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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2439

BGBl. 2014 I S. 2439 · 11.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
                                          Gesetz
                            zur Verbesserung der Rechtsstellung
                       von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
                                               Vom 23. Dezember 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie
   folgt gefasst:
  „§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage,
        Ausreiseeinrichtungen“.
2. § 61 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 61
               Räumliche Beschränkung,
         Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen“.
  b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b
     bis 1e eingefügt:

        „(1b) Die räumliche Beschränkung nach den
     Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Aus-
     länder seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt,
     geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
       (1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufent-
     halts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-
     ders kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b
     angeordnet werden, wenn

     1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Aus-
        nahme solcher Straftaten, deren Tatbestand
        nur von Ausländern verwirklicht werden kann,
        rechtskräftig verurteilt worden ist,
     2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
        dass der Ausländer gegen Vorschriften des
        Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder

     3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen-
        digung gegen den Ausländer bevorstehen.
       (1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Auslän-
     der, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist,

     ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen
     gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitz-
     auflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts an-
     deres angeordnet hat, ist das der Wohnort, an
     dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entschei-
     dung über die vorübergehende Aussetzung der
     Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde
     kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder
     auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind
     die Haushaltsgemeinschaft von Familienange-
     hörigen oder sonstige humanitäre Gründe von
     vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der
     Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage
     festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend
     verlassen.
       (1e) Weitere Bedingungen und Auflagen kön-
     nen angeordnet werden.“
3. In § 95 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe
   „§ 61 Abs. 1“ die Wörter „oder Absatz 1c“ eingefügt.

4. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 61
     Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1c“ einge-
     fügt.

  b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2“
     durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ ersetzt.

5. In § 105a wird nach der Angabe „§ 49a Abs. 2,“ die
   Angabe „§ 61 Absatz 1d,“ eingefügt.

                       Artikel 2
                    Änderung des
               Asylverfahrensgesetzes

  Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 59 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung
     § 59b    Anordnung der räumlichen Beschrän-
              kung“.
BGBl. 2014, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
  b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-
              ren“.

2. In § 50 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „ist“ durch das
   Wort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern
   „§ 26 Absatz 1 bis 3“ die Wörter „oder sonstige
   humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht“
   eingefügt.

3. § 56 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3“
   durch die Angabe „§ 59a Absatz 2“ ersetzt.

5. Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b
   eingefügt:
                          „§ 59a
                      Erlöschen der
                räumlichen Beschränkung

     (1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 er-

  lischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten

  ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im

  Bundesgebiet aufhält.

     (2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch
  nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft

  bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu

  dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend

  von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen,

  wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder

  § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als

  erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

                          § 59b

                     Anordnung der
                räumlichen Beschränkung
    (1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthalts-
  gestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1
  durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet
  werden, wenn

  1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Aus-
     nahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur
     von Ausländern verwirklicht werden kann, rechts-
     kräftig verurteilt worden ist,
  2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
     dass der Ausländer gegen Vorschriften des Be-
     täubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
  3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
     gegen den Ausländer bevorstehen.
    (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten ent-
  sprechend.“
6. § 60 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 60
                         Auflagen
     (1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-
  pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-
  nen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist
  (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird ver-
  pflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach
  § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen
  Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine

  länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt,
  dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf
  den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der
  Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genann-
  ten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

     (2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-
  pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-
  nen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist
  (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann ver-
  pflichtet werden,

  1. in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimm-
     ten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,

  2. in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Un-
     terkunft umzuziehen oder

  3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde
     desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufent-
     halt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
  Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den
  Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger
  als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder
  Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als er-

  folgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Ver-

  treter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei

  Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu

  äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
  zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

     (3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1

  Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde.

  Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsent-

  scheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig

  für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach

  § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde.

  Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsent-
  scheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden

  werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2
  ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ge-
  meinde oder die zu beziehende Wohnung oder Un-
  terkunft liegt.“
7. § 85 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2“
     durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1“ er-
     setzt.

  b) Nummer 3 wird aufgehoben.
  c) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3
     und 4.
8. In § 86 Absatz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1
   oder 2“ durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1“
   ersetzt.
9. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
                         „§ 88a
                    Bestimmungen
               zum Verwaltungsverfahren
    Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch
  Landesrecht nicht abgewichen werden.“
                       Artikel 3

                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes
   § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
BGBl. 2014, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die
   Wörter „bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrich-
   tungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensge-
   setzes“ eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnah-
     meeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylver-
     fahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4
     vorrangig Geldleistungen zur Deckung des not-
     wendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu ge-
     währen.“

  b) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
     die Wörter „monatliche Bedarf beträgt“ durch die
     Wörter „Bedarf beträgt monatlich“ ersetzt.

   c) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      „Anstelle der Geldleistungen können, soweit es
      nach den Umständen erforderlich ist, zur De-
      ckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in
      Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut-
      scheinen oder von Sachleistungen gewährt wer-
      den. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und
      Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleis-
      tung erbracht.“

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. März 2015 in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 23. Dezember

2014
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Thomas de Maizière
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und
Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2439. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 31b94cfd633da581….