Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

Stand: 29.02.2024

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-4 (4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 96 § 97a