Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1430
BGBl. 1997 I S. 1430 · 95.821 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Justizmitteilungsgesetz und Gesetz
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
(JuMiG)
Vom 18. Juni 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 300-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1374), wird wie folgt geändert:
1. Vor§ 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften".
2. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Verfah rensübergreifende
Mitteilungen von Amts wegen
§12
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
Übermittlung personenbezogener Daten von Amts
wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbar-
keit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen
des Bundes oder ·eines Landes für andere Zwecke als
die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden
sind. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder,
wenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten
Verfahren übermittelt werden, eines Landes, die von
den§§ 18 bis 22 abweichen, gehen diesen Vorschriften
vor.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sicherge-
stellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Daten-
schutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine
besondere bundes- oder entsprechende landesge-
setzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(5) Das Bundesministerium der Justiz kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
vorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulässigen
Mitteilungen erlassen. Ermächtigungen zum Erlaß von
Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen in besonde-
ren Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§13
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen perso-
nenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständig-
keit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln,
wenn
1. eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, daß die Übermittlung im Interesse
des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der An-
nahme besteht, daß er in Kenntnis dieses Zwecks
seine Einwilligung verweigern würde,
4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von
Amts wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder
in ein von einem Gericht geführtes, für jedermann
unbeschränkt einsehbares öffentliches Register
einzutragen sind oder es sich um die Abweisung
des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse handelt oder
5. auf Grund einer Entscheidung
a) bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind, ins-
besondere der Verlust der Rechtsstellung aus
einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienst-
verhältnis, der Ausschluß vom Wehr- oder Zivil-
dienst, der Verlust des Wahlrechts oder der
Wählbarkeit oder der Wegfall von Leistungen
aus öffentlichen Kassen, und
b) die Kenntnis der Daten aus der Sicht der über-
mittelnden Stelle für die Verwirklichung der
Rechtsfolgen erforderlich ist;
dies gilt auch, wenn auf Grund der Entscheidung
der Erlaß eines Verwaltungsaktes vorgeschrieben
ist, ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf
oder wenn der Betroffene ihm durch Verwaltungs-
akt gewährte Rechte auch nur vorläufig nicht wahr-
nehmen darf.
(2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen
dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personen-

bezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
des Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der
Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse über-
mitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17
zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde
Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen. übermittelte Daten dürfen auch für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheits-
überprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Lan-
desgesetz verwendet werden.
§14
(1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbe-
zogener Daten des Beschuldigten, die den Gegen-
stand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die
Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden
Stelle erforderlich ist für
1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen
im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetz-
buches oder die Vollstreckung oder Durchführung
von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über
die Strafaussetzung zur Bewährung oder ihren
Widerruf, in Bußgeld- oder in Gnadensachen,
4. dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der
Aufsicht, falls
a) der Betroffene wegen seines Berufs oder Amts-
verhältnisses einer Dienst-, Staats- oder Stan-
desaufsicht unterliegt, Geistlicher einer Kirche
ist oder ein entsprechendes Amt bei einer ande-
ren öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
bekleidet oder Beamter einer Kirche oder einer
Religionsgesellschaft ist und
b) die Daten auf eine Verletzung von · Pflichten
schließen lassen, die bei der Ausübung des Be-
rufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus
dem Amtsverhältnis zu beachten sind oder in
anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eig-
nung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervor-
zurufen,
5. die Entscheidung über eine Kündigung oder für
andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, für die Ent-
scheidung über eine Amtsenthebung, für den
Widerruf, die Rücknahme, die Einschränkung einer
behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulas-
sung zur Ausübung eines Gewerbes, einer sonsti-
gen wirtschaftlichen Unternehmung oder eines
Berufs oder zum Führen einer Berufsbezeichnung,
für die Untersagung der beruflichen, gewerblichen
oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder der sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Unter-
sagung der Einstellung, Beschäftigung, Beaufsich-
tigung von Kindern und Jugendlichen, für die Unter-
sagung der Durchführung der Berufsausbildung
oder für die Anordnung einer Auflage, falls
a) der Betroffene ein nicht unter Nummer 4 fallen-
der Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder
des Dienstes einer öffentlich-rechtlichen Reli-
gionsgesellschaft, ein Gewerbetreibender oder
ein Vertretungsberechtigter eines Gewerbetrei-
benden oder eine mit der Leitung eines Ge-
werbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaft-
lichen Unternehmung beauftragte Person, ein
sonstiger Berufstätiger oder Inhaber eines Ehren-
amtes ist und
b) die Daten auf eine Verletzung von Pflichten
schließen lassen, die bei der Ausübung des Dien-
stes, des Gewerbes, der sonstigen wirtschaft-
lichen Unternehmung, des Berufs oder des
Ehrenamtes zu beachten sind oder in anderer
Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung,
Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen,
6. Dienstordnungsmaßnahmen mit versorgungsrecht-
lichen Folgen oder für den Entzug von Hinterblie-
benenversorgung, falls der Betroffene aus einem
öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis
oder aus einem Amts- oder Dienstverhältnis mit
einer Kirche oder anderen öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft Versorgungsbezüge erhält
oder zu beanspruchen hat,
7. den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder
Einschränkung der Berechtigung, der Erlaubnis
oder der Genehmigung oder für die Anordnung
einer Auflage, falls der Betroffene
a) in einem besonderen gesetzlichen Sicherheits-
anforderungen unterliegenden genehmigungs-
oder erlaubnispflichtigen Betrieb verantwortlich
tätig oder
b) Inhaber einer atom-, waffen-, sprengstoff-, ge-
fahrstoff-, immissionsschutz-, abfall-, wasser-,
seuchen-, tierseuchen-, betäubungsmittel- oder
arzneimittelrechtlichen Berechtigung, Erlaubnis
oder Genehmigung, einer Genehmigung nach
dem Gentechnikgesetz, dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Außen-
wirtschaftsgesetz, einer Erlaubnis zur Arbeits-
vermittlung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
einer Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmer-
überlassungsgesetz, einer Erlaubnis nach tier-
schutzrechtlichen Vorschriften, eines Jagd-
scheins, eines Fischereischeins, einer verkehrs-
rechtlichen oder im übrigen einer sicherheits-
rechtlichen Erlaubnis oder Befähigung ist oder
einen entsprechenden Antrag gestellt hat,
8. Maßnahmen der Aufsicht, falls es sich
a) um Strafsachen im Zusammenhang mit Betriebs-
unfällen, in denen Zuwiderhandlungen gegen
Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden,
oder
b) um Straftaten. gegen Vorschriften zum Schutz
der Arbeitskraft oder zum Schutz der Gesund-
heit von Arbeitnehmern handelt, oder
9. die Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
schaft.
