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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2053

BGBl. 2015 I S. 2053 · 14.087 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
                                                  Vierzehntes Gesetz
                                           zur Änderung des Atomgesetzes1
                                                        Vom 20. November 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
                 Änderung des Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 2b werden die folgenden §§ 2c und 2d ein-

   gefügt:

                                  „§ 2c
                Nationales Entsorgungsprogramm

        (1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen
     Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strate-
     gie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsor-
     gung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver
     Abfälle umgesetzt werden soll.
        (2) Das Nationale Entsorgungsprogramm umfasst
     eine Darlegung folgender Bestandteile:

       1. die Gesamtziele der nationalen Strategie in Be-
          zug auf die Entsorgung abgebrannter Brennele-
          mente und radioaktiver Abfälle,

       2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klaren
          Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischen-
          etappen unter Beachtung der übergreifenden
          Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms,

       3. eine nationale Bestandsaufnahme sämtlicher
          abgebrannter Brennelemente und radioaktiver
          Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Men-
          gen, auch aus der Stilllegung von Anlagen und
          Einrichtungen, wobei aus der Bestandsauf-
          nahme der Standort und die Menge radioaktiver
          Abfälle und abgebrannter Brennelemente gemäß

          einer geeigneten Klassifizierung der radioaktiven

          Abfälle eindeutig hervorgehen müssen,

       4. die Konzepte oder Pläne und die technischen
          Lösungen für die Entsorgung abgebrannter
          Brennelemente und radioaktiver Abfälle vom An-
          fall bis zur Endlagerung,
       5. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach
          Beendigung der Stilllegung von Anlagen zur
          Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Ab-
          satz 3, einschließlich vorgesehener Angaben
          über Kontrollzeiträume und vorgesehener Maß-

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung weiterer Vorgaben der Richtlinie
    2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemein-
    schaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung
    abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199
    vom 2.8.2011, S. 48).

   nahmen, um das Wissen über die Anlagen län-
   gerfristig zu bewahren,
 6. die Forschungs-, Entwicklungs- und Erpro-
    bungstätigkeiten, die erforderlich sind, um
    Lösungen für die Entsorgung abgebrannter
    Brennelemente und radioaktiver Abfälle um-
    zusetzen,

 7. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Natio-
    nalen Entsorgungsprogramms und die Leis-
    tungskennzahlen für die Überwachung der Fort-
    schritte bei der Umsetzung,

 8. eine Abschätzung der Kosten des Nationalen

    Entsorgungsprogramms sowie die Grundlagen
    und Annahmen, auf denen diese Abschätzung
    beruht, einschließlich einer Darstellung des zeit-
    lichen Profils der voraussichtlichen Kostenent-
    wicklung,

 9. die geltenden Finanzierungsregelungen,
10. die geltenden Transparenzregelungen sowie
11. gegebenenfalls mit einem Mitgliedstaat der Euro-
    päischen Union oder einem Drittland geschlos-
    sene Abkommen über Entsorgungsmaßnahmen
    in Bezug auf abgebrannte Brennelemente und
    radioaktive Abfälle; § 1 Absatz 1 des Standort-
    auswahlgesetzes bleibt unberührt.

Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem
oder in mehreren Dokumenten niedergelegt werden.

   (3) Die Bundesregierung überprüft das Nationale
Entsorgungsprogramm regelmäßig, mindestens
aber alle zehn Jahre ab der erstmaligen Erstellung,
spätestens ab dem 23. August 2015, und aktualisiert
es danach bei Bedarf, wobei sie gegebenenfalls den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt so-
wie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährte Prak-
tiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten
ergeben, berücksichtigt.

   (4) Zur Vorbereitung der Darlegung der Bestand-

teile des Nationalen Entsorgungsprogramms sind

die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflich-
tigen und die Besitzer abgebrannter Brennele-
mente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre
radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an
eine Landessammelstelle abzuliefern haben, ver-
pflichtet, auf Verlangen des für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen
Bundesministeriums die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen über
1. die bestehenden Entsorgungskonzepte, ein-

   schließlich realistischer Angaben über die techni-
   schen, organisatorischen und zeitlichen Planun-

   gen für die einzelnen Entsorgungsschritte vom
   Anfall abgebrannter Brennelemente und radioak-
BGBl. 2015, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054
       tiver Abfälle bis zur Ablieferung an eine Anlage
       zur Endlagerung,

  2. die Mengen, Arten, Eigenschaften und Standorte
     der bei ihnen bisher angefallenen oder gelagerten
     abgebrannten Brennelemente und radioaktiven
     Abfälle sowie
  3. eine Schätzung der zukünftig bei ihnen anfallen-
     den oder zu lagernden Mengen abgebrannter

     Brennelemente und radioaktiver Abfälle, klassi-

     fiziert nach Arten und Eigenschaften sowie unter

     Berücksichtigung von Stilllegungsmaßnahmen.

  Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach
  diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und
  der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische
  Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun-
  desministerium erfolgt über die zuständigen Behör-
  den der Länder.

                           § 2d

           Grundsätze der nuklearen Entsorgung
    Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c
  berücksichtigt folgende Grundsätze:
  1. der Anfall radioaktiver Abfälle wird durch eine ge-
     eignete Auslegung sowie Betriebs- und Stillle-
     gungsverfahren, einschließlich der Weiter- und
     Wiederverwendung von Material, auf das Maß
     beschränkt, das hinsichtlich Aktivität und Volu-
     men der radioaktiven Abfälle vernünftigerweise
     realisierbar ist,

  2. die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen
     Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung ab-
     gebrannter Brennelemente und radioaktiver Ab-
     fälle werden berücksichtigt,
  3. abgebrannte Brennelemente und radioaktive Ab-
     fälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick

     auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte
     der passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind,
  4. die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach
     einem abgestuften Konzept,

  5. die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brenn-

     elemente und radioaktiver Abfälle werden von
     den Abfallerzeugern getragen und
  6. in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abge-
     brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
     wird ein faktengestützter und dokumentierter Ent-
     scheidungsprozess angewendet.“
2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i einge-
   fügt:
                          „§ 9h

             Pflichten des Zulassungsinhabers

    Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entspre-
  chend für:
  1. den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses
     oder einer Genehmigung nach § 9b sowie
  2. den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit
     radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung,
     Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive
     Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle
     geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um
     die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage
     im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.

                           § 9i

           Bestandsaufnahme und Schätzung

     (1) Das für die kerntechnische Sicherheit und den
  Strahlenschutz zuständige Bundesministerium er-
  stellt erstmals bis spätestens 23. August 2015 und
  danach alle drei Jahre

  1. eine nationale Bestandsaufnahme der Mengen,

     Arten, Eigenschaften und Standorte aller angefal-

     lenen oder gelagerten abgebrannten Brennele-

     mente und radioaktiven Abfälle sowie

  2. eine Schätzung der zukünftig anfallenden oder zu
     lagernden Mengen abgebrannter Brennelemente
     und radioaktiver Abfälle, klassifiziert nach Arten
     und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung
     von Stilllegungsmaßnahmen.

     (2) Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestands-
  aufnahme nach Absatz 1 sind die nach § 9a Absatz 1
  Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer ab-
  gebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle,
  sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach
  einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
  verordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern
  haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht be-
  reits nach § 2c Absatz 4 vorzulegenden Auskünfte
  auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums
  zu erteilen. Die Übermittlung des Auskunftsverlan-
  gens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflich-
  teten und der erteilten Auskünfte an das für die kern-
  technische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-
  ständige Bundesministerium erfolgt über die zustän-
  digen Behörden der Länder.“

3. § 24b wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „und der
         Sicherheit der Entsorgung abgebrannter
         Brennelemente und radioaktiver Abfälle“ ein-

         gefügt.

     bb) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „des
         diesbezüglichen Behördenhandelns“ die Wör-
         ter „für die sichere Entsorgung abgebrannter
         Brennelemente und radioaktiver Abfälle so-
         wie“ eingefügt.
     cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „der
         jeweils teilnehmenden zuständigen Behör-
         den“ die Wörter „für die sichere Entsorgung
         abgebrannter Brennelemente und radioakti-

         ver Abfälle sowie“ eingefügt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für
     die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
     und für die sichere Entsorgung abgebrannter
     Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchge-
     führt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1
     Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abge-
     brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
     auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach
     § 2c sowie dessen Umsetzung.“
BGBl. 2015, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055
4. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
         rangestellt:
         „1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2
             eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
             vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,“.
     bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

     cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch

         ein Komma ersetzt.

     dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Be-
             treten der dort beschriebenen Orte nicht

             duldet oder dort beschriebene Prüfungen

             nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2
             Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht
             rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt
             oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in
             Verbindung mit § 36 des Produktsicher-
             heitsgesetzes Anlagen nicht zugänglich
             macht oder Prüfungen nicht gestattet
             oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte

             und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder An-

             gaben nicht macht und Unterlagen nicht
             vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben
             der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e,

      3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
      tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
      Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer-
      den.“

5. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1“ durch
   die Wörter „§ 46 Absatz 1 Nummer 1a“ ersetzt.
6. In § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 8
   werden die Wörter „Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des
   Düngemittelgesetzes“ jeweils durch die Wörter

   „Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset-

   zes“ ersetzt.

                       Artikel 2

               Änderung des Gesetzes

       über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird nach Nummer 1.12
folgende Nummer 1.13 eingefügt:

„1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c

      des Atomgesetzes“.

                       Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 20. November 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2053. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6b86dd42dfc1dfaf….