Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 74a Plangenehmigung
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74a#abs-1 (1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74a#abs-2 (2) Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt § 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74a#abs-3 (3) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/74a#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.