Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1950
BGBl. 2001 I S. 1950 · 317.888 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,
der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz*)
Vom 27. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt:
„Teil 1
Umweltverträglichkeitsprüfung
in verwaltungsbehördlichen Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
2. In § 1 werden die Wörter „den in der Anlage zu § 3 auf-
geführten“ durch die Wörter „bestimmten öffentlichen
und privaten“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
habens im Rahmen mehrerer Verfahren entschie-
den, werden die in diesen Verfahren durchgeführ-
ten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller
Umweltauswirkungen zusammengefasst.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Vorhaben ist
1. nach Maßgabe der Anlage 1
a) die Errichtung und der Betrieb einer tech-
nischen Anlage,
b) der Bau einer sonstigen Anlage,
c) die Durchführung einer sonstigen in Natur
und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Be-
triebs einer technischen Anlage,
b) der Lage oder der Beschaffenheit einer
sonstigen Anlage,
c) der Durchführung einer sonstigen in Natur
und Landschaft eingreifenden Maßnahme.“
c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „An-
lage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates
gefasst:
„Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der un-
mittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines
Vorhabens auf
1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenann-
ten Schutzgütern.
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit
durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vor-
vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, Richtlinie 96/61/EG des
Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257 S. 26,
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-
deponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Richtlinie 75/442/EWG des Rates
vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. EG Nr. L 194 S. 194, maßgeblich
geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März
1991, ABl. EG Nr. L 78 S. 32, zuletzt geändert durch die Entscheidung
96/350/EWG der Kommission vom 24. Mai 1996, ABl. EG Nr. L 135
S. 32, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über
gefährliche Abfälle, ABl. EG Nr. L 377 S. 20, geändert durch die
Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG Nr. L 168
S. 28, Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den
freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158
S. 56, Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175 S. 40.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 auf-
geführten Vorhaben.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die
Angabe „Anlage 1“ ersetzt und vor dem Wort
„erhebliche“ werden die Wörter „aufgrund
ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes“
eingefügt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit von der Ermächtigung Gebrauch
gemacht wird, ist die Bundesregierung auch
ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in
Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses
Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der
Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „schädlichen
Umweltauswirkungen“ durch die Wörter „erheb-
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt:
„§ 3a
Feststellung der UVP-Pflicht
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des
Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines
Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Ver-
fahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit
des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter
Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen
unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das
Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Fest-
stellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffent-
lichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-
mationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine
Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies
bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selb-
ständig anfechtbar.
§ 3b
UVP-Pflicht aufgrund Art,
Größe und Leistung der Vorhaben
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-
weltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der
Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Be-
stimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.
Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben
sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen, wenn die Werte erreicht oder überschritten
werden.
(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn
mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig
von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht
werden sollen und in einem engen Zusammenhang
stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die
maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte er-
reichen oder überschreiten. Ein enger Zusammen-
hang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
1. als technische oder sonstige Anlagen auf dem-
selben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit
gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Ein-
richtungen verbunden sind oder
2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende
Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusam-
menhang stehen
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für
sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vor-
prüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen
ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach
Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten.
(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungs-
wert durch die Änderung oder Erweiterung eines
bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vor-
habens erstmals erreicht oder überschritten, ist für
die Änderung oder Erweiterung eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Um-
weltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht
UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Beste-
hende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen
Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG
und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jewei-
ligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt
hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens
der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1
Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen
und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der An-
lage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit
der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen
Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammen-
hang besteht.
§ 3c
UVP-Pflicht im Einzelfall
(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen
ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der
zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prü-
fung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 auf-
geführten Kriterien erhebliche nachteilige Umwelt-
auswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berück-
sichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer
Größe oder Leistung eine standortbezogene Vor-
prüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches,
wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vor-
habens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegeben-
heiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten
Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist
zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen
durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehe-
nen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der all-
gemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die
die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für
das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für
Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 und 3 ent-
sprechend.

(2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vor-
prüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates umgehend näher
bestimmt werden.
(2) b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprü-
fung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung näher bestimmt werden.
§ 3d
UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts
Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungs-
werte, durch eine allgemeine oder standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombi-
nation dieser Verfahren, unter welchen Vorausset-
zungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
zuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte
Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des
Landesrechts vorgesehen ist.
§ 3e
Änderungen und
Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-
weltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die
Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das
als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn
1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 ange-
gebene Größen- oder Leistungswerte durch die
Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder
überschritten werden oder
2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c
Abs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder
Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch
frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-
pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach
der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
worden ist.
(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1
bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1
Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit
der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des
entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert
erreicht oder überschritten wird.
§ 3f
UVP-pflichtige Entwicklungs-
und Erprobungsvorhaben
(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführ-
tes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der
Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder
Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungs-
vorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durch-
geführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeits-
prüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 unter besonde-
rer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt,
dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des
Vorhabens nicht zu besorgen sind.
(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes
Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungs-
vorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c
Abs. 1.“
6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Verfahrensschritte
der Umweltverträglichkeitsprüfung“.
7. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Unterrichtung über
voraussichtlich beizubringende Unterlagen
Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige
Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Ent-
scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient,
darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es
nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält,
unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungs-
stand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigne-
ter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und
Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vor-
habens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige
Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach
§ 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer
Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen.
Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand,
Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeits-
prüfung sowie sonstige für die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen er-
strecken. Sachverständige und Dritte können hinzu-
gezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde
oder die zu beteiligenden Behörden über Informa-
tionen, die für die Beibringung der Unterlagen nach
§ 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen
dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.“
8. § 6 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zu-
mindest folgende Angaben enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund
und Boden,
2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen er-
hebliche nachteilige Umweltauswirkungen des
Vorhabens vermieden, vermindert oder, soweit
möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatz-
maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-
rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens
unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis-
standes und der allgemein anerkannten Prüfungs-
methoden,
4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Be-
rücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho-
den sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem
Bereich, soweit die Beschreibung und die An-

gaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens
erforderlich sind und ihre Beibringung für den
Träger des Vorhabens zumutbar ist,
5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des
Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmög-
lichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahl-
gründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen
des Vorhabens.
Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam-
menfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen.
Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurtei-
lung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen
werden können.
(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden An-
gaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglich-
keitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich
sind:
1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-
wendeten technischen Verfahren,
2. Beschreibung von Art und Umfang der zu er-
wartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls
von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von
Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie
Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die
zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
führen können,
3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-
menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kennt-
nisse.
Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss
sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten
Angaben erstrecken.“
9. §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden,
deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das
Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, über-
mittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre
Stellungnahmen ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§8
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen
auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in
einem anderen Staat haben kann oder ein solcher
anderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zu-
ständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat
benannte zuständige Behörde anhand von geeig-
neten Unterlagen über das Vorhaben und bittet inner-
halb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine
Beteiligung erwünscht wird. Wenn der andere Staat
keine Behörde benannt hat, ist die oberste für
Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des
anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Betei-
ligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige
Behörde der benannten zuständigen Behörde des
anderen Staates sowie weiteren von dieser an-
gegebenen Behörden des anderen Staates zum
gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den
nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der
Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere
Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein-
barten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen
Staat Konsultationen insbesondere über die grenz-
überschreitenden Umweltauswirkungen des Vorha-
bens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung
oder Verminderung durch.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den be-
teiligten Behörden des anderen Staates die Zuläs-
sigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den
ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Be-
gründung. Sofern die Voraussetzungen der Grund-
sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt
sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeits-
entscheidung beifügen.
(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung
völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-
dern bleiben unberührt.“
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3 bis 7“
durch die Angabe „§ 73 Abs. 3, 4 bis 7“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Auswirkungen
auf die Umwelt“ durch das Wort „Umweltaus-
wirkungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechen-
der Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeits-
entscheidung oder die Ablehnung des Vorha-
bens öffentlich bekannt zu machen sowie in ent-
sprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid
mit Begründung zur Einsicht auszulegen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„unterrichtet“ die Wörter „und der Inhalt der
Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht“ eingefügt.
11. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
„§ 9a
Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-
kungen in einem anderen Staat haben kann, können
sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfah-
ren nach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige
Behörde hat darauf hinzuwirken, dass
1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete
Weise bekannt gemacht wird,

2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im
Verfahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben
oder im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäuße-
rungen vorgebracht werden können, und
3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren
nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist
alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung
der Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 so-
wie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüber-
schreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer
Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüber-
schreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung
stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die
Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig-
keit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung
völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-
dern bleiben unberührt.
§ 9b
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-
lichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes
Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der
Bundesrepublik Deutschland haben kann, ersucht die
deutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben
in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Be-
hörde des anderen Staates um Unterlagen über das
Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des
Vorhabens und um Angaben über dessen grenz-
überschreitende Umweltauswirkungen. Hält sie eine
Beteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich,
teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen
Staates mit und ersucht, soweit erforderlich, um
weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unter-
richtet die Behörden im Sinne des § 7 über die
Angaben und weist darauf hin, welcher Behörde des
anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher
Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann,
sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen
Stellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige
deutsche Behörde soll die zuständige Behörde des
anderen Staates um eine Übersetzung geeigneter
Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenz-
überschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen.
(2) Auf der Grundlage der von dem anderen
Staat übermittelten Unterlagen macht die zuständige
deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise
in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der
Öffentlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeits-
beteiligung nach den Vorschriften des übermittelnden
Staates erfolgt oder nach diesem Gesetz durch-
zuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin, welcher
Behörde des anderen Staates gegebenenfalls inner-
halb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet
werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb an-
gemessener Frist die Unterlagen einzusehen.
(3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten
entsprechend.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
„den §§ 9 und 9a“ ersetzt und der Satzteil nach
dem Wort „Darstellung“ wie folgt gefasst:
„der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie
der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder
ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatz-
maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-
rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.“
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Begründung enthält erforderlichenfalls die
Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.“
13. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung
ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich bei-
zubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unter-
lagen nach § 6 Rechnung zu tragen.“
14. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Behörden“ durch „Lan-
desbehörden“ ersetzt, ferner wird die Angabe
„§§ 5 und 11“ durch die Angabe „§§ 3a, 5 und 8
Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch die
Angabe „§§ 6, 7 und 9“ ersetzt.
c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach
dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch
eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine
der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde,
ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben
nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den
§§ 9, 9a und 11 zuständig.“
15. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 3
Besondere Verfahrensvorschriften“.
16. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“
durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auswirkungen
eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2
genannten Schutzgüter“ durch die Wörter „Um-
weltauswirkungen eines Vorhabens“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Auswirkungen
des Vorhabens auf die Umwelt“ durch die
Wörter „Umweltauswirkungen des Vorhabens“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„§ 9 Abs. 1 und“ die Angabe „§ 9a sowie“ ein-
gefügt.

18. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Aufstellung von Bebauungsplänen
Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3
Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vor-
prüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3
sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
Bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 der
Anlage 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung ein-
schließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nur im
Aufstellungsverfahren durchgeführt. Wird die Um-
weltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungs-
verfahren und in einem nachfolgenden Zulassungs-
verfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglich-
keitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren
auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus-
wirkungen des Vorhabens beschränkt werden.“
19. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“ durch
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
20. In § 19 wird Satz 2 aufgehoben.
21. Nach § 19 werden folgende Überschrift und folgende
Vorschriften eingefügt:
„Teil 2
Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen
und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
§ 20
Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-
mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Ände-
rung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung
durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den
§§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf
das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangeneh-
migung entfällt in Fällen von unwesentlicher Be-
deutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach
§ 3c Abs. 1 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung
eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraus-
setzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungs-
anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen
Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.
§ 21
Entscheidung, Nebenbestimmungen
(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur er-
gehen, wenn
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten
Schutzgüter nicht hervorgerufen werden kön-
nen und
b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der
Schutzgüter, insbesondere durch bauliche,
betriebliche oder organisatorische Maßnahmen
entsprechend dem Stand der Technik getroffen
wird,
2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffent-
lich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht
entgegenstehen,
3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze
und sonstige Erfordernisse der Raumordnung
berücksichtigt sind,
4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.
(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Be-
dingungen versehen, mit Auflagen verbunden und
befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben ent-
gegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen über An-
forderungen an das Vorhaben ist auch nach dem
Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangeneh-
migung entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 zu erlassen über
1. die dem Stand der Technik entsprechenden bau-
lichen, betrieblichen oder organisatorischen Maß-
nahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung
der Schutzgüter,
2. Informationspflichten des Trägers eines Vorha-
bens gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sach-
verständige, Sachverständigenorganisationen und
zugelassene Überwachungsstellen sowie über
die Anforderungen, die diese Sachverständigen,
Sachverständigenorganisationen und zugelasse-
ne Überwachungsstellen erfüllen müssen,
4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die An-
forderungen der geltenden Vorschriften.
§ 22
Verfahren
Für die Durchführung des Planfeststellungsver-
fahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, ins-
besondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen,
zu regeln.
§ 23
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1
oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2
Satz 1 ein Vorhaben durchführt oder

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden.“
22. Nach dem neuen § 23 wird folgende Überschrift ein-
gefügt:
„Teil 3
Gemeinsame Vorschriften“.
23. Der bisherige § 20 wird § 24 und Nummer 2 wie folgt
gefasst:
„2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraus-
sichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,“.
24. Der bisherige § 21 wird aufgehoben.
25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst:
„§ 25
Übergangsvorschrift
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
die der Entscheidung über die Zulässigkeit von
Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001
begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein
Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens
ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung
der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von
solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln,
sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in
diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das
Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich
bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 An-
wendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001
geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn
1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf
Zulassung des Vorhabens, der mindestens die
Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorha-
bens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei
der zuständigen Behörde eingereicht hat; weiter-
gehende Vorschriften über die Voraussetzungen
für eine wirksame Antragstellung bleiben un-
berührt; oder
2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich
eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorge-
schriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens
noch nicht begonnen worden, können diese auch
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchge-
führt werden.
Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der
Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1
bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-
ten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG
Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund
überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde
ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund
seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben
kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001
geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988
begonnen worden sind.
(4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im
Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 245c
des Baugesetzbuchs.
(5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die dem § 3d entsprechenden Vorschriften
zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupas-
sen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern
mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der
Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen
ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vor-
prüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit
die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Ver-
fahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der
jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.“

26. Anlage und Anhang werden durch folgende Anlage 1 und Anlage 2 ersetzt:
„Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies
Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf
eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die
Regelung des § 3d.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b
Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1
Satz 5
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2
L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:
1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-
brennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-
kessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.1.1 mehr als 200 MW, X
1.1.2 50 MW bis 200 MW, A
1.1.3 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse- S
nen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungs-
motoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.4 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.5 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, S
Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,
Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate,
1.1.6 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 A
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe,
1.1.7 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 S
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe;
1.2 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.1 mehr als 200 MW, X
1.2.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, A
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;

Nr. Vorhaben
1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von
Sp. 1 Sp. 2
Strom, Dampf,
Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-
anlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.3.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.3.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1
aus der Tertiär-
genannten Gase;
1.4 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1 mehr als 200 MW,
X
1.4.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, A
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.4.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;
1.5 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.5.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1
aus der Tertiär-
genannten Gase;
1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als
35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen,
1.6.2 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,
1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;
X
A
S
1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; X
1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
(z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1 500 t oder mehr je Tag,
1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;
X
A
1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von
1.9.1 500 t oder mehr je Tag,
1.9.2 weniger als 500 t je Tag;
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:
2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1 25 ha oder mehr,
2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha,
2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;
2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern
mit einer Produktionskapazität von
2.2.1 1 000 t oder mehr je Tag,
2.2.2 weniger als 1 000 t je Tag;
2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;
X
A
X
A
S
oder Zementen
X
A
X

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen mit
2.4.1 einer Jahresproduktion von
2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, X
2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X
2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, X
2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden A
Nummern angegeben;
2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-
leistung von
2.5.1 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren X
betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,
2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A
2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, S
die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage
2.6.1 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der A
Brennanlage beträgt,
2.6.2 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter S
Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich A
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:
3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung X
in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;
3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von X
Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiter-
verarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind);
3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich
Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit
einer Schmelzleistung von
3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A
3.3.2 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S
3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, X
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-
lytische Verfahren;
3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von
3.5.1 100 000 t oder mehr je Jahr, X
3.5.2 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen A
Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,
3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag S
bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die
ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen
gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,

Nr. Vorhaben
Sp. 1 Sp. 2
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen;
3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl;
A
3.7 Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktions-
leistung von
3.7.1 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr,
3.7.2 20 t Gussteilen oder mehr je Tag,
3.7.3 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag;
X
A
S
3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
von
3.8.1 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,
X
A
3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen S
Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;
3.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.9.1 30 m3 oder mehr,
3.9.2 1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter
Fluss- oder Salpetersäure;
A
Verwendung von S
3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-
benen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt,
3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;
A
S
3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Spreng- A
stoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;
3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, X
3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit A
einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden
3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit
Nummer vorliegt;
einer Produk- A
tionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,
1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);
3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder A
einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück
oder mehr je Jahr;
3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung
soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100
repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;
von Luftfahrzeugen, A
Luftfahrzeuge
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:
4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von X
Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem
sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind und
– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff
oder Mehrnährstoff),

Nr. Vorhaben
Sp. 1 Sp. 2
– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder bio-
logischen Verfahrens oder
– zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder
zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von
Stoffen oder Stoffgruppen durch A
chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische
Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach
Nummer 11.1;
4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen X
Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;
4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von
Anstrich- oder Beschichtungs- A
stoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von
293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch A
ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
30 m3 oder mehr;
6. Holz, Zellstoff:
6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder X
ähnlichen Faserstoffen;
6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von
Produktionsleistung von
6.2.1 200 t oder mehr je Tag,
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag;
Papier oder Pappe mit einer
X
A
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.1.1 42 000 oder mehr Plätzen,
7.1.2 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.2.1 84 000 oder mehr Plätzen,
7.2.2 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.3.1 84 000 oder mehr Plätzen,
7.3.2 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.4.1 42 000 oder mehr Plätzen,
7.4.2 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.5.1 350 oder mehr Plätzen,
7.5.2 250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen,
von Hennen mit
X
unter Nummer 7.12 fällt; S
oder -aufzucht von Junghennen mit
X
unter Nummer 7.12 fällt; S
oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
X
unter Nummer 7.12 fällt; S
oder -aufzucht von Truthühnern mit
X
unter Nummer 7.12 fällt; S
oder -aufzucht von Rindern mit
X
Nummer 7.12 fällt; S
oder -aufzucht von Kälbern mit
X
7.6.2 300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
(Schweinen von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 2 000 oder mehr Plätzen,
oder -aufzucht von Mastschweinen
X

Nr. Vorhaben
7.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12
Sp. 1 Sp. 2
fällt; S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1 750 oder mehr Plätzen,
X
7.8.2 560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von
von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1 6 000 oder mehr Plätzen,
7.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12
Ferkeln (Ferkel
X
fällt; S
7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen,
X
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Nutztieren in
gemischten Beständen, wenn
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1,
7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 X
und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
oder überschreitet,
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2,
7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 S
und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
oder überschreitet;
7.12 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten A
oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage
regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte
Fläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1,
7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht
von 500 kg je Haltungsperiode;
7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer
7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,
einem Lebendgewicht
Leistung von
A
7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t S
Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;
7.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
A
7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von S
Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten
Produktionsleistung von
7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
mit einer
A
7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von S
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
einer Leistung
7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer
Produktionsleistung von
7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag,
7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;
7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven
Produktionsleistung von
7.17.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,
A
S
mit einer
A

Nr. Vorhaben
Sp. 1 Sp. 2
7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, aus- S
genommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in
geschlossenen Behältnissen;
7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch A
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;
7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder
tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.19.1 10 t oder mehr je Tag,
7.19.2 weniger als 10 t je Tag;
A
S
7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten
oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen
Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger
Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;
A
weniger S
als 4 t sonstigen
7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X
7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
Produktionsleistung von
7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,
7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;
A
S
7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Pro-
duktionsleistung von
7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,
A
7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe S
von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;
7.25 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter A
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;
7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von
7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,
A
7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von
A
Lakritz; S
7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao S
oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem
Einsatz von
7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert,
A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum S
Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;

Nr. Vorhaben
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung
Sp. 1 Sp. 2
von festen, flüssigen
oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, X
Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern
8.1.2 und 8.1.4,
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue- A
rungswärmeleistung von 1 MW oder mehr,
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,
S
8.1.4 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue- S
rungswärmeleistung von weniger als 1 MW;
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,
Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder
beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem
Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel
aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
organischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen
Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1 50 MW oder mehr,
8.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW;
8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von
X
S
besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.3.1 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag;
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von
X
S
nicht besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.4.1 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,
8.4.2 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;
A
S
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur X
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;
8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.6.1 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag,
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;
X
A
S
8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nicht-
eisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung
bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach
Nummer 8.8, mit
8.7.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,
8.7.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder
einer Gesamtlager- S
kapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;

Nr. Vorhaben
Sp. 1 Sp. 2
8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders über- A
wachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei
8.9.1 besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von X
150 t oder mehr,
8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,
8.9.2 nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
A
8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
150 t oder mehr,
8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;
9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:
9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
S
brennbaren Gasen in Behältern
oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern
enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1 200 000 t oder mehr,
X
9.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen A
von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.3 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von S
jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.4 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr S
als 1 000 cm3 handelt;
9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.2.1 200 000 t oder mehr,
9.2.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t,
brennbaren Flüssigkeiten in
X
A
9.2.3 5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt S
unter 21 ºC haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1.013 mbar) über 20 ºC
liegt,
9.2.4 10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; S
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
vermögen von
9.3.1 200 000 t oder mehr,
9.3.2 75 t bis weniger als 200 000 t,
9.3.3 10 t bis weniger als 75 t;
9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr,
9.4.2 250 t bis weniger als 200 000 t,
9.4.3 20 t bis weniger als 250 t;
9.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
Chlor dient, mit einem Fassungs-
X
A
S
Schwefeldioxid dient, mit einem
X
A
S
Ammoniumnitrat oder ammonium-
nitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.5.1 200 000 t oder mehr,
X

Nr. Vorhaben
9.5.2 500 t bis weniger als 200 000 t,
9.5.3 25 t bis weniger als 500 t;
9.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung
Sp. 1 Sp. 2
A
S
von ammoniumnitrathaltigen Zu-
bereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.6.1 200 000 t oder mehr,
9.6.2 2 500 t bis weniger als 200 000 t,
9.6.3 100 t bis weniger als 2 500 t;
9.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung
Fassungsvermögen von
9.7.1 200 000 t oder mehr,
9.7.2 30 t bis weniger als 200 000 t,
9.7.3 3 t bis weniger als 30 t;
9.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung
Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen
vermögen von
9.8.1 200 000 t oder mehr,
9.8.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t;
10. Sonstige Industrieanlagen:
X
A
S
von Ammoniak dient, mit einem
X
A
S
von anderen als den in den
dient, mit einem Fassungs-
X
A
10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von X
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung
als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung
dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder
Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche
Mischladegeräte;
10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosi- X
onsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
10.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren
von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde,
A
10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg S
Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
eingesetzt wird;
10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung
oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
(Waschen, Bleichen, Mercerisieren)
10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A
10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen S
zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung
von Färbebeschleunigern
einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
betrieben werden,
10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder
Textilien je Tag bei Anlagen zum S
Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;
10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit
Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.5.1 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,
Verbrennungsmotoren mit einer
A
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen S
Räumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
10.6 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit
einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1 mehr als 200 MW, X
10.6.2 100 MW bis 200 MW, A
10.6.3 weniger als 100 MW; S
10.7 Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A
11. Kernenergie:
11.1 Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder X
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die
insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet;
einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in
Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne
von § 3e Abs. 1 Nr. 2;
11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver X
Abfälle;
11.3 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb X
einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
stoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als
zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an
einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;
11.4 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht A
Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur
Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte
erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang
nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vor-
bereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen
Betrieb bedarf;
12. Abfalldeponien:
12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungs- X
bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungs-
bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme
der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von
12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, X
12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t; S
12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des A
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff- X
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder
mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,
13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff- L
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als
4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;
13.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer L
oder Küstengewässer;

Nr. Vorhaben
Sp. 1 Sp. 2
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-
flächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem
Volumen von
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser,
13.3.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser;
13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;
jährlichen
X
L
L
13.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung L
oder Bodenentwässerung;
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder
Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;
dauerhaften
X
L
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen
Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von
13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel X
verhindert werden soll, oder
– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-
durchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3
übersteigt,
13.7.2 weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten;
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;
L
L
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist,
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist;
13.10 Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt;
X
L
X
13.11 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges
zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;
X
L
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer L
infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst;
13.14 Bau einer Wasserkraftanlage;
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;
13.16 sonstige Ausbaumaßnahmen;
14. Verkehrsvorhaben:
14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch
14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1
L
L
L
L
X
14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von A
einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);
14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit
14.2.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist,
14.2.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist;
X
A
14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell- X
straße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;
14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue
durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;
Straße eine X

Nr. Vorhaben
Sp. 1 Sp. 2
14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau X
einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine
durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;
14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße;
14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden
einschließlich Bahnstromfernleitungen;
A
Betriebsanlagen X
14.8 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen A
Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des
Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;
14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; X
14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu- A
gehörenden Betriebsanlagen;
14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in
Hochlage, Untergrund- A
bahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den
dazugehörenden Betriebsanlagen;
14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago
von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer
Start- und Landebahngrundlänge von
14.12.1 1 500 m oder mehr,
14.12.2 weniger als 1 500 m;
15. Bergbau:
15.1 Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung
X
A
erforderlichen betriebs-
planpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1
des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;
16. Flurbereinigung:
16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungs- A
gesetzes;
17. Forstliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1 50 ha oder mehr Wald,
17.1.2 weniger als 50 ha Wald;
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald,
17.2.2 weniger als 10 ha Wald;
18. Bauplanungsrechtliche Vorhaben:
X
L
Umwandlung in eine
X
L
18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung
für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren, mit
18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von X
jeweils insgesamt 200 oder mehr,
18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300
zahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;
oder mit einer Gästezimmer- A
18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im
Aufstellungsverfahren, mit einer Stellplatzzahl von
18.2.1 200 oder mehr,
18.2.2 50 bis weniger als 200;
X
A

Nr. Vorhaben
18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des
Sp. 1 Sp. 2
§ 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit
einer Größe des Plangebiets von
18.3.1 10 ha oder mehr,
18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha;
18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des §
X
A
35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit
einer Größe von
18.4.1 1 ha oder mehr
18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha;
X
A
18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
verordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.5.1 100 000 m2 oder mehr,
18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;
Baunutzungs-
X
A
18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines
sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungs-
verordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs
ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen
Geschossfläche von
18.6.1 5 000 m2 oder mehr,
18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;
X
A
18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,
nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche
gesamt
18.7.1 100 000 m2 oder mehr,
18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;
von ins-
X
A
18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige A
Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den
in sonstigen
Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren;
18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des
Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie
und privaten
97/11/EG des
Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird
oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;
19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:
19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes mit
19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, X
19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis
zu 220 kV, A
19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A
19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S
19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht
schreiten, mit
über-
19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X
19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S
19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe
im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern
solcher Stoffe sind, mit
19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km, X
19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 150 mm,
19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 150 mm;
19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,
zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm A
bis zu 800 mm,
19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 150 mm,
19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 150 mm;
19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder
als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum
Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis zu 800 mm,
19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 300 mm,
19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 300 mm;
19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von
§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5
fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe
sind, mit
19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis zu 800 mm,
19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 300 mm,
19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 300 mm;
19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-
wasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes
überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit
19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A
19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,
zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-
fernleitung), mit
19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr, A
19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S
19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit
19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. S
Anlage 2
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f,
auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe des Vorhabens,
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3 Abfallerzeugung,
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt
wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der
Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und
Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes
(Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang
des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buch-
staben a erfasst,
2.3.3 Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a
erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,
2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-
schritten sind,

2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in ver-
dichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder
Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten
Landschaften eingestuft worden sind.
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2
aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“
Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 58d Verbot der Benach-
teiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungs-
schutz“ wird die Angabe „§ 58e Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „§ 74 Inkrafttreten“ wird die
Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur
Bestimmung des Standes der Technik“ angefügt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen,
Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen
und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige
Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
– der integrierten Vermeidung und Verminderung
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissio-
nen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung
der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für
die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun-
gen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“
3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasser-
rechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder
zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften
des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas
anderes ergibt.“
4. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes
ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-
tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung
von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur
Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewähr-
leistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung
oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von
Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines
allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-
gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
mung des Standes der Technik sind insbesondere
die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berück-
sichtigen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Nummer 1 werden folgende Wörter
eingefügt:
„zur Gewährleistung eines hohen Schutz-
niveaus für die Umwelt insgesamt“.
bb) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„1. schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft
nicht hervorgerufen werden können;
„2. Vorsorge gegen schädliche Umweltein-
wirkungen und sonstige Gefahren, er-
hebliche Nachteile und erhebliche Be-
lästigungen getroffen wird, insbesondere
durch die dem Stand der Technik ent-
sprechenden Maßnahmen;

„3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende
Abfälle verwertet und nicht zu verwerten-
de Abfälle ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden;
Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit
die Vermeidung technisch nicht möglich
oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung
ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren
Umweltauswirkungen führt als die Ver-
wertung; die Verwertung und Beseitigung
von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes und den sonstigen für die Abfälle
geltenden Vorschriften;
„4. Energie sparsam und effizient verwendet
wird.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
von Nummer 1 durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende von
Nummer 2 durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Wiederherstellung eines ordnungs-
gemäßen Zustandes des Betriebsgelän-
des gewährleistet ist.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
angefügt:
„2a. der Einsatz von Energie bestimmten
Anforderungen entsprechen muss,“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Festlegung der Anforderungen sind
insbesondere mögliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-
gut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
ist zu gewährleisten.“
b) In Absatz 2 Satz 3 sind nach der Angabe „§ 67
Abs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ einzufügen.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG
des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
(ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates dieselben Anfor-
derungen festlegen wie für Deponien im Sinne
des § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an
die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die
Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des
Betreibers.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere
damit unmittelbar in einem räumlichen oder be-
trieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben,
die Auswirkungen auf die Umwelt haben können
und die für die Genehmigung Bedeutung haben,
eine Zulassung nach anderen Gesetzen vor-
geschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde
eine vollständige Koordinierung der Zulassungs-
verfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestim-
mungen sicherzustellen.“
b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1
der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung“ durch die Angabe „dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“
ersetzt.
8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“
gestrichen.
9. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Genehmigung und
andere behördliche Entscheidungen
Die Genehmigung schließt andere die Anlage be-
treffende behördliche Entscheidungen ein, insbe-
sondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulas-
sungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen
mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen
bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Ent-
scheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften
und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilli-
gungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushalts-
gesetzes.“
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe „§ 67
Abs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
11. In § 17 Abs. 4a Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“
gestrichen.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 letzter Teilsatz werden die
Wörter „alle vier Jahre“ durch die Wörter „nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
„Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten
auf Antrag bekannt zu geben.“
bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „ver-
öffentlicht“ die Wörter „oder Dritten bekannt
gegeben“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ver-
fahren“ werden die Wörter „und den Zeitraum,
innerhalb dessen die Emissionserklärung zu
ergänzen ist,“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflich-
ten aus bindenden Beschlüssen der Euro-
päischen Gemeinschaften in der Rechts-
verordnung vorgeschrieben werden, dass die
zuständigen Behörden über die nach Landes-
recht zuständige Behörde dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeit-
punkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen,
die den Emissionserklärungen zu entnehmen
sind.“
13. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen,
die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffent-
lichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-
mationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-
Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umwelt-
schutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Aus-
nahme des § 10 zugänglich.“
14. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbe-
sondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die
Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.“
15. Dem § 52 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4
regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich
durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den
neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im
Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen,
wenn
1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz
der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht
ausreichend ist und deshalb die in der Genehmi-
gung festgelegten Begrenzungen der Emissionen
überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2. wesentliche Veränderungen des Standes der
Technik eine erhebliche Verminderung der Emis-
sionen ermöglichen,
3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erfor-
derlich ist, insbesondere durch die Anwendung
anderer Techniken, oder
4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.“
16. Nach § 58d wird folgender § 58e eingefügt:
„§ 58e
Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För-
derung der privaten Eigenverantwortung für Unter-
nehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in
Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) ein-
getragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt
der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vor-
zusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit
den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu
den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleich-
wertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser
Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch
weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
und die Rücknahme von Erleichterungen oder die
ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterun-
gen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-
rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,
wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der
Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung
bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
rungen zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und
Messungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfall-
beauftragten,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
vorgesehen werden.“
16a. § 61 wird aufgehoben.
17. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1,“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
jeweils“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 4 Satz 1 eine Emissionserklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig ergänzt,“.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 31“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
18. § 67 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung
der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in § 5 neue Anfor-

derungen festgelegt worden sind, sind diese von
Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
genannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mit
deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen
wurde, bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen. Für
Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 ge-
nannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungs-
antrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis
zum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes
geltenden Vorschriften für Antragsunterlagen.“
19. Es wird folgender Anhang angefügt:
„Anhang (zu § 3 Abs. 6)
Kriterien zur
Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-
nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und
der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-
wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-
ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
der Abfälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-
triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-
senschaftlichen Erkenntnissen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren
Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den
einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-
schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissio-
nen und die Gefahren für den Menschen und die
Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren
Folgen für den Menschen und die Umwelt zu
verringern,
12. Informationen, die von der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16
Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Vermei-
dung und Verminderung der Umweltverschmut-
zung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internatio-
nalen Organisationen veröffentlicht werden.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 490), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird in der Klammer das Wort
„Kleinfeuerungsanlagen“ durch die Wörter „kleine
und mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „zuzuberei-
ten,“ die Wörter „soweit sie nicht dem Anwendungs-
bereich des § 11a unterliegen,“ eingefügt.
3. § 3 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März
1998, sowie Methanol, Äthanol, naturbelassene
Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,“.
4. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:
„§ 11a
Öl- und Gasfeuerungen
mit einer Feuerungswärmeleistung
von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brenn-
stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als
20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11
nur errichtet und betrieben werden, wenn
1. die Emissionen von Kohlenmonoxid den Emissi-
onsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter
Abgas,
2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben
als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC,
b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis
210 ºC,
c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
210 ºC,
bei Heizöl EL jeweils berechnet auf einen Stick-
stoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je
Kilogramm, und
3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,
bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauer-
stoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstunden-
mittelwert nicht überschreiten.
(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffent-
lichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder
Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen
abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und
betrieben werden, wenn die Emissionen von

1. Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von
80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und
2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,
den Emissionsgrenzwert von
a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC
bei Erdgas,
b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis
210 ºC bei Erdgas,
c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
210 ºC bei Erdgas und
d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Ein-
satz der anderen Gase,
bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hun-
dert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(3) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit
Stoffen nach Absatz 2 und während höchstens
300 Stunden im Jahr mit Stoffen nach Absatz 1 be-
trieben werden, gilt während des Betriebs mit einem
Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstempera-
turen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von
250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.“
5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Überwachung von Öl- und
Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
(1) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage für
den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3
Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat
abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbe-
triebnahme mit Messeinrichtungen auszurüsten, die
die Abgastrübung, zum Beispiel über die optische
Transmission im Abgas fortlaufend messen und
registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung
der Rußzahl 1 sicher erkennen lassen.
(2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser
Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage nach
Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebene
Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Mess-
einrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen
sowie die Messeinrichtungen vor Inbetriebnahme
kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines
Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der
Betreiber hat die Kalibrierung spätestens drei Jahre
nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen.
Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ord-
nungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergeb-
nis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktions-
fähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb
von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.
(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen
Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen
Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden
3
Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Betreiber muss die Aufzeichnungen fünf Jahre
aufbewahren.
(4) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser
Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat
abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der
Anforderungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und
Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spä-
testens sechs Monate nach der Inbetriebnahme
von einer nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu
lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1
nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im
Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.
(4a) Es sind drei Einzelmessungen erforderlich.
Diese sind, sofern technisch möglich, bei unter-
schiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Voll-
last) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzel-
messung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben.
(5) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser
Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat
über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Mess-
bericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der
Messung vorzulegen. Der Messbericht muss An-
gaben über die Messplanung, das Ergebnis, die ver-
wendeten Messverfahren und die Betriebsbedingun-
gen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von
Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die
Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde
aufbewahren.
(6) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehal-
ten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den
jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11a über-
schreitet.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
angefügt:
„(2) Die Abgase von Feuerungsanlagen nach
§ 11a sind über einen oder mehrere Schornsteine
abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der
TA Luft zu berechnen ist.“
7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Anzeige
Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a
hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen
Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.“
8. In § 20 wird die Angabe „der §§ 3 bis 11 und des § 18“
durch die Angabe „der §§ 3 bis 11a und des § 18“
ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4a wird folgende neue Nummer 4b
eingefügt:
„4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzel-
feuerungsanlage errichtet oder betreibt,“.

b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7
bis 13 angefügt:
„7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungs-
anlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig ausrüstet,
8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messein-
richtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrie-
ren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen
lässt,
9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheini-
gung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der
Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht
rechtzeitig wiederholen lässt,
12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen
Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt oder
13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
10. Nach § 23 wird folgender neuer § 23a eingefügt:
„§ 23a
Übergangsregelung
für bestimmte Öl- und Gasfeuerungen
Anlagen, die dem Anwendungsbereich des § 11a
unterliegen und mit deren Errichtung am 3. August
2001 bereits begonnen worden war, müssen die
maßgeblichen Anforderungen dieser Verordnung
spätestens am 30. Oktober 2007 einhalten. Bis zum
30. Oktober 2007 gelten für die in Satz 1 genannten
Anlagen die Anforderungen der bis zum 3. August
2001 maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen hinsichtlich der Emissionsbegren-
zungen und deren Überwachung weiter.“
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die in den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5,
7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des
Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit
sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe b
folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt
sind und für die
aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung,
bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach
§ 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung oder
cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach
§ 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen ist,“.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste
„UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung,
soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen
ist.“
3. § 5 wird aufgehoben.

4. Der Anhang erhält folgende Fassung:
„Anhang
Nr. Spalte 1
1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
1.2 —
1.3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter
fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
1.4 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Ar-
beitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL,
Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelas-
senen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder
gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-
ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Spalte 2
—
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohle-
briketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelasse-
nem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen,
ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
50 Megawatt,
b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-
ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen
der öffentlichen Gasversorgung oder Wasser-
stoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder
c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, na-
turbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff
mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Mega-
watt bis weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Ver-
brennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsan-
lage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, aus-
genommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter
fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als
1 Megawatt
a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl
EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbe-
lassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern
oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie-

Nr. Spalte 1
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-
gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver-
sorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärme-
leistung von 50 Megawatt oder mehr
1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsma-
schinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-
stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflan-
zenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Gruben-
gas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
gas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen
der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit
einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt
oder mehr
Spalte 2
gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärför-
derung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelas-
senem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffent-
lichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Ver-
brennungsmotoranlagen für Bohranlagen
b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von
Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
gas), ausgenommen naturbelassenem Erd-
gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 10 Megawatt oder
bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-
nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 20 Megawatt,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
Bohranlagen und Notstromaggregate
a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeits-
maschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Diesel-
kraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofen-
gas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von
Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-
gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-
versorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit ge-
schlossenem Kreislauf
b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom,
Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas für den Einsatz von
aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
gas) mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt,
bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-
nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 20 Megawatt,
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf

Nr. Spalte 1
1.6 Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen
1.7 (aufgehoben)
1.8 —
1.9 —
1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-
kohle
1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere
von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech
(z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien),
ausgenommen Holzkohlemeiler
1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung
von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-
oder Gaswasser
1.13 —
1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
Kohle oder bituminösem Schiefer
1.15 —
1.16 —
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar
oder mehr
2.2 —
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen
2.4 Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer
Produktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk
oder mehr je Tag
2.5 —
2.6 Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Ver-
arbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen
Spalte 2
Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraft-
anlagen
—
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung
von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der
Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektro-
umspannanlagen
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
—
—
—
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
Wassergas aus festen Brennstoffen
—
Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas
aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus
Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden
sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterver-
arbeitung solcher Öle
Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als
10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von
natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenom-
men Klassieranlagen für Sand oder Kies
—
a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer
Produktionsleistung von weniger als 50 Tonnen
Branntkalk je Tag
b) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit,
Gips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton
zu Schamotte
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-
sit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,
Tuff (Trass) oder Zementklinker
—

Nr. Spalte 1
2.7 —
2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es
aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelz-
leistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag
2.9 —
2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
meter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo-
gramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt
2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein-
schließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
fasern
2.13 —
2.14 —
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-
ralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für
bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen
mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder
mehr je Stunde
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich
Verarbeitung
3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur
Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern
(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch
Erhitzen) von Erzen
3.2 a) Integrierte Hüttenwerke
(Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur
Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich
Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten
nebeneinander befinden und in funktioneller
Hinsicht miteinander verbunden sind)
b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen
von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre
Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-
leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde
Spalte 2
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit
es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
lagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht
für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke
bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von
100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von
Glas oder Glaswaren unter Verwendung von
Flusssäure mit einem Volumen der Wirkbäder von
0,05 Kubikmeter oder mehr
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als
100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je
Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,
ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben
werden
—
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder
Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement
mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde
oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich
trocken gemischt werden
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Binde-
mitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder
Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer
Tonne oder mehr je Stunde
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-
ralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für
bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittan-
lagen mit einer Produktionsleistung von weniger als
200 Tonnen je Stunde
—
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer
Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je
Stunde

Nr. Spalte 1
3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen
aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Roh-
stoffen durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren
3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder
zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag
bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder
mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen
3.5 —
3.6 Anlagen zum Warmwalzen von Stahl
3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer
Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder
mehr je Tag
3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen
oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder
20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-
eisenmetallen abgegossen werden
3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
schichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von
schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungs-
leistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde
Spalte 2
—
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder
zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als
4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei
sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn
und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in
Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-
oder Kokillengießmaschinen sind oder die aus-
schließlich im Zusammenhang mit einzelnen
Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige
Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen
niederschmelzen,
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le-
gierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen
Anlagen zum Walzen von Metallen
a) von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Milli-
meter
b) mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je
Stunde bei Schwermetallen oder
c) mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr
je Stunde bei Leichtmetallen
Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer
Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als
20 Tonnen Gussteile je Tag
Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen
bis weniger als 4 Tonnen oder mehr je Tag bei
Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als
20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-
eisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen
– Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
– Gießereien, in denen in metallische Formen ab-
gegossen wird, und
– Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg-
lichen Tiegeln niedergeschmolzen wird
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
schichten
a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelz-
flüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
von 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen

Nr. Spalte 1
3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder
chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirk-
bäder von 30 Kubikmeter oder mehr
3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule oder
mehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke
gleich
3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren
mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-
gramm Sprengstoff oder mehr je Schuss
3.15 —
3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht-
losen oder geschweißten Rohren aus Stahl
3.18 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer
Länge von 20 Metern oder mehr
3.19 Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit
einer Produktionsleistung von 600 Schienenfahr-
zeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahr-
zeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßen-
bahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Per-
sonenwagen, 3 Güterwagen
3.20 —
3.21 —
3.22 —
3.23 —
Spalte 2
Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum
kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-
verfahren, oder
b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch
Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit
einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel,
Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm
oder mehr je Stunde
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von
Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der
Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30
Kubikmeter
Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis
weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern
stehen Fallwerke gleich
—
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
a) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von
5 Kubikmetern oder mehr oder
b) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche
oder mehr
—
—
—
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-
ständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luft-
durchsatz von weniger als 300 m3/h
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren
Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch
Stampfen
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-
oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei-
oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von
sonstigen Metallpulvern oder -pasten nach einem
anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Ver-
fahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von
Edelmetallpulver

Nr. Spalte 1 Spalte 2
3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraft- —
fahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahr-
zeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück
oder mehr je Jahr
3.25 Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von —
Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luft-
fahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luft-
fahrzeuge repariert werden können, ausgenommen
Wartungsarbeiten
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralöl-
raffination und Weiterverarbeitung
4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoff- —
gruppen durch chemische Umwandlung in in-
dustriellem Umfang, insbesondere
a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare
oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
aliphatische oder aromatische),
b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlen-
wasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide,
Epoxide,
c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlen-
wasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-,
Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate,
Isocyanate,
e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
g) zur Herstellung von metallorganischen Verbin-
dungen,
h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunst-
harzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf
Zellstoffbasis),
i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken,
j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-
strichmittel,
k) zur Herstellung von Tensiden,
l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor
und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasser-
stoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen,
Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid,
Phosgen,
m) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure,
Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-
säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige
Säuren,
n) zur Herstellung von Basen wie Ammonium-
hydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,
o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlo-
rid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-
bonat, Perborat, Silbernitrat,

Nr. Spalte 1
p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden
oder sonstigen anorganischen Verbindungen
wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, an-
organische Peroxide, Schwefel,
q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder
kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger),
r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflan-
zenschutzmittel und von Bioziden,
s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirk-
stoffen für Arzneimittel),
t) zur Herstellung von Explosivstoffen;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Auf-
arbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
4.2 —
4.3 Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln
(Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung
eines biologischen Verfahrens im industriellen
Umfang
4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
erzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmier-
stoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei
der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien
4.5 —
4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß
4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-
brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden,
Stromabnehmer oder Apparateteile
4.8 —
Spalte 2
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd-
lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-
mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder
umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer
Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt
werden
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arz-
neimittelzwischenprodukten im industriellen
Umfang, soweit
a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-
teile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise
behandelt werden, ausgenommen Extraktions-
anlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder
b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-
teile, Körperbestandteile und Stoffwechsel-
produkte von Tieren eingesetzt werden nach
einem anderen als dem in Nummer 4.3 Spalte 1
genannten Verfahren,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der
Herstellung der Darreichungsform dienen
—
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
—
—
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organi-
schen Verbindungen, die bei einer Temperatur
von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-
destens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durch-
satzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

Nr. Spalte 1
4.9 —
4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Be-
schichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Disper-
sionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen orga-
nischen Verbindungen, die bei einer Temperatur
von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-
destens 0,01 Kilopascal haben
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,
Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus
Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen
und Kunststoffen
5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen
unter Verwendung von organischen Lösungsmit-
teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken,
Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von
200 Tonnen oder mehr je Jahr
5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-
ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver-
beschichtungsstoffen
Spalte 2
Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder
Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder
mehr je Tag
—
a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
unter Verwendung von organischen Lösungs-
mitteln, insbesondere zum Appretieren, Be-
schichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
teln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo-
gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Jahr
b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder
tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruck-
maschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder
Lacke
– organische Lösungsmittel mit einem Anteil
von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten
und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm
bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde
oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen
je Jahr an organischen Lösungsmitteln ein-
gesetzt werden oder
– sonstige organische Lösungsmittel enthalten
und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm
bis weniger als 150 Kilogramm organische
Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen je Jahr an organi-
schen Lösungsmitteln eingesetzt werden,
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder
Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem
Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei
einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische
Lösungsmittel enthalten
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-
ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm
je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen

Nr. Spalte 1
5.4 —
5.5 —
5.6 —
5.7 —
5.8 —
5.9 —
5.10 —
5.11 —
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
Stroh oder ähnlichen Faserstoffen
Spalte 2
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen
oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem
Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasser-
stoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Über-
ziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-
wendung von phenol- oder kresolhaltigen Draht-
lacken
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-
rialien auf Streichmaschinen einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weich-
machern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen unge-
sättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder
flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder
Faserformmassen) oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen)
verwendet werden,
für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder
mehr je Woche
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter
Verwendung von Amino- oder Phenoplasten,
wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder
mehr je Stunde beträgt
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Ver-
wendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde
an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbinde-
mitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-
scheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter
Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmit-
tel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1
erfasst werden
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,
Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,
Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum
Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan,
soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe
200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermo-
plastischem Polyurethangranulat
—

Nr. Spalte 1
6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder
Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen
oder mehr je Tag
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten
6.4 —
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt-
schaftliche Erzeugnisse
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrenn-
ten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
a) 20 000 Hennenplätzen,
b) 40 000 Junghennenplätzen,
c) 40 000 Mastgeflügelplätzen,
d) 20 000 Truthühnermastplätzen,
e) 350 Rinderplätzen,
f) 1 000 Kälberplätzen,
g) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von
30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),
h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehören-
der Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als
30 Kilogramm Lebendgewicht),
i) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm
Lebendgewicht) oder
j) 1 000 Pelztierplätzen oder mehr;
bei gemischten Beständen werden die Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten
Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;
erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile
einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren
durchzuführen
Spalte 2
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder
Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger
als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die
aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung
von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit
die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der
Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter
beträgt
Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder
Holzfasermatten
(aufgehoben)
a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder
zur getrennten Aufzucht von Rindern oder
Schweinen mit
aa) 15 000 bis weniger als 20 000 Hennen-
plätzen,
bb) 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennen-
plätzen,
cc) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügel-
plätzen,
dd) 15 000 bis weniger als 20 000 Truthühner-
mastplätzen,
ee) 250 bis weniger als 350 Rinderplätzen,
ff) 300 bis weniger als 1 000 Kälberplätzen,
gg) 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweine-
plätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder
mehr Lebendgewicht),
hh) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen ein-
schließlich dazugehörender Ferkelaufzucht-
plätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm
Lebendgewicht),
ii) 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für
die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis
weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
oder
jj) 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen;
bei gemischten Beständen werden die Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenann-
ten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,
addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-
Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmi-
gungsverfahren durchzuführen; oder
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutz-
tieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder
mehr sowie mehr als 2 Großvieheinheiten je
Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne
landwirtschaftlich genutzte Fläche. Eine Groß-
vieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von
500 Kilogramm je Haltungsperiode.

Nr. Spalte 1
7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr
je Tag
7.3 a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus
tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
7.4 a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge-
müsekonserven aus
aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 75 Tonnen Konserven oder
mehr je Tag oder
bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-
tionsleistung von 300 Tonnen Konserven
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert
b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von
Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile
tierischer Herkunft
7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-
waren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
geräucherten Waren oder mehr je Tag
7.6 —
7.7 —
Spalte 2
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
Leistung von
a) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-
gewicht Geflügel je Tag oder
b) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-
gewicht sonstige Tiere je Tag
a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus
tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von weniger als
75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenom-
men Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten
aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in
Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilo-
gramm Speisefett je Woche
b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
mit einer Produktionsleistung von weniger als
75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausge-
nommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst
gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten
in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche
a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge-
müsekonserven aus
aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Ton-
nen Konserven je Tag oder
bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-
tionsleistung von 10 Tonnen bis weniger
als 300 Tonnen Konserven je Tag als Viertel-
jahresdurchschnittswert,
ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder
Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-
schlossenen Behältnissen
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-
waren mit einer Produktionsleistung von weniger
als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, aus-
genommen
– Anlagen in Gaststätten,
– Räuchereien mit einer Räucherleistung von we-
niger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je
Woche und
– Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert
der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage
wieder zugeführt werden
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von
tierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen
je Tag behandelt werden als beim Schlachten
von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag
eingesetzt werden als beim Schlachten von weniger
als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2
Spalte 2 Buchstabe b anfallen

Nr. Spalte 1
7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,
Lederleim oder Knochenleim
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-
mitteln oder technischen Fetten aus den
Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare,
Federn, Hörner, Klauen oder Blut
7.10 —
7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, aus-
genommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen
in
– Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
– Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
werden
7.12 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tier-
körpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen,
in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle
tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen
gesammelt oder gelagert werden
7.13 —
7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-
tungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen
oder mehr je Tag
7.15 Kottrocknungsanlagen
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl
7.17 Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lage-
rung von Fischmehl
7.18 —
7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien)
mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen
Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert
Spalte 2
—
—
Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-
delter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-
nommen Anlagen für selbst gewonnene Tierhaare
in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
werden
—
—
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenom-
men Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tier-
felle je Tag behandelt werden als beim Schlachten
von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-
tungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertig-
erzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt
werden als beim Schlachten von weniger als 4 Ton-
nen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2
Buchstabe b anfallen
—
—
Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung
von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen
oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden
können
Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien
für Futterkrabben
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger
als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahres-
durchschnittswert
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren)
mit einer Produktionsleistung von weniger als
300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert

Nr. Spalte 1
7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeug-
nissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert
7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-
mehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Ton-
nen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
7.23 Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von
Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder
Rohzucker
7.25 —
7.26 —
7.27 Brauereien mit einem Ausstoß von 3 000 Hekto-
liter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert
7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder
mehr je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem
Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert
7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten
Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahres-
durchschnittswert
Spalte 2
—
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-
mehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärke-
mehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktions-
mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-
tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger
als 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Viertel-
jahresdurchschnittswert gewonnen werden
—
Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-
genommen Anlagen zur Trocknung von selbst
gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen
Betrieb
Hopfen-Schwefeldarren
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger
als
a) 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahres-
durchschnittswert
b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber
c) Melassebrennereien
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von weniger als 75 Tonnen Speise-
würzen je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von weniger als 300 Tonnen Speise-
würzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
und unter Verwendung von Säuren
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger
als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Viertel-
jahresdurchschnittswert
Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als
300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert

Nr. Spalte 1
7.31 Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus
a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren
oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-
wert
7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von
Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder
mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert
7.33 —
7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs-
mittelerzeugnissen aus
a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-
wert
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
sonstigen Stoffen
8.1 a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester,
flüssiger oder in Behältern gefasster gasför-
miger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfahren, ins-
besondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyro-
lyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kom-
bination dieser Verfahren
b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem
Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-
folge einer Behandlung enthalten sind oder
Beschichtungen nicht aus halogenorganischen
Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr,
oder
Spalte 2
Anlagen zur
a) Herstellung von Lakritz mit einer Produktions-
leistung von 50 Kilogramm bis weniger als
75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer
Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je
Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe
als Vierteljahresdurchschnittswert oder
b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao
oder thermischen Veredelung von Kakao oder
Schokoladenmasse mit einer Produktions-
leistung von 50 Kilogramm bis weniger als
75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer
Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je
Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe
als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von
Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milch-
bestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als
200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnitts-
wert eingesetzt werden
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zu-
führung von Wärme oder Aromatisieren oder zum
Trocknen von fermentiertem Tabak
—
a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder
anderen gasförmigen Stoffen
b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungs-
wärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem
Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-
folge einer Behandlung enthalten sind oder
Beschichtungen nicht aus halogenorganischen
Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
50 Megawatt, oder

Nr. Spalte 1
b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
verleimtem Holz sowie daraus anfallenden
Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-
tragen oder infolge einer Behandlung enthalten
sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
organischen Verbindungen bestehen, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder
mehr
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-
anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel
8.3 Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahl-
werksstäuben für die Gewinnung von Metallen
oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer
Wirbelschicht
8.4 —
8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-
schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Ton-
nen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompost-
werke)
8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder
mehr je Tag oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-
den, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen
Abfällen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst werden
8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen
oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen
verunreinigtem Boden oder mehr je Tag
Spalte 2
b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
verleimtem Holz sowie daraus anfallenden
Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-
tragen oder infolge einer Behandlung enthalten
sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
organischen Verbindungen bestehen, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-
anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel
Anlagen zur Behandlung
a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Prä-
paration, soweit die Menge der Einsatzstoffe
10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder
b) von mit organischen Verbindungen verunreinig-
ten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder
zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder
Metallverbindungen durch thermische Verfahren,
insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine
Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle
nicht besonders überwachungsbedürftig sind, auf
die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden
Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen
anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sor-
tieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen
werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen
Einsatzstoffen oder mehr je Tag
Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-
schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Ton-
nen bis weniger als 30 000 Tonnen Einsatzstoffen
je Jahr
Anlagen zur biologischen Behandlung von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als
10 Tonnen Abfällen je Tag oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst werden
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen
oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag

Nr. Spalte 1
8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-
dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-
satzstoffen oder mehr je Tag
8.9 a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
antriebes von 500 Kilowatt oder mehr
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-
oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisen-
oder Nichteisenschrotten oder mehr, aus-
genommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13
erfasst werden
8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,
insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-
nen oder Verdampfen, von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen
oder mehr je Tag oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-
satzstoffen oder mehr je Tag
8.11 Anlagen zur Behandlung von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden,
aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie
durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brenn-
stoff oder der Energieerzeugung durch andere
Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer
Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder
Säuren,
Spalte 2
Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-
dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger
als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag
a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
antriebes von 100 Kilowatt bis weniger als
500 Kilowatt
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-
oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Qua-
dratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von
100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen-
oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle und
Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst
werden
c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer
Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je
Woche
Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,
insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-
nen oder Verdampfen, von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als
10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag
a) Anlagen zur Behandlung von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes Anwendung finden,
aa) durch Vermengung oder Vermischung so-
wie durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als
Brennstoff oder der Energieerzeugung
durch andere Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer
Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen
oder Säuren,

Nr. Spalte 1
ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regene-
rierung von organischen Lösungsmitteln oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Be-
standteilen, die der Bekämpfung von Verun-
reinigungen dienen
mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz-
stoffen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
und 8.8 erfasst werden
8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahme-
kapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder
mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis
zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
erfasst werden
8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von
150 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen,
die durch Nummer 8.14 erfasst werden
8.14 a) Anlagen zum Lagern von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden und soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung
oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr gelagert werden
Spalte 2
ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Rege-
nerierung von organischen Lösungsmitteln
oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von
Bestandteilen, die der Bekämpfung von
Verunreinigungen dienen
mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
und 8.8 erfasst werden
b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von
aa) besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-
dung finden, mit einer Durchsatzleistung
von 1 Tonne oder mehr je Tag oder
bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-
dung finden, mit einer Durchsatzleistung
von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
bis 8.10 erfasst werden
a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von beson-
ders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die
die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als
10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-
zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
erfasst werden
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr
je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von
100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle
—
Anlagen zum Lagern von nicht besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden und soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Ver-
wertung jeweils über einen Zeitraum von mehr
als einem Jahr gelagert werden, mit einer

Nr. Spalte 1
b) Anlagen zum Lagern von nicht besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden und soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung
oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität
von 150 Tonnen oder mehr
8.15 Anlagen zum Umschlagen von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung
von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen
Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von
Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und
Zubereitungen
9.1 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen
in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen An-
lagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder
Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treib-
mittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils
nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt
9.2 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssig-
keiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen
von 50 000 Tonnen oder mehr dienen
9.3 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Acrylnitril dienen
9.4 Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder
mehr Chlor dienen
9.5 Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder
mehr Schwefeldioxid dienen
9.6 Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen oder
mehr Sauerstoffs dienen
Spalte 2
Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je
Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger
als 150 Tonnen
Anlagen zum Umschlagen von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als
10 Tonnen je Tag
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr
je Tag,
ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erd-
aushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung
oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen
oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.
als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-
weit es sich um Einzelbehältnisse mit einem
Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubik-
zentimeter handelt, mit einer Lagermenge von
insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder
mehr
b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren
Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermö-
gen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen
Anlagen, die der Lagerung von
a) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen
brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt
unter 21 °C haben und deren Siedepunkt bei
Normaldruck (1 013 mbar) über 20 °C liegt oder
b) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen
sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
in Behältern dienen
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen
Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis
weniger als 75 Tonnen Chlor dienen
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis
weniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen

Nr. Spalte 1
9.7 Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder
mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti-
ger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen
9.8 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
mehr Alkalichlorat dienen
9.9 —
9.11 —
9.12 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
mehr Schwefeltrioxid dienen
9.13 Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder
mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der
Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoff-
verordnung dienen
9.14 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder
mehr Ammoniak dienen
9.15 Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder
mehr Tonnen Phosgen dienen
9.16 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Schwefelwasserstoff dienen
9.17 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Fluorwasserstoff dienen
9.18 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder
mehr Cyanwasserstoff dienen
9.19 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Schwefelkohlenstoff dienen
9.20 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Brom dienen
9.21 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Acetylen (Ethin) dienen
9.22 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder
mehr Wasserstoff dienen
9.23 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Ethylenoxid dienen
9.24 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Propylenoxid dienen
9.25 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Acrolein dienen
Spalte 2
Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis we-
niger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder am-
moniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A
nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder
mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp-
fungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im
trockenen Zustand stauben können, durch Kippen
von Wagen oder Behältern oder unter Verwen-
dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,
Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be-
oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt
Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis
weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen
Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis
weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger
Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2
der Gefahrstoffverordnung dienen
Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-
niger als 30 Tonnen Ammoniak dienen
Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis
weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Brom dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen
Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-
niger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Acrolein dienen

Nr. Spalte 1
9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzen-
tration ≥ 90 %) dienen
9.27 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Brommethan dienen
9.28 Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder
mehr Methylisocyanat dienen
9.29 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen
9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr 1,2-Dibromethan dienen
9.31 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen
9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen
9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen
9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder
mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen
9.35 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden
oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zube-
reitungen dienen
9.36 —
9.37 Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeug-
nissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen
10. Sonstiges
10.1 a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Ver-
arbeitung von explosionsgefährlichen oder ex-
plosionsfähigen Stoffen im Sinne des Spreng-
stoffgesetzes, die zur Verwendung als Spreng-
stoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische
Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe be-
stimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen
zum Laden, Entladen oder Delaborieren von
Munition oder sonstigen Sprengkörpern, aus-
genommen Anlagen im handwerklichen Umfang
und zur Herstellung von Zündhölzern sowie
ortsbewegliche Mischladegeräte
b) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung
von explosionsgefährlichen oder explosions-
fähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-
zes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatz-
materialien oder mehr je Jahr
Spalte 2
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraform-
aldehyd (Konzentration ≥ 90 %) dienen
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Brommethan dienen
Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis
weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethyl-
blei dienen
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssig-
tes Gas) dienen
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat
(MDI) dienen
Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
niger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI)
dienen
Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis we-
niger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zu-
bereitungen dienen
Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen,
brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stof-
fen oder Zubereitungen dienen
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-
sungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr
—
Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung
von explosionsgefährlichen oder explosionsfähi-
gen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit
einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatz-
materialien je Jahr

Nr. Spalte 1
10.2 —
10.3 —
10.4 —
10.5 —
10.6 —
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-
thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel
oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde
10.8 —
10.9 —
10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder
Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von
10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag
10.11 (aufgehoben)
10.15 Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von insgesamt 10 Megawatt
oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,
oder
b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-
rungswärmeleistung von insgesamt 100 Mega-
watt oder mehr
Spalte 2
Anlagen zur Herstellung von Zellhorn
Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu
Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-
losenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom
Hundert beträgt
Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
Naturasphalt
Pechsiedereien
Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von
Sulfatterpentinöl oder Tallöl
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-
thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel
oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, aus-
genommen Anlagen, in denen
– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde
verarbeitet werden oder
– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-
gesetzt wird
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-
gungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro-
dukte organische Lösungsmittel enthalten und von
diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt
werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln
mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel
ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden
Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln
unter Verwendung von halogenierten aromatischen
Kohlenwasserstoffen
a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbin-
dungen mit einer Bleichleistung von weniger als
10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag
b) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Färbebeschleunigern
einschließlich der Spannrahmenanlagen mit
einer Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger
als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, aus-
genommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
betrieben werden
Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt bis
weniger als 10 Megawatt, ausgenommen
– Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räu-
men betrieben werden, und
– Anlagen, in denen mit Katalysator oder Diesel-
rußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft
werden
b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-
rungswärmeleistung von insgesamt weniger als
100 Megawatt

Nr. Spalte 1
10.16 —
10.17 Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahr-
zeuge
10.18 —
10.19 —
10.20 —
10.21 —
10.22 —
10.23 —
10.25 —
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
„Unterrichtung über voraussichtlich beizubrin-
gende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.
Spalte 2
Prüfstände für oder mit Luftschrauben
Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der
Übung oder Ausübung des Motorsports dienen,
ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahr-
zeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie
Modellsportanlagen
Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen
solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze
(aufgehoben)
Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrich-
tungen oder sonstigen metallischen Gegenständen
durch thermische Verfahren
Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel-
wagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder
Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen
Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger
Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-
men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von
Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt
werden
Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der
Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisations-
kammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr
giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein-
gesetzt werden
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen,
Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten,
Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter
Textilien je Stunde behandelt werden
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel
von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr“.
b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst:
„Angaben zur Energieeffizienz“.
c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:
„Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-
keitsbeteiligung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist für die Errichtung und den Betrieb einer An-
lage die Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage),
so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils
unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten
Verfahren.“

b) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt ge-
fasst:
„Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungs-
genehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ab-
satz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-
pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung angege-
benen Größen- oder Leistungswerte durch eine
Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder
überschritten werden oder wenn die Änderung
oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswir-
kungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben
kann;“.
3. § 1a wird nach den Wörtern „einer UVP-pflichtigen
Anlage auf“ wie folgt gefasst:
„Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sach-
güter, sowie die Wechselwirkung zwischen den
vorgenannten Schutzgütern.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus-
sichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die
Wörter „voraussichtlich beizubringende Unterla-
gen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen
Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn
des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder
sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn
des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält,
hat diese ihn über die Beratung nach § 2 Abs. 2
hinaus entsprechend dem Planungsstand des
Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter
Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und
Umfang der voraussichtlich nach den §§ 3 bis 4e
beizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vor
der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde
dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 11
zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer
Besprechung über Art und Umfang der Unter-
lagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegen-
stand, Umfang und Methoden der Umweltverträg-
lichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durch-
führung der Umweltverträglichkeitsprüfung er-
hebliche Fragen erstrecken. Sachverständige
und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbar-
gemeinden, können hinzugezogen werden. Ver-
fügen die Genehmigungsbehörde oder die zu
beteiligenden Behörden über Informationen, die
für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e ge-
nannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie
den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und
ihm diese Informationen zur Verfügung stellen,
soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.“
5. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma die
Wörter „und den Zustand des Anlagen-
geländes“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die in der Anlage verwendete und anfal-
lende Energie,“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden können, müssen die Unter-
lagen auch enthalten:
1. eine Prognose der zu erwartenden Immis-
sionen, soweit Immissionswerte in Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind
und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine
Prognose zum Vergleich mit diesen Werten
erforderlich ist;
2. im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß und
Dauer von Immissionen sowie ihre Eignung,
schädliche Umwelteinwirkungen herbeizufüh-
ren, soweit nach Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften eine Sonderfallprüfung durchzuführen
ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. In § 4b Abs. 1 werden in der Nummer 3 das Wort
„und“ durch ein Komma und in der Nummer 4
der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende
Nummer 5 wird angefügt:
„5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung
der Emissionen in die Umwelt.“
7. § 4d wird wie folgt gefasst:
„§ 4d
Angaben zur Energieeffizienz
Die Unterlagen müssen Angaben über vorge-
sehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten
Energieverwendung enthalten, insbesondere An-
gaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher
energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur
Einschränkung von Energieverlusten sowie zur
Nutzung der anfallenden Energie.“
8. § 4e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch
die Angabe „1 und 3“ ersetzt.
9. Dem § 10a wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften er-
gebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben
unberührt.“
10. In § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand
der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zu-
lassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf
ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese
Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von
ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbeschei-
des zu erörtern und abzustimmen.“

11. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11a
Grenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kann ein Vorhaben erhebliche in den
Antragsunterlagen zu beschreibende Aus-
wirkungen in einem anderen Staat haben oder
ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise
von den Auswirkungen erheblich berührt
wird, darum, so werden die von dem anderen
Staat benannten Behörden zum gleichen Zeit-
punkt und im gleichen Umfang über das Vor-
haben wie die nach § 11 beteiligten Behörden
unterrichtet; dabei ist eine angemessene
Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine
Teilnahme an dem Verfahren gewünscht
wird.“
bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Mitgliedstaat“
jeweils durch die Bezeichnung „Staat“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auch in
Verbindung mit Absatz 2“ und die Wörter „für die
Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen“
gestrichen.
e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigungsbehörde gibt den zu betei-
ligenden Behörden des anderen Staates auf der
Grundlage der übersandten Unterlagen nach den
§§ 4 bis 4e Gelegenheit, innerhalb angemessener
Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre
Stellungnahmen abzugeben.“
f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzu-
wirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat
auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei
angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendun-
gen erhoben werden können und dabei darauf hin-
gewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungs-
frist alle Einwendungen ausgeschlossen sind,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen
Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Be-
teiligung am Genehmigungsverfahren Inländern
gleichgestellt.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen,
dass ihr der Träger des Vorhabens eine Über-
setzung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3
Satz 1 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die
grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbeson-
dere zu grenzüberschreitenden Umweltauswir-
kungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis
zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-
keit erfüllt sind.
(6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den
beteiligten Behörden des anderen Staates die Ent-
scheidung über den Antrag einschließlich der
Begründung. Sofern die Voraussetzungen der
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-
keit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des
Genehmigungsbescheids beifügen.“
11a. In § 18 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall
kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.“
12. In § 20 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „Schutz-
güter einschließlich der Wechselwirkungen; die“
durch die Wörter „Schutzgüter, einschließlich der
Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutz-
güter vermieden, vermindert oder ausgeglichen
werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei
nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in
Natur und Landschaft. Die“ ersetzt.
13. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Festlegung der erforderlichen Emissions-
begrenzungen,“.
14. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21a
Öffentliche Bekanntmachung“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die
Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt
zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlich-
keitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der
Träger des Vorhabens dies beantragt.“
14a. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe „§ 6a Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
15. In § 24 Satz 1 wird nach der Angabe „10a,“ die
Angabe „§ 11a Abs. 4 ,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990
(BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
wird jeweils die Bezeichnung „Nummer 1.2“ durch
die Wörter „den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a
und b“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 6 wird die Bezeichnung „Nummern
1.1 bis 1.3 und 8.1“ durch die Bezeichnung „Nummern
1.1 bis 1.3, 8.1 und 8.2“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 1a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-
gut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten.“
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“
durch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richt-
linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996
über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257
S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasser-
rechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden
Anforderungen, insbesondere über die Antragstel-
lung, die vollständige Koordinierung der durchzu-
führenden Zulassungsverfahren sowie der Inhalts-
und Nebenbestimmungen, die Überwachung und
Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des An-
lagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenut-
zern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die
inländische und grenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung.“
3. § 7a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1
ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-
tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von
Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewähr-
leistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung
einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder
sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-
wirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines
allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-
gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
mung des Standes der Technik sind insbesondere
die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berück-
sichtigen.“
4. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ durch die
Wörter „dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung“ ersetzt.
5. § 18c wird wie folgt gefasst:
„§ 18c
Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung
einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen
Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Ver-
fahren erteilt werden, das den Anforderungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
entspricht.“
6. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesent-
liche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum
Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die
wesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der
Genehmigung der für das Wasser zuständigen
Behörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem
3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung
kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fas-
sung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-
liegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das
den Anforderungen des genannten Gesetzes in
der genannten Fassung entspricht. Falls der
Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001
gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten
Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit
der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer
ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende
Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten oder die
Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe
sind.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 19b Abs. 3 wird aufgehoben.
8. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:
„§ 21h
Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung
können die Länder für Unternehmen, die in ein Ver-
zeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-
prüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) eingetragen sind,
Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im
Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrecht-
liche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit

die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderun-
gen sind, die zur Überwachung und zu den Antrags-
unterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften
des Bundes und der Länder vorgesehen sind oder
soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen
der Länder sichergestellt wird. Dabei können auch
weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
und die Rücknahme von Erleichterungen oder die
ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterun-
gen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-
rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,
wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Um-
weltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung
bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
rungen zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und
Messungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
vorgesehen werden.“
9. § 31 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche
Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer
(Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch
die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten,
die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen
dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn
ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum
entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige
Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.
Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässer-
ausbau, für den nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht
(UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anfor-
derungen des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung entsprechen.
(3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässer-
ausbau kann an Stelle eines Planfeststellungs-
beschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.“
10. § 41 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine
Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich
ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach
§ 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,“.
11. Es wird folgender Anhang angefügt:
„Anhang
(zu § 7a Abs. 5)
Kriterien zur
Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-
nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und
der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-
wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-
ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
der Abfälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-
triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
werden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-
senschaftlichen Erkenntnissen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren
Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei
den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe
(einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emis-
sionen und die Gefahren für den Menschen und
die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden
oder zu verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren
Folgen für den Menschen und die Umwelt zu
verringern,
12. Informationen, die von der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2
der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep-
tember 1996 über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung
(ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen
Organisationen veröffentlicht werden.“
Artikel 8
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Planfeststellungsverfahren und weitere
Verwaltungsverfahren“.
b) Nach der Angabe „§ 36 Stilllegung“ werden fol-
gende Angaben eingefügt:
„§ 36a Emissionserklärung
„§ 36b Zugang zu Informationen
„§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen
an Deponien
„§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen“.

c) Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt
gefasst:
„Betriebsorganisation, Beauftragter
für Abfall und Erleichterungen für
auditierte Unternehmensstandorte“.
d) Nach der Angabe „§ 55 Aufgaben“ wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 55a Erleichterungen für auditierte Unterneh-
mensstandorte“.
e) Nach der Angabe „§ 64 Übergangsvorschriften“
werden folgende Angaben angefügt:
„Anhang I Abfallgruppen
„Anhang II A Beseitigungsverfahren
„Anhang II B Verwertungsverfahren
„Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Stan-
des der Technik“.
2. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 an-
gefügt:
„(10) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
seitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen ober-
halb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder
unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).
Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfall-
beseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen,
in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am
Erzeugungsort vornimmt.
(11) Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die
keinen wesentlichen physikalischen, chemischen
oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich
nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer
Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich
nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit
denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise
beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen
auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit
führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der
Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des
Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen
insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen-
oder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes
ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emis-
sionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewähr-
leistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung
einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder
sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-
wirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines all-
gemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-
gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
mung des Standes der Technik sind insbesondere
die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berück-
sichtigen.“
3. In § 9 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
3a. In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „die
Belange der Raumordnung und der Landesplanung“
durch die Wörter „die Ziele der Raumordnung nicht
beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erforder-
nisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die
Belange“ ersetzt.
4. § 12 Abs. 3 wird aufgehoben.
4a. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele
der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu be-
rücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des
Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.“
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „soll“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
nachfolgende Satzteil gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1
kann des Weiteren nicht erteilt werden für
Deponien zur Ablagerung von nicht besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer
Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder
mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität
von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht
für Deponien für Inertabfälle.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet
auch auf die in § 35 genannten Deponien An-
wendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Än-
derungen kann der Träger des Vorhabens eine
Planfeststellung oder eine Plangenehmigung be-
antragen.“
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:
„c) Energie sparsam und effizient ver-
wendet wird,“.
bb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
„Betriebes“ die Wörter „oder der Nachsorge“
eingefügt.
cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. diese Personen und das sonstige Per-
sonal die erforderliche Fach- und Sach-
kunde besitzen,“.

dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
Nummern 4 und 5.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „leistet“ die
Wörter „oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel
erbringt“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige Behörde überprüft regel-
mäßig sowie aus besonderem Anlass, ob
der Planfeststellungsbeschluss und die Ge-
nehmigung nach Absatz 1 dem neuesten
Stand der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5
genannten Anforderungen entsprechen.“
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4
angefügt:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu bestimmen, wann die zuständige
Behörde Überprüfungen vorzunehmen und
die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen
hat.“
7. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „und dem Betrieb des Vorhabens“ werden
durch die Wörter „einschließlich der Maßnahmen,
die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie
erforderlich sind,“ ersetzt.
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„§ 34
Planfeststellungsverfahren
und weitere Verwaltungsverfahren“.
b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs-
und Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere
Art und Umfang der Antragsunterlagen, die
näheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren
nach § 31 Abs. 4 und das Verfahren zur Fest-
stellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur
Feststellung des Abschlusses der Nachsorge-
phase nach § 36 Abs. 5 zu regeln.“
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in
dem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2,
der Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedin-
gungen und Auflagen nach § 35 oder den für die
Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschrif-
ten enthalten sind, hat die zuständige Behörde den
Inhaber der Deponie zu verpflichten,
1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine
Deponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu
rekultivieren,
2. auf seine Kosten alle sonstigen erforder-
lichen Vorkehrungen, einschließlich der Über-
wachungs- und Kontrollmaßnahmen während
der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 32
Abs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch
nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3. der zuständigen Behörde alle Überwachungs-
ergebnisse zu melden, aus denen sich Anhalts-
punkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-
wirkungen ergeben.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss
der Stilllegung festzustellen (endgültige Still-
legung).“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den
Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.“
10. Nach § 36 werden folgende §§ 36a, 36b, 36c und 36d
eingefügt:
„§ 36a
Emissionserklärung
(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu set-
zenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu
machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche
Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in
einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind,
sowie über die Austrittsbedingungen (Emissions-
erklärung); er hat die Emissionserklärung nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ent-
sprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. Dies
gilt nicht für Betreiber von Deponien, von denen nur
in geringem Umfang Emissionen ausgehen können.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, für welche Deponien die Verpflichtung
zur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang,
Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissions-
erklärung und das bei der Ermittlung der Emissionen
einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechts-
verordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber
nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe einer
Emissionserklärung befreit sind.
(3) § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Abgabe der Emissions-
erklärung nach Absatz 1 entsteht mit Inkrafttreten der
Rechtsverordnung nach Absatz 2.
§ 36b
Zugang zu Informationen
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2,
Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen
nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen
dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen
Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung
der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind
nach den Bestimmungen des Umweltinformations-
gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt

geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Um-
setzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richt-
linie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme
des § 10 der Öffentlichkeit zugänglich.
§ 36c
Rechtsverordnungen
über Anforderungen an Deponien
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit,
der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die
betreibereigene Überwachung von Deponien zur
Erfüllung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie
zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Euro-
päischen Gemeinschaften zu dem in § 1 genannten
Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen,
insbesondere, dass
1. die Standorte bestimmten Anforderungen ent-
sprechen müssen,
2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organi-
satorischen und technischen Anforderungen ent-
sprechen müssen,
3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden
Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen
müssen,
4. die von Deponien ausgehenden Emissionen
bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
5. die Betreiber während des Betriebs und in der
Nachsorgephase bestimmte Mess- und Über-
wachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder
vornehmen lassen müssen,
6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be-
stimmte Prüfungen
a) während der Errichtung oder sonst vor der In-
betriebnahme der Deponie,
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Ände-
rung im Sinne des § 31 Abs. 2 oder 5,
c) in regelmäßigen Abständen oder
d) bei oder nach der Stilllegung
vornehmen lassen müssen,
7. die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die
zuständige Behörde
a) die Deponie in Betrieb nehmen,
b) eine wesentliche Änderung in Betrieb nehmen
oder
c) die Stilllegung abschließen
dürfen,
8. welche Maßnahmen getroffen werden müssen,
um Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen
zu begrenzen,
9. die Betreiber der zuständigen Behörde während
des Betriebs und in der Nachsorgephase unver-
züglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen
sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die
solche Auswirkungen haben können, zu melden
und der zuständigen Behörde regelmäßig einen
Bericht über die Ergebnisse der in der Rechts-
verordnung vorgeschriebenen Mess- und Über-
wachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-
dere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-
wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu
berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die
Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen
Beeinträchtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten
Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf
bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen,
soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechts-
verordnung in einem Planfeststellungsbeschluss,
einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vor-
schrift geringere Anforderungen gestellt worden sind.
Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen
und der einzuhaltenden Anforderungen sind ins-
besondere Art, Beschaffenheit und Menge der ab-
gelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art,
Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien
ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer
und technische Besonderheiten der Deponien zu
berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in
§ 35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-
ben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit
und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder
Beaufsichtigung des Betriebs der Deponie ver-
antwortlichen Personen und die Sachkunde des
sonstigen Personals, einschließlich der laufenden
Fortbildung dieser Personen, zur Erfüllung des § 32
Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zur Umsetzung von binden-
den Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
zu stellen sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter De-
ponien eine Sicherheit leisten oder ein anderes gleich-
wertiges Sicherungsmittel erbringen müssen sowie
Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach
§ 32 Abs. 3 zu leistenden Sicherheit oder einem an-
deren gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen
und zu bestimmen, wie lange die Sicherheit geleistet
oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel
erbracht werden muss.
(5) Für die Rechtsverordnungen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(6) Soweit die Länder bis zum 3. August 2001
Vorschriften über die betreibereigene Überwachung
erlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort.
§ 36d
Kosten der Ablagerung von Abfällen
(1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von
Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen
Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und

den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten
einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder
einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungs-
mittel, sowie die geschätzten Kosten für die Still-
legung und die Nachsorge für einen Zeitraum von
mindestens 30 Jahren abdecken. Soweit das nach
Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des
Umweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt
eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die
Stilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheits-
leistung bei der Berechnung der Entgelte.
(2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestim-
mungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG
des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien,
ABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie), in den
landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt
werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Be-
treiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen
und der zuständigen Behörde innerhalb einer von der
Behörde zu setzenden Frist Übersichten über die
Kosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen
Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Abdeckung der Kosten genehmigungsbedürftiger
Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes, die vom Anwendungsbereich der Richt-
linie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 für
Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst
werden.“
11. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst:
„Achter Teil
Betriebsorganisation, Beauftragter
für Abfall und Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte“.
12. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
„§ 55a
Erleichterungen für
auditierte Unternehmensstandorte
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För-
derung der privaten Eigenverantwortung für Unter-
nehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Ver-
bindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) ein-
getragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt
der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vor-
zusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit
den Anforderungen sind, die zur Überwachung und
zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen vorgesehen sind oder soweit die
Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach
dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können
auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruch-
nahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder
die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte-
rungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-
rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,
wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der
Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung
bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
rungen zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
sungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Abfallbeauftragten,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
vorgesehen werden.“
13. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 2 werden folgende Num-
mern 2a bis 2c eingefügt:
„2a. ohne Planfeststellungsbeschluss nach
§ 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plan-
genehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1
eine Deponie errichtet oder wesentlich
ändert,
„2b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32
Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwider-
handelt,
„2c. einer mit einer Zulassung nach § 33
Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,“.
bb) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „§ 7,“ wird die Angabe
„§ 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c
Abs. 5,“ eingefügt.
bbb) Nach der Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und
2,“ wird die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9,“ eingefügt.
ccc) Die Wörter „zuwiderhandelt, soweit sie“
werden durch die Wörter „oder einer voll-
ziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit die Rechtsverordnung“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-
mern 2a und 2b eingefügt:
„2a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
„2b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig

oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig ergänzt,“.
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „nach § 48
zuwiderhandelt, soweit sie“ durch die Wörter
„nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung“
ersetzt.
14. In § 62 wird nach der Bezeichnung „§ 61 Abs. 1 Nr. 2,“
die Bezeichnung „2a, 2b, 2c,“ eingefügt.
15. Nach Anhang II B wird folgender Anhang III an-
gefügt:
„Anhang III
Kriterien zur Bestimmung
des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-
nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der
Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-
wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-
ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
der Abfälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-
triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-
senschaftlichen Erkenntnissen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren
Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den
einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-
schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emis-
sionen und die Gefahren für den Menschen und
die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden
oder zu verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren
Folgen für den Menschen und die Umwelt zu
verringern,
12. Informationen, die von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16
Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltver-
schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder
von internationalen Organisationen veröffentlicht
werden.“
Artikel 9
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S 1565), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 326), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Besteht nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vor-
haben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung
nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen
(UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich-
keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur
Erteilung der nach diesem Gesetz oder der nach einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung erforderlichen Genehmigung oder Planfest-
stellung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach
den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über den
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die
Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vor-
habens und des Erörterungstermins und die Auslegung
von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendun-
gen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung
des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmi-
gungsbescheids und die Zustellung und öffentliche
Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen;
bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An-
lage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b
findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das
Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige
radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf. § 2
Abs. 1 Satz 4 und § 14 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1
bleiben unberührt.
(2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage, die einen nach Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt
zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung
in einem Vorverfahren.“
2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „geregelt“
folgender Halbsatz angefügt:
„ ; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der
Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur
Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder
von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem
Erörterungstermin abgesehen werden kann.“
4. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 57 wird die Angabe „die §§ 1 bis 4 des Gesetzes
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl.

S. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August
1941 (RGBl. S. 531)“ durch die Angabe „das Spreng-
stoffgesetz“ ersetzt.
6. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
Übergangsvorschrift für die
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung An-
wendung findet.“
Artikel 10
Änderung
der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 180), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 1a Prüfung der Umweltverträglich-
keit“ wird durch die Angabe „§ 1a Gegenstand der
Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
b) Die Angabe „§ 1b Unterrichtung über den voraus-
sichtlichen Untersuchungsrahmen“ wird durch die
Angabe „§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich
beizubringende Unterlagen“ ersetzt.
c) Die Angabe „§ 7a Grenzüberschreitende Be-
hördenbeteiligung“ wird durch die Angabe „§ 7a
Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltaus-
wirkungen“ ersetzt.
d) Nach der Angabe „§ 19a Raumordnungsverfahren
und Genehmigungsverfahren“ wird die Angabe
„§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atom-
gesetzes“ eingefügt.
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Er-
mittlung, Beschreibung und Bewertung der für die
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeut-
samen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vor-
habens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter
und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung
zwischen den vorgenannten Schutzgütern.“
3. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus-
sichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die
Wörter „voraussichtlich beizubringende Unter-
lagen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen
Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn
des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder
sofern die Genehmigungsbehörde es nach Be-
ginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich
hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem
Planungsstand des Vorhabens und auf der Grund-
lage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig
über Art und Umfang der voraussichtlich nach den
§§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. Vor der
Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde
dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7
Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden
Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über
Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung
soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und
Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung so-
wie sonstige für die Durchführung der Umweltver-
träglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.
Sachverständige und Dritte können hinzugezogen
werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder
die zu beteiligenden Behörden über Informationen,
die für die Beibringung der in § 3 genannten Unter-
lagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informa-
tionen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung
stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegen-
stehen.“
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird die Angabe
„Abs. 2“ gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Ver-
änderung einer Anlage oder ihres Betriebes im
Sinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine
Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der
Bekanntmachung und Auslegung unter den in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein
Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung
ist nicht zulässig, wenn nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
prüfung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. § 7a wird wie folgt neu gefasst:
„§ 7a
Verfahren bei
grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
(1) Wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende Aus-
wirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem
anderen Staat haben kann oder ein anderer Staat, der
möglicherweise von den Auswirkungen erheblich
berührt wird, darum ersucht, so werden die von dem
anderen Staat benannten Behörden im Hinblick auf
die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im
gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des
Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden über das
Vorhaben unterrichtet; dabei ist der zuständigen
Behörde des anderen Staates eine angemessene

Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Beteili-
gung an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der
andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht
benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen-
heiten zuständige Behörde des anderen Staates zu
unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat darauf
hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem Staat auf
geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei an-
gegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen
erhoben werden können, und dabei darauf hinge-
wiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist
alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechts-
vorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter
sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und
der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermitt-
lung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den
zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf
der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den
§§ 2 und 3 Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist
vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellung-
nahmen abzugeben; dort ansässige Personen sind
im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Geneh-
migungsverfahren Inländern gleichgestellt.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen,
dass ihr der Antragsteller eine Übersetzung der
Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 sowie, soweit
erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende
Beteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben,
insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltaus-
wirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis
zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
erfüllt sind.
(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere
Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein-
barten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen
Staat Konsultationen insbesondere über die grenz-
überschreitenden Umweltauswirkungen des Vorha-
bens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung
oder Verminderung durch.
(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den be-
teiligten Behörden des anderen Staates die Entschei-
dung über den Antrag einschließlich der Begründung.
Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann
sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids
beifügen.
(5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung
völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und
Ländern bleiben unberührt.“
7. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.
8. § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-
sächlichen und rechtlichen Gründe, die die
Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung
von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben,
und die Behandlung der Einwendungen hervor-
gehen sollen; die Begründung enthält auch eine
Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit
denen erhebliche nachteilige Auswirkungen ver-
mieden oder vermindert werden.“
9. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „den voraussicht-
lichen Untersuchungsrahmen“ durch die Wörter
„voraussichtlich beizubringende Unterlagen“ er-
setzt.
10. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
„§ 19b
Genehmigungen
nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
(1) Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag
auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3
des Atomgesetzes beizufügen sind, müssen auch
Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen
zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum
Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten,
die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die
beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht
erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle
Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist.
In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten
Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden
sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen
nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich
auf in § 1a genannte Schutzgüter haben werden.
(2) Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung
von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilo-
watt thermische Dauerleistung überschreitet, erst-
mals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atom-
gesetzes beantragt, kann abweichend von § 4 Abs. 4
von einer Bekanntmachung und Auslegung des
Vorhabens nicht abgesehen werden. Wäre nach § 4
Abs. 4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann
die Genehmigungsbehörde davon absehen, Einwen-
dungen mündlich zu erörtern; hat die Genehmigungs-
behörde entschieden, dass ein Erörterungstermin
nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung
noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des
Vorhabens abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf
hinzuweisen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich
die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt
geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren
Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von
Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch
die Angaben nach Absatz 1 auszulegen.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi-
gungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung
keine Anwendung findet, nach den bis zum vorge-
nannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende
zu führen.“
Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
In § 8 Abs. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2994) wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“
durch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.
Artikel 11a
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 164) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Bundesnaturschutzgesetz“ die Wörter „und ent-
sprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung
der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechts-
vorschriften“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
S. 137), geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 2 Aufstellung der Bau-
leitpläne, Verordnungsermächtigung“ wird die
Angabe „§ 2a Umweltbericht“ eingefügt.
b) Die Angabe „§ 4a Grenzüberschreitende Unter-
richtung der Gemeinden und Träger öffentlicher
Belange“ wird durch die Angabe „§ 4a Grenzüber-
schreitende Beteiligung“ ersetzt.
c) Nach der Angabe „§ 245b Überleitungsvor-
schriften für Vorhaben im Außenbereich“ wird die
Angabe „§ 245c Überleitungsvorschrift für UVP-
pflichtige Vorhaben“ eingefügt.
2. § 1a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen
Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend
dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
schaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
sowie die Wechselwirkung zwischen den vor-
genannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeits-
prüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die
planungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten
Vorhaben begründet werden soll, für die nach
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und“.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Umweltbericht
(1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungs-
verfahren in die Begründung einen Umweltbericht
aufzunehmen, der zumindest folgende Angaben ent-
hält:
1. Beschreibung der Festsetzungen für das Vorha-
ben mit Angaben über Standort, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden,
2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Be-
rücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho-
den sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem
Bereich, soweit die Beschreibung und die Anga-
ben zur Feststellung und Bewertung erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens
erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erheb-
liche nachteilige Umweltauswirkungen der Fest-
setzungen für das Vorhaben vermieden, vermin-
dert oder so weit möglich ausgeglichen werden
sollen,
4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen der Festset-
zungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung
des allgemeinen Kenntnisstandes und der all-
gemein anerkannten Prüfungsmethoden,
5. Übersicht über die wichtigsten geprüften ander-
weitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der
wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das
Vorhaben.
(2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden
Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für
das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand
erforderlich sind:
1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-
wendeten technischen Verfahren,
2. Beschreibung von Art und Umfang der zu er-
wartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls
von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von
Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie
Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen
für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen führen können,
3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zu-
sammenstellung der Angaben aufgetreten sind,
zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse.
(3) Der Umweltbericht muss auch eine allgemein
verständliche Zusammenfassung der nach den Ab-
sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten.
Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung
ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das
Vorhaben betroffen werden können.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „können“ fol-
gender Halbsatz angefügt:
„ ; bei Bebauungsplänen ist auch anzugeben,
ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
geführt oder nicht durchgeführt werden soll.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der
Auslegung geändert oder ergänzt oder ändert die
Gemeinde die nach § 2a erforderlichen Angaben
wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist
er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der er-
neuten Auslegung kann bestimmt werden, dass
Anregungen nur zu den geänderten oder er-
gänzten Teilen vorgebracht werden können.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Verfügen die Träger öffentlicher Belange über
Informationen, die für die Beibringung oder Ver-
vollständigung der für den Umweltbericht nach
§ 2a erforderlichen Angaben zweckdienlich sind,
haben sie diese Informationen der Gemeinde zur
Verfügung zu stellen.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ändert die Gemeinde im Laufe des Verfahrens die
nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der
Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen, ist den hiervon
berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegen-
heit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu
geben.“
6. § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a
Grenzüberschreitende Beteiligung
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemein-
den und Träger öffentlicher Belange des Nachbar-
staates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat
die Gemeinde die von einem anderen Staat benann-
ten Behörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu
beteiligen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf
des Bebauungsplans mit der Begründung in geeigne-
ter Weise nach den in dem anderen Staat geltenden
Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Ver-
fügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum
ersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen
Umweltauswirkungen in dem anderen Staat führen
kann. Die Gemeinde gibt im Rahmen der Beteiligung
nach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen
Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist,
die in der Regel einen Monat nicht überschreiten
sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben. Auf die
Stellungnahmen der zuständigen Stellen des anderen
Staates findet § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat
bestimmten Behörden oder Gemeinden eine Über-
setzung der Angaben nach § 2a zur Verfügung stellen,
sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Vor-
aussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit
und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Darüber hinaus steht
der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates
das Verfahren der Bürgerbeteiligung nach diesem
Gesetzbuch offen.
(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat
darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten,
angemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die
grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen
und im Falle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für
die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
ren ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die
Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminde-
rung durchgeführt.“
7. In § 4b wird die Angabe „§§ 3 bis 4a“ durch die
Angabe „§§ 2a bis 4a“ ersetzt.
8. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a be-
teiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungs-
plan mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2
Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde
eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich
seiner Begründung beifügen.“
9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Planungen“ die Wörter „sowie erforderlichenfalls des
Umweltberichts“ eingefügt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Die Begründung des Plans hat bei Vorhaben,
für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
zuführen ist, die nach § 2a erforderlichen Angaben
zu enthalten. Soweit nach § 4a notwendig, ist eine
Übersetzung der Angaben vorzulegen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers
unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereich hiervon berührt wird, mit-
zuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussicht-
lich erforderlich sind.“
11. § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3)
durchgeführt worden ist, die Träger öffentlicher
Belange (§ 4) beteiligt worden sind und erforder-
lichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung
durchgeführt worden ist (§ 4a),“.

12. § 214 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefasst:
„dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung
der Vorschriften einzelne berührte Träger
öffentlicher Belange nicht beteiligt worden
sind, oder bei Anwendung des § 3 Abs. 2
Satz 2 die Angabe darüber, ob eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden
soll, unterlassen wurde, oder bei Anwendung
des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die
Voraussetzungen für die Durchführung der
Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
worden sind;“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Vorschriften über den Erläuterungs-
bericht und die Begründung des Flächen-
nutzungsplans und der Satzungen sowie
ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2, § 5
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9
Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden
sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der
Erläuterungsbericht des Flächennutzungs-
plans oder sein Entwurf, die Begründung
oder der Umweltbericht als Teil der
Begründung der Satzung oder ihr Entwurf
unvollständig ist;“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungs-
pläne ist eine Verletzung der Vorschriften über die
Umweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich,
wenn
1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzel-
falls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durch-
geführt wurde und erhebliche nachteilige Um-
weltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen
wären oder
2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung) die Voraussetzung für die Pflicht
zur Durchführung der Umweltverträglichkeits-
prüfung, dass das Vorhaben erhebliche nach-
teilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht
richtig beurteilt wurde.“
13. Nach § 245b wird folgender § 245c eingefügt:
„§ 245c
Überleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben
(1) Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für die
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor
dem 3. August 2001 förmlich eingeleitet worden sind,
sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu
Ende zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif-
ten des Baugesetzbuchs in der vor dem 3. August
2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn
das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999
förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich
vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens
noch nicht begonnen worden, können diese auch
nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durch-
geführt werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
das Baugesetzbuch sowie seine bis zum 3. August
2001 geltende Fassung nicht auf Bebauungsplanver-
fahren anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen
worden sind.
Artikel 13
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
§ 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),
das durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-
einträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit
der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines
anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt
haben.“
1a. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 kann
in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem
31. Dezember 2006 beantragt wird, an Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung
erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlich-
keit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
fallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle
unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
und
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden.“

Artikel 14
Änderung
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom
26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der
Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder ge-
ändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt
worden ist.“
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
einverstanden erklärt haben.“
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
bei Änderungen und Erweiterungen von unwesen-
tlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
liegen vor, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
und
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
barungen getroffen werden.“
Artikel 15
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März
2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-
einträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit
der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines
anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt
haben.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
liegen vor, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
und
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
barungen getroffen werden.“
Artikel 16
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
§ 14 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I
S. 3294), das durch § 2 der Verordnung vom 28. Novem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
einverstanden erklärt haben.“
2. Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
fallen, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
und
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
barungen getroffen werden.“
Artikel 17
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 8 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550),
das durch Artikel 3 § 58 des Gesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
einverstanden erklärt haben.“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können
bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesent-
licher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher
Bedeutung liegen vor, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
und
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
barungen getroffen werden.“
3. In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „statt“ fol-
gender Halbsatz eingefügt:
„ , jedoch muss das Genehmigungsverfahren den
Anforderungen des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile
Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderun-
gen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist.“
Artikel 18
Änderung des
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
§ 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das durch § 14
Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
einverstanden erklärt haben.“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
liegen vor, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
und
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
barungen getroffen werden.“
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
über den Bau und den Betrieb
von Versuchsanlagen zur Erprobung
von Techniken für den spurgeführten Verkehr
In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und
den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von
Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar
1976 (BGBl. I S. 241), das durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) geändert worden
ist, wird nach dem Wort „zustimmen“ folgender Halbsatz
eingefügt:
„und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.“

Artikel 20
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998
(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Än-
derung folgender Energieanlagen
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-
stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von
110 kV oder mehr,
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser
von mehr als 300 mm
bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung.
Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesent-
licher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Vor-
aussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Plan-
feststellung und der Plangenehmigung sind die von
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbeson-
dere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen hat.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat
keine aufschiebende Wirkung.“
1a. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
„§ 11b
Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-
gen einschließlich der vorübergehenden Anbringung
von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten
durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauf-
tragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-
tigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgese-
henen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche
Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die
Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger
des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-
tigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der
Vorhabenträger eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zu-
ständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers
oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor
der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.“
2. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von
Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigen-
tum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie
zur Durchführung
1. eines Vorhabens, für das nach § 11a der Plan fest-
gestellt oder genehmigt ist,
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Ener-
gieversorgung
erforderlich ist.
(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungs-
beschluss oder in der Plangenehmigung entschieden;
der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der
Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt
die zuständige Behörde fest.“
Artikel 21
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1490) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des
Informationszugangs, so darf die Behörde diesen
nur dann durch ein anderes geeignetes Infor-
mationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige
von ihr darzulegende Gründe bestehen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungs-
grund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon
nicht betroffenen Informationen zu übermitteln,
soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen
auszusondern.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information
innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu
machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser
Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen.“
3. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens,
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines
Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrig-
keitenrechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen
Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens
sind, oder“.

4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Übermittlung von Informationen auf-
grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch
unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
so zu bemessen, dass der Informationszugang
nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen
werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskosten-
gesetzes findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch das
Wort „Kosten“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Umweltinformationsgebührenverordnung
Die Umweltinformationsgebührenverordnung vom 7. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3732) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen
der Behörden des Bundes beim
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
(Umweltinformationskostenverordnung – UIGKostV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bun-
des auf Grund des Umweltinformationsgesetzes
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben;
die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kosten-
verzeichnis.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere
kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind,
dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche
Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002
beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 2
Befreiung und Ermäßigung
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teil-
weise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus
Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit
geboten ist.
§3
Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung
zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder
wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider-
rufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“

4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Nr. Gebührentatbestand
1. Auskünfte
1.1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe
von wenigen Duplikaten
1.2 – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Heraus-
gabe von Duplikaten
1.3 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten,
wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffent-
licher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert
werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Einsichtnahme
2.1 – Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft
2.2 – Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft
2.3 – Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maß-
nahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn
zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen
Daten ausgesondert werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Herausgabe
3.1 – Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme
3.2 – Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme
3.3 – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich auf-
wendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, ins-
besondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
B. Auslagen
Nr. Auslagentatbestand
1. Herstellung von Duplikaten
1.1 – je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen
1.2 – je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen
1.3 – Reproduktion von verfilmten Akten je Seite
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
Gebührenbetrag Gebührenbetrag
in Deutscher Mark in Euro
bis zum ab dem
31. Dezember 1. Januar
2001 2002
gebührenfrei gebührenfrei
0– 500 0 – 250
0 – 1 000 0 – 500
0– 500 0 – 250
0– 250 0 – 125
0 – 1 000 0 – 500
0– 250 0 – 125
0– 150 0 – 75
0 – 1 000 0 – 500
Auslagenbetrag Auslagenbetrag
in Deutscher Mark in Euro
bis zum ab dem
31. Dezember 1. Januar
2001 2002
0,20 0,10
0,30 0,15
0,50 0,25
in voller Höhe in voller Höhe“.
in voller Höhe in voller Höhe“.

Artikel 22a
Änderung der
Raumordnungsverordnung
Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird
wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst:
„Raumordnungsverordnung (RoV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „im Anhang zu
Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes“ durch
die Wörter „in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1
zum Gesetz“ ersetzt.
b) Nummer 13 wird aufgehoben.
c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Errichtung von Hochspannungsfreileitungen
mit einer Nennspannung von 110 kV oder
mehr und von Gasleitungen mit einem Durch-
messer von mehr als 300 mm;“.
Artikel 23
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 4, 5, 10, 22 und 22a be-
ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord-
nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 24
Neufassung von Gesetzen und Verordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, der Ersten, Vierten und Neun-
ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Umwelt-
informationsgesetzes und der Umweltinformationskosten-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes
Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s
Der Bundesminister
c h e r
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Müller
Die Bundesministerin
Technologie
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d421e0eab3009671….