Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 27.11.2003 – 7 KS 650/01Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/18#abs-1 (1) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist und, bei dem der Untersuchungsgegenstand nicht vom Schutzgehäuse mit umschlossen wird, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/18#abs-2 (2) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt ist, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen