§ 96 Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 112
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2022 – 3 StR 238/22Versuch der Ausländereinschleusung bei Festnahme an griechischem FlughafenZitiert von 6
- BGH, 15.03.2021 – 5 StR 627/19Strafbares Einschleusen von Ausländern: Grundtatbestand und Qualifikation eines lebensgefährdenden Einschleusens von Bootsflüchtlingen aus Syrien über die Türkei in EU-MitgliedstaatenZitiert von 6
- LG Kleve, 21.02.2017 – 190 KLs-203 Js 98/15-2/16
- BGH, 24.10.2018 – 1 StR 212/18Einschleusen von Ausländern: Grundsatzes der limitierten Akzessorietät; Vorsatzerfordernisse bei den Geschleusten; Anforderungen an die Beweiswürdigung bei geschleusten Kindern und JugendlichenZitiert von 10
- BGH, 14.11.2019 – 3 StR 561/18Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge: Zusage der Begleitung illegal eingeschleuster Frauen und KinderZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 31 B 288/26.O
- VG Köln, 23.06.2026 – 3 L 1208/26.A
- LG Essen, 20.04.2026 – 52 KLs-676 Js 279/25-24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet,
Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist, auch wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat. In minder schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96#abs-5 (5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.