(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahr-
lässig begangener Straftaten, in sonstigen Verfahren
bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer
Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1
Nr. 8 des Strafgesetzbuches, oder wenn das Verfahren
eingestellt worden ist, unterbleibt die Übermittlung in

den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 9, wenn nicht
besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung
erfordern. Die Übermittlung ist insbesondere erforder-
lich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist,
Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung des Be-
troffenen für die gerade von ihm ausgeübte berufliche,
gewerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeit oder für die
Wahrnehmung von Rechten aus einer ihm erteilten
Berechtigung, Genehmigung oder Erlaubnis hervorzu-
rufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten,
durch die der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, und bei gefährlicher Körperverletzung. Im Falle der
Einstellung des Verfahrens ist zu berücksichtigen, wie
gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§15
In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung
personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis
der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist
1 . zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs
oder eines von einem Gericht geführten Registers
oder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine
Rechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die
Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder
2. zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchord-
nung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und
wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils,
eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteil-
ten außergerichtlichen Vergleichs sind.
§16
Werden personenbezogene Daten an ausländische
öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaat-
liche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvor-
schriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser
Daten auch zulässig
1. an das Bundesministerium der Justiz und das Aus-
wärtige Amt,
2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländi-
schen konsularischen Vertretung zusätzlich an die
Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die
konsularische Vertretung ihren Sitz hat.
§17
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist fer-
ner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der
Sicht der übermittelnden Stelle
1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-
rigkeiten,
2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-
gung der Rechte einer anderen Person oder
5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minder-
jähriger
erforderlich ist.
§18
(1) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere
personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines
Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht
berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Drit-
ten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwie-
gen. Eine Verwendung der Daten durch den Empfän-
ger ist unzulässig; für Daten des Betroffenen gilt § 19
Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der
Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit
dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der
Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie
angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß
die Daten un'mittelbar den beim Empfänger funktionell
zuständigen Bediensteten erreichen.
§ 19
(1) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist
zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermit-
telt werden dürfen.
(2) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten
für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
Sind die Daten hierfür nicht erforderlich, so schickt er
die Unterlagen an die übermittelnde Stelle zurück. Ist
der Empfänger nicht zuständig und ist ihm die für die
Verwendung der Daten zuständige Stelle bekannt, so
leitet er die übermittelten Unterlagen dorthin weiter und
benachrichtigt hiervon die übermittelnde Stelle.
§20
(1) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Ver-
fahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand die-
ses Verfahrens, so ist der Empfänger vom Ausgang
des Verfahrens zu unterrichten; das gleiche gilt, wenn
eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder auf-
gehoben wird, das Verfahren, außer in den Fällen des
§ 153a der Strafprozeßordnung, auch nur vorläufig ein-
gestellt worden ist dder nach den Umständen ange-
nommen werden kann, daß das Verfahren auch nur
vorläufig nicht weiter betrieben wird. Der Empfänger ist
über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten,
wenn dies erforderlich erscheint, um bis zu einer Unter-
richtung nach Satz 1 drohende Nachteile für den Be-
troffenen zu vermeiden.
(2) Erweist sich, daß unrichtige Daten übermittelt
worden sind, so ist der Empfänger unverzüglich zu
unterrichten. Der Empfänger berichtigt die Daten oder
vermerkt ihre Unrichtigkeit in den Akten.
(3) Die Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1
kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wah-
rung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
erforderlich ist.
§21
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die
übermittelten Daten und deren Empfänger zu erteilen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Auskunft wird
nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die
das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht
außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informa-
tionsinteresse steht. Die übermittelnde Stelle bestimmt
das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunfts-
erteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Ist der Betroffene bei Mitteilungen in Strafsachen
nicht zugleich der Beschuldigte oder in Zivilsachen
nicht zugleich Partei oder Beteiligter, ist er gleichzeitig
mit der Übermittlung personenbezogener Daten über
den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten. Die
Unterrichtung des gesetzlichen Vertreters eines Min-
derjährigen, des Bevollmächtigten oder Verteidigers
reicht aus. Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form
der Unterrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn die
Anschrift des zu Unterrichtenden nur mit unvertret-
barem Aufwand festgestellt werden kann.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Un-
terrichtung auf die Übermittlung personenbezogener
Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundes-
nachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst
oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird,
andere Behörden des Bundesministers der Vertei-
digung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zu-
lässig.
(4) Die Auskunftserteilung und die Unterrichtung
unterbleiben, soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
der übermittelnden Stelle oder des Empfängers
gefährden würden,
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
den oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines
Landes Nachteile bereiten würden oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Übermittlung
nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheimge-
halten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
Auskunftserteilung oder Unterrichtung zurücktreten
muß. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt
ferner, wenn erhebliche Nachteile für seine Gesundheit
zu befürchten sind.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfts-
verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
§22
(1) Ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung per-
sonenbezogener Daten nicht in den Vorschriften ent-
halten, die das Verfahren der übermittelnden Stelle
regeln, sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Übermittlung die§§ 23 bis 30 nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 anzuwenden. Hat der Empfänger auf
Grund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder
andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen
bekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt worden ist, so wird die Recht-
mäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem
Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme
des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür
vorgesehenen Verfahrensart überprüft.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten. Dieser teilt
dem nach § 25 zuständigen Gericht mit, ob die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.
(3) War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das
Gericht dies aus. Die Entscheidung ist auch für den
Empfänger bindend und ist ihm bekanntzumachen. Die
Verwendung der übermittelten Daten ist unzulässig,
wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festge-
stellt worden ist."
3. Vor§ 23 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Anfechtung von Justizverwaltungsakten".
4. Vor§ 31 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Kontaktsperre".
Artikel 2
Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes
In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörig-
keitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1062) geändert worden ist, wer-
den nach dem Wort „Staatsanwaltschaft" ein Komma und
die Worte „der die Entscheidung bekanntzumachen ist,"
eingefügt.
Artikel3
Änderung des Gesetzes über
Titel, Orden und Ehrenzeichen
§ 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 910) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Erkennt ein Gericht
1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
wegen eines Verbrechens,
2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicher-
heit strafbar ist, oder

3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter
zu bekleiden,
und ergibt sich aus dem Strafurteil, daß der Verurteilte
Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die
nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt
die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde
die Verurteilung mit, sobald sie rechtskräftig ist.
(3) Die Mitteilung ist zu richten
1. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einer
Stelle innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes verliehen worden sind, an den Verleihungs-
berechtigten,
2. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einem
ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländi-
schen Regierung oder einer anderen Stelle außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlie-
hen worden sind, an das Bundespräsidialamt.
Die Mitteilung umfaßt den Urteilstenor sowie den ver-
liehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung. Der
Empfänger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der
Urteilsgründe verlangen, soweit die Mitteilung des
Urteilstenors für seine Entscheidung nicht ausreicht."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zu
dem Wiener Übereinkommen vom
18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Wiener übereinkommen
vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom
6. August 1964 (BGBI. 1964 II S. 957) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Arti-
kel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnah-
men zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung
ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem
Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied
einer Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher
Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission
oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine
strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit be-
gangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhalts-
punkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch
zu den einem Mitglied des Personals einer Mission
obliegenden Pflichten stehen."
Artikel 5
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Nach § 125b des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert wor-
den ist, wird folgender§ 125c eingefügt:
,,§ 125c
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte
zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen
Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende An-
tragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit
Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-
tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß
und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbrin-
gungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen
nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen
der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässi-
gen Tötung, handelt oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund
der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu
prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen
sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die
nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln
sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Er-
kenntnisse sind. ,
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren be-
kannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kennt-
nis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für
dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erfor-
derlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten
an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erfor-
derlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese
Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen
zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzu-
wenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen
auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechen-
den Landesgesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch
zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuerge-
heimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Über-
mittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen
des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorge-
setzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als
,,Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen."
Artikel 6
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011), geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1824) und Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember
1995 (BGB!. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von
regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehör-
den an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt
für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der
Rentenversicherungsträger und den Generalbundes-
anwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundes-
zentralregister."
2. Nach§ 5 wird folgender§ 5a eingefügt:
,,§5a
Datenübermittlungen an
das Bundeszentralregister
(1) Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a
des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Na-
mensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke
der Aktualisierung der dort über eine Person gespei-
cherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats fol-
gende Daten des Einwohners in automatisierter Form
zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):
1. Familiennamen Getziger und 0101, 0102,
früherer Name mit Namens- 0201 - 0204,
bestandteilen)
2. Vornamen 0301 -0303,
3. Tag der Geburt 0601,
4. Geburtsort 0602, 0603,
5. gegenwärtige Anschrift 1201 -1203,
1205, 1206,
1208-1212,
6. Datum des zugrundeliegenden 0205, 0304,
Rechtsaktes
7. Bezeichnung und Aktenzeichen 0206, 0305."
der Behörde, die die Namens-
änderung veranlaßt hat,
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. an das Bundeszentralregister im Format der
Satzbeschreibung nach Anlage 4a."
4. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach den Anla-
gen 8, 9, 10 und 11" durch die Angabe „nach den Anla-
gen 8, 9, 10, 11 und 11 a" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach den Anla-
gen 8, 9, 10 und 11" durch die Angabe „nach den Anla-
gen 8, 9, 10, 11 und 11 a" ersetzt.
6. Die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz werden als
Anlagen 4a und 11 a eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Betäubungs~ittelgesetzes
Dem § 27 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1
S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 65) geändert worden ist, wer-
den folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
,,(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz
zum Gegenstand haben, sind zu übermitteln
1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Be-
täubungsmitteln bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 ge-
nannten Personen und Einrichtungen der zuständigen
Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit
Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel
der Besserung und Sicherung erkannt oder der Ange-
klagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wor-
den ist,
2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 ge-
nannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffent-
lichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende ,
Antragsschrift,
b) der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
c) die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechts-
mittel verworfen worden oder wird darin auf die
angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so
ist auch diese zu übermitteln.
Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder
die Strafverfolgungsbehörde.
(4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung in sonstigen Strafsachen darf der zuständi-
gen Landesbehörde übermittelt werden, wenn ein Zu-
sammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelver-
kehr besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend."
Artikel 8
Änderung des
Einführungsgesetzes
zur Strafprozeßordnung
§ 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 95 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember
1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden ist, wird durch fol-
genden § 8 ersetzt:
,,§8
(1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgeben-
den Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder
gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem
Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört,
nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechts-
kräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der
jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende
Entscheidung mit Begründung ~u übermitteln; ist mit die-
ser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so
ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.
Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des
Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über
das Bundesministerium der Justiz. Die Übermittlung ver-
anlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbe-
hörde.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Kör-
perschaft darauf verzichtet hat."

Artikel 9
Änderung der Strafprozeßordnung
In § 453 Abs. 1 Satz 4 der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. März 1997 (BGBI. 1S. 534) geändert worden ist,
wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und ange-
fügt:
,,über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Straf-
verfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten,
wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt
erscheinen läßt." '
Artikel 10
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBI. 1S. 1229, 1985 1S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2090)
geändert worden ist, wird folgender § 20a eingefügt:
,,§20a
Namensänderung
(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei
Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder
Vornamens einer Person für die in den Absätzen 2 und 3
genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen fol-
gende weitere Daten zu übermitteln:
1 . Geburtsname,
2. Familienname,
3. Vorname,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Anschrift,
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung
im Melderegister veranlaßt hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden
Rechtsaktes.
(2) Enthält das Register eine Eintragung über die Per-
son, deren Geburtsname, Familienname oder Vorname
sich geändert hat, oder ist über diese Person eine Nach-
richt über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Auf-
enthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so
ist der neue Name bei der Eintragung, der Ausschrei-
bungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Ab-
satz 2, § 476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in
§ 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke
verwendet werden. liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unver-
züglich zu vernichten."
Artikel 11
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2090), wird
wie folgt geändert:
1. Die §§ 61 bis 63 werden aufgehoben.
2. In § 71 Abs. 2 wird das Wort „bis" durch ein Komma
ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Parteiengesetzes
In § 37 des Parteiengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1S. 149), das
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1959) geändert worden ist, wird die Angabe
,,sowie die§§ 61 bis 63" gestrichen und das Wort „wer-
den" durch das Wort „wird" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 315-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546), wird wie folgt ge-
ändert:
1 . Dem § 35a werden folgende Sätze angefügt:
,,Im übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Vor-
mundschafts- oder Familiengericht personenbezoge-
ne Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer
Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche
Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die über-
mittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der
Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjähri-
gen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse
an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung
unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsrege-
lung entgegensteht. § 7 des Betreuungsbehördenge-
setzes bleibt unberührt."
2. § 69k Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
3. § 691 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „wird
einem Betroffenen" die Worte „ausweislich der Ent-
scheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach § 69i Abs. 1"
eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 69m Abs. 2 wird aufgehoben.
5. Nach § 69m werden folgende §§ 69n und 690 einge-
fügt:
,,§69n·
Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Ein..,
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz so-
wie in§ 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes
genannten Fällen darf das Vormundschaftsgericht Ent-
scheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren,
aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist,

von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten an Gerichte oder Behör-
den mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Be-
troffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwie-
gen. § 69k Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§690
Für Mitteilungen nach den §§ 69k bis 69n gelten die
§§ 19 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz. Betreffen Mitteilungen nach den
§§ 69k oder 69n eine andere Person als den Betroffe-
nen, so gilt auch § 21 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz."
6. § ?On wird wie folgt gefaßt:
,,§ 70~
Für Mitteilungen gelten die§§ 69k, 69n und 690 ent-
sprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaß-
nahme nach § 70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung
einer Unterbringung nach § ?Ok Abs. 1 Satz 1 ist dem
Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzu-
teilen."
7. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf die
dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die
Vorschriften der§§ 127 bis 130, 142, 143 finden auf die
Eintragung in das Genossenschaftsregister entspre-
chende Anwendung."
8. § 159 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Ver-
eins oder einer Satzungsänderung der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhalts-
punkte bestehen, daß es sich um einen Ausländer-
verein oder eine organisatorische Einrichtung eines
ausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15
des Vereinsgesetzes handelt."
