§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
Stand: 29.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97#abs-4 (4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 97 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- LG Kleve, 21.02.2017 – 190 KLs-203 Js 98/15-2/16
- BGH, 19.12.2024 – 5 StR 490/24Einschleusen mit Todesfolge: Zurechnung der Todesfolge; Fahrlässigkeitsprüfung; Voraussehbarkeit des Todeserfolgs; Verwirklichung der besonderen Gefährlichkeit des Grunddelikts; todesursächliche ExzesshandlungZitiert von 4
- BGH, 05.11.2024 – 5 StR 525/24
- BGH, 04.12.2018 – 1 StR 255/18Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge: Mittäterschaftlichen Handeln beim Tod von Schleusungswilligen durch Kollision eines nicht hochseetauglichen Schlauchbootes mit einem FrachterZitiert von 9
- BGH, 23.02.2021 – 1 StR 497/20Versuch des Einschleusens von Ausländern: Erwerb von Sprachzertifikaten durch Teilnahme an einer Sprachprüfung unter falschem NamenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2026 – 12a L 1421/26.AAnforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Anwendbarkeit der Statusverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bielefeld, 14.04.2026 – 10 KLs 12/25Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 12.03.2026 – 10 KLs 9/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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