§ 9c Landessammelstellen
Stand: 10.06.2019
Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9c AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.01.1988 – 1 BvR 1561/82Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Rüge von sich auf die Hauptsache beziehenden, von den Fachgerichten tatsächlich und einfachrechtlich noch nicht ausreichend geklärten Grundrechtsverletzungen (Baugenehmigung für Zwischenlager Gorleben)Zitiert von 19
- BVerfG, 12.11.2008 – 1 BvR 2456/06Atomrecht: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Standortzwischenlager Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 9c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 9c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 9c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1817)
BGBl. 2010 I S. 1817
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 9c neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 636
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 9c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.