Artikel 14
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 13 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979· (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1548, 2022) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Rechtshilfe" die
Worte „und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen
von Amts wegen" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Änderung
von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
Dem Artikel 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundes-
gesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 401-7, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht übermittelt der Deutschen Dienststelle für
die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Ge-
fallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Ent-
scheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abge-
schlossen ist."
Artikel 16
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1749), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
,,§40a
Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen
Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstlei-
stungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter
oder persönlich haftende Gesellschafter wegen
Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren,
die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bun-
desaufsichtsamt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
teln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener
Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich
Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bun-
desaufsichtsamtes geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb
eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeu-
ten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermit-
telnden Stelle für Maßnahmen des Bundesaufsichts-
amtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das
Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mittei-
len, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar
ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesi-
chert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."
2. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung
,,(1 )" wird gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Dem§ 70 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11 . Dezember 1974 (BGBI. 1

S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Der Vormundschaftsrichter teilt dem Staatsanwalt ferner
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sowie ihre Än-
derung und Aufhebung mit, soweit nicht für den Vormund-
schaftsrichter erkennbar ist, daß schutzwürdige Inter-
essen des Beschuldigten oder des sonst von der Mittei-
lung Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen."
Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Dem § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzar-
beit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
1995 (BGBI. 1S. 165), das zuletzt durch Artikel 43 des Ge-
setzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach
diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse über-
mitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungs-
widrigkeiten nach den §§ 1 oder 2 erforderlich sind, soweit
nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkenn-
bar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. März 1997 (BGBI. 1 S. 534), wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 3 Satz 4 werden der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und die Worte eingefügt:
,,dies gilt nicht für§ 406e der Strafprozeßordnung."
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Akten-
einsicht" die Worte „des Betroffenen und" einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffe-
nen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren,
soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interes-
sen Dritter entgegenstehen."
c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
3. Nach § 49 wird folgender§ 49a eingefügt:
,,§49a
Verfahrensübergreifende
Mitteilungen von Amts wegen
(1) In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personen-
bezogener Daten des Betroffenen, die den Gegen-
stand des Verfahrens betreffen, durch Gerichte,
Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden zu-
lässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich ist für Entscheidun-
gen in Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidun-
gen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
oder in Gnadensachen. In anderen Fällen ist die Über-
mittlung nur zulässig, wenn besondere Umstände des
Einzelfalles die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4
bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer An-
wendung erfordern. Absatz 2 Satz 2 und 4 dieser Vor-
schrift gilt sinngemäß. Eine Übermittlung unterbleibt,
soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß
schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem
Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
in Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind
sinngemäß anzuwenden
1. die §§ 12, 13 und 16 bis 21 des Einführungsgeset-
zes zum Gerichtsverfassungsgesetz und
2. § 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Ge-
setzes das Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete
Gericht tritt.
Die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde darf
darüber hinaus die dieses Verfahren abschließende
Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde über-
mitteln, die das Bußgeldverfahren veranlaßt oder sonst
an dem Verfahren mitgewirkt hat, wenn dies aus der
Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung einer in
der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe,
die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ver-
fahrens steht, erforderlich ist; ist mit der Entscheidung
ein Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch die
angefochtene Entscheidung übermittelt werden. Das
Bundesministerium, das für bundesrechtliche Buß-
geldvorschriften in seinem Geschäftsbereich zustän-
dig ist, kann insoweit mit Zustimmung des Bundes-
rates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des
§ 12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz erlassen."
Artikel 20
Änderung des Soldatengesetzes
Nach § 61 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
20. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 298) geändert worden ist,
wird folgender § 62 eingefügt:
,,§62
Mitteilungen in Strafsachen
(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1
bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
(2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand,
frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sol-
len personenbezogene Daten außer in den Fällen des§ 14
Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für

Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrecht-
lichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die über-
mittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1. bei Erlaß und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbrin-
gungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten
des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,
2. in den übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an
die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehr-
bereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache" zu
kennzeichnen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die
Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung
der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehls-
haber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die
übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem ver-
schlossenen Umschlag zu übermitteln."
Artikel 21
Änderung des Zivildienstgesetzes
Nach § 45 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. 1
S. 2811 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden ist, wird
folgender § 45a eingefügt:
,,§45a
Mitteilungen in Strafsachen
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c
Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entspre-
chend.
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den
Zivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsache"
zu kennzeichnen."
Artikel 22
Änderung der Gewerbeordnung
§ 153a der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), die
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über
die Änderung des Namens einer Person, über die das
Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name
bei der Eintragung zu vermerken."
Artikel 23
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 17 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
(BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778) geändert worden ist,
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von
der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu
benachrichtigen."
Artikel 24
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Nach § 45a des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBI. 1 S. 966)
geändert worden ist, wird folgender§ 45b eingefügt:
,,§45b
Übermittlung personen-
bezogener Daten aus Strafverfahren
In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz
oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen dür-
fen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundes-
behörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn
dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 angege-
benen Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten
Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwen-
det werden. Der Empfänger darf die Daten an eine nicht
in Satz 1 genannte öffentliche Stelle jedoch nur weiter-
übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der
übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an
der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Unter-
suchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wer-
den kann."
