Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2024 – 1 StR 464/23Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Vermögensvorteil bei Nichtabführung von Sozialabgaben und Nichtanmeldung von Lohnsteuer für die Arbeitstätigkeit der eingeschleusten PersonenZitiert von 3
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 19 ZB 22.79Zitiert von 11
- LG Erfurt, 27.07.2022 – 10 KLs 350 Js 5277/19 (2)
- BVerwG, 27.04.2021 – 1 C 13/19Erfordernis eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels bei Arbeitseinsätzen von Seeleuten auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen KüstenmeerZitiert von 10
- VGH Hessen, 26.03.2025 – 3 B 1615/23Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 14.01.2021 – 8 K 5605/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- VG Osnabrück, 20.01.2026 – 7 B 39/25
- VG Stuttgart, 19.11.2025 – 2 K 7599/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/17#abs-1 (1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/17#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/17#abs-3 (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.