§ 95 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95?asof=2024-02-29#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95?asof=2024-02-29#abs-1a (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95?asof=2024-02-29#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95?asof=2024-02-29#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95?asof=2024-02-29#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95?asof=2024-02-29#abs-5 (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95?asof=2024-02-29#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95?asof=2024-02-29#abs-7 (7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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01.08.2024 in Kraft
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439)
BGBl. 2014 I S. 2439
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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