Artikel 25
Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen
Nach § 60 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996
(BGBI. 1 S. 64,519) wird folgender§ 60a eingefügt:
,,§60a
Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber
oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten sowie gegen
Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten
oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende
Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten
oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit
der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Straf-
verfahren, die Straftaten nach§ 54 dieses Gesetzes zum
Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage dem Bundesaufsichtsamt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-
tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-
ren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur

vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden
Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maß-
nahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen be-
kannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines
Kreditinstituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen des Bun-
desaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll
das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen,
soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß
schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-
telnden Erkenntnisse sind."
Artikel26
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Nach§ 145a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBI. 1993 1S. 2), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden
ist, wird folgender§ 145b eingefügt:
,,§ 145b
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Ge-
schäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder deren
gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesell-
schafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder
anderer" Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der
Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti-
gen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfah-
ren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141 und 145
dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der
Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichts-
amt für das Versicherungswesen
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-
tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-
ren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur
vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden
Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnah-
men des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
wesen geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines
Versicherungsunternehmens einschließlich des Außendien-
stes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der
übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungs-
aufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfol-
gungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tat-
sachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermit-
telnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichti-
gen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse
sind.
(3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Ver-
sicherungsunternehmen, über das die Aufsicht nach die-
sem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird,
leitet das Bundesaufsichtsamt die Mitteilung unverzüglich
an diese Behörde weiter."
Artikel 27
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
§ 12 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 546), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November
1996 (BGBI. 1S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
,,(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grund-
buchamt und der für die Führung des Liegenschafts-
katasters zuständigen Behörde die Anordnung des
Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das
Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Ände-
rungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Ein-
stellung des Flurbereinigungsverfahrens(§ 9), den Zeit-
punkt des Eintritts des neuen Rechtszustands(§§ 61
bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem
Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
dige Behörde(§ 81 Abs. 2).
(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbe-
hörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benach-
richtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des
Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betrof-
fenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorge-
nommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungs-
behörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es be-
nachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Ein-
tragung neuer Eigentümer der an das Flurbereini-
gungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die
Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Be-
zeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mit-
geteilt hat.
(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde
bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schluß-
feststellung von allen Fortführungen zu benachrichti-
gen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flur-
bereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betrof-
fenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt
worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde
auf die Benachrichtigung verzichtet."
Artikel28
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Dem§ 308 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Ar-
beitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBI. 1S. 594) werden folgende Absätze angefügt:
,,(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 406
und 407 zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten
des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit
und der Tatort,
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das
Verfahren abschließende Entscheidung mit Begrün-
dung
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Ent-
scheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge-
nommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu
übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvoll-
streckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Ver-
wendung
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren
Gunsten,
2. dar Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offe-
nen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Ent-
scheidungen über die Einstellung oder Rückforderung
von Leistungen der Bundesanstalt
ist zulässig.
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungs-
behörden sollen der Bundesanstalt Erkenntnisse aus son-
stigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6
erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermit-
telnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an
dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist
zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind."
Artikel 29
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsge~etzes
Dem § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBI. 1 S. 158), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes
vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist,
werden folgende Absätze angefügt:
,,(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15
und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt
für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten
des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit
und der Tatort,
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das
Verfahren abschließende Entscheidung mit Begrün-
dung
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Ent-
scheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge-
nommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu
übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvoll-
streckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Ver-
wendung
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren
Gunsten,
2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offe-
nen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Ent-
scheidungen über die Einstellung oder Rückforderung
von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit
ist zulässig.
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungs-
behörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse
aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbetei-
ligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-
telnden Erkenntnisse sind."
Artikel30
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 78 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel I des Gesetzes
vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 ist eine Übermittlung nach § 125c
des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschrif-
ten, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig."
Artikel 31
Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung
In§ 4 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1185),
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom
28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546) geändert worden ist,
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Das Gericht hat ein Verzeichnis derjenigen Schuldner
zu führen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung der
Gesamtvollstreckung abgewiesen worden ist, weil ihr Ver-
mögen so gering ist, daß die Kosten des Verfahrens nicht
gedeckt werden können. § 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2
Nr. 2, §§ 915b bis 915h der Zivilprozeßordnung gelten
entsprechend; die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre."
Artikel 32
Benachrichtigung der Polizei
über den Ausgang des Strafverfahrens
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die
mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des
Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mit-
teilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden
Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung.
Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bun-
deszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns
auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Ein-
stellungsentscheidung.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrs-
strafsachen, soweit sie nicht unter die§§ 142,315 bis 315c

des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Ver-
fahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden
ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.
Artikel33
Änderung kostenrechtlicher
Vorschriften und anderer Gesetze
(1) § 79 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom
25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726), wird wie folgt geändert:
1. § 51 Abs. 4 wird Absatz 3.
2. Dem§ 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist
nicht anzuwenden."
(3) Dem § 91 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober
1965 (BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden."
(4) Dem § 11 O des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBI. 1 S. 2535), das zuletzt durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden."
(5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
1. November 1996 (BGBI. 1 S. 1626), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Wertberechnung in Rechtsmittelverfahren".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der
Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelfüh-
rers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge
eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist
für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht ein-
gereicht, so ist die Beschwer maßgebend."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung
des Rechtsmittels und im Verfahren über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechts-
mittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfah-
ren maßgebende Wert."
2. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird bei Teil 2 die Angabe „V. Beschwerdeverfahren" durch die Angabe „V. Verfahren über den
Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren" ersetzt.
b) Die Überschrift vor Nummer 2120 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung, Berufungsverfahren".
c) Folgende Nummer 2120 wird eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
„2120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................ . 1,0".
d) Die bisherige Nummer 2120 wird Nummer 2121 und wie folgt gefaßt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
,,2121 Berufungsverfahren im allgemeinen .............................................................. 1,5".
e) Die bisherige Nummer 2121 wird Nummer 2122; im Gebührentatbestand wird die Angabe „2120" durch die
Angabe „2121 " ersetzt.
f) Die Überschrift vor Nummer 2500 wird wie folgt gefaßt:
,,V. Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, Beschwerdeverfahren".
g) Folgende Nummer 2500 wird eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
„2500 Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde
(§ 146 Abs. 5 und 6 VwGO):
Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................. 1,0".
h) Die bisherigen Nummern 2500 bis 2502 werden Nummern 2501 bis 2503.

(6) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2090), wird wie
folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz
sind mit dem Wert des Aktivvermögens des über-
tragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederun-
gen ist der Wert des übergehenden Aktivvermö-
gens maßgebend."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
2. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen,
Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträ-
gen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höch-
stens auf 10 Millionen Deutsche Mark, in den Fällen
. des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmel-
dungen in derselben Verhandlung beurkundet werden,
auf höchstens 1 Million Deutsche Mark anzunehmen."
3. § 40 wird wie folgt gefaßt:
,,§40
Geschäftswert bei
zustimmenden Erklärungen
(1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des
Geschäfts maßgebend, auf das sich die Zustimmungs-
erklärung bezieht.
(2) Bei Zustimmungserklärungen auf Grund einer
gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung er-
mäßigt sich der Geschäftswert nach Absatz 1 auf den
Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung ent-
spricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärun-
gen von Anteilsinhabern (§ 2 des Umwandlungsge-
setzes). Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil
entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthand-
vermögen zu bemessen."
4. § 41 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) § 40 gilt entsprechend."
(7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1 , veröffentlichte!") bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3210), wird wie folgt geändert:
1. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine
Hauptverhandlung entbehrlich wird, erhält die Ge-
bühren des § 83 Abs. 1 , wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird
oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht
zu eröffnen, oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme
des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt; ist
bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt,
jedoch nur, wenn der Einspruch früher als zwei
Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptver-
handlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein Beitrag des Rechtsanwalts
zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. § 83
Abs. 3 ist anzuwenden."
2. § 105 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 105
Bußgeldverfahren
(1) Im Bußgeldverfahren sind die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden.
(2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 83
Abs. 1 Nr. 3. Für das Verfahren vor der Verwaltungs-
behörde und dem sich anschließenden Verfahren bis
. zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 entspre-
chend anzuwenden."
3. § 114 wird wie folgt geändert:
a) · Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung
des Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die für
das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel
bestimmten Gebühren."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5
bis 7.
Artikel 34
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Europawahlgesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1
S. 419),
2. § 7 Abs. 3 des Betreuungsbehördengesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. I S. 2002, 2025).
Artikel 35
Übergangsvorschrift zu Artikel 1
§ 13 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß Absatz 1
Nr. 4 bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Fassung
anzuwenden ist:
„4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von Amts
wegen öffentlich bekanntzumachen sind oder in ein
von einem Gericht geführtes, für jedermann unbe-
schränkt einsehbares öffentliches Register einzutra-
gen sind oder es sich um die Abweisung des Antrags
auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ge-
samtvollstreckungsverfahrens mangels Masse han-
delt, oder".
Artikel 36
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Zweiten Bundes-
meldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 37
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zwölften auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 33 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung
NABZR.MITTEIL Zentralregistermitteilung
Satzaufbau
Stellen Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung
länge
von bis
1 Satzlänge - 1 4 4
2 Satzart - 5 7 3
3 Datum Erstellungsdatum der Datei 8 15 8
4 Absender Absenderangaben des Zu- 16 133 118
lieferers
5 - Reserve 134 685 552
am 26. Juni 1997 1445
Anlage 1
(zu Artikel 6 Nr. 6)
Anlage4a
Seite 1
Stand
Satzart
NAO
Feld-
Bemerkungen
format
n Inhalt: 065
a Inhalt: NA0
n TTMMJJJJ
a Inhalt in der Folge:
1 . Bezeichnung des
Absenders,
2. Anschrift- Straße,
3. Anschrift - Hausnummer,
4. Anschrift- Postleitzahl,
5. Anschrift - Ort.
a Leerzeichen

1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung
NABZR.MITTEIL Zentralregistermitteilung
Satzaufbau
Stellen Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**)
länge
von bis
1 Satzlänge - 1 4 4
2 Satzart - 5 7 3
3 0101 Familiennamen 8 52 45
4 0102 Namensbestandteile 53 97 45
des Familiennamens
5 0201 Geburtsnamen 98 142 45
6 0202 Namensbestandteile 143 187 45
des Geburtsnamens
7 0203 Familiennamen 188 232 45
vor Änderung
8 0204 Namensbestandteile 233 277 45
des Familiennamens
vor Änderung
9 0205 Änderung des Familien- 278 285 8
namens
-Datum-
10 0206 Änderung des Familien- 286 330 45
namens
- Behörde und Akten-
zeichen-
11 0301 Vorname(n) 331 390 60
12 0302 gebräuchliche(r) 391 410 20
Vorname(n)
13 0303 Vornamen vor Änderung 411 470 60
14 0304 Änderung des (der) 471 478 8
Vornamen(s)
-Datum-
15 0305 Änderung des (der) 479 523 45
Vornamen(s)
- Behörde und Akten-
zeichen-
16 0601 Tag der Geburt 524 531 8
17 0602 Geburtsort 532 571 40
18 0603 Geburtsort
-Staat- 572 574 3
19 1201 Anschrift 575 582 8
- Gemeindeschlüssel -
20 1202 Anschrift 583 587 5
- Postleitzahl -
21 1203 Anschrift 588 612 25
-Wohnort-
Seite 2
Stand
Satzart
NA1
Feld-
Bemerkungen
format
n Inhalt: 0685
a Inhalt: NA1
a
a
a
a
a
a
n TTMMJJJJ
a
a
a
a
n TTMMJJJJ
a
n TTMMJJJJ
a
n
n
n
a
') Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben .
..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung
NABZR.MITTEIL Zentralregistermitteilung
Satzaufbau
Stellen Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**)
länge
von bis
22 1205 Anschrift 613 637 25
-Straße-
23 1206 Anschrift 638 641 4
- Hausnummer -
24 1208 Anschrift 642 643 2
- Hausnummer - Buch-
stabe/Zusatzziffern -
25 1209 Anschrift 644 648 5
- Hausnummer - Teil-
nummer-
26 1210 Anschrift 649 652 4
- Stockwerks-, Woh-
nungsnummer -
27 1211 Anschrift 653 659 7
- Zusatzangaben -
28 1212 Anschrift 660 685 26
- Wohnungsgeber -
1447
Seite 3
Stand
Satzart
NA1
Feld-
Bemerkungen
format
a Ist keine Straße angegeben:
Leerzeichen
n Hausnummer linksbündig;
ist keine Hausnummer
angegeben: Leerzeichen
a
a
a
a
a
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben .
..) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) angegeben.

----------------------------- - - - -
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997
Anlage2
(zu Artikel 6 Nr. 6)
Anlage 11a
Seite 1
Magnetband kassettenorgan isation
für die Übermittlung von Daten an das Bundeszentralregister nach § 5a
Kennsätze auf der Magnetbandkassette DIN 66 029, Ausbaustufe in Verbindung mit DIN 66 029-3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL1:
1 . Magnetbandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des
jeweiligen Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1. Dateiname:
St. 5-17: NABZR.MITTEIL,
St. 18-21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
H DR2/EOF2/EOV2:
1. Satzformat: fest (F),
2. Blocklänge: max. 2055,
3. Satzlänge: max. 685,
4. Pufferverschiebung: 00.
Dateianordnung Eine Datei auf einer Magnetbandkassette
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1449
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung
Übermittlungsdatei an das Bundeszentralregister
Dateiinhalt
Zentralregistermitteilung
Datenträger
Magnetbandkassette
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge
fest (F) 685 Bytes
Speicherungsform
seriell Bezeichnung
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*)
kein Verfallsdatum
Bemerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Magnetbandkassette.
2. Die Daten sind bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN
(mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband),
Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung
1 Zentralregistermitteilung
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.
Dateiname
NABZR.MITTEIL
Dateiart*)
Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
3
Blocklänge Dateiumfang
2055 Bytes
Dateischlüssel*)
Position Länge Format
Zahl*} Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
unbeschränkter
Zugriff
66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion
ab 1. 1. 1999 im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66 303,
Satzart Satzlänge Bemerkungen
NA0 685 Dateiführungssatz
NA1 685 Änderungsmitteilung

Seite 3
Magnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten an das Bundeszentralregister nach § Sa
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 029
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1 . Dateiname:
St. 5-17: NABZR.MITTEIL,
St. 18-21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
HDR2/EOF2/EOV2:
1. Satzformat: fest (F),
2. Blocklänge: max. 2055,
3. Satzlänge: max. 685,
4. Pufferverschiebung: 00.
Dateianordnung Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
(Mehrbanddatei) -
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1997 1451
Seite4
Stand
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung
Übermittlungsdatei an das Bundeszentralregister
Dateiinhalt
Zentralregistermitteilung
Datenträger
Magnetband
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge
fest (F) 685 Bytes
Speicherungsform
seriell Bezeichnung
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*)
kein Verfallsdatum
Bemerkungen:
Dateiname
NABZR.MITTEIL
Dateiart*)
Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
3
Blocklänge Dateiumfang
2055 Bytes
Dateischlüssel*)
Position Länge Format
Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
unbeschränkter
Zugriff
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Magnetband oder mehreren Magnetbändern.
2. Die Daten sind bis zum 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN
(mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband),
Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung
1 Zentralregistermitteilung
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlungen.
66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion
ab 1. 1. 1999 im 8-Bit-Code -ARV 8 - nach DIN 66 303,
Satzart Satzlänge Bemerkungen
NA0 68,5 Dateiführungssatz
NA1 685 Änderungsmitteilung

1452
'
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(4. FStrÄndG)
Vom 18. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Dem§ 15 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1994 (BGBI. 1 S. 854) wird folgender Satz angefügt:
,,Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz w.ird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 18. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1430. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5de1601edf107559….