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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2053
BGBl. 2015 I S. 2053 · 14.087 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes1
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 2b werden die folgenden §§ 2c und 2d ein-
gefügt:
„§ 2c
Nationales Entsorgungsprogramm
(1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen
Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strate-
gie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsor-
gung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver
Abfälle umgesetzt werden soll.
(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm umfasst
eine Darlegung folgender Bestandteile:
1. die Gesamtziele der nationalen Strategie in Be-
zug auf die Entsorgung abgebrannter Brennele-
mente und radioaktiver Abfälle,
2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klaren
Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischen-
etappen unter Beachtung der übergreifenden
Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms,
3. eine nationale Bestandsaufnahme sämtlicher
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver
Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Men-
gen, auch aus der Stilllegung von Anlagen und
Einrichtungen, wobei aus der Bestandsauf-
nahme der Standort und die Menge radioaktiver
Abfälle und abgebrannter Brennelemente gemäß
einer geeigneten Klassifizierung der radioaktiven
Abfälle eindeutig hervorgehen müssen,
4. die Konzepte oder Pläne und die technischen
Lösungen für die Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle vom An-
fall bis zur Endlagerung,
5. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach
Beendigung der Stilllegung von Anlagen zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Ab-
satz 3, einschließlich vorgesehener Angaben
über Kontrollzeiträume und vorgesehener Maß-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung weiterer Vorgaben der Richtlinie
2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemein-
schaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199
vom 2.8.2011, S. 48).
nahmen, um das Wissen über die Anlagen län-
gerfristig zu bewahren,
6. die Forschungs-, Entwicklungs- und Erpro-
bungstätigkeiten, die erforderlich sind, um
Lösungen für die Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle um-
zusetzen,
7. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Natio-
nalen Entsorgungsprogramms und die Leis-
tungskennzahlen für die Überwachung der Fort-
schritte bei der Umsetzung,
8. eine Abschätzung der Kosten des Nationalen
Entsorgungsprogramms sowie die Grundlagen
und Annahmen, auf denen diese Abschätzung
beruht, einschließlich einer Darstellung des zeit-
lichen Profils der voraussichtlichen Kostenent-
wicklung,
9. die geltenden Finanzierungsregelungen,
10. die geltenden Transparenzregelungen sowie
11. gegebenenfalls mit einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Drittland geschlos-
sene Abkommen über Entsorgungsmaßnahmen
in Bezug auf abgebrannte Brennelemente und
radioaktive Abfälle; § 1 Absatz 1 des Standort-
auswahlgesetzes bleibt unberührt.
Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem
oder in mehreren Dokumenten niedergelegt werden.
(3) Die Bundesregierung überprüft das Nationale
Entsorgungsprogramm regelmäßig, mindestens
aber alle zehn Jahre ab der erstmaligen Erstellung,
spätestens ab dem 23. August 2015, und aktualisiert
es danach bei Bedarf, wobei sie gegebenenfalls den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt so-
wie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährte Prak-
tiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten
ergeben, berücksichtigt.
(4) Zur Vorbereitung der Darlegung der Bestand-
teile des Nationalen Entsorgungsprogramms sind
die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflich-
tigen und die Besitzer abgebrannter Brennele-
mente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre
radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an
eine Landessammelstelle abzuliefern haben, ver-
pflichtet, auf Verlangen des für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen
Bundesministeriums die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen über
1. die bestehenden Entsorgungskonzepte, ein-
schließlich realistischer Angaben über die techni-
schen, organisatorischen und zeitlichen Planun-
gen für die einzelnen Entsorgungsschritte vom
Anfall abgebrannter Brennelemente und radioak-

tiver Abfälle bis zur Ablieferung an eine Anlage
zur Endlagerung,
2. die Mengen, Arten, Eigenschaften und Standorte
der bei ihnen bisher angefallenen oder gelagerten
abgebrannten Brennelemente und radioaktiven
Abfälle sowie
3. eine Schätzung der zukünftig bei ihnen anfallen-
den oder zu lagernden Mengen abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle, klassi-
fiziert nach Arten und Eigenschaften sowie unter
Berücksichtigung von Stilllegungsmaßnahmen.
Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach
diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und
der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun-
desministerium erfolgt über die zuständigen Behör-
den der Länder.
§ 2d
Grundsätze der nuklearen Entsorgung
Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c
berücksichtigt folgende Grundsätze:
1. der Anfall radioaktiver Abfälle wird durch eine ge-
eignete Auslegung sowie Betriebs- und Stillle-
gungsverfahren, einschließlich der Weiter- und
Wiederverwendung von Material, auf das Maß
beschränkt, das hinsichtlich Aktivität und Volu-
men der radioaktiven Abfälle vernünftigerweise
realisierbar ist,
2. die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen
Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung ab-
gebrannter Brennelemente und radioaktiver Ab-
fälle werden berücksichtigt,
3. abgebrannte Brennelemente und radioaktive Ab-
fälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick
auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte
der passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind,
4. die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach
einem abgestuften Konzept,
5. die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brenn-
elemente und radioaktiver Abfälle werden von
den Abfallerzeugern getragen und
6. in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abge-
brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
wird ein faktengestützter und dokumentierter Ent-
scheidungsprozess angewendet.“
2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i einge-
fügt:
„§ 9h
Pflichten des Zulassungsinhabers
Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entspre-
chend für:
1. den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Genehmigung nach § 9b sowie
2. den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit
radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung,
Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive
Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle
geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um
die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage
im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.
§ 9i
Bestandsaufnahme und Schätzung
(1) Das für die kerntechnische Sicherheit und den
Strahlenschutz zuständige Bundesministerium er-
stellt erstmals bis spätestens 23. August 2015 und
danach alle drei Jahre
1. eine nationale Bestandsaufnahme der Mengen,
Arten, Eigenschaften und Standorte aller angefal-
lenen oder gelagerten abgebrannten Brennele-
mente und radioaktiven Abfälle sowie
2. eine Schätzung der zukünftig anfallenden oder zu
lagernden Mengen abgebrannter Brennelemente
und radioaktiver Abfälle, klassifiziert nach Arten
und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung
von Stilllegungsmaßnahmen.
(2) Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestands-
aufnahme nach Absatz 1 sind die nach § 9a Absatz 1
Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer ab-
gebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle,
sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern
haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht be-
reits nach § 2c Absatz 4 vorzulegenden Auskünfte
auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums
zu erteilen. Die Übermittlung des Auskunftsverlan-
gens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflich-
teten und der erteilten Auskünfte an das für die kern-
technische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-
ständige Bundesministerium erfolgt über die zustän-
digen Behörden der Länder.“
3. § 24b wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „und der
Sicherheit der Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „des
diesbezüglichen Behördenhandelns“ die Wör-
ter „für die sichere Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle so-
wie“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „der
jeweils teilnehmenden zuständigen Behör-
den“ die Wörter „für die sichere Entsorgung
abgebrannter Brennelemente und radioakti-
ver Abfälle sowie“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für
die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
und für die sichere Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchge-
führt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1
Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abge-
brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach
§ 2c sowie dessen Umsetzung.“

4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
rangestellt:
„1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Be-
treten der dort beschriebenen Orte nicht
duldet oder dort beschriebene Prüfungen
nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2
Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt
oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 36 des Produktsicher-
heitsgesetzes Anlagen nicht zugänglich
macht oder Prüfungen nicht gestattet
oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte
und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder An-
gaben nicht macht und Unterlagen nicht
vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben
der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e,
3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer-
den.“
5. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1“ durch
die Wörter „§ 46 Absatz 1 Nummer 1a“ ersetzt.
6. In § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 8
werden die Wörter „Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des
Düngemittelgesetzes“ jeweils durch die Wörter
„Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird nach Nummer 1.12
folgende Nummer 1.13 eingefügt:
„1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c
des Atomgesetzes“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2053. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6b86dd42dfc1dfaf….