§ 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
Stand: 10.06.2019
Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7a entschieden worden und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist, können in einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid hätten vorgebracht werden können.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7b AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 465/24Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 – 10 S 731/12Erfolgloser Eilantrag gegen eine weitere Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- OVG NRW, 28.11.1997 – 21 D 94/94.AK
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.07.2018 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
-
08.12.2010 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1817)
BGBl. 2010 I S. 1817
-
06.04.1998 Ausfertigung
§ 7b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.