beteiligt worden ist.“
BGBl. 2004, Seite 2904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2904
    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
           2004“ durch die Angabe „31. Dezember
           2006“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die
           Voraussetzungen für die Höhe“ gestrichen.

18. § 421l Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „selbständigen“
       ein Komma und das Wort „hauptberuflichen“ ein-
       gefügt.

    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
           „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wörter
           „nach diesem Buch“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.

       cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
           angefügt:

            „3. eine Stellungnahme einer fachkundigen
                Stelle über die Tragfähigkeit der Exis-
                tenzgründung vorgelegt hat; fachkundige
                Stellen sind insbesondere die Industrie-
                und Handelskammern, Handwerkskam-
                mern, berufsständische Kammern, Fach-
                verbände und Kreditinstitute.“
19. § 434j wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

       fügt:
          „(3a) § 124 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember
       2003 geltenden Fassung ist für Personen, die
       innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2006 bis
       31. Januar 2007 eine Pflegetätigkeit oder eine
       selbständige Tätigkeit im Sinne des § 28a Abs. 1
       Nr. 1 und 2 ausgeübt haben und deren Anspruch
       auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Januar 2006
       entstanden ist, bis zum 31. Januar 2007 weiterhin
       anzuwenden. Insoweit ist § 124 Abs. 3 in der vom
       1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzu-
       wenden.“
    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
       fügt:

          „(5a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
       dem 1. Januar 2005 entstanden, so gilt § 133
       Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die
       Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jah-
       res 2004 zu berücksichtigen ist.“
    c) In Absatz 12 Nr. 2 werden das Wort „und“ durch
       ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 226
       Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe „und § 421l
       Abs. 1 Nr. 1“ eingefügt.

                        Artikel 2
  Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-2)

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung

für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom

24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 2014), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie
   folgt gefasst:
     „§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften“.

2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „erwerbsfähi-
        gen“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.

     b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
        fügt:

        „1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro
             für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,“.

3. In § 43 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

                          Artikel 3
     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) In der Angabe zu § 77a wird das Wort „Bundes-
        anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

     b) Die Angabe zu § 77b wird wie folgt gefasst:

        „§ 77b (weggefallen)“.

2. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
   anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Ver-
        waltungsbehörde“ durch das Wort „Verwaltungs-
        behörden“ und das Wort „ist“ durch das Wort
        „sind“ ersetzt.
     b) In Nummer 3 werden die Wörter „Hauptstelle der
        Bundesagentur für Arbeit, die Landesarbeitsämter
        und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäfts-
        bereich sowie die“ gestrichen und das Wort
        „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der
        Zollverwaltung“ ersetzt.

4.    In § 113 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für
      Arbeit, die“ gestrichen.

                          Artikel 4
 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                           (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a werden die Wörter „einem

   deutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deut-

   schen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In § 168 Abs. 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils das Wort „Bun-
   desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2905
                        Artikel 5
       Änderung des Ausführungsgesetzes
   zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

                         (311-9)
  In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, werden die Wörter „ein Arbeitsamt“
durch die Wörter „eine Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 6
     Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

                         (800-2)

  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „dem Arbeits-
   amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 20 werden die Wörter „des
   Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
   Arbeit“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „Haupt-
   stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter
   „Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 7
 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
                        (810-31)
    In § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Arti-
kel 11 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 8

          Änderung des Vierten Gesetzes

   für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

  Artikel 6 Nr. 1a und Nr. 9a des Vierten Gesetzes für

moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. De-

zember 2003 (BGBl. I S. 2954) werden aufgehoben.

                        Artikel 9

                   Änderung der
  Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

                        (12-10-2)

  In § 7 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverord-
nung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553) wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 10

          Änderung der Zweiten Bundes-
        meldedatenübermittlungsverordnung

                        (210-4-3)
  In der Überschrift zu § 3 der Zweiten Bundesmelde-

datenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom

23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.

                              Artikel 11
                    Änderung der
            Verordnung über die Feststellung
         und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
         nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

                             (800-18-2)
   In § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Fest-
stellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach
dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989
(BGBl. I S. 1071), die durch Artikel 78 des Gesetzes vom

23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter
„Bezirk der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                              Artikel 12
             Änderung der Verordnung
über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
                             (860-3-21)

   In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1783), die durch Artikel 106 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 118a“ durch die Angabe „§ 119
Abs. 2“ ersetzt.

                              Artikel 13
               Änderung der Verordnung
             zur Übertragung der Befugnis
         zum Erlass von Rechtsverordnungen
    auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit*)
                             (860-3-23)
  Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der
Bundesanstalt für Arbeit vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 647)

wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“

   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 1 werden die Angabe „§ 400a Abs. 1“ durch die

   Angabe „§ 391 Abs. 1“ und das Wort „Bundesanstalt“

   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                              Artikel 14

              Änderung der Datenerfassungs-
               und -übermittlungsverordnung

                            (860-4-1-12)

  In § 5 Abs. 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die
zuletzt durch Artikel 57a des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden
die Wörter „beim zuständigen Arbeitsamt“ durch die
Wörter „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Übertragung der Befug-
   nis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundes-
   anstalt für Arbeit ist zwischenzeitlich durch § 2 Satz 2 der Verordnung
   zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
   den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004
   (BGBl. I S. 2854) am 25. November 2004 außer Kraft getreten.
BGBl. 2004, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906
                        Artikel 15
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 9 bis 14 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                        Artikel 16

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in
Kraft.

  (4) Artikel 1 Nr. 3, 4, 10, 11, 13, 17 und 19 Buchstabe b,
Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 12 treten am 1. Januar 2005 in
Kraft.

   (5) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2006
in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 19. November 2004
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                              Der Bundesminister
                                           für Wirtschaft und Arbeit
                                               Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2902. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6e0c8b13281fc776….