§ 96 Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet,
Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist, auch wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat. In minder schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-5 (5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 96 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2022 – 3 StR 238/22Versuch der Ausländereinschleusung bei Festnahme an griechischem FlughafenZitiert von 6
- BGH, 15.03.2021 – 5 StR 627/19Strafbares Einschleusen von Ausländern: Grundtatbestand und Qualifikation eines lebensgefährdenden Einschleusens von Bootsflüchtlingen aus Syrien über die Türkei in EU-MitgliedstaatenZitiert von 6
- LG Kleve, 21.02.2017 – 190 KLs-203 Js 98/15-2/16
- BGH, 24.10.2018 – 1 StR 212/18Einschleusen von Ausländern: Grundsatzes der limitierten Akzessorietät; Vorsatzerfordernisse bei den Geschleusten; Anforderungen an die Beweiswürdigung bei geschleusten Kindern und JugendlichenZitiert von 10
- BGH, 14.11.2019 – 3 StR 561/18Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge: Zusage der Begleitung illegal eingeschleuster Frauen und KinderZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 31 B 288/26.O
- VG Gelsenkirchen, 06.07.2026 – 21a L 894/26.AZitiert von 1
- VG Köln, 23.06.2026 – 3 L 1208/26.AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2026 in Kraft
§ 96 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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01.08.2024 in Kraft
§ 96 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 96 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 96 Abs. 5 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.