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Artikel 29 · BT-Drs. 13/4709 · S. 38
Zu Artikel 29 (Übergangsvorschrift zu Artikel 1)
Zu Artikel 29 (Übergangsvorschrift zu Artikel 1) Nach § 15 Nr. 3 Buchstabe b EGGVG-E (Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs) soll die Übermittlung personenbezo- gener Daten in Zivilsachen unter bestimmten Vor- aussetzungen zulässig sein, wenn es sich bei den Daten um die Abweisung des Antrags auf Eröffnung „des Insolvenzverfahrens" handelt. Mit Artikel 110 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord- nung wird die Insolvenzordnung und das Einfüh- rungsgesetz zur Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Die Konkursordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung werden in Artikel 2 Nr. 4 und 7 zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Die mit dem vorliegenden Entwurf einzuführende Vor- schrift soll bis zum Inkrafttreten der neuen Insolvenz- ordnung für die Konkursordnung und das Gesamt - vollstreckungsverfahren anwendbar sein.
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Herkunft
BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 188.561–189.395 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP