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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1430

BGBl. 1997 I S. 1430 · 95.821 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 1430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1430
                          Justizmitteilungsgesetz und Gesetz
            zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
                                        (JuMiG)
                                                   Vom 18. Juni 1997

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
               Einführungsgesetzes zum
              Gerichtsverfassungsgesetz
  Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 300-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1374), wird wie folgt geändert:

1. Vor§ 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Erster Abschnitt

                 Allgemeine Vorschriften".

2. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                     „Zweiter Abschnitt
                 Verfah rensübergreifende
               Mitteilungen von Amts wegen

                            §12

      (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
   Übermittlung personenbezogener Daten von Amts

   wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbar-
   keit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen
   des Bundes oder ·eines Landes für andere Zwecke als
   die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden
   sind. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder,
   wenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten
   Verfahren übermittelt werden, eines Landes, die von
   den§§ 18 bis 22 abweichen, gehen diesen Vorschriften
   vor.
      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung
   personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-
   rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sicherge-
   stellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Daten-
   schutzmaßnahmen getroffen werden.
     (3) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine
   besondere bundes- oder entsprechende landesge-
   setzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
     (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
   mittlung trägt die übermittelnde Stelle.

   (5) Das Bundesministerium der Justiz kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
vorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulässigen
Mitteilungen erlassen. Ermächtigungen zum Erlaß von
Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen in besonde-
ren Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

                          §13
  (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen perso-
nenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständig-
keit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln,
wenn

1. eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
   zwingend voraussetzt,

2. der Betroffene eingewilligt hat,

3. offensichtlich ist, daß die Übermittlung im Interesse
   des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der An-
   nahme besteht, daß er in Kenntnis dieses Zwecks
   seine Einwilligung verweigern würde,
4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von
   Amts wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder
   in ein von einem Gericht geführtes, für jedermann
   unbeschränkt einsehbares öffentliches Register
   einzutragen sind oder es sich um die Abweisung

   des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
   mangels Masse handelt oder

5. auf Grund einer Entscheidung

    a) bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind, ins-
       besondere der Verlust der Rechtsstellung aus
       einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienst-
       verhältnis, der Ausschluß vom Wehr- oder Zivil-
       dienst, der Verlust des Wahlrechts oder der
       Wählbarkeit oder der Wegfall von Leistungen
       aus öffentlichen Kassen, und
    b) die Kenntnis der Daten aus der Sicht der über-
       mittelnden Stelle für die Verwirklichung der
       Rechtsfolgen erforderlich ist;
    dies gilt auch, wenn auf Grund der Entscheidung
    der Erlaß eines Verwaltungsaktes vorgeschrieben
    ist, ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf
    oder wenn der Betroffene ihm durch Verwaltungs-
    akt gewährte Rechte auch nur vorläufig nicht wahr-
    nehmen darf.
   (2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen
 dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personen-
BGBl. 1997, Seite 1431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1431
bezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
des Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der
Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse über-
mitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17
zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde
Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung

überwiegen. übermittelte Daten dürfen auch für die

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheits-

überprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Lan-

desgesetz verwendet werden.

                         §14
   (1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbe-
zogener Daten des Beschuldigten, die den Gegen-
stand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die
Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden
Stelle erforderlich ist für
1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen
   im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetz-
   buches oder die Vollstreckung oder Durchführung
   von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im
   Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,

3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über
   die Strafaussetzung zur Bewährung oder ihren
   Widerruf, in Bußgeld- oder in Gnadensachen,

4. dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der
   Aufsicht, falls

   a) der Betroffene wegen seines Berufs oder Amts-
      verhältnisses einer Dienst-, Staats- oder Stan-
      desaufsicht unterliegt, Geistlicher einer Kirche
      ist oder ein entsprechendes Amt bei einer ande-
      ren öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
      bekleidet oder Beamter einer Kirche oder einer
      Religionsgesellschaft ist und
   b) die Daten auf eine Verletzung von · Pflichten
      schließen lassen, die bei der Ausübung des Be-
      rufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus
      dem Amtsverhältnis zu beachten sind oder in
      anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eig-
      nung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervor-
      zurufen,

5. die Entscheidung über eine Kündigung oder für
   andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, für die Ent-
   scheidung über eine Amtsenthebung, für den
   Widerruf, die Rücknahme, die Einschränkung einer
   behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulas-
   sung zur Ausübung eines Gewerbes, einer sonsti-
   gen wirtschaftlichen Unternehmung oder eines
   Berufs oder zum Führen einer Berufsbezeichnung,
   für die Untersagung der beruflichen, gewerblichen
   oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder der sonstigen
   wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Unter-
   sagung der Einstellung, Beschäftigung, Beaufsich-
   tigung von Kindern und Jugendlichen, für die Unter-
   sagung der Durchführung der Berufsausbildung
   oder für die Anordnung einer Auflage, falls

   a) der Betroffene ein nicht unter Nummer 4 fallen-
      der Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder
      des Dienstes einer öffentlich-rechtlichen Reli-
      gionsgesellschaft, ein Gewerbetreibender oder

      ein Vertretungsberechtigter eines Gewerbetrei-
      benden oder eine mit der Leitung eines Ge-
      werbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaft-
      lichen Unternehmung beauftragte Person, ein
      sonstiger Berufstätiger oder Inhaber eines Ehren-
      amtes ist und

   b) die Daten auf eine Verletzung von Pflichten

      schließen lassen, die bei der Ausübung des Dien-

      stes, des Gewerbes, der sonstigen wirtschaft-

      lichen Unternehmung, des Berufs oder des

      Ehrenamtes zu beachten sind oder in anderer
      Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung,
      Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen,
6. Dienstordnungsmaßnahmen mit versorgungsrecht-
   lichen Folgen oder für den Entzug von Hinterblie-
   benenversorgung, falls der Betroffene aus einem
   öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis
   oder aus einem Amts- oder Dienstverhältnis mit
   einer Kirche oder anderen öffentlich-rechtlichen
   Religionsgesellschaft Versorgungsbezüge erhält
   oder zu beanspruchen hat,
7. den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder
   Einschränkung der Berechtigung, der Erlaubnis
   oder der Genehmigung oder für die Anordnung
   einer Auflage, falls der Betroffene

   a) in einem besonderen gesetzlichen Sicherheits-
      anforderungen unterliegenden genehmigungs-
      oder erlaubnispflichtigen Betrieb verantwortlich
      tätig oder

   b) Inhaber einer atom-, waffen-, sprengstoff-, ge-
      fahrstoff-, immissionsschutz-, abfall-, wasser-,
      seuchen-, tierseuchen-, betäubungsmittel- oder
      arzneimittelrechtlichen Berechtigung, Erlaubnis
      oder Genehmigung, einer Genehmigung nach
      dem Gentechnikgesetz, dem Gesetz über die
      Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Außen-
      wirtschaftsgesetz, einer Erlaubnis zur Arbeits-
      vermittlung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
      einer Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmer-
      überlassungsgesetz, einer Erlaubnis nach tier-
      schutzrechtlichen Vorschriften, eines Jagd-
      scheins, eines Fischereischeins, einer verkehrs-
      rechtlichen oder im übrigen einer sicherheits-
      rechtlichen Erlaubnis oder Befähigung ist oder
      einen entsprechenden Antrag gestellt hat,

8. Maßnahmen der Aufsicht, falls es sich
   a) um Strafsachen im Zusammenhang mit Betriebs-
      unfällen, in denen Zuwiderhandlungen gegen
      Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden,
      oder

   b) um Straftaten. gegen Vorschriften zum Schutz
      der Arbeitskraft oder zum Schutz der Gesund-
      heit von Arbeitnehmern handelt, oder
9. die Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und
   Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
   schaft.
   (2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahr-

lässig begangener Straftaten, in sonstigen Verfahren
bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer
Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1
Nr. 8 des Strafgesetzbuches, oder wenn das Verfahren
eingestellt worden ist, unterbleibt die Übermittlung in
BGBl. 1997, Seite 1432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1432
  den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 9, wenn nicht
  besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung
  erfordern. Die Übermittlung ist insbesondere erforder-
  lich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist,
  Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung des Be-
  troffenen für die gerade von ihm ausgeübte berufliche,
  gewerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeit oder für die
  Wahrnehmung von Rechten aus einer ihm erteilten
  Berechtigung, Genehmigung oder Erlaubnis hervorzu-
  rufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten,
  durch die der Tod eines Menschen verursacht worden
  ist, und bei gefährlicher Körperverletzung. Im Falle der
  Einstellung des Verfahrens ist zu berücksichtigen, wie
  gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

                            §15
     In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten
  der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung
  personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis
  der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
  erforderlich ist
  1 . zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs
      oder eines von einem Gericht geführten Registers
      oder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine
      Rechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die
      Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder

  2. zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchord-
       nung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und
       wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils,
       eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteil-
       ten außergerichtlichen Vergleichs sind.

                            §16
     Werden personenbezogene Daten an ausländische
  öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaat-
  liche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvor-

  schriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser

  Daten auch zulässig

  1. an das Bundesministerium der Justiz und das Aus-
     wärtige Amt,

  2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländi-

       schen konsularischen Vertretung zusätzlich an die

       Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die

       konsularische Vertretung ihren Sitz hat.

                            §17
    Die Übermittlung personenbezogener Daten ist fer-
  ner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der
  Sicht der übermittelnden Stelle

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-

     rigkeiten,

  2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,

  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
     wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

  4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-

     gung der Rechte einer anderen Person oder
  5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minder-
     jähriger

  erforderlich ist.

                          §18
   (1) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere
personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines
Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht
berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Drit-
ten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwie-
gen. Eine Verwendung der Daten durch den Empfän-
ger ist unzulässig; für Daten des Betroffenen gilt § 19
Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

   (2) Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der
Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit
dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der
Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie
angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß
die Daten un'mittelbar den beim Empfänger funktionell
zuständigen Bediensteten erreichen.

                          § 19
   (1) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist
zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermit-
telt werden dürfen.

   (2) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten
für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
Sind die Daten hierfür nicht erforderlich, so schickt er
die Unterlagen an die übermittelnde Stelle zurück. Ist
der Empfänger nicht zuständig und ist ihm die für die
Verwendung der Daten zuständige Stelle bekannt, so
leitet er die übermittelten Unterlagen dorthin weiter und
benachrichtigt hiervon die übermittelnde Stelle.

                          §20

   (1) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Ver-

fahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand die-

ses Verfahrens, so ist der Empfänger vom Ausgang
des Verfahrens zu unterrichten; das gleiche gilt, wenn
eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder auf-
gehoben wird, das Verfahren, außer in den Fällen des

§ 153a der Strafprozeßordnung, auch nur vorläufig ein-

gestellt worden ist dder nach den Umständen ange-

nommen werden kann, daß das Verfahren auch nur

vorläufig nicht weiter betrieben wird. Der Empfänger ist
über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten,
wenn dies erforderlich erscheint, um bis zu einer Unter-
richtung nach Satz 1 drohende Nachteile für den Be-
troffenen zu vermeiden.
  (2) Erweist sich, daß unrichtige Daten übermittelt
worden sind, so ist der Empfänger unverzüglich zu

unterrichten. Der Empfänger berichtigt die Daten oder

vermerkt ihre Unrichtigkeit in den Akten.

   (3) Die Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1
kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wah-
rung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers

erforderlich ist.

                          §21

  (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die
übermittelten Daten und deren Empfänger zu erteilen.
BGBl. 1997, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Auskunft wird
nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die
das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht
außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informa-
tionsinteresse steht. Die übermittelnde Stelle bestimmt
das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunfts-
erteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
   (2) Ist der Betroffene bei Mitteilungen in Strafsachen
nicht zugleich der Beschuldigte oder in Zivilsachen
nicht zugleich Partei oder Beteiligter, ist er gleichzeitig
mit der Übermittlung personenbezogener Daten über
den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten. Die
Unterrichtung des gesetzlichen Vertreters eines Min-

derjährigen, des Bevollmächtigten oder Verteidigers
reicht aus. Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form
der Unterrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn die
Anschrift des zu Unterrichtenden nur mit unvertret-

barem Aufwand festgestellt werden kann.
   (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Un-
terrichtung auf die Übermittlung personenbezogener
Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundes-
nachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst
oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird,
andere Behörden des Bundesministers der Vertei-
digung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zu-
lässig.
  (4) Die Auskunftserteilung und die Unterrichtung
unterbleiben, soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
   der übermittelnden Stelle oder des Empfängers
   gefährden würden,

2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-

   den oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines

   Landes Nachteile bereiten würden oder

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Übermittlung
   nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
   nach, insbesondere wegen der überwiegenden
   berechtigten Interessen eines Dritten, geheimge-
   halten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
Auskunftserteilung oder Unterrichtung zurücktreten
muß. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt
ferner, wenn erhebliche Nachteile für seine Gesundheit
zu befürchten sind.
   (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfts-
verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

                           §22
  (1) Ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung per-
sonenbezogener Daten nicht in den Vorschriften ent-

halten, die das Verfahren der übermittelnden Stelle

regeln, sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Übermittlung die§§ 23 bis 30 nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 anzuwenden. Hat der Empfänger auf
Grund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder
andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen
bekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt worden ist, so wird die Recht-

   mäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem
   Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme
   des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür
   vorgesehenen Verfahrensart überprüft.
     (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
   gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten. Dieser teilt
   dem nach § 25 zuständigen Gericht mit, ob die Voraus-
   setzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.
      (3) War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das
   Gericht dies aus. Die Entscheidung ist auch für den
   Empfänger bindend und ist ihm bekanntzumachen. Die
   Verwendung der übermittelten Daten ist unzulässig,
   wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festge-

   stellt worden ist."

3. Vor§ 23 wird folgende Überschrift eingefügt:
                       „Dritter Abschnitt

         Anfechtung von Justizverwaltungsakten".

4. Vor§ 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Vierter Abschnitt
                       Kontaktsperre".

                         Artikel 2
              Änderung des Reichs- und
            Staatsangehörigkeitsgesetzes
  In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörig-
keitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1062) geändert worden ist, wer-

den nach dem Wort „Staatsanwaltschaft" ein Komma und

die Worte „der die Entscheidung bekanntzumachen ist,"

eingefügt.

                         Artikel3
              Änderung des Gesetzes über
             Titel, Orden und Ehrenzeichen
   § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 910) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
    ,,(2) Erkennt ein Gericht

   1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

      wegen eines Verbrechens,

   2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
      Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
      den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
      Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
      Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicher-
      heit strafbar ist, oder
BGBl. 1997, Seite 1434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1434
  3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter
     zu bekleiden,
  und ergibt sich aus dem Strafurteil, daß der Verurteilte
  Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die
  nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt

  die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde
  die Verurteilung mit, sobald sie rechtskräftig ist.

       (3) Die Mitteilung ist zu richten

  1. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einer

     Stelle innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-

     setzes verliehen worden sind, an den Verleihungs-

     berechtigten,

  2. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einem

     ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländi-

     schen Regierung oder einer anderen Stelle außer-

     halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlie-
     hen worden sind, an das Bundespräsidialamt.

   Die Mitteilung umfaßt den Urteilstenor sowie den ver-

   liehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung. Der
   Empfänger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der
   Urteilsgründe verlangen, soweit die Mitteilung des
   Urteilstenors für seine Entscheidung nicht ausreicht."

                            Artikel 4

              Änderung des Gesetzes zu
         dem Wiener Übereinkommen vom
   18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
   Artikel 2 des Gesetzes zu dem Wiener übereinkommen
vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom
6. August 1964 (BGBI. 1964 II S. 957) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz wird angefügt:

    ,,(2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Arti-

   kel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961

   über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnah-

   men zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung
   ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem
   Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied
   einer Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher
   Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission
   oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine
   strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit be-
   gangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhalts-
   punkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch
   zu den einem Mitglied des Personals einer Mission
   obliegenden Pflichten stehen."

                            Artikel 5
    Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
  Nach § 125b des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert wor-
den ist, wird folgender§ 125c eingefügt:

                             ,,§ 125c
   (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte

zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen
Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende An-
   tragsschrift,

2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit
   Begründung

zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-

tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis

auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß

und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbrin-

gungsbefehls sind mitzuteilen.

  (2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten

werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen

nur vorgenommen, wenn

1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen
   der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässi-

   gen Tötung, handelt oder

2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund
   der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu
   prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen
   sind.
   (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die

nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln
sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Er-
kenntnisse sind. ,
  (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren be-
kannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kennt-
nis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für
dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erfor-
derlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten
an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erfor-
derlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese

Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen

zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzu-

wenden.

  (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen
auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechen-
den Landesgesetz verwendet werden.
  (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch
zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuerge-
heimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Über-
mittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen
des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

   (7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorge-
setzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als
,,Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen."

                         Artikel 6
              Änderung der Zweiten
     Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

  Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011), geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1824) und Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember
1995 (BGB!. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1997, Seite 1435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1435
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von
   regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehör-
   den an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt
   für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der
   Rentenversicherungsträger und den Generalbundes-
   anwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundes-
   zentralregister."

2. Nach§ 5 wird folgender§ 5a eingefügt:
                             ,,§5a

                    Datenübermittlungen an

                   das Bundeszentralregister

      (1) Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a

   des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Na-

   mensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke
   der Aktualisierung der dort über eine Person gespei-
   cherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats fol-
   gende Daten des Einwohners in automatisierter Form
   zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):
   1. Familiennamen Getziger und               0101, 0102,
      früherer Name mit Namens-                0201 - 0204,
      bestandteilen)
   2. Vornamen                                 0301 -0303,
   3. Tag der Geburt                           0601,

   4. Geburtsort                               0602, 0603,
   5. gegenwärtige Anschrift                   1201 -1203,
                                               1205, 1206,
                                               1208-1212,

   6. Datum des zugrundeliegenden              0205, 0304,

      Rechtsaktes
   7. Bezeichnung und Aktenzeichen             0206, 0305."
      der Behörde, die die Namens-
      änderung veranlaßt hat,

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-
      setzt.
   b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

      „5. an das Bundeszentralregister im Format der

          Satzbeschreibung nach Anlage 4a."

4. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach den Anla-
   gen 8, 9, 10 und 11" durch die Angabe „nach den Anla-
   gen 8, 9, 10, 11 und 11 a" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach den Anla-
   gen 8, 9, 10 und 11" durch die Angabe „nach den Anla-
   gen 8, 9, 10, 11 und 11 a" ersetzt.

6. Die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz werden als
   Anlagen 4a und 11 a eingefügt.

                         Artikel 7

       Änderung des Betäubungs~ittelgesetzes
  Dem § 27 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1
S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 65) geändert worden ist, wer-
den folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

 ,,(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz
zum Gegenstand haben, sind zu übermitteln
1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Be-
   täubungsmitteln bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 ge-
   nannten Personen und Einrichtungen der zuständigen
   Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit
   Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel
   der Besserung und Sicherung erkannt oder der Ange-
   klagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wor-
   den ist,
2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 ge-
   nannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel

   und Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffent-

   lichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

   a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende ,

      Antragsschrift,

   b) der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
   c) die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
      Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechts-
      mittel verworfen worden oder wird darin auf die
      angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so
      ist auch diese zu übermitteln.
Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder
die Strafverfolgungsbehörde.
  (4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung in sonstigen Strafsachen darf der zuständi-
gen Landesbehörde übermittelt werden, wenn ein Zu-
sammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelver-
kehr besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1

Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

                         Artikel 8
                     Änderung des
                 Einführungsgesetzes
                zur Strafprozeßordnung
  § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 95 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember

1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden ist, wird durch fol-

genden § 8 ersetzt:
                           ,,§8
   (1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgeben-
den Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder
gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem
Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört,
nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechts-
kräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der
jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende
Entscheidung mit Begründung ~u übermitteln; ist mit die-
ser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so
ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.

Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des
Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über
das Bundesministerium der Justiz. Die Übermittlung ver-
anlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbe-
hörde.
  (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Kör-
perschaft darauf verzichtet hat."
BGBl. 1997, Seite 1436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1436
                        Artikel 9
          Änderung der Strafprozeßordnung

  In § 453 Abs. 1 Satz 4 der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. März 1997 (BGBI. 1S. 534) geändert worden ist,
wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und ange-

fügt:

,,über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Straf-

verfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten,

wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt

erscheinen läßt."                          '

                        Artikel 10
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
  Nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBI. 1S. 1229, 1985 1S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2090)
geändert worden ist, wird folgender § 20a eingefügt:

                          ,,§20a
                    Namensänderung

  (1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei

Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder
Vornamens einer Person für die in den Absätzen 2 und 3
genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen fol-
gende weitere Daten zu übermitteln:
1 . Geburtsname,

2. Familienname,
3. Vorname,

4. Geburtsdatum,

5. Geburtsort,
6. Anschrift,

7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung
   im Melderegister veranlaßt hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden
   Rechtsaktes.
   (2) Enthält das Register eine Eintragung über die Per-
son, deren Geburtsname, Familienname oder Vorname
sich geändert hat, oder ist über diese Person eine Nach-
richt über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Auf-
enthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so
ist der neue Name bei der Eintragung, der Ausschrei-
bungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken.
  (3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Ab-
satz 2, § 476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in
§ 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke
verwendet werden. liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unver-
züglich zu vernichten."

                        Artikel 11
       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2090), wird
wie folgt geändert:

1. Die §§ 61 bis 63 werden aufgehoben.

2. In § 71 Abs. 2 wird das Wort „bis" durch ein Komma
   ersetzt.

                        Artikel 12

            Änderung des Parteiengesetzes

   In § 37 des Parteiengesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1S. 149), das

durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995

(BGBI. 1 S. 1959) geändert worden ist, wird die Angabe

,,sowie die§§ 61 bis 63" gestrichen und das Wort „wer-
den" durch das Wort „wird" ersetzt.

                        Artikel 13
               Änderung des Gesetzes
              über die Angelegenheiten
            der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 315-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546), wird wie folgt ge-

ändert:

1 . Dem § 35a werden folgende Sätze angefügt:
   ,,Im übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Vor-
   mundschafts- oder Familiengericht personenbezoge-
   ne Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer
   Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche
   Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die über-
   mittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige

   Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der
   Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjähri-
   gen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse
   an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung
   unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder
   entsprechende landesgesetzliche Verwendungsrege-
   lung entgegensteht. § 7 des Betreuungsbehördenge-
   setzes bleibt unberührt."

2. § 69k Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.

3. § 691 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „wird
      einem Betroffenen" die Worte „ausweislich der Ent-
      scheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach § 69i Abs. 1"
      eingefügt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 69m Abs. 2 wird aufgehoben.

5. Nach § 69m werden folgende §§ 69n und 690 einge-
   fügt:
                            ,,§69n·
     Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Ein..,
   führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz so-
   wie in§ 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes
   genannten Fällen darf das Vormundschaftsgericht Ent-
   scheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren,
   aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist,
BGBl. 1997, Seite 1437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1437
   von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten
   oder Ordnungswidrigkeiten an Gerichte oder Behör-
   den mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle
   erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Be-
   troffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwie-
   gen. § 69k Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

                             §690

     Für Mitteilungen nach den §§ 69k bis 69n gelten die
   §§ 19 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
   verfassungsgesetz. Betreffen Mitteilungen nach den
   §§ 69k oder 69n eine andere Person als den Betroffe-
   nen, so gilt auch § 21 des Einführungsgesetzes zum
   Gerichtsverfassungsgesetz."

6. § ?On wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 70~
      Für Mitteilungen gelten die§§ 69k, 69n und 690 ent-
   sprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaß-
   nahme nach § 70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung
   einer Unterbringung nach § ?Ok Abs. 1 Satz 1 ist dem
   Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzu-
   teilen."

7. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf die
   dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die
   Vorschriften der§§ 127 bis 130, 142, 143 finden auf die
   Eintragung in das Genossenschaftsregister entspre-
   chende Anwendung."

8. § 159 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       ,,(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Ver-
      eins oder einer Satzungsänderung der zuständigen
      Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhalts-
      punkte bestehen, daß es sich um einen Ausländer-
      verein oder eine organisatorische Einrichtung eines
      ausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15
      des Vereinsgesetzes handelt."

                        Artikel 14
        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

  In § 13 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979· (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1548, 2022) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Rechtshilfe" die
Worte „und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen
von Amts wegen" eingefügt.

                        Artikel 15

        Änderung des Gesetzes zur Änderung
     von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

   Dem Artikel 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundes-
gesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 401-7, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht übermittelt der Deutschen Dienststelle für
die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Ge-
fallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Ent-
scheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abge-
schlossen ist."

                        Artikel 16

      Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
  Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1749), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
                            ,,§40a
                 Mitteilungen in Strafsachen
      (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
   vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen
   Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstlei-
   stungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter
   oder persönlich haftende Gesellschafter wegen
   Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im
   Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapier-
   dienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren,
   die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, im
   Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bun-
   desaufsichtsamt
   1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
      Antragsschrift,
   2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

   3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
      Begründung
   zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
   mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
   Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
   teln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener
   Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
   bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
   aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich
   Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bun-
   desaufsichtsamtes geboten sind.
      (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
  bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb
  eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeu-
  ten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermit-
  telnden Stelle für Maßnahmen des Bundesaufsichts-
  amtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das
  Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
  streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mittei-
  len, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar
  ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
  überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesi-
  chert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."

2. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung

   ,,(1 )" wird gestrichen.

                        Artikel 17

       Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
  Dem§ 70 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1974 (BGBI. 1
BGBl. 1997, Seite 1438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1438
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Der Vormundschaftsrichter teilt dem Staatsanwalt ferner
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sowie ihre Än-
derung und Aufhebung mit, soweit nicht für den Vormund-
schaftsrichter erkennbar ist, daß schutzwürdige Inter-
essen des Beschuldigten oder des sonst von der Mittei-
lung Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen."

                        Artikel 18

             Änderung des Gesetzes zur

            Bekämpfung der Schwarzarbeit

  Dem § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzar-

beit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar

1995 (BGBI. 1S. 165), das zuletzt durch Artikel 43 des Ge-
setzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
 ,,(3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach
diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse über-
mitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungs-
widrigkeiten nach den §§ 1 oder 2 erforderlich sind, soweit
nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkenn-
bar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."

                        Artikel 19

               Änderung des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten
   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. März 1997 (BGBI. 1 S. 534), wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden der Punkt durch einen

   Strichpunkt ersetzt und die Worte eingefügt:

   ,,dies gilt nicht für§ 406e der Strafprozeßordnung."

2. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Akten-
      einsicht" die Worte „des Betroffenen und" einge-
      fügt.

   b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffe-
       nen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren,
       soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interes-
       sen Dritter entgegenstehen."
   c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.

3. Nach § 49 wird folgender§ 49a eingefügt:

                            ,,§49a

                  Verfahrensübergreifende
                Mitteilungen von Amts wegen

      (1) In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personen-
   bezogener Daten des Betroffenen, die den Gegen-
   stand des Verfahrens betreffen, durch Gerichte,

  Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden zu-
  lässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der
  übermittelnden Stelle erforderlich ist für Entscheidun-
  gen in Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidun-
  gen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
  oder in Gnadensachen. In anderen Fällen ist die Über-
  mittlung nur zulässig, wenn besondere Umstände des
  Einzelfalles die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4
  bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
  sungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer An-
  wendung erfordern. Absatz 2 Satz 2 und 4 dieser Vor-
  schrift gilt sinngemäß. Eine Übermittlung unterbleibt,
  soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß
  schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem

  Ausschluß der Übermittlung überwiegen.

      (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten

   in Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind

   sinngemäß anzuwenden

   1. die §§ 12, 13 und 16 bis 21 des Einführungsgeset-
      zes zum Gerichtsverfassungsgesetz und
   2. § 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
      sungsgesetz mit der Maßgabe, daß an die Stelle
      des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Ge-
      setzes das Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1,
      Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Ein-
      führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
      bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete
      Gericht tritt.
   Die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde darf
   darüber hinaus die dieses Verfahren abschließende
   Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde über-

   mitteln, die das Bußgeldverfahren veranlaßt oder sonst
   an dem Verfahren mitgewirkt hat, wenn dies aus der
   Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung einer in
   der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe,
   die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ver-
   fahrens steht, erforderlich ist; ist mit der Entscheidung
   ein Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch die
   angefochtene Entscheidung übermittelt werden. Das
   Bundesministerium, das für bundesrechtliche Buß-

   geldvorschriften in seinem Geschäftsbereich zustän-

   dig ist, kann insoweit mit Zustimmung des Bundes-
   rates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des
   § 12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
   fassungsgesetz erlassen."

                        Artikel 20

           Änderung des Soldatengesetzes

  Nach § 61 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
20. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 298) geändert worden ist,
wird folgender § 62 eingefügt:
                           ,,§62
               Mitteilungen in Strafsachen

  (1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1

bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
   (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand,

frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sol-
len personenbezogene Daten außer in den Fällen des§ 14
Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für
BGBl. 1997, Seite 1439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1439
Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrecht-
lichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die über-
mittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.
  (3) Die Mitteilungen sind zu richten
1. bei Erlaß und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbrin-
   gungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten
   des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,

2. in den übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an

   die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehr-
   bereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache" zu
kennzeichnen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die
Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung

der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehls-
haber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die
übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem ver-
schlossenen Umschlag zu übermitteln."

                        Artikel 21

           Änderung des Zivildienstgesetzes

   Nach § 45 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. 1
S. 2811 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden ist, wird
folgender § 45a eingefügt:
                          ,,§45a
               Mitteilungen in Strafsachen
  (1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c
Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entspre-
chend.

  (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den
Zivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsache"
zu kennzeichnen."

                        Artikel 22
            Änderung der Gewerbeordnung

  § 153a der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), die
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    ,,(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über
   die Änderung des Namens einer Person, über die das
   Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name
   bei der Eintragung zu vermerken."

                        Artikel 23
         Änderung des Bundesberggesetzes
  In § 17 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
(BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778) geändert worden ist,
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

 ,,(4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von
der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu
benachrichtigen."

                         Artikel 24
       Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
  Nach § 45a des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBI. 1 S. 966)

geändert worden ist, wird folgender§ 45b eingefügt:

                           ,,§45b
                Übermittlung personen-
           bezogener Daten aus Strafverfahren

   In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz
oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen dür-
fen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundes-
behörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn
dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 angege-
benen Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten
Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwen-
det werden. Der Empfänger darf die Daten an eine nicht

in Satz 1 genannte öffentliche Stelle jedoch nur weiter-
übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der
übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an
der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Unter-
suchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wer-
den kann."

                         Artikel 25
                    Änderung des
            Gesetzes über das Kreditwesen

  Nach § 60 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996
(BGBI. 1 S. 64,519) wird folgender§ 60a eingefügt:

                           ,,§60a
                Mitteilungen in Strafsachen

   (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber
oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten sowie gegen
Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten
oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende
Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten
oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit
der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Straf-
verfahren, die Straftaten nach§ 54 dieses Gesetzes zum
Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage dem Bundesaufsichtsamt

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
   Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
   Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-
tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-
ren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur
BGBl. 1997, Seite 1440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1440
vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden
Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maß-
nahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind.
   (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen be-
kannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines
Kreditinstituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen des Bun-

desaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll
das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen,
soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß
schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-
telnden Erkenntnisse sind."

                        Artikel26
                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Nach§ 145a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBI. 1993 1S. 2), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden
ist, wird folgender§ 145b eingefügt:

                          ,,§ 145b
  (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Ge-
schäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder deren
gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesell-
schafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder
anderer" Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der
Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti-
gen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfah-
ren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141 und 145
dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der
Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichts-
amt für das Versicherungswesen
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
   Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
   Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-
tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-
ren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur
vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden
Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnah-
men des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
wesen geboten sind.
   (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines
Versicherungsunternehmens einschließlich des Außendien-
stes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der
übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungs-
aufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfol-

gungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tat-

sachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermit-
telnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichti-
gen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse
sind.

   (3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Ver-
sicherungsunternehmen, über das die Aufsicht nach die-
sem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird,
leitet das Bundesaufsichtsamt die Mitteilung unverzüglich
an diese Behörde weiter."

                         Artikel 27

       Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
  § 12 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 546), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November
1996 (BGBI. 1S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

    ,,(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grund-
   buchamt und der für die Führung des Liegenschafts-
   katasters zuständigen Behörde die Anordnung des
   Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das
   Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Ände-
   rungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Ein-
   stellung des Flurbereinigungsverfahrens(§ 9), den Zeit-
   punkt des Eintritts des neuen Rechtszustands(§§ 61
   bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem
   Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an
   die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
   dige Behörde(§ 81 Abs. 2).
      (3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbe-
   hörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
   Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benach-
   richtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des
   Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betrof-
   fenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorge-
   nommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungs-
   behörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es be-
   nachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Ein-
   tragung neuer Eigentümer der an das Flurbereini-
   gungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die
   Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Be-
   zeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mit-
   geteilt hat.
      (4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters
   zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde
   bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schluß-
   feststellung von allen Fortführungen zu benachrichti-
   gen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flur-
   bereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betrof-
   fenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt
   worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde
   auf die Benachrichtigung verzichtet."

                         Artikel28
   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Dem§ 308 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Ar-

beitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März

1997, BGBI. 1S. 594) werden folgende Absätze angefügt:
 ,,(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 406
und 407 zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
BGBl. 1997, Seite 1441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1441
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten
   des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit
   und der Tatort,
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das
   Verfahren abschließende Entscheidung mit Begrün-
   dung
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Ent-
scheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge-
nommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu
übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvoll-
streckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Ver-
wendung
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren
   Gunsten,

2. dar Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offe-
   nen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem
   Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Ent-
   scheidungen über die Einstellung oder Rückforderung
   von Leistungen der Bundesanstalt

ist zulässig.

   (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungs-

behörden sollen der Bundesanstalt Erkenntnisse aus son-

stigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6
erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermit-
telnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an
dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist
zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind."

                         Artikel 29

                    Änderung des
          Arbeitnehmerüberlassungsge~etzes
  Dem § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBI. 1 S. 158), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes
vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist,
werden folgende Absätze angefügt:

  ,,(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15

und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt
für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten
   des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit
   und der Tatort,
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das
   Verfahren abschließende Entscheidung mit Begrün-
   dung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Ent-
scheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge-
nommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu
übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvoll-
streckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Ver-
wendung
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren
   Gunsten,

2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offe-
   nen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem
   Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Ent-
   scheidungen über die Einstellung oder Rückforderung
   von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit
ist zulässig.
   (4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungs-
behörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse
aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbetei-
ligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-
telnden Erkenntnisse sind."

                        Artikel30
  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  Nach § 78 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel I des Gesetzes
vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), das zuletzt durch

Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130)

geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 3 ist eine Übermittlung nach § 125c
des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschrif-
ten, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig."

                        Artikel 31
     Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung
  In§ 4 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1185),

die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom
28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546) geändert worden ist,
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
 ,,(4) Das Gericht hat ein Verzeichnis derjenigen Schuldner
zu führen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung der
Gesamtvollstreckung abgewiesen worden ist, weil ihr Ver-
mögen so gering ist, daß die Kosten des Verfahrens nicht
gedeckt werden können. § 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2
Nr. 2, §§ 915b bis 915h der Zivilprozeßordnung gelten

entsprechend; die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre."

                        Artikel 32
              Benachrichtigung der Polizei
         über den Ausgang des Strafverfahrens
  (1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die
mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.

   (2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des
Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mit-
teilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden
Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung.
Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bun-
deszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns
auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Ein-
stellungsentscheidung.
   (3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrs-
strafsachen, soweit sie nicht unter die§§ 142,315 bis 315c
BGBl. 1997, Seite 1442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1442
des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Ver-
fahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.
   (4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden
ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

                           Artikel33
                Änderung kostenrechtlicher
              Vorschriften und anderer Gesetze

  (1) § 79 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130) geändert worden ist, wird

aufgehoben.

  (2) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom
25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726), wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 4 wird Absatz 3.

2. Dem§ 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist
   nicht anzuwenden."

  (3) Dem § 91 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober
1965 (BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
 ,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden."

   (4) Dem § 11 O des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBI. 1 S. 2535), das zuletzt durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
 ,,(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden."

  (5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
1. November 1996 (BGBI. 1 S. 1626), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
         ,,Wertberechnung in Rechtsmittelverfahren".

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der
         Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelfüh-

         rers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge
         eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist
         für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
         innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht ein-
         gereicht, so ist die Beschwer maßgebend."
    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          ,,(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung
         des Rechtsmittels und im Verfahren über die
         Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechts-
         mittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfah-
         ren maßgebende Wert."
2. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:
   a) In der Gliederung wird bei Teil 2 die Angabe „V. Beschwerdeverfahren" durch die Angabe „V. Verfahren über den
      Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren" ersetzt.
   b) Die Überschrift vor Nummer 2120 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung, Berufungsverfahren".
   c) Folgende Nummer 2120 wird eingefügt:

        Nr.                                            Gebührentatbestand

       „2120        Verfahren über die Zulassung der Berufung:

  Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
                    Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................ .          1,0".
   d) Die bisherige Nummer 2120 wird Nummer 2121 und wie folgt gefaßt:

        Nr.                                            Gebührentatbestand

  Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
       ,,2121       Berufungsverfahren im allgemeinen ..............................................................             1,5".
   e) Die bisherige Nummer 2121 wird Nummer 2122; im Gebührentatbestand wird die Angabe „2120" durch die
      Angabe „2121 " ersetzt.
   f) Die Überschrift vor Nummer 2500 wird wie folgt gefaßt:
       ,,V. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren".
   g) Folgende Nummer 2500 wird eingefügt:

        Nr.                                            Gebührentatbestand

  Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
       „2500        Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde
                    (§ 146 Abs. 5 und 6 VwGO):
                    Soweit der Antrag abgelehnt wird .................................................................           1,0".
   h) Die bisherigen Nummern 2500 bis 2502 werden Nummern 2501 bis 2503.
BGBl. 1997, Seite 1443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1443
   (6) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2090), wird wie
folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
        ,,(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz
      sind mit dem Wert des Aktivvermögens des über-
      tragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
      anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederun-
      gen ist der Wert des übergehenden Aktivvermö-
      gens maßgebend."
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
      und 4.

2. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen,
    Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträ-
    gen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höch-
    stens auf 10 Millionen Deutsche Mark, in den Fällen
  . des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmel-
    dungen in derselben Verhandlung beurkundet werden,
    auf höchstens 1 Million Deutsche Mark anzunehmen."
3. § 40 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§40

                      Geschäftswert bei
                 zustimmenden Erklärungen

     (1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des
   Geschäfts maßgebend, auf das sich die Zustimmungs-
   erklärung bezieht.
     (2) Bei Zustimmungserklärungen auf Grund einer
   gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung er-
   mäßigt sich der Geschäftswert nach Absatz 1 auf den
   Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung ent-
   spricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärun-

   gen von Anteilsinhabern (§ 2 des Umwandlungsge-
   setzes). Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil
   entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthand-
   vermögen zu bemessen."

4. § 41 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) § 40 gilt entsprechend."

  (7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in

der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer

368-1 , veröffentlichte!") bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3210), wird wie folgt geändert:

1. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine
   Hauptverhandlung entbehrlich wird, erhält die Ge-
   bühren des § 83 Abs. 1 , wenn
   1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird
        oder
   2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht
        zu eröffnen, oder
   3. sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme
        des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt; ist
        bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt,

        jedoch nur, wenn der Einspruch früher als zwei
        Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptver-
        handlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.

   Satz 1 gilt nicht, wenn ein Beitrag des Rechtsanwalts
   zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. § 83
   Abs. 3 ist anzuwenden."

2. § 105 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 105

                      Bußgeldverfahren
     (1) Im Bußgeldverfahren sind die Vorschriften des
   Sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden.
      (2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 83
    Abs. 1 Nr. 3. Für das Verfahren vor der Verwaltungs-
    behörde und dem sich anschließenden Verfahren bis
  . zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 entspre-
    chend anzuwenden."

3. § 114 wird wie folgt geändert:

   a) · Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

       ,,(4) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung
      des Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die für
      das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel
      bestimmten Gebühren."
   b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5
      bis 7.
                        Artikel 34

              Aufhebung von Vorschriften

  Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
   Europawahlgesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1
   S. 419),
2. § 7 Abs. 3 des Betreuungsbehördengesetzes vom
   12. September 1990 (BGBI. I S. 2002, 2025).

                        Artikel 35

            Übergangsvorschrift zu Artikel 1

  § 13 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß Absatz 1
Nr. 4 bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Fassung
anzuwenden ist:

„4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von Amts
    wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder in ein
    von einem Gericht geführtes, für jedermann unbe-

    schränkt einsehbares öffentliches Register einzutra-

    gen sind oder es sich um die Abweisung des Antrags

    auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ge-
    samtvollstreckungsverfahrens mangels Masse han-
    delt, oder".

                        Artikel 36

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Zweiten Bundes-
meldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 37
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zwölften auf

die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
  (2) Artikel 33 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 1997, Seite 1444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1444

                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                    wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                      Berlin, den 18. Juni 1997

                                  Der Bundespräsident
                                     Roman Herzog

                                    Der Bundeskanzler
                                     Dr. Helmut Kohl

                            Der Bundesminister der Justiz
                                  Schmidt-Jortzig

                            Der Bundesminister des Innern
                                      Kant her

                                  Der Bundesminister
                             für Arbeit und Sozialordnung
                                     Norbert Blüm

                         Der Bundesminister für Gesundheit
                                  Horst Seehofer

BGBl. 1997, Seite 1445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1445
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn

                                                 Satzbeschreibung

 Dateiname                    Satzbezeichnung

 NABZR.MITTEIL               Zentralregistermitteilung

Satzaufbau

                                                                Stellen         Feld-
Lfd. Nr.       Feldname                 Feldbezeichnung
                                                                                länge
                                                              von         bis

    1      Satzlänge            -                               1          4       4
    2      Satzart              -                              5           7       3
    3      Datum                Erstellungsdatum der Datei     8          15       8
    4      Absender             Absenderangaben des Zu-       16     133        118
                                lieferers

    5      -                    Reserve                      134     685        552
am 26. Juni 1997                      1445

                                  Anlage 1
                         (zu Artikel 6 Nr. 6)

                                 Anlage4a
                                   Seite 1

       Stand

               Satzart

               NAO

  Feld-
                   Bemerkungen
 format

   n      Inhalt: 065
   a      Inhalt: NA0
   n      TTMMJJJJ
   a      Inhalt in der Folge:

          1 . Bezeichnung des
              Absenders,
          2. Anschrift- Straße,
          3. Anschrift - Hausnummer,
          4. Anschrift- Postleitzahl,
          5. Anschrift - Ort.
   a      Leerzeichen
BGBl. 1997, Seite 1446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1446
1446                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997

                                                                 Satzbeschreibung

 Dateiname                            Satzbezeichnung

 NABZR.MITTEIL                        Zentralregistermitteilung

Satzaufbau

                                                                                             Stellen         Feld-
Lfd. Nr.          Feldname*)                       Feldbezeichnung**)
                                                                                                             länge
                                                                                         von           bis

    1      Satzlänge                     -                                                 1            4        4
    2      Satzart                       -                                                 5            7        3
    3      0101                           Familiennamen                                    8           52      45
    4      0102                          Namensbestandteile                              53            97      45
                                         des Familiennamens
    5      0201                          Geburtsnamen                                    98        142         45
    6      0202                          Namensbestandteile                            143         187         45
                                         des Geburtsnamens
    7      0203                          Familiennamen                                 188         232         45
                                         vor Änderung
    8      0204                          Namensbestandteile                            233         277         45
                                         des Familiennamens
                                         vor Änderung
    9      0205                          Änderung des Familien-                        278         285           8
                                         namens
                                         -Datum-
   10      0206                          Änderung des Familien-                        286         330         45
                                         namens
                                         - Behörde und Akten-
                                         zeichen-
   11      0301                          Vorname(n)                                    331         390         60
   12      0302                          gebräuchliche(r)                              391         410         20
                                         Vorname(n)
   13      0303                          Vornamen vor Änderung                         411         470         60
   14      0304                          Änderung des (der)                            471         478           8
                                         Vornamen(s)
                                         -Datum-
   15      0305                          Änderung des (der)                            479         523         45
                                         Vornamen(s)
                                         - Behörde und Akten-
                                         zeichen-
   16      0601                          Tag der Geburt                                524         531           8
   17      0602                          Geburtsort                                    532         571         40
   18      0603                          Geburtsort
                                         -Staat-                                       572         574           3
   19      1201                          Anschrift                                     575         582           8
                                         - Gemeindeschlüssel -
   20       1202                         Anschrift                                     583         587           5
                                         - Postleitzahl -
   21       1203                         Anschrift                                     588         612         25
                                         -Wohnort-

                                     Seite 2

       Stand

                   Satzart

                   NA1

 Feld-
                       Bemerkungen
format

  n        Inhalt: 0685
  a        Inhalt: NA1
   a
  a

  a
  a

  a

  a

  n        TTMMJJJJ

  a

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  n        TTMMJJJJ

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') Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben .
..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.
BGBl. 1997, Seite 1447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1447
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997

                                                                 Satzbeschreibung

  Dateiname                           Satzbezeichnung

  NABZR.MITTEIL                       Zentralregistermitteilung

Satzaufbau

                                                                                            Stellen          Feld-
Lfd. Nr.          Feldname*)                       Feldbezeichnung**)
                                                                                                             länge
                                                                                         von          bis

   22       1205                         Anschrift                                     613        637          25
                                         -Straße-
   23       1206                         Anschrift                                     638        641            4
                                         - Hausnummer -

   24       1208                         Anschrift                                     642        643            2
                                         - Hausnummer - Buch-
                                         stabe/Zusatzziffern -
   25       1209                         Anschrift                                     644        648            5
                                         - Hausnummer - Teil-
                                         nummer-
   26       1210                         Anschrift                                     649        652            4
                                         - Stockwerks-, Woh-
                                         nungsnummer -
   27       1211                         Anschrift                                     653        659            7
                                         - Zusatzangaben -
   28       1212                         Anschrift                                     660        685          26
                                         - Wohnungsgeber -
                                       1447

                                      Seite 3

        Stand

                    Satzart

                    NA1

 Feld-
                        Bemerkungen
format

   a        Ist keine Straße angegeben:
            Leerzeichen
   n        Hausnummer linksbündig;
            ist keine Hausnummer
            angegeben: Leerzeichen
   a

   a

   a

   a

   a
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben .
..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.
BGBl. 1997, Seite 1448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1448
----------------------------- - - - -




     1448               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997

     Anlage2
     (zu Artikel 6 Nr. 6)

                                                                                                               Anlage 11a
                                                                                                                   Seite 1

                                              Magnetband kassettenorgan isation
                            für die Übermittlung von Daten an das Bundeszentralregister nach § 5a


     Kennsätze auf der Magnetbandkassette             DIN 66 029, Ausbaustufe in Verbindung mit DIN 66 029-3
                                                      Es gelten folgende Feldinhalte:
                                                      VOL1:
                                                      1 . Magnetbandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des
                                                          jeweiligen Eigentümers,
                                                      2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
                                                      3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
                                                          jeweiligen Eigentümers zuläßt;
                                                      HDR1/EOF1/EOV1:
                                                      1. Dateiname:
                                                         St. 5-17: NABZR.MITTEIL,
                                                         St. 18-21: Leerzeichen,
                                                      2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
                                                      H DR2/EOF2/EOV2:
                                                      1. Satzformat: fest (F),
                                                      2. Blocklänge: max. 2055,
                                                      3. Satzlänge: max. 685,
                                                      4. Pufferverschiebung: 00.

     Dateianordnung                                   Eine Datei auf einer Magnetbandkassette

     Reihenfolge der Datensätze                       Datensätze unsortiert

BGBl. 1997, Seite 1449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1449
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                                   1449

                          Seite 2

Stand
                                                            Dateibeschreibung

 Dateibezeichnung

 Übermittlungsdatei an das Bundeszentralregister

 Dateiinhalt

 Zentralregistermitteilung

 Datenträger

 Magnetbandkassette

Dateikennwerte
 Satzformat                            Satzlänge

 fest (F)                              685 Bytes
 Speicherungsform
 seriell                                Bezeichnung

 Sortierung

 unsortiert

Sicherungsmaßnahmen
 Sperrfrist, Verfallsdatum             Sicherungszyklus*)

 kein Verfallsdatum

 Bemerkungen:

 1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Magnetbandkassette.
 2. Die Daten sind bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN
    (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband),
    Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.

Benutzerkennsätze/Datensätze
  Lfd. Nr.               Satzbezeichnung

     1        Zentralregistermitteilung

*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.

                Dateiname

                 NABZR.MITTEIL

                Dateiart*)

                Eigentümerkennzeichen                     Kennsatzstufe

                                                          3

            Blocklänge                                    Dateiumfang

            2055 Bytes
                       Dateischlüssel*)
            Position                      Länge           Format

            Zahl*}                                        Zugriffsvermerk
            Sicherungsbestände
                                                          unbeschränkter
                                                          Zugriff

66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion
ab 1. 1. 1999 im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66 303,

  Satzart              Satzlänge                    Bemerkungen

  NA0                    685          Dateiführungssatz
  NA1                    685          Änderungsmitteilung
BGBl. 1997, Seite 1450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1450

                                                                                                            Seite 3

                                           Magnetbandorganisation
                    für die Übermittlung von Daten an das Bundeszentralregister nach § Sa


Kennsätze auf dem Magnetband                   DIN 66 029
                                               Es gelten folgende Feldinhalte:
                                               VOL1:
                                               1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
                                                  Eigentümers,
                                               2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
                                               3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
                                                  jeweiligen Eigentümers zuläßt;
                                               HDR1/EOF1/EOV1:
                                               1 . Dateiname:
                                                   St. 5-17: NABZR.MITTEIL,
                                                   St. 18-21: Leerzeichen,
                                               2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
                                               HDR2/EOF2/EOV2:
                                               1. Satzformat: fest (F),
                                               2. Blocklänge: max. 2055,
                                               3. Satzlänge: max. 685,
                                               4. Pufferverschiebung: 00.

Dateianordnung                                 Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
                                               (Mehrbanddatei)                           -

Reihenfolge der Datensätze                     Datensätze unsortiert

BGBl. 1997, Seite 1451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1451
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997                                   1451

                          Seite4

Stand
                                                            Dateibeschreibung

 Dateibezeichnung

 Übermittlungsdatei an das Bundeszentralregister

 Dateiinhalt

 Zentralregistermitteilung

 Datenträger

 Magnetband

Dateikennwerte
 Satzformat                             Satzlänge

 fest (F)                               685 Bytes
 Speicherungsform
 seriell                                Bezeichnung

 Sortierung

 unsortiert

Sicherungsmaßnahmen
 Sperrfrist, Verfallsdatum             Sicherungszyklus*)

 kein Verfallsdatum

 Bemerkungen:

    Dateiname

    NABZR.MITTEIL

    Dateiart*)

    Eigentümerkennzeichen                     Kennsatzstufe

                                              3

Blocklänge                                    Dateiumfang

2055 Bytes
           Dateischlüssel*)
Position                      Länge           Format

Zahl*)                                        Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
                                              unbeschränkter
                                              Zugriff
 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Magnetband oder mehreren Magnetbändern.
 2. Die Daten sind bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN
    (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband),
    Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.

Benutzerkennsätze/Datensätze
  Lfd. Nr.               Satzbezeichnung

     1        Zentralregistermitteilung

*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.
66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion
ab 1. 1. 1999 im 8-Bit-Code -ARV 8 - nach DIN 66 303,

  Satzart              Satzlänge                    Bemerkungen

  NA0                    68,5         Dateiführungssatz
  NA1                    685          Änderungsmitteilung
BGBl. 1997, Seite 1452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1452
1452
                                                                                  '





                               Viertes Gesetz
                zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
                               (4. FStrÄndG)

                                         Vom 18. Juni 1997



           Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                             Artikel 1
                           Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
          Dem§ 15 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-
         machung vom 19. April 1994 (BGBI. 1 S. 854) wird folgender Satz angefügt:
         ,,Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten."

                                             Artikel 2
                                           Inkrafttreten
            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
           Das vorstehende Gesetz w.ird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
         blatt verkündet.


            Berlin, den 18. Juni 1997

                                    Der Bundespräsident
                                       Roman Herzog

                                        Der Bundeskanzler
                                         Dr. Helmut Kohl

                             Der Bundesminister für Verkehr
                                      Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1430. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5de1601edf107559….