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Artikel 1 · BT-Drs. 16/9077 · S. 13
Zu Artikel 1 (Änderung des Atomgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Atomgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Buchstabe a Die neue Formulierung in Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass, soweit eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit dem Atomgesetz in Betracht kommt, für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a des Pariser Übereinkommens maßgeblich sind und keine eigenen De- finitionen in das Atomgesetz eingeführt werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, die allerdings in der alten Formulierung des Absatzes 4 in Verbindung mit der Anlage 1 zum Atomgesetz nicht deutlich zum Ausdruck kam. Als Folge der ausdrücklichen Verweisung auf die Begriffsbestimmungen des Pariser Übereinkommens kann Absatz 1 der Anlage 1 zum Atomgesetz entfallen. Die Aufnahme des Begriffs „nuklearer Schaden“ in Absatz 4 Satz 1 ist Folge der Einführung dieser Begriffsbestimmung in das Pariser Übereinkommen: Bisher sah das Pariser Übereinkommen eine Haftung des In- habers einer Kernanlage für Personenschäden und Schäden an oder Verlust von Vermögenswerten vor. Nach herrschen- der Meinung umfasst der Begriff „Schaden an oder Verlust von Vermögenswerten“ alle Rechtsgüter, die auch nach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ge- schützt sind. Dieser Haftungsumfang wird durch den neuen Schadensbegriff im Pariser Übereinkommen nicht geändert. Der neue Schadensbegriff umfasst folgende zusätzliche Tat- Drucksache 16/9077 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode bestände, die ebenfalls vor dem Hintergrund des Pariser Übereinkommens auszulegen sind: – wirtschaftlicher Verlust, soweit nicht schon bislang erfasst; – Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung geschä- digter Umwelt; – Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaft- lichen Interesse an d
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 39.743 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/9077, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.233–75.976 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 4bc3fbbb771c0bda….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP