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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2439
BGBl. 2014 I S. 2439 · 11.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Rechtsstellung
von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie
folgt gefasst:
„§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage,
Ausreiseeinrichtungen“.
2. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Räumliche Beschränkung,
Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b
bis 1e eingefügt:
„(1b) Die räumliche Beschränkung nach den
Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Aus-
länder seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt,
geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufent-
halts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-
ders kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b
angeordnet werden, wenn
1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Aus-
nahme solcher Straftaten, deren Tatbestand
nur von Ausländern verwirklicht werden kann,
rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
dass der Ausländer gegen Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen-
digung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Auslän-
der, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist,
ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen
gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitz-
auflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts an-
deres angeordnet hat, ist das der Wohnort, an
dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entschei-
dung über die vorübergehende Aussetzung der
Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde
kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder
auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind
die Haushaltsgemeinschaft von Familienange-
hörigen oder sonstige humanitäre Gründe von
vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der
Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage
festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend
verlassen.
(1e) Weitere Bedingungen und Auflagen kön-
nen angeordnet werden.“
3. In § 95 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe
„§ 61 Abs. 1“ die Wörter „oder Absatz 1c“ eingefügt.
4. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 61
Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1c“ einge-
fügt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ ersetzt.
5. In § 105a wird nach der Angabe „§ 49a Abs. 2,“ die
Angabe „§ 61 Absatz 1d,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 59 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung
§ 59b Anordnung der räumlichen Beschrän-
kung“.

b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-
ren“.
2. In § 50 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „ist“ durch das
Wort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„§ 26 Absatz 1 bis 3“ die Wörter „oder sonstige
humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht“
eingefügt.
3. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 59a Absatz 2“ ersetzt.
5. Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b
eingefügt:
„§ 59a
Erlöschen der
räumlichen Beschränkung
(1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 er-
lischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten
ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im
Bundesgebiet aufhält.
(2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch
nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft
bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu
dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend
von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen,
wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder
§ 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als
erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
§ 59b
Anordnung der
räumlichen Beschränkung
(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthalts-
gestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1
durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet
werden, wenn
1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Aus-
nahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur
von Ausländern verwirklicht werden kann, rechts-
kräftig verurteilt worden ist,
2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
dass der Ausländer gegen Vorschriften des Be-
täubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
gegen den Ausländer bevorstehen.
(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten ent-
sprechend.“
6. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Auflagen
(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-
pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-
nen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist
(§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird ver-
pflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach
§ 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine
länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt,
dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf
den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der
Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genann-
ten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-
pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-
nen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist
(§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann ver-
pflichtet werden,
1. in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimm-
ten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2. in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Un-
terkunft umzuziehen oder
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde
desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufent-
halt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den
Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger
als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder
Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als er-
folgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Ver-
treter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei
Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu
äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde.
Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsent-
scheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig
für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach
§ 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde.
Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsent-
scheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden
werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2
ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ge-
meinde oder die zu beziehende Wohnung oder Un-
terkunft liegt.“
7. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2“
durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1“ er-
setzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3
und 4.
8. In § 86 Absatz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1
oder 2“ durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1“
ersetzt.
9. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a
Bestimmungen
zum Verwaltungsverfahren
Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.“
Artikel 3
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die
Wörter „bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrich-
tungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensge-
setzes“ eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnah-
meeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylver-
fahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4
vorrangig Geldleistungen zur Deckung des not-
wendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu ge-
währen.“
b) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „monatliche Bedarf beträgt“ durch die
Wörter „Bedarf beträgt monatlich“ ersetzt.
c) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Anstelle der Geldleistungen können, soweit es
nach den Umständen erforderlich ist, zur De-
ckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in
Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut-
scheinen oder von Sachleistungen gewährt wer-
den. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und
Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleis-
tung erbracht.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. März 2015 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember
2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2439. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 31b94cfd633da581….