§ 95 Strafvorschriften
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-1a (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-5 (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95#abs-7 (7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
Wird zitiert von 615 Entscheidungen zu § 95 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2009 – 1 StR 381/08Zitiert von 3
- BVerfG, 08.12.2014 – 2 BvR 450/11Nichtannahmebeschluss: Keine Erstreckung von Art 31 Abs 1 des Genfer Flüchtlingsabkommens (juris: FlüAbk) auf tateinheitlich verwirklichte Begleitdelikte geboten - Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG erfasst auch persönlichen Strafausschließungsgrund des § 95 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) iVm Art 31 Abs 1 FlüAbk - hier: Strafbarkeit wegen Vorzeigens unechter Personaldokumente bei der Einreise im Ergebnis unbedenklichZitiert von 16
- BGH, 24.05.2012 – 5 StR 567/11Strafbarkeit der Einreise bzw. Verbringung vietnamesischer Staatsangehöriger nach Deutschland: Erschleichung formell bestandskräftiger Touristenvisa bzw. Arbeitsvisa duch arglistige Täuschung von Mitarbeitern der ungarischen Botschaft in VietnamZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 – 4 K 5339/20
- BGH, 05.07.2011 – 3 StR 87/11Wiederholte Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts: Strafbarkeit trotz fehlender staatlicher Reaktion auf den ErstverstoßZitiert von 3
- BGH, 10.01.2012 – 5 StR 351/11Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern im Falle eines durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörde erlangten VisumsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 31 B 288/26.O
- OVG NRW, 21.07.2026 – 17 B 134/26Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung bei Eltern-Kind-Beziehung zu einem deutschen Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 17.06.2026 – 10 ZB 26.394Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Ausweisung wegen Vorlage eines unrichtigen Sprachzertifikats Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
01.08.2024 in Kraft
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
-
20.04.2023 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
-
20.07.2017 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
-
20.10.2015 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
-
27.07.2015 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
-
23.12.2014 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439)
BGBl. 2014 I S. 2439
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.