Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund161 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/76#abs-1 (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/76#abs-2 (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/76#abs-3 (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

§ 75a § 77