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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1793

BGBl. 2008 I S. 1793 · 19.398 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
                                     Gesetz
                  zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften
          des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
                                              Vom 29. August 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
            Änderung des Atomgesetzes
  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pari-
      ser Übereinkommen in Verbindung mit § 25
      Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die An-
      wendung der Vorschriften über die Haftung und
      Deckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund

      dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung

      die Begriffe „nukleares Ereignis“, „nuklearer

      Schaden“, „Kernanlage“, „Kernbrennstoffe“,

      „radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle“, „Kern-

      materialien“ und „Inhaber einer Kernanlage“

      den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a

      des Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe

      „Kernanlage“ und „Kernbrennstoffe“ gilt Satz 1

      mit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Be-

      griffsbestimmungen durch den Direktionsaus-

      schuss für Kernenergie der Organisation für wirt-

      schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
      oder seines Funktionsnachfolgers (Direktions-
      ausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii
      des Pariser Übereinkommens erst anzuwenden
      sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine
      Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt
      sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen
      eines Inhabers auf demselben Gelände, so gel-
      ten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen
      Anlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive
      Erzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine
      Kernanlage.“
   b) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wör-
      ter „des Protokolls vom 16. November 1982
      (BGBl. 1985 II S. 690)“ durch die Wörter „der
      Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985

     II S. 690) und vom 12.             Februar   2004
     (BGBl. 2008 II S. 902)“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Soweit sich die Haftung nach dem Pariser
     Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1
     bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem
     eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den
     Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser
     Übereinkommens entspricht.“
3. § 4a wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die
     Angabe „Abs. c“ durch die Angabe „Abs. d“ er-
     setzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In    Satz     1    werden     die     Wörter

         „Haftungshöchstbetrag des Inhabers der

         Kernanlage für nukleare Ereignisse, die im

         Verlaufe der Beförderung im Inland eintre-

         ten“ durch die Wörter „Höchstbetrag der

         Haftung des Inhabers der Kernanlage oder

         bei summenmäßig unbegrenzter Haftung

         des Inhabers der Kernanlage der Betrag der

         Versicherung oder der sonstigen finanziellen

         Sicherheit für ein nukleares Ereignis, das im

         Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt“

         ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den erhöh-
         ten Haftungshöchstbetrag“ durch die Wörter
         „für den nach Satz 1 erhöhten Betrag“ er-
         setzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „nukleare Ereig-
     nisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland
     eintreten,“ durch die Wörter „ein nukleares Er-
     eignis, das im Verlaufe der Beförderung im In-
     land eintritt,“ ersetzt und nach dem Wort „Haf-
     tungshöchstbetrag“ die Wörter „oder bei sum-
     menmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers
     der Kernanlage der Betrag der Versicherung
     oder der sonstigen finanziellen Sicherheit“ ein-
     gefügt.
4. § 4b Abs. 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
5. In § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“
   durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
6. § 12a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 12a
                 Ermächtigungsvorschrift
        (Entscheidung des Direktionsausschusses)
     Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
  stimmung des Bundesrates Entscheidungen des
  Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii
  und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens
  durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern
  dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke
  erforderlich ist.“
7. § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen sich die
      Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in
      Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a,
      nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten in-
      ternationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in
      Verbindung mit Abs. 1a bestimmt, in einem an-
      gemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der

      Anlage oder der Tätigkeit stehen; soweit sich

      die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen

      in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt,
      darf die Deckungsvorsorge die in Artikel 7
      Abs. a und b des Pariser Übereinkommens fest-
      gelegten Beträge nicht unterschreiten,“.
8. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Schaden“ durch die
   Wörter „nuklearer Schaden“ ersetzt.

9. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schaden“
     durch die Wörter „nuklearer Schaden“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-

           reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „In-

           land“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „wenn der
           Beförderer im Geltungsbereich dieses Ge-

           setzes als Frachtführer zugelassen oder als
           Spediteur im Geltungsbereich dieses Ge-
           setzes seine geschäftliche Hauptniederlas-
           sung hat“ durch die Wörter „wenn der Beför-
           derer im Inland als Frachtführer oder Spedi-
           teur zur Beförderung befugt ist“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pari-
          ser Übereinkommens über den Haftungs-
          ausschluss bei einem nuklearen Schaden,
          der auf einem nuklearen Ereignis beruht,
          das unmittelbar auf Handlungen eines be-
          waffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten,
          eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes
          zurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden.“
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die
           Wörter „nukleare Schaden“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Artikel 2 des Pariser Übereinkommens
       gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Ab-
       satzes a Ziffer iv der Vorschrift der Inhaber der

      Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem
      Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die
      Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die
      auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Pari-
      ser Übereinkommens nicht identisch sind.“
   e) In Absatz 5 werden die Wörter „Kernmaterialien
      zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu diesem
      Gesetz“ durch die Wörter „Kernanlagen, Kern-
      brennstoffe und Kernmaterialien zurückzuführen
      ist, die der Direktionsausschuss auf Grund der
      Ermächtigung in Artikel 1 Abs. b des Pariser
      Übereinkommens von der Anwendung des Über-
      einkommens ausgeschlossen hat und die in einer
      Rechtsverordnung nach § 12a“ ersetzt.
10. § 25a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
      ersetzt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „nukleare Schä-
      den im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch
      die Wörter „Schäden im Inland“ ersetzt.

   c) In Nummer 5 werden die Wörter „Geltungsbe-

      reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“

      ersetzt und das Wort „nukleare“ gestrichen.

11. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „einen“ durch
    das Wort „einem“ ersetzt.
12. § 27 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 27

                      Mitwirkendes
                Verschulden des Verletzten
      Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vor-
   satz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mit-
   gewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechend. Bei Beschädigung einer

   Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des-

   jenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie aus-

   übt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletz-
   ten gleich.“

13. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Tritt der nukleare Schaden im Hoheitsge-
      biet oder in den völkerrechtlich festgelegten
      Meereszonen eines anderen Staates ein, so ist
      Absatz 1 nur dann und insoweit anzuwenden, als
      der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen
      Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik
      Deutschland eine Regelung sichergestellt hat,
      die dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe
      gleichwertig ist. Im Übrigen ist bei einem nuklea-
      ren Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völ-
      kerrechtlich festgelegten Meereszonen eines an-
      deren Staates die Haftung des Inhabers einer
      Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der
      andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereig-
      nisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen
      Entschädigung auf Grund internationaler Über-
      einkommen für den Ersatz von nuklearem Scha-
      den infolge eines nuklearen Ereignisses im Ver-
      hältnis zur Bundesrepublik Deutschland vor-
      sieht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nuklea-
      ren Schaden, der an Bord eines Schiffes oder
      Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat re-
BGBl. 2008, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
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      gistriert wurde, entsteht, soweit sich das Schiff
      oder das Luftfahrzeug auf oder über der Hohen

      See außerhalb von Hoheitsgebieten oder völker-

      rechtlich festgelegten Meereszonen von Staaten

      befindet. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Staaten
      anzuwenden, die zum Zeitpunkt des nuklearen
      Ereignisses in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihren
      völkerrechtlich festgelegten Meereszonen keine
      Kernanlagen besitzen.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei einer Haftung nach dem Pariser Überein-
      kommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4
      ist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beför-
      derungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien
      zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden ha-
      ben, nur dann zu leisten, wenn sich dadurch die
      für die Befriedigung anderer Schadensersatzan-
      sprüche zur Verfügung stehende Summe nicht
      auf einen Betrag vermindert, der unter 80 Millio-
      nen Euro liegt.“

14. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Tötung oder

      Verletzung eines Menschen gerichtlich geltend

      gemacht werden, haben Vorrang vor“ durch die

      Wörter „nuklearen Schadens, der nicht die Tö-

      tung oder Verletzung eines Menschen ist, ge-

      richtlich geltend gemacht werden, haben Vor-

      rang vor solchen“ ersetzt.

15. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Geltungs-
    bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
    ersetzt.

16. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Ge-

      schädigter seinen Schaden im Inland erlitten und

      gewähren ihm das auf den Schadensfall an-

      wendbare Recht eines anderen Staates oder
      die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Ver-
      trages keinen Anspruch auf Schadensersatz
      oder Ansprüche, die nach Art, Ausmaß und Um-
      fang des Ersatzes wesentlich hinter dem Scha-
      densersatz zurückbleiben, der dem Geschädig-
      ten bei Anwendung dieses Gesetzes zugespro-

      chen worden wäre, so gewährt der Bund bis zum

      Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsver-
      pflichtung einen Ausgleich. Satz 1 gilt entspre-
      chend, wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat,
      von dessen Hoheitsgebiet das schädigende Er-
      eignis ausgegangen ist, aussichtslos ist.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1
      und 2 sind“ durch die Wörter „Absatz 1 ist“ und
      die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“
      durch das Wort „Inland“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1
          und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 2“
          durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 2“ er-
          setzt.

17. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Geltungsbe-

      reich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der

      Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nukleare
          Schäden“ durch die Wörter „einen nuklearen
          Schaden“ ersetzt.
      bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
18. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40c einge-
    fügt:

                          „§ 40a
                     Gerichtsstand
               für Schadensersatzklagen
           gegen den Inhaber einer Kernanlage

      (1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pa-
   riser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser
   Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemein-
   samen Protokoll, für die nach den Bestimmungen
   des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bun-
   desrepublik Deutschland zuständig sind, ist das

   Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen

   Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder,

   in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser

   Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen In-

   habers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nu-

   kleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen

   Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
   ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich
   zuständig.

      (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer
   Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für
   die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestim-

   men. Die Landesregierungen können diese Er-

   mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-

   tragen.

      (3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann
   die Zuständigkeit eines Landgerichts für das ge-
   samte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

                          § 40b

                     Gerichtsstand

          bei Klagen auf Freistellung nach § 34

      Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder
   des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den
   Bund und das zuständige Land auf Freistellung
   nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundes-
   regierung ausschließlich zuständig.

                          § 40c

                    Staatenklagerecht
      Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Überein-
   kommens oder ein Vertragsstaat des Wiener Über-
   einkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen
   Protokoll oder ein sonstiger Nichtvertragsstaat im
   Sinne des Artikels 2 Abs. a des Pariser Überein-
   kommens ist befugt, Schadensersatzansprüche für
   Personen gerichtlich geltend zu machen, die einen
   nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige
BGBl. 2008, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
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    dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Auf-
    enthalt in dessen Hoheitsgebiet haben und ihr Ein-

    verständnis dazu erklärt haben.“

19. Die §§ 56, 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 58 Abs. 3
    werden aufgehoben.

20. Anlage 1 wird aufgehoben.

21. Anlage 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 2
                    Änderung der
              Strahlenschutzverordnung

   § 18 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zu-
letzt durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
   „(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im
Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes ist eine
Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die
Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nr. 4 nicht überschritten
werden.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
             Verwaltungskostengesetzes
  In § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
geändert worden ist, wird nach Nummer 7 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-
gefügt:
  „8. Bundesamt für Strahlenschutz.“

                       Artikel 4

                   Änderung der

         Kostenverordnung zum Atomgesetz

   Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch

die Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3463), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ver-
      waltungskostengesetzes ist das Bundesamt für
      Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren
      nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.“
2. § 7 wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
   (1) Die Artikel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an
dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung
des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haf-
tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar
1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach
seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-
tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
   (2) Die Artikel 3 und 4 treten am ersten Tag des auf
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden vierten Ka-
lendermonats in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 29. August 2008
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e

                                       Der Bundesminister
l a M e r k e l
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Sigmar Gabriel
                                      Der Bundesminister des Innern
                                               Schäuble
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1793. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5d81f4abcf746bf4….