Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 19 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/19#abs-1 (1) § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/19#abs-2 (2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 19 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2024 – 8 Sa 20/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 – 21 Sa 1293/20Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2024 – 26 Sa 1241/22Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2023 – 2 Sa 126/22Zitiert von 1
- BAG, 24.05.2022 – 9 AZR 339/21
- BAG, 24.05.2022 – 9 AZR 338/21
Zuletzt entschieden
- BAG, 01.10.2024 – 9 AZR 270/23Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer - Hilfs- oder NebenbetriebZitiert von 1
- LAG Hamm, 18.10.2023 – 10 Sa 778/23Zitiert von 2
- LAG Hamm, 18.10.2023 – 10 Sa 353/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 19 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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20.07.2011 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I 1506)
BGBl. 2011 I S. 1506
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 19 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.