§ 95 Strafvorschriften
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-1a (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-5 (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-7 (7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.