Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/17#abs-1 (1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/17#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/17#abs-3 (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 17 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2024 – 1 StR 464/23Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Vermögensvorteil bei Nichtabführung von Sozialabgaben und Nichtanmeldung von Lohnsteuer für die Arbeitstätigkeit der eingeschleusten PersonenZitiert von 3
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 19 ZB 22.79Zitiert von 11
- BVerwG, 27.04.2021 – 1 C 13/19Erfordernis eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels bei Arbeitseinsätzen von Seeleuten auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen KüstenmeerZitiert von 10
- VGH Hessen, 26.03.2025 – 3 B 1615/23Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 14.01.2021 – 8 K 5605/20Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 20.06.2013 – 11 K 638/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- VG Osnabrück, 20.01.2026 – 7 B 39/25
- VG Stuttgart, 19.11.2025 – 2 K 7599/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. I S. 655
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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18.12.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2015 I S. 2467
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08.04.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1499)
BGBl. 2013 I S. 1499
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14.10.2005 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I 2982)
BGBl. 2005 I S. 2982
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.