Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.

§ 27 § 29