Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 161
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.05.2018 – 9 A 4/17Planänderung vor Fertigstellung eines Straßenbauvorhabens in Bezug auf naturschutzrechtliche KompensationsmaßnahmenZitiert von 30
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Zitiert von 21
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 – 5 S 220/13Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2011 – 5 S 2100/11Zitiert von 8
- VGH Bayern, 27.06.2019 – 22 AE 19.40025
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 9 A 9.25Zitiert von 2
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 15.24
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 11.24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/76#abs-1 (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/76#abs-2 (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/76#abs-3 (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.