Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG

§ 19 Übergangsvorschrift

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/19#abs-1 (1) § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/19#abs-2 (2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.

§ 18 § 20