§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
Stand: 29.02.2024
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- LG Kleve, 21.02.2017 – 190 KLs-203 Js 98/15-2/16
- BGH, 19.12.2024 – 5 StR 490/24Einschleusen mit Todesfolge: Zurechnung der Todesfolge; Fahrlässigkeitsprüfung; Voraussehbarkeit des Todeserfolgs; Verwirklichung der besonderen Gefährlichkeit des Grunddelikts; todesursächliche ExzesshandlungZitiert von 4
- BGH, 05.11.2024 – 5 StR 525/24
- BGH, 04.12.2018 – 1 StR 255/18Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge: Mittäterschaftlichen Handeln beim Tod von Schleusungswilligen durch Kollision eines nicht hochseetauglichen Schlauchbootes mit einem FrachterZitiert von 9
- BGH, 23.02.2021 – 1 StR 497/20Versuch des Einschleusens von Ausländern: Erwerb von Sprachzertifikaten durch Teilnahme an einer Sprachprüfung unter falschem NamenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – 4 StR 584/25Fahrlässiger gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr wegen Hindernis im fließenden Verkehr durch unkontrolliertes Wegrollen eines Fahrzeugs über Autobahn
- BGH, 17.02.2026 – 1 StR 602/25Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von ausländischen Kindern
- OVG Niedersachsen, 23.10.2025 – 2 LA 83/24
43 Entscheidungen zu § 97 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-4 (4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.