§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von
der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die Verwendung von Stoffen am Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes:
das Erreichen und Aufrechterhalten ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen geschützt werden;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Pariser Übereinkommen bedeutet das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Brüsseler Zusatzübereinkommen bedeutet das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203).
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Wiener Übereinkommen bedeutet das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202, 207) in der für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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03.01.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Januar 2022 (BGBl. I 14)
BGBl. 2022 I S. 14
BGBl. 2022 I S. 14 Gesetzgebungsmaterialien
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2015 I S. 2053
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1817)
BGBl. 2010 I S. 1817
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29.08.2008 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I 1793 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 1793
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3586)
BGBl. 2001 I S. 3586
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 636
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.