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Artikel 29 · BT-Drs. 13/4709 · S. 38

Zu Artikel 29 (Übergangsvorschrift zu Artikel 1)

Zu Artikel 29 (Übergangsvorschrift zu Artikel 1)
Nach § 15 Nr. 3 Buchstabe b EGGVG-E (Artikel 1 Nr. 2
des Entwurfs) soll die Übermittlung personenbezo-
gener Daten in Zivilsachen unter bestimmten Vor-
aussetzungen zulässig sein, wenn es sich bei den
Daten um die Abweisung des Antrags auf Eröffnung
„des Insolvenzverfahrens" handelt. Mit Artikel 110
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
nung wird die Insolvenzordnung und das Einfüh-
rungsgesetz zur Insolvenzordnung zum 1. Januar
1999 in Kraft gesetzt. Die Konkursordnung und die
Gesamtvollstreckungsordnung werden in Artikel 2
Nr. 4 und 7 zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Die
mit dem vorliegenden Entwurf einzuführende Vor-
schrift soll bis zum Inkrafttreten der neuen Insolvenz-
ordnung für die Konkursordnung und das Gesamt
-
vollstreckungsverfahren anwendbar sein.

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Herkunft

BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 188.561–189.395 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP