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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1950

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BGBl. 2001, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1950
                                          Gesetz
                      zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,
            der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz*)
                                                   Vom 27. Juli 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
               Änderung des Gesetzes

       über die Umweltverträglichkeitsprüfung

  Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:

 1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt:

                            „Teil 1
                Umweltverträglichkeitsprüfung

            in verwaltungsbehördlichen Verfahren

                         Abschnitt 1
                  Allgemeine Vorschriften“.

 2. In § 1 werden die Wörter „den in der Anlage zu § 3 auf-
    geführten“ durch die Wörter „bestimmten öffentlichen
    und privaten“ ersetzt.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

    habens im Rahmen mehrerer Verfahren entschie-
    den, werden die in diesen Verfahren durchgeführ-
    ten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller
    Umweltauswirkungen zusammengefasst.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Ein Vorhaben ist

    1. nach Maßgabe der Anlage 1

        a) die Errichtung und der Betrieb einer tech-
           nischen Anlage,
        b) der Bau einer sonstigen Anlage,

        c) die Durchführung einer sonstigen in Natur
           und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
    2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,

        a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Be-

           triebs einer technischen Anlage,
        b) der Lage oder der Beschaffenheit einer
           sonstigen Anlage,
        c) der Durchführung einer sonstigen in Natur
           und Landschaft eingreifenden Maßnahme.“

c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „An-
   lage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
    a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt         *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates
       gefasst:

       „Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die

       Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der un-
       mittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines
       Vorhabens auf

       1. Menschen, Tiere und Pflanzen,

       2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

       3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

       4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenann-
          ten Schutzgütern.

       Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit
       durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vor-
vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, Richtlinie 96/61/EG des
Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257 S. 26,
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-
deponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Richtlinie 75/442/EWG des Rates
vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. EG Nr. L 194 S. 194, maßgeblich
geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März
1991, ABl. EG Nr. L 78 S. 32, zuletzt geändert durch die Entscheidung
96/350/EWG der Kommission vom 24. Mai 1996, ABl. EG Nr. L 135
S. 32, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über
gefährliche Abfälle, ABl. EG Nr. L 377 S. 20, geändert durch die
Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG Nr. L 168
S. 28, Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den
freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158
S. 56, Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175 S. 40.
BGBl. 2001, Seite 1951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1951
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 auf-

          geführten Vorhaben.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die
          Angabe „Anlage 1“ ersetzt und vor dem Wort
          „erhebliche“ werden die Wörter „aufgrund
          ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes“
          eingefügt.

      cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Soweit von der Ermächtigung Gebrauch
          gemacht wird, ist die Bundesregierung auch

          ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in

          Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses

          Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der

          Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „schädlichen
      Umweltauswirkungen“ durch die Wörter „erheb-
      lichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt:

                            „§ 3a
                Feststellung der UVP-Pflicht

      Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des
   Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines
   Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Ver-
   fahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit
   des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter
   Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen
   unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das
   Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer
   Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Fest-
   stellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls
   nach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffent-
   lichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-
   mationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine
   Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies
   bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selb-
   ständig anfechtbar.
                            § 3b

                UVP-Pflicht aufgrund Art,

             Größe und Leistung der Vorhaben

      (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-
   weltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der
   Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Be-
   stimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.
   Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben
   sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
   führen, wenn die Werte erreicht oder überschritten
   werden.
      (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer
   Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn
   mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig
   von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht
   werden sollen und in einem engen Zusammenhang
   stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die
   maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte er-
   reichen oder überschreiten. Ein enger Zusammen-
   hang ist gegeben, wenn diese Vorhaben

1. als technische oder sonstige Anlagen auf dem-
   selben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit
   gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Ein-
   richtungen verbunden sind oder

2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende

   Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusam-
   menhang stehen

und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für
sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vor-
prüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen
ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach
Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten.

   (3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungs-

wert durch die Änderung oder Erweiterung eines

bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vor-

habens erstmals erreicht oder überschritten, ist für

die Änderung oder Erweiterung eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Um-
weltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht
UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Beste-
hende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen
Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG
und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jewei-
ligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt
hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens
der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1
Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen
und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der An-
lage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit
der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen
Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammen-
hang besteht.
                         § 3c
              UVP-Pflicht im Einzelfall

   (1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen
ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der
zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prü-
fung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 auf-
geführten Kriterien erhebliche nachteilige Umwelt-

auswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berück-

sichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer
Größe oder Leistung eine standortbezogene Vor-
prüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches,
wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vor-
habens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegeben-
heiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten
Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist
zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen
durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehe-
nen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der all-
gemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die
die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für
das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für
Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 und 3 ent-
sprechend.
BGBl. 2001, Seite 1952 — Originalseite als Abbildung
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     (2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vor-
   prüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen
   durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
   Zustimmung des Bundesrates umgehend näher
   bestimmt werden.
     (2) b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprü-
   fung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
   zur Ausführung des Gesetzes über die Umwelt-

   verträglichkeitsprüfung näher bestimmt werden.

                            § 3d
       UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts

     Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungs-
   werte, durch eine allgemeine oder standortbezogene
   Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombi-
   nation dieser Verfahren, unter welchen Vorausset-
   zungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
   zuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte
   Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer
   Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des
   Landesrechts vorgesehen ist.

                            § 3e

                    Änderungen und
         Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
      (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-
   weltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die
   Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das
   als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn

   1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 ange-
      gebene Größen- oder Leistungswerte durch die
      Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder
      überschritten werden oder
   2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c
      Abs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder
      Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswir-
      kungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch
      frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-
      pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach
      der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes
      keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
      worden ist.
      (2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1
   bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1
   Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit
   der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des
   entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert
   erreicht oder überschritten wird.

                             § 3f
               UVP-pflichtige Entwicklungs-
                und Erprobungsvorhaben

      (1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführ-
   tes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der
   Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder
   Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungs-
   vorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durch-
   geführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeits-
   prüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung
   des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 unter besonde-
   rer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt,
   dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des
   Vorhabens nicht zu besorgen sind.

     (2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes
   Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungs-
   vorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c
   Abs. 1.“

6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
                         „Abschnitt 2

                   Verfahrensschritte

            der Umweltverträglichkeitsprüfung“.

7. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5

                    Unterrichtung über
        voraussichtlich beizubringende Unterlagen
      Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige
   Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Ent-
   scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient,
   darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es
   nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält,
   unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungs-
   stand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigne-

   ter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und
   Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden
   Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vor-
   habens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige
   Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach
   § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer
   Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen.
   Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand,
   Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeits-
   prüfung sowie sonstige für die Durchführung der
   Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen er-
   strecken. Sachverständige und Dritte können hinzu-
   gezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde
   oder die zu beteiligenden Behörden über Informa-
   tionen, die für die Beibringung der Unterlagen nach
   § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen
   dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.“

8. § 6 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zu-
   mindest folgende Angaben enthalten:
   1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über
      Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund
      und Boden,

   2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen er-
      hebliche nachteilige Umweltauswirkungen des
      Vorhabens vermieden, vermindert oder, soweit
      möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatz-
      maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-
      rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,

   3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
      nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens
      unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis-
      standes und der allgemein anerkannten Prüfungs-
      methoden,
   4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
      im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Be-
      rücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
      und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho-
      den sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem
      Bereich, soweit die Beschreibung und die An-
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      gaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher
      nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens
      erforderlich sind und ihre Beibringung für den
      Träger des Vorhabens zumutbar ist,
   5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des
      Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmög-
      lichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahl-
      gründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen
      des Vorhabens.
   Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam-
   menfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen.
   Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurtei-
   lung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
   den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen
   werden können.

      (4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden An-
   gaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglich-
   keitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich
   sind:

   1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-
      wendeten technischen Verfahren,
   2. Beschreibung von Art und Umfang der zu er-
      wartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls

      von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von

      Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie

      Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die
      zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
      führen können,
   3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-
      menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
      Beispiel technische Lücken oder fehlende Kennt-
      nisse.

   Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss
   sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten
   Angaben erstrecken.“

9. §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 7

              Beteiligung anderer Behörden

     Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden,
   deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das
   Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, über-
   mittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre
   Stellungnahmen ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungs-
   verfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

                            §8
       Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung

      (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen
   auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in
   einem anderen Staat haben kann oder ein solcher
   anderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zu-
   ständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat
   benannte zuständige Behörde anhand von geeig-
   neten Unterlagen über das Vorhaben und bittet inner-

   halb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine

   Beteiligung erwünscht wird. Wenn der andere Staat

   keine Behörde benannt hat, ist die oberste für

   Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des

   anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Betei-
   ligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige
   Behörde der benannten zuständigen Behörde des

    anderen Staates sowie weiteren von dieser an-
    gegebenen Behörden des anderen Staates zum
    gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den
    nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der
    Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellungnahme.
    § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
    findet entsprechende Anwendung.
      (2) Soweit erforderlich oder soweit der andere
    Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten
    Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein-
    barten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen
    Staat Konsultationen insbesondere über die grenz-
    überschreitenden Umweltauswirkungen des Vorha-
    bens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung
    oder Verminderung durch.

       (3) Die zuständige Behörde übermittelt den be-
    teiligten Behörden des anderen Staates die Zuläs-
    sigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den
    ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Be-
    gründung. Sofern die Voraussetzungen der Grund-
    sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt
    sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeits-
    entscheidung beifügen.

      (4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung

    völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-

    dern bleiben unberührt.“

10. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3 bis 7“
           durch die Angabe „§ 73 Abs. 3, 4 bis 7“
           ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Auswirkungen
           auf die Umwelt“ durch das Wort „Umweltaus-
           wirkungen“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechen-
       der Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des

       Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeits-
       entscheidung oder die Ablehnung des Vorha-
       bens öffentlich bekannt zu machen sowie in ent-
       sprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2
       des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid
       mit Begründung zur Einsicht auszulegen.“

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
       „unterrichtet“ die Wörter „und der Inhalt der
       Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit
       zugänglich gemacht“ eingefügt.

11. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:

                             „§ 9a
      Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung

       (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-

    kungen in einem anderen Staat haben kann, können

    sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfah-

    ren nach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige

    Behörde hat darauf hinzuwirken, dass

    1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete
       Weise bekannt gemacht wird,
BGBl. 2001, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
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   2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im
      Verfahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben
      oder im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäuße-
      rungen vorgebracht werden können, und
   3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren
      nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist
      alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht
      auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
      (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
   ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung
   der Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 so-
   wie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüber-

   schreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer
   Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüber-
   schreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung
   stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die
   Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig-
   keit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
     (3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung
   völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-
   dern bleiben unberührt.

                            § 9b

         Grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-
       lichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

      (1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes
   Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der
   Bundesrepublik Deutschland haben kann, ersucht die
   deutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben
   in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Be-
   hörde des anderen Staates um Unterlagen über das
   Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des

   Vorhabens und um Angaben über dessen grenz-
   überschreitende Umweltauswirkungen. Hält sie eine
   Beteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich,
   teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen
   Staates mit und ersucht, soweit erforderlich, um
   weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unter-
   richtet die Behörden im Sinne des § 7 über die
   Angaben und weist darauf hin, welcher Behörde des
   anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher
   Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann,
   sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen

   Stellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige
   deutsche Behörde soll die zuständige Behörde des
   anderen Staates um eine Übersetzung geeigneter
   Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenz-
   überschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen.
     (2) Auf der Grundlage der von dem anderen
   Staat übermittelten Unterlagen macht die zuständige

   deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise
   in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der
   Öffentlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeits-
   beteiligung nach den Vorschriften des übermittelnden
   Staates erfolgt oder nach diesem Gesetz durch-
   zuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin, welcher
   Behörde des anderen Staates gegebenenfalls inner-
   halb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet
   werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb an-
   gemessener Frist die Unterlagen einzusehen.

     (3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten
   entsprechend.“

12. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
       „den §§ 9 und 9a“ ersetzt und der Satzteil nach
       dem Wort „Darstellung“ wie folgt gefasst:
       „der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie
       der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
       Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder
       ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatz-
       maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-
       rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.“
    b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Begründung enthält erforderlichenfalls die
       Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-,
       Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.“

13. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung
    ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich bei-
    zubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unter-
    lagen nach § 6 Rechnung zu tragen.“

14. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Behörden“ durch „Lan-
       desbehörden“ ersetzt, ferner wird die Angabe
       „§§ 5 und 11“ durch die Angabe „§§ 3a, 5 und 8
       Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch die
       Angabe „§§ 6, 7 und 9“ ersetzt.
    c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

       „Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach
       dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch
       eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine
       der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde,
       ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
       federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben
       nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den
       §§ 9, 9a und 11 zuständig.“

15. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

                         „Abschnitt 3

             Besondere Verfahrensvorschriften“.

16. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“
    durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auswirkungen
       eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2
       genannten Schutzgüter“ durch die Wörter „Um-
       weltauswirkungen eines Vorhabens“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Auswirkungen
       des Vorhabens auf die Umwelt“ durch die
       Wörter „Umweltauswirkungen des Vorhabens“
       ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
       „§ 9 Abs. 1 und“ die Angabe „§ 9a sowie“ ein-
       gefügt.
BGBl. 2001, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
18. § 17 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 17

              Aufstellung von Bebauungsplänen

      Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3
    Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die

    Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vor-

    prüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3

    sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren nach
    den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
    Bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 der
    Anlage 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung ein-
    schließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nur im
    Aufstellungsverfahren durchgeführt. Wird die Um-
    weltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungs-
    verfahren und in einem nachfolgenden Zulassungs-
    verfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglich-
    keitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren
    auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus-
    wirkungen des Vorhabens beschränkt werden.“

19. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“ durch
    die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

20. In § 19 wird Satz 2 aufgehoben.

21. Nach § 19 werden folgende Überschrift und folgende

    Vorschriften eingefügt:

                            „Teil 2
         Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen
            und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
                             § 20

             Planfeststellung, Plangenehmigung

      (1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-

    mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Ände-

    rung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung
    durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den
    §§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer
    Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
       (2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung
    einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf
    das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangeneh-
    migung entfällt in Fällen von unwesentlicher Be-
    deutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach
    § 3c Abs. 1 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung
    eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraus-
    setzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungs-
    verfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt
    entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
    Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungs-
    anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
    sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen
    Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.

                             § 21
             Entscheidung, Nebenbestimmungen

      (1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur er-
    gehen, wenn
    1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
       nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
       a) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten
          Schutzgüter nicht hervorgerufen werden kön-
          nen und

   b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der
      Schutzgüter, insbesondere durch bauliche,
      betriebliche oder organisatorische Maßnahmen

      entsprechend dem Stand der Technik getroffen
      wird,

2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffent-

   lich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht

   entgegenstehen,

3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze
   und sonstige Erfordernisse der Raumordnung
   berücksichtigt sind,
4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.

   (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Be-
dingungen versehen, mit Auflagen verbunden und
befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben ent-
gegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen über An-
forderungen an das Vorhaben ist auch nach dem
Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangeneh-
migung entsprechend.
  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-

hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-

nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 zu erlassen über
1. die dem Stand der Technik entsprechenden bau-
   lichen, betrieblichen oder organisatorischen Maß-
   nahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung

   der Schutzgüter,

2. Informationspflichten des Trägers eines Vorha-

   bens gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,

3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sach-
   verständige, Sachverständigenorganisationen und
   zugelassene Überwachungsstellen sowie über
   die Anforderungen, die diese Sachverständigen,
   Sachverständigenorganisationen und zugelasse-
   ne Überwachungsstellen erfüllen müssen,
4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die An-
   forderungen der geltenden Vorschriften.

                       § 22
                     Verfahren

   Für die Durchführung des Planfeststellungsver-
fahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, ins-
besondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen,
zu regeln.
                        § 23

                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1
   oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2
   Satz 1 ein Vorhaben durchführt oder
BGBl. 2001, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
    2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2
       zuwiderhandelt.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet
    werden.“

22. Nach dem neuen § 23 wird folgende Überschrift ein-
    gefügt:
                        „Teil 3
                 Gemeinsame Vorschriften“.

23. Der bisherige § 20 wird § 24 und Nummer 2 wie folgt
    gefasst:

    „2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraus-

        sichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,“.

24. Der bisherige § 21 wird aufgehoben.

25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst:

                             „§ 25
                     Übergangsvorschrift
       (1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
    die der Entscheidung über die Zulässigkeit von
    Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001
    begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften
    dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein
    Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens
    ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung
    der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
    weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
    27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von
    solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln,
    sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in
    diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung
    durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das
    Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich
    bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 An-
    wendung.

      (2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif-
    ten dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001
    geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn
    1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf
       Zulassung des Vorhabens, der mindestens die
       Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorha-
       bens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei
       der zuständigen Behörde eingereicht hat; weiter-

   gehende Vorschriften über die Voraussetzungen
   für eine wirksame Antragstellung bleiben un-
   berührt; oder
2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1
   Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich
   eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorge-
   schriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens
   noch nicht begonnen worden, können diese auch
   nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchge-
   führt werden.
Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der
Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1
bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985

über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-

ten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG
Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund
überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde
ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund
seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben
kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
   (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001
geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988
begonnen worden sind.
   (4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im
Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 245c
des Baugesetzbuchs.

   (5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die dem § 3d entsprechenden Vorschriften
zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupas-
sen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern
mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der
Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen
ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vor-
prüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit
die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Ver-
fahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der
jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.“
BGBl. 2001, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957

                26. Anlage und Anhang werden durch folgende Anlage 1 und Anlage 2 ersetzt:


                    „Anlage 1
                                             Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
                    Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungs-
                    bereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder
                    eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies
                    Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf
                    eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die
                    Regelung des § 3d.
                    Legende:
                    Nr.          = Nummer des Vorhabens
                    Vorhaben     = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b
                                   Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1
                                   Satz 5
                    X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
                    A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1
                    S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2
                    L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d



      Nr.                                               Vorhaben                                             Sp. 1   Sp. 2

1.          Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:
1.1         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
            Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-
            brennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungs-
            motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-
            kessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.1.1       mehr als 200 MW,                                                                                  X
1.1.2       50 MW bis 200 MW,                                                                                         A
1.1.3       20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse-                  S
            nen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
            Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungs-
            motoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.4       10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                       S
            Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
            förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase,
            ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.5       1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks,                        S
            Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,
            Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
            anlagen und Notstromaggregate,
1.1.6       1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                        A
            genannter fester oder flüssiger Brennstoffe,
1.1.7       100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                       S
            genannter fester oder flüssiger Brennstoffe;
1.2         Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
            mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.1       mehr als 200 MW,                                                                                  X
1.2.2       50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,                         A
            naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
            (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
            aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
            Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.2.3       1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe,                        S
            ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;

BGBl. 2001, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
      Nr.                                            Vorhaben

1.3         Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von

                      Sp. 1   Sp. 2

Strom, Dampf,
            Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-
            anlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.3.1       1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,                    S
            Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
            Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.3.2       1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                    S
            Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
            förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1
aus der Tertiär-
genannten Gase;
1.4         Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit
            einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1       mehr als 200 MW,

X
1.4.2       50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,                     A
            naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
            (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
            aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
            Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.4.3       1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe,                    S
            ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;
1.5         Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
            wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
            Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.5.1       1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,                    S
            Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
            Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.5.2       1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                    S
            Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
            förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1
aus der Tertiär-
genannten Gase;
1.6         Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als
            35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit
1.6.1       20 oder mehr Windkraftanlagen,
1.6.2       6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,
1.6.3       3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;

X
        A
        S
1.7         Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;              X
1.8         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
            (z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1       500 t oder mehr je Tag,
1.8.2       weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;

X
        A
1.9         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
            bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von
1.9.1       500 t oder mehr je Tag,
1.9.2       weniger als 500 t je Tag;
2.          Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:
2.1         Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1       25 ha oder mehr,
2.1.2       10 ha bis weniger als 25 ha,
2.1.3       weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;
2.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern
            mit einer Produktionskapazität von
2.2.1       1 000 t oder mehr je Tag,
2.2.2       weniger als 1 000 t je Tag;
2.3         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;

                       X
                               A

                       X
                               A
                               S
oder Zementen

                       X
                               A
                       X
BGBl. 2001, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959


      Nr.                                             Vorhaben                                               Sp. 1   Sp. 2

2.4         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder
            Asbesterzeugnissen mit
2.4.1       einer Jahresproduktion von
2.4.1.1     20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,                               X
2.4.1.2     50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,                                            X
2.4.2       einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,                          X
2.4.3       einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden                   A
            Nummern angegeben;
2.5         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
            hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-
            leistung von
2.5.1       200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren            X
            betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,
2.5.2       20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,                                         A
2.5.3       100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern,                   S
            die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
2.6         Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
            Rauminhalt der Brennanlage
2.6.1       4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der                         A
            Brennanlage beträgt,
2.6.2       4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter                 S
            Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
            diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
2.7         Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich                    A
            Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;
3.          Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:
3.1         Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung         X
            in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;
3.2         Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von                  X
            Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiter-
            verarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
            verbunden sind);
3.3         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich
            Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit
            einer Schmelzleistung von
3.3.1       2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,                                                            A
3.3.2       weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;                                                                        S
3.4         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,          X
            Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-
            lytische Verfahren;
3.5         Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
            Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von
3.5.1       100 000 t oder mehr je Jahr,                                                                      X
3.5.2       4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen                    A
            Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,
3.5.3       0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag            S
            bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
            – Vakuum-Schmelzanlagen,
            – Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und
              Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
            – Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die
              ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen
              gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,

BGBl. 2001, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
      Nr.                                                 Vorhaben

Sp. 1   Sp. 2
            – Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
              Edelmetallen und Kupfer bestehen,
            – Schwalllötbäder und
            – Heißluftverzinnungsanlagen;
3.6         Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl;

A
3.7         Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktions-
            leistung von
3.7.1       200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr,
3.7.2       20 t Gussteilen oder mehr je Tag,
3.7.3       2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag;

X
        A
        S
3.8         Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
            Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
            von
3.8.1       100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,
3.8.2       2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,

X
        A
3.8.3       500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen                  S
            Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;
3.9         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein
            elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.9.1       30 m3 oder mehr,
3.9.2       1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter
            Fluss- oder Salpetersäure;
                                A
Verwendung von                  S
3.10        Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-
            benen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
            Fallwerkes
3.10.1      20 Kilojoule oder mehr beträgt,
3.10.2      1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;

A
S
3.11        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Spreng-               A
            stoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;
3.12        Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1      zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,                      X
3.12.2      zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit                 A
            einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden
3.13        Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit
Nummer vorliegt;
einer Produk-                   A
            tionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-
            einheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,
            1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);
3.14        Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder               A
            einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück
            oder mehr je Jahr;
3.15        Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung
            soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100
            repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;

von Luftfahrzeugen,             A
Luftfahrzeuge
4.          Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:
4.1         Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von       X
            Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem
            sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
            verbunden sind und
            – zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
            – zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
            – zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff
              oder Mehrnährstoff),
BGBl. 2001, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1961
      Nr.                                             Vorhaben

Sp. 1   Sp. 2
            – zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
            – zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder bio-
              logischen Verfahrens oder
            – zur Herstellung von Explosivstoffen
            dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder
            zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
4.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von
Stoffen oder Stoffgruppen durch                A
            chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische
            Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder
            Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach
            Nummer 11.1;
4.3         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen           X
            Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;
4.4         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von

Anstrich- oder Beschichtungs-                  A
            stoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
            25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von
            293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;
5.          Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
5.1         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch                   A
            ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
            30 m3 oder mehr;
6.          Holz, Zellstoff:
6.1         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder           X
            ähnlichen Faserstoffen;
6.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von
            Produktionsleistung von
6.2.1       200 t oder mehr je Tag,
6.2.2       20 t bis weniger als 200 t je Tag;

Papier oder Pappe mit einer

                                       X
                                               A
7.          Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.1.1       42 000 oder mehr Plätzen,
7.1.2       15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht
7.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.2.1       84 000 oder mehr Plätzen,
7.2.2       30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht
7.3         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.3.1       84 000 oder mehr Plätzen,
7.3.2       30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht
7.4         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.4.1       42 000 oder mehr Plätzen,
7.4.2       15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht
7.5         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.5.1       350 oder mehr Plätzen,
7.5.2       250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter
7.6         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
7.6.1       1 000 oder mehr Plätzen,
von Hennen mit
                                       X
unter Nummer 7.12 fällt;                       S
oder -aufzucht von Junghennen mit
                                       X
unter Nummer 7.12 fällt;                       S
oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
                                       X
unter Nummer 7.12 fällt;                       S
oder -aufzucht von Truthühnern mit
                                       X
unter Nummer 7.12 fällt;                       S
oder -aufzucht von Rindern mit
                                       X
Nummer 7.12 fällt;                             S
oder -aufzucht von Kälbern mit
                                       X
7.6.2       300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                           S
7.7         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung
            (Schweinen von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1       2 000 oder mehr Plätzen,
oder -aufzucht von Mastschweinen

                                       X
BGBl. 2001, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
      Nr.                                                Vorhaben

7.7.2       1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12

                         Sp. 1   Sp. 2

fällt;                            S
7.8         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
            einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1       750 oder mehr Plätzen,
X
7.8.2       560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                                S
7.9         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von
            von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1       6 000 oder mehr Plätzen,
7.9.2       4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12
Ferkeln (Ferkel

                          X
fällt;                            S
7.10        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.1      1 000 oder mehr Plätzen,
X
7.10.2      750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                              S
7.11        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Nutztieren in
            gemischten Beständen, wenn
7.11.1      die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1,

7.7.1, 7.8.1, 7.9.1       X
            und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
            Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
            oder überschreitet,
7.11.2      die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2,

7.7.2, 7.8.2, 7.9.2               S
            und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
            Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
            oder überschreitet;
7.12        Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten                  A
            oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage
            regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte
            Fläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1,
            7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht
            von 500 kg je Haltungsperiode;
7.13        Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer
7.13.1      50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,
einem Lebendgewicht

Leistung von
                                  A
7.13.2      0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t                S
            Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;
7.14        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen
            Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.14.1      75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,

A
7.14.2      weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von                         S
            Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung
            von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.15        Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten
            Produktionsleistung von
7.15.1      75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,

mit einer

                                  A
7.15.2      weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von                      S
            selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit
            von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
einer Leistung
7.16        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer
            Produktionsleistung von
7.16.1      75 t Konserven oder mehr je Tag,
7.16.2      1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;
7.17        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven
            Produktionsleistung von
7.17.1      300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,

                                  A
                                  S
mit einer

                                  A
BGBl. 2001, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
   Nr.                                             Vorhaben

Sp. 1   Sp. 2
7.17.2   10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, aus-                   S
         genommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in
         geschlossenen Behältnissen;
7.18     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch                 A
         Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;
7.19     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder
         tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.19.1   10 t oder mehr je Tag,
7.19.2   weniger als 10 t je Tag;

A
S
7.20     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten
         oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.20.1   12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
7.20.2   weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen
         Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger
         Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;

                             A
weniger                      S
als 4 t sonstigen
7.21     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;                X
7.22     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
         Produktionsleistung von
7.22.1   300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,
7.22.2   weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;

A
S
7.23     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Pro-
         duktionsleistung von
7.23.1   300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,

A
7.23.2   1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                      S
7.24     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
         Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.24.1   300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                          A
7.24.2   weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe               S
         von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr
         je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;
7.25     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter                  A
         Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;
7.26     Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von
7.26.1   3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,

A
7.26.2   200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                        S
7.27     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen
         Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.27.1   75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,
7.27.2   50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von

                             A
Lakritz;                     S
7.28     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus
         pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.28.1   300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                         A
7.28.2   50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao                S
         oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
7.29     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem
         Einsatz von
7.29.1   200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert,

A
7.29.2   5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum              S
         Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;
BGBl. 2001, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964
      Nr.                                              Vorhaben

8.          Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung

                        Sp. 1   Sp. 2

von festen, flüssigen
            oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren
            Bestandteilen durch
8.1.1       thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,          X
            Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern
            8.1.2 und 8.1.4,
8.1.2       Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue-                A
            rungswärmeleistung von 1 MW oder mehr,
8.1.3       Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,

S
8.1.4       Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue-                S
            rungswärmeleistung von weniger als 1 MW;
8.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,

Warmwasser,
            Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder
            beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem
            Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel
aufgetragen
            oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
            organischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk,
            Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen
            Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1       50 MW oder mehr,
8.2.2       1 MW bis weniger als 50 MW;
8.3         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von

                         X
                                 S
besonders über-
            wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
            Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.3.1       10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,
8.3.2       1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag;
8.4         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von

                         X
                                 S
nicht besonders
            überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
            Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.4.1       50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,
8.4.2       10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;

A
S
8.5         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur              X
            chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
            besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
            wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;
8.6         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur
            chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
            nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
            wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.6.1       100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,
8.6.2       50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag,
8.6.3       10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;
X
        A
        S
8.7         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nicht-
            eisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung
            bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach
            Nummer 8.8, mit
8.7.1       einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von                  A
            1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,
8.7.2       einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder

einer Gesamtlager-               S
            kapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;
BGBl. 2001, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965
      Nr.                                            Vorhaben

Sp. 1   Sp. 2
8.8         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders über-                      A
            wachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
            Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag
            oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;
8.9         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des
            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen
            Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als
            einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei
8.9.1       besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.1.1     einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von          X
            150 t oder mehr,
8.9.1.2     geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,
8.9.2       nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit

A
8.9.2.1     einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von                  A
            150 t oder mehr,
8.9.2.2     geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;
9.          Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:
9.1         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von

                                             S

brennbaren Gasen in Behältern
            oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern
            enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1       200 000 t oder mehr,

X
9.1.2       30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen            A
            von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.3       30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von              S
            jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.4       3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr             S
            als 1 000 cm3 handelt;
9.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
            Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.2.1       200 000 t oder mehr,
9.2.2       50 000 t bis weniger als 200 000 t,

brennbaren Flüssigkeiten in

                                     X
                                             A
9.2.3       5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt                    S
            unter 21 ºC haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1.013 mbar) über 20 ºC
            liegt,
9.2.4       10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten;                              S
9.3         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
            vermögen von
9.3.1       200 000 t oder mehr,
9.3.2       75 t bis weniger als 200 000 t,
9.3.3       10 t bis weniger als 75 t;
9.4         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
            Fassungsvermögen von
9.4.1       200 000 t oder mehr,
9.4.2       250 t bis weniger als 200 000 t,
9.4.3       20 t bis weniger als 250 t;
9.5         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von
Chlor dient, mit einem Fassungs-

                                     X
                                             A
                                             S
Schwefeldioxid dient, mit einem

                                     X
                                             A
                                             S
Ammoniumnitrat oder ammonium-
            nitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
            dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.5.1       200 000 t oder mehr,

X
BGBl. 2001, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
      Nr.                                            Vorhaben

9.5.2       500 t bis weniger als 200 000 t,
9.5.3       25 t bis weniger als 500 t;
9.6         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung

                                      Sp. 1   Sp. 2

                                               A
                                               S
von ammoniumnitrathaltigen Zu-
            bereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem
            Fassungsvermögen von
9.6.1       200 000 t oder mehr,
9.6.2       2 500 t bis weniger als 200 000 t,
9.6.3       100 t bis weniger als 2 500 t;
9.7         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung
            Fassungsvermögen von
9.7.1       200 000 t oder mehr,
9.7.2       30 t bis weniger als 200 000 t,
9.7.3       3 t bis weniger als 30 t;
9.8         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung
            Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen
            vermögen von
9.8.1       200 000 t oder mehr,
9.8.2       25 000 t bis weniger als 200 000 t;
10.         Sonstige Industrieanlagen:

                                       X
                                               A
                                               S
von Ammoniak dient, mit einem

                                       X
                                               A
                                               S
von anderen als den in den
dient, mit einem Fassungs-

                                       X
                                               A
10.1        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von       X
            explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung
            als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung
            dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder
            Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im
            handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche
            Mischladegeräte;
10.2        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosi-        X
            onsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
10.3        Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren
von Natur- oder Synthesekautschuk
            unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.3.1      25 t Kautschuk oder mehr je Stunde,
A
10.3.2      weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg                S
            Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
            eingesetzt wird;
10.4        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung
            oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit

(Waschen, Bleichen, Mercerisieren)
10.4.1      einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,                         A
10.4.2      einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen            S
            zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung
von Färbebeschleunigern
            einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
            betrieben werden,
10.4.3      einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder

Textilien je Tag bei Anlagen zum               S
            Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;
10.5        Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit
            Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.5.1      10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,
Verbrennungsmotoren mit einer

                                               A
10.5.2      300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen                     S
            Räumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter
            ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
BGBl. 2001, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967


      Nr.                                            Vorhaben                                           Sp. 1   Sp. 2


10.6        Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit
            einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1      mehr als 200 MW,                                                                             X
10.6.2      100 MW bis 200 MW,                                                                                   A
10.6.3      weniger als 100 MW;                                                                                  S
10.7        Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;                    A
11.         Kernenergie:
11.1        Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder       X
            Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
            Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die
            insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
            der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von
            Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet;
            einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in
            Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne
            von § 3e Abs. 1 Nr. 2;
11.2        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver     X
            Abfälle;
11.3        außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb       X
            einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
            stoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als
            zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an
            einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;
11.4        außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht                        A
            Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur
            Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte
            erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang
            nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vor-
            bereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen
            Betrieb bedarf;
12.         Abfalldeponien:
12.1        Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungs-              X
            bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
12.2        Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungs-
            bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme
            der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von
12.2.1      10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,                 X
12.2.2      weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;                     S
12.3        Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des                   A
            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
13.         Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:
13.1        Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
13.1.1      für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff-         X
            bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder
            mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,
13.1.2      für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff-               L
            bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als
            4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;
13.2        intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer              L
            oder Küstengewässer;

BGBl. 2001, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
      Nr.                                            Vorhaben

Sp. 1   Sp. 2
13.3        Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-
            flächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem
            Volumen von
13.3.1      10 Mio. m3 oder mehr Wasser,
13.3.2      weniger als 10 Mio. m3 Wasser;
13.4        Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;
jährlichen

                    X
                            L
                            L
13.5        wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung               L
            oder Bodenentwässerung;
13.6        Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder
            Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1      10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,
13.6.2      weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;

dauerhaften

                    X
                            L
13.7        Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen
            Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von
13.7.1      – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel              X
              verhindert werden soll, oder
            – 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-
              durchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3
              übersteigt,
13.7.2      weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten;
13.8        Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;

L
L
13.9        Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1      mehr als 1 350 t zugänglich ist,
13.9.2      1 350 t oder weniger zugänglich ist;
13.10       Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt;
X
        L
X
13.11       Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges
            zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der
13.11.1     Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,
13.11.2     Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;

X
        L
13.12       Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer             L
            infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13       Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst;
13.14       Bau einer Wasserkraftanlage;
13.15       Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;
13.16       sonstige Ausbaumaßnahmen;
14.         Verkehrsvorhaben:
14.1        Bau einer Bundeswasserstraße durch
14.1.1      Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1

        L
        L
        L
        L

X
14.1.2      Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von                 A
            einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);
14.2        Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit
14.2.1      mehr als 1 350 t zugänglich ist,
14.2.2      1 350 t oder weniger zugänglich ist;

X
        A
14.3        Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell-        X
            straße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die
            Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;
14.4        Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue
            durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;

Straße eine         X
BGBl. 2001, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969
      Nr.                                            Vorhaben

Sp. 1   Sp. 2
14.5        Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau                 X
            einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine
            durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;
14.6        Bau einer sonstigen Bundesstraße;
14.7        Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden
            einschließlich Bahnstromfernleitungen;

                                          A
Betriebsanlagen                   X
14.8        Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen                      A
            Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des
            Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;
14.9        Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;                       X
14.10       Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu-                   A
            gehörenden Betriebsanlagen;
14.11       Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in

Hochlage, Untergrund-                     A
            bahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den
            dazugehörenden Betriebsanlagen;
14.12       Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago
            von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer
            Start- und Landebahngrundlänge von
14.12.1     1 500 m oder mehr,
14.12.2     weniger als 1 500 m;
15.         Bergbau:
15.1        Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung

                                  X
                                          A

erforderlichen betriebs-
            planpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1
            des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;
16.         Flurbereinigung:
16.1        Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungs-                       A
            gesetzes;
17.         Forstliche Vorhaben:
17.1        Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1      50 ha oder mehr Wald,
17.1.2      weniger als 50 ha Wald;
17.2        Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
            andere Nutzungsart mit
17.2.1      10 ha oder mehr Wald,
17.2.2      weniger als 10 ha Wald;
18.         Bauplanungsrechtliche Vorhaben:

                                  X
                                          L
Umwandlung in eine

                                  X
                                          L
18.1        Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung
            für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne
            des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-
            verfahren, mit
18.1.1      einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von          X
            jeweils insgesamt 200 oder mehr,
18.1.2      einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300
            zahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;

oder mit einer Gästezimmer-               A
18.2        Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich
            im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im
            Aufstellungsverfahren, mit einer Stellplatzzahl von
18.2.1      200 oder mehr,
18.2.2      50 bis weniger als 200;

X
        A
BGBl. 2001, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
      Nr.                                           Vorhaben

18.3        Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des

                   Sp. 1   Sp. 2

§ 35 des
            Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit
            einer Größe des Plangebiets von
18.3.1      10 ha oder mehr,
18.3.2      4 ha bis weniger als 10 ha;
18.4        Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des §

                    X
                            A
35 des
            Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit
            einer Größe von
18.4.1      1 ha oder mehr
18.4.2      0,5 ha bis weniger als 1 ha;

X
        A
18.5        Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
            des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-
            verfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
            verordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.5.1      100 000 m2 oder mehr,
18.5.2      20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;
Baunutzungs-

                    X
                            A
18.6        Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines
            sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungs-
            verordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs
            ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen
            Geschossfläche von
18.6.1      5 000 m2 oder mehr,
18.6.2      1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;

X
        A
18.7        Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen
            Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,
            nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
            der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche
            gesamt
18.7.1      100 000 m2 oder mehr,
18.7.2      20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;
von ins-

                    X
                            A
18.8        Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige             A
            Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den
in sonstigen
            Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungs-
            verfahren;
18.9        Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des
            Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
            Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie
und privaten
97/11/EG des
            Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
            vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird
            oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;
19.         Leitungsanlagen und andere Anlagen:
19.1        Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-
            gesetzes mit
19.1.1      einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,              X
19.1.2      einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis
zu 220 kV,                  A
19.1.3      einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,                      A
19.1.4      einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;                        S
19.2        Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-
            gesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht
            schreiten, mit
über-
19.2.1      einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                    X
19.2.2      einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                       A
BGBl. 2001, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971


   Nr.                                           Vorhaben                                             Sp. 1   Sp. 2

19.2.3   einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                             A
19.2.4   einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;                           S
19.3     Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe
         im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den
         Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern
         solcher Stoffe sind, mit
19.3.1   einer Länge von mehr als 40 km,                                                               X
19.3.2   einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                         A
         als 150 mm,
19.3.3   einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                       S
         als 150 mm;
19.4     Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,
         zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
         Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.4.1   einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                 X
         als 800 mm,
19.4.2   einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm                       A
         bis zu 800 mm,
19.4.3   einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                         A
         als 150 mm,
19.4.4   einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                       S
         als 150 mm;
19.5     Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder
         als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum
         Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
         Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.5.1   einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                 X
         als 800 mm,
19.5.2   einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                       A
         bis zu 800 mm,
19.5.3   einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                         A
         als 300 mm,
19.5.4   einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                       S
         als 300 mm;
19.6     Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von
         § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5
         fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines
         Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe
         sind, mit
19.6.1   einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                 X
         als 800 mm,
19.6.2   einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                       A
         bis zu 800 mm,
19.6.3   einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                         A
         als 300 mm,
19.6.4   einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                       S
         als 300 mm;
19.7     Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-
         wasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes
         überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit
19.7.1   einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,                                           A
19.7.2   einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;                                                     S

BGBl. 2001, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972


      Nr.                                            Vorhaben                                             Sp. 1    Sp. 2

19.8        Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,
            zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-
            fernleitung), mit
19.8.1      einer Länge von 10 km oder mehr,                                                                        A
19.8.2      einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;                                                             S
19.9        Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit
19.9.1      10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                                     X
19.9.2      2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,                                                            A
19.9.3      5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser.                                                              S




Anlage 2


                                      Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f,
auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1.          Merkmale der Vorhaben
            Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1         Größe des Vorhabens,
1.2         Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3         Abfallerzeugung,
1.4         Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5         Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2.          Standort der Vorhaben
            Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt
            wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der
            Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1         bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und
            fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und
            Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2         Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes
            (Qualitätskriterien),
2.3         Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang
            des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1       im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von
            gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2       Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buch-
            staben a erfasst,
2.3.3       Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a
            erfasst,
2.3.4       Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutz-
            gesetzes,
2.3.5       gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6       Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte
            Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7       Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-
            schritten sind,

BGBl. 2001, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
2.3.8       Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in ver-
            dichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9       in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder
            Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten
            Landschaften eingestuft worden sind.

3.          Merkmale der möglichen Auswirkungen
Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
            Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2
            aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1         dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2         dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
3.3         der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4         der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5         der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“

                          Artikel 2
                    Änderung des
           Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Nach der Angabe „§ 58d Verbot der Benach-
         teiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungs-
         schutz“ wird die Angabe „§ 58e Erleichterungen
         für auditierte Unternehmensstandorte“ eingefügt.

      b) Nach der Angabe „§ 74 Inkrafttreten“ wird die
         Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur
         Bestimmung des Standes der Technik“ angefügt.

 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 1

                      Zweck des Gesetzes

         (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen,

      Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die

      Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
      vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen
      und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
      vorzubeugen.
        (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige
      Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

      – der integrierten Vermeidung und Verminderung
        schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissio-
        nen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung
        der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für
        die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie

      – dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren,
        erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun-
        gen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“

3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasser-
   rechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder
   zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften
   des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas
   anderes ergibt.“

4. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes
   ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,

   Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-
   tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung
   von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur
   Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewähr-
   leistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung
   oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von
   Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines
   allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-
   gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
   mung des Standes der Technik sind insbesondere
   die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berück-
   sichtigen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Vor der Nummer 1 werden folgende Wörter

          eingefügt:

          „zur Gewährleistung eines hohen Schutz-
          niveaus für die Umwelt insgesamt“.
      bb) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
           „1. schädliche Umwelteinwirkungen und
               sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
               und erhebliche Belästigungen für die
               Allgemeinheit und die Nachbarschaft
               nicht hervorgerufen werden können;

           „2. Vorsorge gegen schädliche Umweltein-
               wirkungen und sonstige Gefahren, er-
               hebliche Nachteile und erhebliche Be-
               lästigungen getroffen wird, insbesondere
               durch die dem Stand der Technik ent-
               sprechenden Maßnahmen;
BGBl. 2001, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974
           „3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende
               Abfälle verwertet und nicht zu verwerten-
               de Abfälle ohne Beeinträchtigung des
               Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden;
               Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit
               die Vermeidung technisch nicht möglich
               oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung
               ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren
               Umweltauswirkungen führt als die Ver-
               wertung; die Verwertung und Beseitigung
               von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften
               des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
               setzes und den sonstigen für die Abfälle
               geltenden Vorschriften;
           „4. Energie sparsam und effizient verwendet

               wird.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
           von Nummer 1 durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende von
           Nummer 2 durch das Wort „und“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. die Wiederherstellung eines ordnungs-
               gemäßen Zustandes des Betriebsgelän-
               des gewährleistet ist.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           angefügt:
           „2a. der Einsatz von Energie bestimmten
                Anforderungen entsprechen muss,“.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Bei der Festlegung der Anforderungen sind
           insbesondere mögliche Verlagerungen von
           nachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-
           gut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
           hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
           ist zu gewährleisten.“

   b) In Absatz 2 Satz 3 sind nach der Angabe „§ 67
      Abs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ einzufügen.

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom
       Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG
       des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
       (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die
       Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
       Zustimmung des Bundesrates dieselben Anfor-
       derungen festlegen wie für Deponien im Sinne
       des § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und
       Abfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an
       die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die
       Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des
       Betreibers.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere
       damit unmittelbar in einem räumlichen oder be-

       trieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben,
       die Auswirkungen auf die Umwelt haben können
       und die für die Genehmigung Bedeutung haben,
       eine Zulassung nach anderen Gesetzen vor-
       geschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde
       eine vollständige Koordinierung der Zulassungs-
       verfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestim-
       mungen sicherzustellen.“
    b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1
       der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umwelt-
       verträglichkeitsprüfung“ durch die Angabe „dem
       Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“
       ersetzt.

 8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“

    gestrichen.

 9. § 13 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 13

                     Genehmigung und
             andere behördliche Entscheidungen

       Die Genehmigung schließt andere die Anlage be-
    treffende behördliche Entscheidungen ein, insbe-
    sondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulas-
    sungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen
    mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen
    bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Ent-
    scheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften
    und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilli-
    gungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushalts-
    gesetzes.“

10. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe „§ 67
       Abs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch
       die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

11. In § 17 Abs. 4a Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“
    gestrichen.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 letzter Teilsatz werden die
       Wörter „alle vier Jahre“ durch die Wörter „nach
       Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4“
       ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Folgender Satz wird vorangestellt:

            „Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten
            auf Antrag bekannt zu geben.“
       bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „ver-
           öffentlicht“ die Wörter „oder Dritten bekannt
           gegeben“ eingefügt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
           Komma ersetzt und nach dem Wort „Ver-
           fahren“ werden die Wörter „und den Zeitraum,
           innerhalb dessen die Emissionserklärung zu
           ergänzen ist,“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflich-
           ten aus bindenden Beschlüssen der Euro-
           päischen Gemeinschaften in der Rechts-
           verordnung vorgeschrieben werden, dass die
           zuständigen Behörden über die nach Landes-
           recht zuständige Behörde dem Bundes-
           ministerium für Umwelt, Naturschutz und
           Reaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeit-
           punkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen,
           die den Emissionserklärungen zu entnehmen
           sind.“

13. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen,
    die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffent-
    lichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-
    mationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490),
    zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur
    Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-
    Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umwelt-
    schutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Aus-
    nahme des § 10 zugänglich.“

14. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt:
    „Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbe-
    sondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen
    Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
    zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die
    Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.“

15. Dem § 52 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4
    regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich
    durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den
    neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im
    Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen,
    wenn
    1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz
       der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht
       ausreichend ist und deshalb die in der Genehmi-

       gung festgelegten Begrenzungen der Emissionen

       überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,

    2. wesentliche Veränderungen des Standes der

       Technik eine erhebliche Verminderung der Emis-
       sionen ermöglichen,
    3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erfor-
       derlich ist, insbesondere durch die Anwendung
       anderer Techniken, oder

    4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.“

16. Nach § 58d wird folgender § 58e eingefügt:
                           „§ 58e

                       Erleichterungen
           für auditierte Unternehmensstandorte
      Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För-
    derung der privaten Eigenverantwortung für Unter-
    nehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in
    Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
    (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
    Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
    schaftssystem für das Umweltmanagement und die
    Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) ein-
    getragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
    mung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt
    der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
    sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vor-
    zusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen
    der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit
    den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu
    den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den
    aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
    ordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleich-
    wertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser
    Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch
    weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
    und die Rücknahme von Erleichterungen oder die
    ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterun-
    gen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
    nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-
    rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,
    wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der
    Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
    festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung
    bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
    rungen zu
    1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und
       Messungen,

    2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
       Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
    3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfall-
       beauftragten,

    4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
    5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

    vorgesehen werden.“

16a. § 61 wird aufgehoben.

17. § 62 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1,“

       durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2,

       jeweils“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
                dung mit einer Rechtsverordnung nach
                Abs. 4 Satz 1 eine Emissionserklärung
                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

                nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht
                richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
                zeitig ergänzt,“.
       bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 31“ die
           Angabe „Satz 1“ eingefügt.

18. § 67 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung
    der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
    weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
    27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in § 5 neue Anfor-
BGBl. 2001, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976
    derungen festgelegt worden sind, sind diese von
    Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
    genannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mit
    deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen
    wurde, bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen. Für
    Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 ge-
    nannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungs-
    antrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
    Vorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis
    zum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes
    geltenden Vorschriften für Antragsunterlagen.“

19. Es wird folgender Anhang angefügt:

    „Anhang (zu § 3 Abs. 6)

                     Kriterien zur
           Bestimmung des Standes der Technik
    Bei der Bestimmung des Standes der Technik
    sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit

    zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-

    nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und

    der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
    bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu
    berücksichtigen:
     1. Einsatz abfallarmer Technologie,
     2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
     3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-
        wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-
        ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
        der Abfälle,

     4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-

        triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt

        wurden,

     5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-
        senschaftlichen Erkenntnissen,
     6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
        Emissionen,
     7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
        der bestehenden Anlagen,
     8. für die Einführung einer besseren verfügbaren
        Technik erforderliche Zeit,

     9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den
        einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-
        schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

    10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissio-
        nen und die Gefahren für den Menschen und die
        Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
        verringern,

    11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren
        Folgen für den Menschen und die Umwelt zu
        verringern,

    12. Informationen, die von der Kommission der Euro-
        päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16
        Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
        24. September 1996 über die integrierte Vermei-
        dung und Verminderung der Umweltverschmut-
        zung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internatio-
        nalen Organisationen veröffentlicht werden.“

                         Artikel 3
                   Änderung der
       Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen

  Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 490), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift wird in der Klammer das Wort
    „Kleinfeuerungsanlagen“ durch die Wörter „kleine
    und mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.

 2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „zuzuberei-

    ten,“ die Wörter „soweit sie nicht dem Anwendungs-
    bereich des § 11a unterliegen,“ eingefügt.

 3. § 3 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

    „9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März

        1998, sowie Methanol, Äthanol, naturbelassene

        Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,“.

 4. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:
                             „§ 11a
                    Öl- und Gasfeuerungen
              mit einer Feuerungswärmeleistung
              von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
      (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brenn-
    stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungs-
    wärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als

    20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11

    nur errichtet und betrieben werden, wenn

    1. die Emissionen von Kohlenmonoxid den Emissi-
       onsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter
       Abgas,
    2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben
       als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
       a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
          seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC,
       b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
          seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis
          210 ºC,

       c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
          seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
          210 ºC,

       bei Heizöl EL jeweils berechnet auf einen Stick-
       stoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je
       Kilogramm, und

    3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,
    bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauer-
    stoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstunden-
    mittelwert nicht überschreiten.

       (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffent-
    lichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder
    Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von
    10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen
    abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und
    betrieben werden, wenn die Emissionen von
BGBl. 2001, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
      1. Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von
         80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und
      2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,
         den Emissionsgrenzwert von

          a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-

             seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC

             bei Erdgas,

          b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
             seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis
             210 ºC bei Erdgas,
          c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
             seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
             210 ºC bei Erdgas und
          d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Ein-
             satz der anderen Gase,

      bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hun-
      dert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
         (3) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit
      Stoffen nach Absatz 2 und während höchstens
      300 Stunden im Jahr mit Stoffen nach Absatz 1 be-
      trieben werden, gilt während des Betriebs mit einem
      Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstempera-
      turen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von
      250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.“

    5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                              „§ 17a
                   Überwachung von Öl- und
        Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung
               von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
         (1) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage für
      den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3
      Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von
      10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat
      abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbe-

      triebnahme mit Messeinrichtungen auszurüsten, die
      die Abgastrübung, zum Beispiel über die optische
      Transmission im Abgas fortlaufend messen und
      registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung
      der Rußzahl 1 sicher erkennen lassen.
         (2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser
      Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage nach
      Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten
      Landesbehörde oder der nach Landesrecht zustän-
      digen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebene
      Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Mess-
      einrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen
      sowie die Messeinrichtungen vor Inbetriebnahme
      kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines
      Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der
      Betreiber hat die Kalibrierung spätestens drei Jahre
      nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen.

      Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ord-

      nungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergeb-

      nis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktions-
      fähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb
      von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.

         (3) Über die Auswertung der kontinuierlichen
      Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen
      Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und
      innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden

3

   Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
   Der Betreiber muss die Aufzeichnungen fünf Jahre
   aufbewahren.
      (4) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser
   Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat

   abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der

   Anforderungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und

   Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spä-
   testens sechs Monate nach der Inbetriebnahme
   von einer nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
   schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu
   lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1
   nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im
   Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.
      (4a) Es sind drei Einzelmessungen erforderlich.
   Diese sind, sofern technisch möglich, bei unter-
   schiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Voll-
   last) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzel-
   messung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben.
      (5) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser
   Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat
   über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Mess-
   bericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
   innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der
   Messung vorzulegen. Der Messbericht muss An-
   gaben über die Messplanung, das Ergebnis, die ver-
   wendeten Messverfahren und die Betriebsbedingun-
   gen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von
   Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die
   Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde
   aufbewahren.
     (6) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehal-
   ten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den
   jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11a über-
   schreitet.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
      angefügt:
       „(2) Die Abgase von Feuerungsanlagen nach
      § 11a sind über einen oder mehrere Schornsteine
      abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der
      TA Luft zu berechnen ist.“

7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                           „§ 18a
                          Anzeige
     Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a
   hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen
   Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.“

8. In § 20 wird die Angabe „der §§ 3 bis 11 und des § 18“

   durch die Angabe „der §§ 3 bis 11a und des § 18“

   ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 4a wird folgende neue Nummer 4b
      eingefügt:
      „4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzel-
           feuerungsanlage errichtet oder betreibt,“.
BGBl. 2001, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
    b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch
       ein Komma ersetzt.
    c) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein
       Komma ersetzt.

    d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7
       bis 13 angefügt:
       „7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungs-
           anlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-
           zeitig ausrüstet,

        8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messein-
           richtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrie-
           ren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen
           lässt,
        9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung
           nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

       10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheini-
           gung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

       11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der
           Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
           prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht
           rechtzeitig wiederholen lässt,
       12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen
           Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig
           vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf
           Jahre aufbewahrt oder
       13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht
           richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.“

10. Nach § 23 wird folgender neuer § 23a eingefügt:

                           „§ 23a
                    Übergangsregelung
           für bestimmte Öl- und Gasfeuerungen
      Anlagen, die dem Anwendungsbereich des § 11a
    unterliegen und mit deren Errichtung am 3. August
    2001 bereits begonnen worden war, müssen die
    maßgeblichen Anforderungen dieser Verordnung
    spätestens am 30. Oktober 2007 einhalten. Bis zum
    30. Oktober 2007 gelten für die in Satz 1 genannten
    Anlagen die Anforderungen der bis zum 3. August
    2001 maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen
    Genehmigungen hinsichtlich der Emissionsbegren-
    zungen und deren Überwachung weiter.“

                          Artikel 4
                  Änderung der
 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

   Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Für die in den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5,
   7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des
   Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit
   sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
   wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe b
      folgender Buchstabe c eingefügt:
      „c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt
          sind und für die
           aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls
               nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
               die Umweltverträglichkeitsprüfung,
           bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach
               § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umwelt-
               verträglichkeitsprüfung oder
           cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach
               § 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt-
               verträglichkeitsprüfung
           eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
           führen ist,“.
   b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      „Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste
      „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die
      Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung,
      soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine
      Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen
      ist.“

3. § 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979
4. Der Anhang erhält folgende Fassung:

                                                       „Anhang

    Nr.                           Spalte 1

   1.       Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

   1.1      Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
            wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
            den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbren-
            nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
            Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
            anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
            zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
            wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

   1.2      —

   1.3      Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
            wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
            den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter
            fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-
            nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
            Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
            anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
            zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
            wärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr

   1.4      Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Ar-
            beitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL,
            Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelas-
            senen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder
            gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-
            ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,

                      Spalte 2

—

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohle-
   briketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelasse-
   nem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen,
   ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungs-
   wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
   50 Megawatt,
b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-
   ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
   Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
   von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen
   naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen
   der öffentlichen Gasversorgung oder Wasser-
   stoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von
   10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder
c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
   Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, na-
   turbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
   öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff
   mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Mega-
   watt bis weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Ver-
brennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsan-
lage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, aus-
genommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter
fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als
1 Megawatt

a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von
   Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl
   EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbe-
   lassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern
   oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
   Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie-
BGBl. 2001, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
   Nr.                        Spalte 1

         Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
         von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-
         gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver-
         sorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärme-
         leistung von 50 Megawatt oder mehr

  1.5    Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsma-
         schinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-
         stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflan-
         zenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
         Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Gruben-
         gas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
         aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
         gas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen
         der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit
         einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt
         oder mehr

                     Spalte 2

   gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärför-
   derung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelas-
   senem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffent-
   lichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
   Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
   weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Ver-
   brennungsmotoranlagen für Bohranlagen
b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von
   Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
   oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
   aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
       Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
       neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
       Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
       gas), ausgenommen naturbelassenem Erd-
       gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
       Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer
       Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
       bis weniger als 10 Megawatt oder
   bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-
       nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
       Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
       Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
       Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
       Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
       bis weniger als 20 Megawatt,
   ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
   Bohranlagen und Notstromaggregate

a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeits-
   maschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Diesel-
   kraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
   Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
   förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofen-
   gas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
   thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von
   Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-
   gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-
   versorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungs-
   wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
   50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit ge-
   schlossenem Kreislauf
b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom,
   Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
   erhitztem Abgas für den Einsatz von
   aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
       Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
       neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
       Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
       gas) mit einer Feuerungswärmeleistung von
       1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt,
   bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-
       nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
       Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
       Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
       Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
       Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
       bis weniger als 20 Megawatt,
   ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
   Kreislauf
BGBl. 2001, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
 Nr.                         Spalte 1

1.6    Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen

1.7    (aufgehoben)

1.8    —

1.9    —

1.10   Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-
       kohle

1.11   Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere
       von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech
       (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien),
       ausgenommen Holzkohlemeiler

1.12   Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung
       von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-
       oder Gaswasser

1.13   —

1.14   Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
       Kohle oder bituminösem Schiefer

1.15   —

1.16   —

2.     Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

2.1    Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar
       oder mehr

2.2    —

2.3    Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
       Zementen

2.4    Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer
       Produktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk
       oder mehr je Tag

2.5    —

2.6    Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Ver-
       arbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen

                     Spalte 2

Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraft-
anlagen

—

Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung
von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der
Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektro-
umspannanlagen

Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

—

—

—

Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
Wassergas aus festen Brennstoffen

—

Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas
aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten

Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus
Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden
sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterver-
arbeitung solcher Öle

Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als
10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden

Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von
natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenom-
men Klassieranlagen für Sand oder Kies

—

a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer
   Produktionsleistung von weniger als 50 Tonnen
   Branntkalk je Tag
b) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit,
   Gips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton
   zu Schamotte

Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-
sit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,
Tuff (Trass) oder Zementklinker

—
BGBl. 2001, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
   Nr.                         Spalte 1

  2.7    —

  2.8    Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es
         aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen
         zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelz-
         leistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag

  2.9    —

  2.10   Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
         soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
         meter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo-
         gramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der
         Brennanlage beträgt

  2.11   Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein-
         schließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
         fasern

  2.13   —

  2.14   —

  2.15   Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
         von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-
         ralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für
         bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen
         mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder
         mehr je Stunde

  3.     Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich
         Verarbeitung

  3.1    Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur
         Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern
         (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch
         Erhitzen) von Erzen

  3.2    a) Integrierte Hüttenwerke
            (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur
            Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich
            Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten
            nebeneinander befinden und in funktioneller
            Hinsicht miteinander verbunden sind)
         b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen
            von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
            gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre
            Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-
            leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde

                     Spalte 2

Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit
es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
lagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht
für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke
bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von
100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag

Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von
Glas oder Glaswaren unter Verwendung von
Flusssäure mit einem Volumen der Wirkbäder von
0,05 Kubikmeter oder mehr

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als
100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je
Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,
ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben
werden
—

Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder
Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement
mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde
oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich
trocken gemischt werden

Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Binde-
mitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder
Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer
Tonne oder mehr je Stunde

Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-
ralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für
bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittan-
lagen mit einer Produktionsleistung von weniger als
200 Tonnen je Stunde

—

Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer
Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je
Stunde
BGBl. 2001, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
 Nr.                         Spalte 1

3.3    Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen
       aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Roh-
       stoffen durch metallurgische, chemische oder
       elektrolytische Verfahren

3.4    Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder
       zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
       Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag
       bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder
       mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen

3.5    —

3.6    Anlagen zum Warmwalzen von Stahl

3.7    Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer
       Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder
       mehr je Tag

3.8    Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen
       oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder
       20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-
       eisenmetallen abgegossen werden

3.9    Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
       schichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von
       schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungs-
       leistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde

                     Spalte 2

—

Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder
zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als
4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei
sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn
  und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in
  Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-
  oder Kokillengießmaschinen sind oder die aus-
  schließlich im Zusammenhang mit einzelnen
  Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige
  Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen
  niederschmelzen,
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le-
  gierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
  Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen

Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen

Anlagen zum Walzen von Metallen
a) von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Milli-
   meter
b) mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je
   Stunde bei Schwermetallen oder
c) mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr
   je Stunde bei Leichtmetallen

Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer
Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als
20 Tonnen Gussteile je Tag

Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen
bis weniger als 4 Tonnen oder mehr je Tag bei
Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als
20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-
eisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen
– Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
– Gießereien, in denen in metallische Formen ab-
  gegossen wird, und
– Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg-
  lichen Tiegeln niedergeschmolzen wird

Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
schichten
a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelz-
   flüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
   von 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen
BGBl. 2001, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
   Nr.                         Spalte 1

  3.10   Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
         oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder
         chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirk-
         bäder von 30 Kubikmeter oder mehr

  3.11   Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
         angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
         Schlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule oder
         mehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke
         gleich

  3.13   Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren
         mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-
         gramm Sprengstoff oder mehr je Schuss

  3.15   —

  3.16   Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht-
         losen oder geschweißten Rohren aus Stahl

  3.18   Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
         Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer
         Länge von 20 Metern oder mehr

  3.19   Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit
         einer Produktionsleistung von 600 Schienenfahr-
         zeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahr-
         zeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßen-
         bahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Per-
         sonenwagen, 3 Güterwagen

  3.20   —

  3.21   —

  3.22   —

  3.23   —

                     Spalte 2

    Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum
    kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-
    verfahren, oder
b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch
   Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit
   einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel,
   Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm
   oder mehr je Stunde

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von
Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der
Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30
Kubikmeter

Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis
weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern
stehen Fallwerke gleich

—

Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
a) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von
   5 Kubikmetern oder mehr oder
b) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche
   oder mehr

—

—

—

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-
ständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luft-
durchsatz von weniger als 300 m3/h

Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren

Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch
Stampfen

Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-
oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei-
oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von
sonstigen Metallpulvern oder -pasten nach einem
anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Ver-
fahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von
Edelmetallpulver
BGBl. 2001, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985


 Nr.                         Spalte 1                                         Spalte 2

3.24   Anlagen für den Bau und die Montage von Kraft-         —
       fahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahr-
       zeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück
       oder mehr je Jahr

3.25   Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von         —
       Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luft-
       fahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luft-
       fahrzeuge repariert werden können, ausgenommen
       Wartungsarbeiten

4.     Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralöl-
       raffination und Weiterverarbeitung

4.1    Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoff-        —
       gruppen durch chemische Umwandlung in in-
       dustriellem Umfang, insbesondere
       a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare
          oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
          aliphatische oder aromatische),
       b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlen-
          wasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
          Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide,
          Epoxide,
       c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlen-
          wasserstoffen,
       d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlen-
          wasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-,
          Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate,
          Isocyanate,
       e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlen-
          wasserstoffen,
       f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlen-
          wasserstoffen,
       g) zur Herstellung von metallorganischen Verbin-
          dungen,
       h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunst-
          harzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf
          Zellstoffbasis),
       i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken,
       j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
          sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-
          strichmittel,
       k) zur Herstellung von Tensiden,
       l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor
          und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasser-
          stoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen,
          Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid,
          Phosgen,
       m) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure,
          Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-
          säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige
          Säuren,
       n) zur Herstellung von Basen wie Ammonium-
          hydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,
       o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlo-
          rid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-
          bonat, Perborat, Silbernitrat,

BGBl. 2001, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
   Nr.                         Spalte 1

         p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden
            oder sonstigen anorganischen Verbindungen
            wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, an-
            organische Peroxide, Schwefel,
         q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder
            kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
            Mehrnährstoffdünger),
         r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflan-
            zenschutzmittel und von Bioziden,
         s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirk-
            stoffen für Arzneimittel),
         t) zur Herstellung von Explosivstoffen;
         hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder
         Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Auf-
         arbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

  4.2    —

  4.3    Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln
         (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung
         eines biologischen Verfahrens im industriellen
         Umfang

  4.4    Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
         sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
         erzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmier-
         stoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei
         der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien

  4.5    —

  4.6    Anlagen zur Herstellung von Ruß

  4.7    Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-
         brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
         oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden,
         Stromabnehmer oder Apparateteile

  4.8    —

                       Spalte 2

Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd-
lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-
mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder
umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer
Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt
werden

Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arz-
neimittelzwischenprodukten      im    industriellen
Umfang, soweit
a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-
   teile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise
   behandelt werden, ausgenommen Extraktions-
   anlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder
b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-
   teile, Körperbestandteile und Stoffwechsel-
   produkte von Tieren eingesetzt werden nach
   einem anderen als dem in Nummer 4.3 Spalte 1
   genannten Verfahren,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der
Herstellung der Darreichungsform dienen

—

Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle

—

—

Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organi-
schen Verbindungen, die bei einer Temperatur
von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-
destens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durch-
satzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
BGBl. 2001, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
 Nr.                         Spalte 1

4.9    —

4.10   Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Be-
       schichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Disper-
       sionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
       25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen orga-
       nischen Verbindungen, die bei einer Temperatur
       von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-
       destens 0,01 Kilopascal haben

5.     Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,
       Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus
       Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen
       und Kunststoffen
5.1    Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
       Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
       schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen
       unter Verwendung von organischen Lösungsmit-
       teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken,
       Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
       Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
       einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
       von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von
       200 Tonnen oder mehr je Jahr

5.2    Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-
       ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
       Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
       tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
       gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
       die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
       reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
       stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
       oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
       Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
       ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver-
       beschichtungsstoffen

                      Spalte 2

Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder
Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder
mehr je Tag
—

a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
   Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
   schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
   unter Verwendung von organischen Lösungs-
   mitteln, insbesondere zum Appretieren, Be-
   schichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
   Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
   einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
   teln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo-
   gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger
   als 200 Tonnen je Jahr
b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder
   tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruck-
   maschinen einschließlich der zugehörigen
   Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder
   Lacke
   – organische Lösungsmittel mit einem Anteil
      von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten
      und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm
      bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde
      oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen
      je Jahr an organischen Lösungsmitteln ein-
      gesetzt werden oder
   – sonstige organische Lösungsmittel enthalten
      und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm
      bis weniger als 150 Kilogramm organische
      Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis
      weniger als 200 Tonnen je Jahr an organi-
      schen Lösungsmitteln eingesetzt werden,
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder
Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem
Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei
einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische
Lösungsmittel enthalten
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-
ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm
je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen
BGBl. 2001, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
   Nr.                         Spalte 1

  5.4    —

  5.5    —

  5.6    —

  5.7    —

  5.8    —

  5.9    —

  5.10   —

  5.11   —

  6.     Holz, Zellstoff

  6.1    Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
         Stroh oder ähnlichen Faserstoffen

                     Spalte 2

Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen
oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem
Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasser-
stoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Über-
ziehen von Kabeln mit heißem Bitumen

Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-
wendung von phenol- oder kresolhaltigen Draht-
lacken

Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-
rialien auf Streichmaschinen einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weich-
machern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl

Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen unge-
sättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder
flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder
   Faserformmassen) oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
   keine geschlossenen Werkzeuge (Formen)
   verwendet werden,
für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder
mehr je Woche

Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter
Verwendung von Amino- oder Phenoplasten,
wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder
mehr je Stunde beträgt

Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Ver-
wendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde
an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbinde-
mitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird

Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-
scheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter
Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmit-
tel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1
erfasst werden

Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,
Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,
Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum
Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan,
soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe
200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermo-
plastischem Polyurethangranulat

—
BGBl. 2001, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
 Nr.                         Spalte 1

6.2    Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder
       Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen
       oder mehr je Tag

6.3    Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten

6.4    —

7.     Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt-
       schaftliche Erzeugnisse

7.1    Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
       oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrenn-
       ten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
       a) 20 000 Hennenplätzen,
       b) 40 000 Junghennenplätzen,

       c) 40 000 Mastgeflügelplätzen,
       d) 20 000 Truthühnermastplätzen,
       e) 350 Rinderplätzen,
       f) 1 000 Kälberplätzen,

       g) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von

          30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),

       h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehören-

          der Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als

          30 Kilogramm Lebendgewicht),

       i) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
          (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm
          Lebendgewicht) oder

       j) 1 000 Pelztierplätzen oder mehr;

       bei gemischten Beständen werden die Vom-
       Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten
       Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;
       erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile
       einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren
       durchzuführen

                      Spalte 2

Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder
Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger
als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die
aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung
von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit
die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der
Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter
beträgt

Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder
Holzfasermatten

(aufgehoben)

a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
   Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder
   zur getrennten Aufzucht von Rindern oder
   Schweinen mit
   aa) 15 000 bis weniger als 20 000 Hennen-
       plätzen,
   bb) 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennen-
       plätzen,

   cc) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügel-

       plätzen,

   dd) 15 000 bis weniger als 20 000 Truthühner-

       mastplätzen,

   ee) 250 bis weniger als 350 Rinderplätzen,

   ff) 300 bis weniger als 1 000 Kälberplätzen,
   gg) 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweine-
       plätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder

       mehr Lebendgewicht),
   hh) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen ein-
       schließlich dazugehörender Ferkelaufzucht-
       plätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm
       Lebendgewicht),

   ii) 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für
       die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis
       weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
       oder
   jj) 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen;
   bei gemischten Beständen werden die Vom-
   Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenann-
   ten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,
   addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-
   Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmi-
   gungsverfahren durchzuführen; oder
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutz-
   tieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder
   mehr sowie mehr als 2 Großvieheinheiten je
   Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig
   landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne
   landwirtschaftlich genutzte Fläche. Eine Groß-
   vieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von
   500 Kilogramm je Haltungsperiode.
BGBl. 2001, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
   Nr.                         Spalte 1

  7.2    Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
         Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr
         je Tag

  7.3    a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus
            tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
            mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
            Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
         b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
            mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
            Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag

  7.4    a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge-
            müsekonserven aus
             aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
                 leistung von 75 Tonnen Konserven oder
                 mehr je Tag oder
             bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-
                 tionsleistung von 300 Tonnen Konserven
                 oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
                 schnittswert
         b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von
            Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile
            tierischer Herkunft

  7.5    Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-
         waren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
         geräucherten Waren oder mehr je Tag

  7.6    —

  7.7    —

                      Spalte 2

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
Leistung von
a) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-
   gewicht Geflügel je Tag oder
b) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-
   gewicht sonstige Tiere je Tag

a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus
   tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
   mit einer Produktionsleistung von weniger als
   75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenom-
   men Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten
   aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in
   Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilo-
   gramm Speisefett je Woche
b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
   mit einer Produktionsleistung von weniger als
   75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausge-
   nommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst
   gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten
   in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
   Kilogramm Speisefett je Woche

a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge-
   müsekonserven aus
   aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
       leistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Ton-
       nen Konserven je Tag oder
   bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-
       tionsleistung von 10 Tonnen bis weniger
       als 300 Tonnen Konserven je Tag als Viertel-
       jahresdurchschnittswert,
   ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder
   Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-
   schlossenen Behältnissen

Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-
waren mit einer Produktionsleistung von weniger
als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, aus-
genommen
– Anlagen in Gaststätten,
– Räuchereien mit einer Räucherleistung von we-
  niger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je
  Woche und
– Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert
  der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage
  wieder zugeführt werden

Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von
tierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen
je Tag behandelt werden als beim Schlachten
von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag
eingesetzt werden als beim Schlachten von weniger
als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2
Spalte 2 Buchstabe b anfallen
BGBl. 2001, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
 Nr.                         Spalte 1

7.8    Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,
       Lederleim oder Knochenleim

7.9    Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-
       mitteln oder technischen Fetten aus den
       Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare,
       Federn, Hörner, Klauen oder Blut

7.10   —

7.11   Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, aus-
       genommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen
       in
       – Fleischereien, in denen je Woche weniger als
         4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
       – Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
         werden
7.12   Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tier-
       körpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen,
       in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle
       tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen
       gesammelt oder gelagert werden

7.13   —

7.14   Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
       von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-
       tungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen
       oder mehr je Tag

7.15   Kottrocknungsanlagen

7.16   Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl

7.17   Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lage-
       rung von Fischmehl

7.18   —

7.19   Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
       Produktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut
       oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.20   Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien)
       mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen
       Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
       schnittswert

                     Spalte 2

—

—

Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-
delter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-
nommen Anlagen für selbst gewonnene Tierhaare
in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
werden

—

—

Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenom-
men Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tier-
felle je Tag behandelt werden als beim Schlachten
von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-
tungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertig-
erzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt
werden als beim Schlachten von weniger als 4 Ton-
nen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2
Buchstabe b anfallen

—

—

Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung
von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen
oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden
können

Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien
für Futterkrabben

Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger
als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahres-
durchschnittswert

Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren)
mit einer Produktionsleistung von weniger als
300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert
BGBl. 2001, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
   Nr.                         Spalte 1

  7.21   Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
         Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeug-
         nissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
         schnittswert

  7.22   Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-
         mehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Ton-
         nen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als
         Vierteljahresdurchschnittswert

  7.23   Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus
         pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
         leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder
         mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

  7.24   Anlagen zur Herstellung oder Raffination von
         Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder
         Rohzucker

  7.25   —

  7.26   —

  7.27   Brauereien mit einem Ausstoß von 3 000 Hekto-
         liter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
         schnittswert

  7.28   Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
         a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
            leistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder
            mehr je Tag oder
         b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
            leistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder
            mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

  7.29   Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
         oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
         Produktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem
         Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
         schnittswert

  7.30   Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
         Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
         Produktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten
         Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahres-
         durchschnittswert

                      Spalte 2

—

Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-
mehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärke-
mehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktions-
mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-
tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger
als 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Viertel-
jahresdurchschnittswert gewonnen werden

—

Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-
genommen Anlagen zur Trocknung von selbst
gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen
Betrieb

Hopfen-Schwefeldarren

Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger
als
a) 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahres-
    durchschnittswert
b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber
c) Melassebrennereien

Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
   leistung von weniger als 75 Tonnen Speise-
   würzen je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
   leistung von weniger als 300 Tonnen Speise-
   würzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
und unter Verwendung von Säuren

Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger
als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Viertel-
jahresdurchschnittswert

Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als
300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
BGBl. 2001, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
 Nr.                         Spalte 1

7.31   Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
       aus
       a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
          mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
          oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder

       b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
          leistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren
          oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-
          wert

7.32   Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von
       Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder
       mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert

7.33   —

7.34   Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs-
       mittelerzeugnissen aus
       a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
          mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
          Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder
       b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
          leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen
          oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-
          wert

8.     Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
       sonstigen Stoffen

8.1    a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester,
          flüssiger oder in Behältern gefasster gasför-
          miger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
          Bestandteilen durch thermische Verfahren, ins-
          besondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyro-
          lyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kom-
          bination dieser Verfahren
       b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
          Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungs-
          wärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr

8.2    Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
       wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
       den Einsatz von
       a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem
          Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
          keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-
          folge einer Behandlung enthalten sind oder
          Beschichtungen nicht aus halogenorganischen
          Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungs-
          wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr,
          oder

                    Spalte 2

Anlagen zur

a) Herstellung von Lakritz mit einer Produktions-
   leistung von 50 Kilogramm bis weniger als
   75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer
   Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je
   Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe
   als Vierteljahresdurchschnittswert oder
b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao
   oder thermischen Veredelung von Kakao oder
   Schokoladenmasse mit einer Produktions-
   leistung von 50 Kilogramm bis weniger als
   75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer
   Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je
   Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe
   als Vierteljahresdurchschnittswert

Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von
Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milch-
bestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als
200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnitts-
wert eingesetzt werden

Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zu-
führung von Wärme oder Aromatisieren oder zum
Trocknen von fermentiertem Tabak

—

a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder
   anderen gasförmigen Stoffen

b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
   Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungs-
   wärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem
   Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
   keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-
   folge einer Behandlung enthalten sind oder
   Beschichtungen nicht aus halogenorganischen
   Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungs-
   wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
   50 Megawatt, oder
BGBl. 2001, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
   Nr.                         Spalte 1

         b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
            verleimtem Holz sowie daraus anfallenden
            Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-
            tragen oder infolge einer Behandlung enthalten
            sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
            organischen Verbindungen bestehen, mit einer
            Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder
            mehr
         in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
         Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-
         anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel

  8.3    Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahl-
         werksstäuben für die Gewinnung von Metallen
         oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer
         Wirbelschicht

  8.4    —

  8.5    Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-
         schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
         laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
         finden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Ton-
         nen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompost-
         werke)

  8.6    Anlagen zur biologischen Behandlung von
         a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
            auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
            und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
            Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder
            mehr je Tag oder
         b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
            fällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
            wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-
            den, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen
            Abfällen oder mehr je Tag,
         ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5
         oder 8.7 erfasst werden

  8.7    Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
         Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-
         schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
         durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen
         oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen
         verunreinigtem Boden oder mehr je Tag

                      Spalte 2

b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
   verleimtem Holz sowie daraus anfallenden
   Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-
   tragen oder infolge einer Behandlung enthalten
   sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
   organischen Verbindungen bestehen, mit einer
   Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
   weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-
anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel

Anlagen zur Behandlung
a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Prä-
   paration, soweit die Menge der Einsatzstoffe
   10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder
b) von mit organischen Verbindungen verunreinig-
   ten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder
zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder
Metallverbindungen durch thermische Verfahren,
insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine
Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle
nicht besonders überwachungsbedürftig sind, auf
die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden

Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen
anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sor-
tieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen
werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen
Einsatzstoffen oder mehr je Tag

Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-
schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Ton-
nen bis weniger als 30 000 Tonnen Einsatzstoffen
je Jahr

Anlagen zur biologischen Behandlung von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
   auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
   und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
   Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als
   10 Tonnen Abfällen je Tag oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
   fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
   schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
   mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
   weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst werden

Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen
oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag
BGBl. 2001, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
 Nr.                         Spalte 1

8.8    Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-
       dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
       Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
       a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
          auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
          und Abfallgesetzes Anwendung finden, oder

       b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
          fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
          schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
          mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-
          satzstoffen oder mehr je Tag

8.9    a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
          Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
          antriebes von 500 Kilowatt oder mehr
       b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-
          oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
          wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
          15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer
          Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisen-
          oder Nichteisenschrotten oder mehr, aus-
          genommen die zeitweilige Lagerung bis zum
          Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
          der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13
          erfasst werden

8.10   Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,
       insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-
       nen oder Verdampfen, von
       a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
          auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
          und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
          Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen
          oder mehr je Tag oder
       b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
          fällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirt-
          schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
          mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-
          satzstoffen oder mehr je Tag

8.11   Anlagen zur Behandlung von besonders über-
       wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
       schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
       gesetzes Anwendung finden,
       aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie
           durch Konditionierung,
       bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brenn-
           stoff oder der Energieerzeugung durch andere
           Mittel,
       cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer
           Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
       dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder
           Säuren,

                      Spalte 2

Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-
dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger
als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag

a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
   Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
   antriebes von 100 Kilowatt bis weniger als
   500 Kilowatt
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-
   oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
   wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
   1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Qua-
   dratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von
   100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen-
   oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die
   zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf
   dem Gelände der Entstehung der Abfälle und
   Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst
   werden
c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer
   Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je
   Woche

Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,
insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-
nen oder Verdampfen, von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
   auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
   und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
   Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als
   10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
   fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
   schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
   mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
   weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag

a) Anlagen zur Behandlung von besonders über-
   wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die
   Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
   fallgesetzes Anwendung finden,
   aa) durch Vermengung oder Vermischung so-
       wie durch Konditionierung,
   bb) zum Zweck der Hauptverwendung als
       Brennstoff oder der Energieerzeugung
       durch andere Mittel,
   cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer
       Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
   dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen
       oder Säuren,
BGBl. 2001, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
   Nr.                           Spalte 1

         ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regene-
             rierung von organischen Lösungsmitteln oder

         ff)    zum Zweck der Wiedergewinnung von Be-
                standteilen, die der Bekämpfung von Verun-
                reinigungen dienen
         mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz-
         stoffen oder mehr je Tag,
         ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
         und 8.8 erfasst werden

  8.12   Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders
         überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die
         Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
         gesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahme-
         kapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder
         einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder
         mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis
         zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
         der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
         erfasst werden

  8.13   Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
         mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
         mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von
         150 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen,
         die durch Nummer 8.14 erfasst werden

  8.14   a) Anlagen zum Lagern von besonders über-
            wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
            schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
            gesetzes Anwendung finden und soweit in
            diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung
            oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum
            von mehr als einem Jahr gelagert werden

                      Spalte 2

    ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Rege-
        nerierung von organischen Lösungsmitteln
        oder
    ff)   zum Zweck der Wiedergewinnung von
          Bestandteilen, die der Bekämpfung von
          Verunreinigungen dienen
    mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis
    weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag,
    ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
    und 8.8 erfasst werden
b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von
    aa) besonders überwachungsbedürftigen Ab-
        fällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
        laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-
        dung finden, mit einer Durchsatzleistung
        von 1 Tonne oder mehr je Tag oder
    bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen
        Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
        laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-
        dung finden, mit einer Durchsatzleistung
        von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
    ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
    bis 8.10 erfasst werden

a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von beson-
   ders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die
   die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
   Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
   Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als
   10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-
   zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen,
   ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
   Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
   der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
   erfasst werden
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht
   besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
   auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
   und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
   Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr
   je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von
   100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die
   zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf
   dem Gelände der Entstehung der Abfälle

—

Anlagen zum Lagern von nicht besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden und soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Ver-
wertung jeweils über einen Zeitraum von mehr
als einem Jahr gelagert werden, mit einer
BGBl. 2001, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
 Nr.                        Spalte 1

       b) Anlagen zum Lagern von nicht besonders über-
          wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
          schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
          gesetzes Anwendung finden und soweit in
          diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung
          oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum
          von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit
          einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
          mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität
          von 150 Tonnen oder mehr

8.15   Anlagen zum Umschlagen von besonders über-
       wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
       schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
       gesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung
       von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen
       Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von
       Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung

       von Bodenschätzen anfällt

9.     Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und
       Zubereitungen

9.1    Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen
       in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
       30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen An-
       lagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder
       Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treib-
       mittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um
       Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils
       nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt

9.2    Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssig-
       keiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen
       von 50 000 Tonnen oder mehr dienen

9.3    Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
       mehr Acrylnitril dienen

9.4    Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder
       mehr Chlor dienen

9.5    Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder
       mehr Schwefeldioxid dienen

9.6    Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen oder
       mehr Sauerstoffs dienen

                      Spalte 2

Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je
Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger
als 150 Tonnen

Anlagen zum Umschlagen von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
   auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
   und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
   einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als
   10 Tonnen je Tag

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-

   fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
   schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
   mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr
   je Tag,
ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erd-
aushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung
oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt

a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen
   oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.
   als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-
   weit es sich um Einzelbehältnisse mit einem
   Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubik-
   zentimeter handelt, mit einer Lagermenge von
   insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder
   mehr
b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren
   Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermö-
   gen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen

Anlagen, die der Lagerung von
a) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen
   brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt
   unter 21 °C haben und deren Siedepunkt bei
   Normaldruck (1 013 mbar) über 20 °C liegt oder
b) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen
   sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
in Behältern dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis
weniger als 75 Tonnen Chlor dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis
weniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen
BGBl. 2001, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
   Nr.                         Spalte 1

  9.7    Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder
         mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti-
         ger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V
         Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen

  9.8    Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
         mehr Alkalichlorat dienen

  9.9    —

  9.11   —

  9.12   Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
         mehr Schwefeltrioxid dienen

  9.13   Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder
         mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der
         Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoff-
         verordnung dienen

  9.14   Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder
         mehr Ammoniak dienen

  9.15   Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder
         mehr Tonnen Phosgen dienen

  9.16   Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
         mehr Schwefelwasserstoff dienen

  9.17   Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
         mehr Fluorwasserstoff dienen

  9.18   Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder
         mehr Cyanwasserstoff dienen

  9.19   Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
         mehr Schwefelkohlenstoff dienen

  9.20   Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
         mehr Brom dienen

  9.21   Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
         mehr Acetylen (Ethin) dienen

  9.22   Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder
         mehr Wasserstoff dienen

  9.23   Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
         mehr Ethylenoxid dienen

  9.24   Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
         mehr Propylenoxid dienen

  9.25   Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
         mehr Acrolein dienen

                     Spalte 2

Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis we-
niger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder am-
moniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A
nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder
mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp-
fungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen

Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im
trockenen Zustand stauben können, durch Kippen
von Wagen oder Behältern oder unter Verwen-
dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,
Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be-
oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt

Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis
weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis
weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger
Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2
der Gefahrstoffverordnung dienen

Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-
niger als 30 Tonnen Ammoniak dienen

Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis
weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Brom dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-
niger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Acrolein dienen
BGBl. 2001, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
 Nr.                         Spalte 1

9.26   Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
       mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzen-
       tration ≥ 90 %) dienen

9.27   Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
       mehr Brommethan dienen

9.28   Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder
       mehr Methylisocyanat dienen

9.29   Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
       mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen

9.30   Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
       mehr 1,2-Dibromethan dienen

9.31   Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
       mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen

9.32   Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
       mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen

9.33   Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
       mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen

9.34   Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder
       mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen

9.35   Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
       mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden
       oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zube-
       reitungen dienen

9.36   —

9.37   Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeug-
       nissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen

10.    Sonstiges

10.1   a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Ver-
          arbeitung von explosionsgefährlichen oder ex-
          plosionsfähigen Stoffen im Sinne des Spreng-
          stoffgesetzes, die zur Verwendung als Spreng-
          stoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische
          Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe be-
          stimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen
          zum Laden, Entladen oder Delaborieren von
          Munition oder sonstigen Sprengkörpern, aus-
          genommen Anlagen im handwerklichen Umfang
          und zur Herstellung von Zündhölzern sowie
          ortsbewegliche Mischladegeräte
       b) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung
          von explosionsgefährlichen oder explosions-
          fähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-
          zes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatz-
          materialien oder mehr je Jahr

                      Spalte 2

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraform-
aldehyd (Konzentration ≥ 90 %) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Brommethan dienen

Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis
weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethyl-
blei dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssig-
tes Gas) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat
(MDI) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
niger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI)
dienen

Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis we-
niger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zu-
bereitungen dienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen,
brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stof-
fen oder Zubereitungen dienen

Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-
sungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr

—

Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung
von explosionsgefährlichen oder explosionsfähi-
gen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit
einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatz-
materialien je Jahr
BGBl. 2001, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
   Nr.                          Spalte 1

  10.2    —
  10.3    —

  10.4    —

  10.5    —
  10.6    —

  10.7    Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-
          thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel
          oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
          25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde

  10.8    —

  10.9    —

  10.10   Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
          Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder
          Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von
          10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag

  10.11   (aufgehoben)
  10.15   Prüfstände für oder mit
          a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-
             wärmeleistung von insgesamt 10 Megawatt
             oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,
             oder

          b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-
             rungswärmeleistung von insgesamt 100 Mega-
             watt oder mehr

                     Spalte 2

Anlagen zur Herstellung von Zellhorn
Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu
Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-
losenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom
Hundert beträgt
Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
Naturasphalt
Pechsiedereien
Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von
Sulfatterpentinöl oder Tallöl
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-
thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel
oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, aus-
genommen Anlagen, in denen
– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde
  verarbeitet werden oder
– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-
  gesetzt wird
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-
gungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro-
dukte organische Lösungsmittel enthalten und von
diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt
werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln
mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel
ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden

Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln
unter Verwendung von halogenierten aromatischen
Kohlenwasserstoffen
a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien
   unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbin-
   dungen mit einer Bleichleistung von weniger als
   10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag
b) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien
   unter Verwendung von Färbebeschleunigern
   einschließlich der Spannrahmenanlagen mit
   einer Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger
   als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, aus-
   genommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
   betrieben werden

Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-
   wärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt bis
   weniger als 10 Megawatt, ausgenommen
   – Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räu-
     men betrieben werden, und
   – Anlagen, in denen mit Katalysator oder Diesel-
     rußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft
     werden
b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-
   rungswärmeleistung von insgesamt weniger als
   100 Megawatt
BGBl. 2001, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001
     Nr.                           Spalte 1

   10.16    —

   10.17    Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahr-
            zeuge

   10.18    —

   10.19    —

   10.20    —

   10.21    —

   10.22    —

   10.23    —

   10.25    —

                    Artikel 5
                 Änderung der
   Verordnung über das Genehmigungsverfahren
   Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:

       „Unterrichtung über voraussichtlich beizubrin-
       gende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.

                          Spalte 2

    Prüfstände für oder mit Luftschrauben

    Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der
    Übung oder Ausübung des Motorsports dienen,
    ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahr-
    zeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie
    Modellsportanlagen

    Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen
    solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze

    (aufgehoben)

    Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrich-
    tungen oder sonstigen metallischen Gegenständen
    durch thermische Verfahren

    Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel-
    wagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder
    Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen
    Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger
    Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
    organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-
    men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von
    Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt
    werden

    Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der
    Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisations-
    kammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr
    giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein-
    gesetzt werden

    Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen,
    Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten,
    Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der
    zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen
    Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter
    Textilien je Stunde behandelt werden

    Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel
    von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr“.

   b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst:
      „Angaben zur Energieeffizienz“.
   c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:
      „Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-
      keitsbeteiligung“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ist für die Errichtung und den Betrieb einer An-
      lage die Durchführung einer Umweltverträglich-
      keitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage),

      so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils
      unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten
      Verfahren.“
BGBl. 2001, Seite 2002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2002
   b) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt ge-
      fasst:
       „Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungs-
       genehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des

       Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

       ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ab-
       satz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-
       pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes
       über die Umweltverträglichkeitsprüfung angege-
       benen Größen- oder Leistungswerte durch eine
       Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder
       überschritten werden oder wenn die Änderung
       oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswir-
       kungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben
       kann;“.

3. § 1a wird nach den Wörtern „einer UVP-pflichtigen
   Anlage auf“ wie folgt gefasst:

   „Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
   Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sach-
   güter, sowie die Wechselwirkung zwischen den
   vorgenannten Schutzgütern.“

4. § 2a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus-
      sichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die
      Wörter „voraussichtlich beizubringende Unterla-
      gen“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen
       Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn
       des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder
       sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn
       des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält,
       hat diese ihn über die Beratung nach § 2 Abs. 2
       hinaus entsprechend dem Planungsstand des
       Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter
       Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und
       Umfang der voraussichtlich nach den §§ 3 bis 4e
       beizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vor
       der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde
       dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 11
       zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer
       Besprechung über Art und Umfang der Unter-
       lagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegen-
       stand, Umfang und Methoden der Umweltverträg-
       lichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durch-
       führung der Umweltverträglichkeitsprüfung er-
       hebliche Fragen erstrecken. Sachverständige
       und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbar-
       gemeinden, können hinzugezogen werden. Ver-
       fügen die Genehmigungsbehörde oder die zu
       beteiligenden Behörden über Informationen, die
       für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e ge-
       nannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie
       den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und
       ihm diese Informationen zur Verfügung stellen,
       soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.“

5. § 4a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma die
           Wörter „und den Zustand des Anlagen-
           geländes“ eingefügt.

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. die in der Anlage verwendete und anfal-
               lende Energie,“.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-

       gefügt:

         „(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen
       hervorgerufen werden können, müssen die Unter-
       lagen auch enthalten:
       1. eine Prognose der zu erwartenden Immis-
          sionen, soweit Immissionswerte in Rechts-
          oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind
          und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine
          Prognose zum Vergleich mit diesen Werten
          erforderlich ist;

       2. im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß und
          Dauer von Immissionen sowie ihre Eignung,
          schädliche Umwelteinwirkungen herbeizufüh-
          ren, soweit nach Rechts- oder Verwaltungsvor-
          schriften eine Sonderfallprüfung durchzuführen
          ist.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 6. In § 4b Abs. 1 werden in der Nummer 3 das Wort
    „und“ durch ein Komma und in der Nummer 4
    der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende
    Nummer 5 wird angefügt:
    „5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung
        der Emissionen in die Umwelt.“

 7. § 4d wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4d
                Angaben zur Energieeffizienz
      Die Unterlagen müssen Angaben über vorge-
    sehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten
    Energieverwendung enthalten, insbesondere An-
    gaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher
    energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur
    Einschränkung von Energieverlusten sowie zur
    Nutzung der anfallenden Energie.“

 8. § 4e wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch
       die Angabe „1 und 3“ ersetzt.

 9. Dem § 10a wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften er-
    gebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben
    unberührt.“

10. In § 11 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand
    der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zu-
    lassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf
    ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese
    Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von
    ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbeschei-
    des zu erörtern und abzustimmen.“
BGBl. 2001, Seite 2003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2003
11. § 11a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 11a

               Grenzüberschreitende Behörden-

                und Öffentlichkeitsbeteiligung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Kann ein Vorhaben erhebliche in den

           Antragsunterlagen zu beschreibende Aus-

           wirkungen in einem anderen Staat haben oder

           ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise
           von den Auswirkungen erheblich berührt
           wird, darum, so werden die von dem anderen
           Staat benannten Behörden zum gleichen Zeit-

           punkt und im gleichen Umfang über das Vor-

           haben wie die nach § 11 beteiligten Behörden

           unterrichtet; dabei ist eine angemessene

           Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine

           Teilnahme an dem Verfahren gewünscht

           wird.“

       bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Mitgliedstaat“
           jeweils durch die Bezeichnung „Staat“ ersetzt.
    c) Absatz 2 wird aufgehoben.

    d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auch in
       Verbindung mit Absatz 2“ und die Wörter „für die
       Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen“
       gestrichen.
    e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Genehmigungsbehörde gibt den zu betei-
       ligenden Behörden des anderen Staates auf der
       Grundlage der übersandten Unterlagen nach den
       §§ 4 bis 4e Gelegenheit, innerhalb angemessener
       Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre
       Stellungnahmen abzugeben.“

    f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6

       angefügt:

         „(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzu-
       wirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat
       auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei
       angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendun-
       gen erhoben werden können und dabei darauf hin-
       gewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungs-
       frist alle Einwendungen ausgeschlossen sind,
       die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
       beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen
       Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Be-
       teiligung am Genehmigungsverfahren Inländern
       gleichgestellt.

         (5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen,
       dass ihr der Träger des Vorhabens eine Über-
       setzung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3
       Satz 1 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die
       grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
       bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbeson-
       dere zu grenzüberschreitenden Umweltauswir-
       kungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis
       zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der
       Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-
       keit erfüllt sind.

         (6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den
       beteiligten Behörden des anderen Staates die Ent-

       scheidung über den Antrag einschließlich der
       Begründung. Sofern die Voraussetzungen der
       Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-

       keit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des
       Genehmigungsbescheids beifügen.“

11a. In § 18 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
     gende Sätze ersetzt:

     „Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall

     kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit

     ausgeschlossen werden.“

12. In § 20 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „Schutz-
    güter einschließlich der Wechselwirkungen; die“
    durch die Wörter „Schutzgüter, einschließlich der

    Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen

    erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutz-

    güter vermieden, vermindert oder ausgeglichen

    werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei

    nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in

    Natur und Landschaft. Die“ ersetzt.

13. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende
    Nummer 3a eingefügt:

     „3a. die Festlegung der erforderlichen Emissions-
          begrenzungen,“.

14. § 21a wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 21a
                 Öffentliche Bekanntmachung“.

     b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1
        des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die
        Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt

        zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlich-

        keitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der
        Träger des Vorhabens dies beantragt.“

14a. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe „§ 6a Abs. 2
     Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.

15. In § 24 Satz 1 wird nach der Angabe „10a,“ die
    Angabe „§ 11a Abs. 4 ,“ eingefügt.

                        Artikel 6
                    Änderung der
       Verordnung über Verbrennungsanlagen
      für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

   Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990
(BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
   wird jeweils die Bezeichnung „Nummer 1.2“ durch
   die Wörter „den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a
   und b“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2004
2. In § 5 Abs. 3 Satz 6 wird die Bezeichnung „Nummern
   1.1 bis 1.3 und 8.1“ durch die Bezeichnung „Nummern

   1.1 bis 1.3, 8.1 und 8.2“ ersetzt.

                         Artikel 7

       Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt
geändert:

 1. Dem § 1a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen
    von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-

    gut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
    Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
    gewährleisten.“

 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“

       durch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richt-
       linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996
       über die integrierte Vermeidung und Verminderung
       der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257
       S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasser-
       rechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden
       Anforderungen, insbesondere über die Antragstel-
       lung, die vollständige Koordinierung der durchzu-
       führenden Zulassungsverfahren sowie der Inhalts-
       und Nebenbestimmungen, die Überwachung und
       Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des An-
       lagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenut-
       zern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die
       inländische und grenzüberschreitende Behörden-
       und Öffentlichkeitsbeteiligung.“

 3. § 7a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1
    ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
    Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-
    tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von
    Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewähr-
    leistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung
    einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder
    sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-

    wirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines

    allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-
    gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
    mung des Standes der Technik sind insbesondere
    die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berück-
    sichtigen.“

 4. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ durch die
    Wörter „dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
    prüfung“ ersetzt.

5. § 18c wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18c

      Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
      Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung
   einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem
   Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine

   Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen
   Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Ver-
   fahren erteilt werden, das den Anforderungen des
   Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   entspricht.“

6. § 19a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesent-

      liche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum
      Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die
      wesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der
      Genehmigung der für das Wasser zuständigen
      Behörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem
      3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung

      kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des

      Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
      in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fas-
      sung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-
      liegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das
      den Anforderungen des genannten Gesetzes in
      der genannten Fassung entspricht. Falls der
      Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001
      gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten
      Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Geset-
      zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit
      der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer
      ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende
      Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
      für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines
      Werksgeländes nicht überschreiten oder die
      Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe
      sind.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 19b Abs. 3 wird aufgehoben.

8. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:

                           „§ 21h
      Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

      Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung

   können die Länder für Unternehmen, die in ein Ver-

   zeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7
   Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von
   Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
   das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-
   prüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) eingetragen sind,
   Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im
   Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrecht-
   liche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit
BGBl. 2001, Seite 2005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2005
    die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung
    (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderun-
    gen sind, die zur Überwachung und zu den Antrags-
    unterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften
    des Bundes und der Länder vorgesehen sind oder
    soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen

    der Länder sichergestellt wird. Dabei können auch
    weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
    und die Rücknahme von Erleichterungen oder die
    ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterun-
    gen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
    nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-
    rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,
    wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Um-
    weltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen

    festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung

    bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
    rungen zu

    1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und
       Messungen,

    2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
       Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

    3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

    4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
    5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
    vorgesehen werden.“

 9. § 31 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche
    Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer
    (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch
    die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten,
    die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen
    dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn
    ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum
    entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige
    Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.
    Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässer-
    ausbau, für den nach dem Gesetz über die Umwelt-
    verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
    führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht
    (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anfor-

    derungen des Gesetzes über die Umweltverträglich-
    keitsprüfung entsprechen.

      (3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässer-
    ausbau kann an Stelle eines Planfeststellungs-
    beschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.“

10. § 41 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine

        Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich
        ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach
        § 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,“.

11. Es wird folgender Anhang angefügt:
    „Anhang
    (zu § 7a Abs. 5)
                      Kriterien zur
            Bestimmung des Standes der Technik
       Bei der Bestimmung des Standes der Technik
    sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
    zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-

    nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und
    der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
    bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu
    berücksichtigen:
     1. Einsatz abfallarmer Technologie,

     2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

     3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-
        wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-
        ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
        der Abfälle,
     4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-
        triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
        werden,

     5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-

        senschaftlichen Erkenntnissen,

     6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
        Emissionen,

     7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
        der bestehenden Anlagen,

     8. für die Einführung einer besseren verfügbaren
        Technik erforderliche Zeit,

     9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei
        den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe
        (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
    10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emis-
        sionen und die Gefahren für den Menschen und
        die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden
        oder zu verringern,
    11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren
        Folgen für den Menschen und die Umwelt zu
        verringern,
    12. Informationen, die von der Kommission der Euro-
        päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2
        der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep-
        tember 1996 über die integrierte Vermeidung
        und Verminderung der Umweltverschmutzung
        (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen
        Organisationen veröffentlicht werden.“

                       Artikel 8

                    Änderung des
       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

  Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
       „§ 34   Planfeststellungsverfahren und weitere
               Verwaltungsverfahren“.
    b) Nach der Angabe „§ 36 Stilllegung“ werden fol-
       gende Angaben eingefügt:
       „§ 36a Emissionserklärung

       „§ 36b Zugang zu Informationen
       „§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen
              an Deponien
       „§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen“.
BGBl. 2001, Seite 2006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2006
   c) Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt
      gefasst:

            „Betriebsorganisation, Beauftragter

             für Abfall und Erleichterungen für

            auditierte Unternehmensstandorte“.

   d) Nach der Angabe „§ 55 Aufgaben“ wird folgende
      Angabe eingefügt:

       „§ 55a Erleichterungen für auditierte Unterneh-
              mensstandorte“.
   e) Nach der Angabe „§ 64 Übergangsvorschriften“
      werden folgende Angaben angefügt:
       „Anhang I     Abfallgruppen

       „Anhang II A Beseitigungsverfahren
       „Anhang II B Verwertungsverfahren
       „Anhang III   Kriterien zur Bestimmung des Stan-
                     des der Technik“.

2. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 an-
   gefügt:
     „(10) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
   seitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen ober-
   halb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder
   unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).
   Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfall-
   beseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen,
   in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am
   Erzeugungsort vornimmt.
      (11) Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die
   keinen wesentlichen physikalischen, chemischen
   oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich
   nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer
   Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich
   nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit
   denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise
   beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen
   auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit
   führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der
   Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des
   Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen
   insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen-

   oder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung
   wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
   (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen.

      (12) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes
   ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
   Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische
   Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emis-
   sionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewähr-
   leistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung
   einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder
   sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-
   wirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines all-
   gemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-
   gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
   mung des Standes der Technik sind insbesondere
   die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berück-
   sichtigen.“

3. In § 9 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

3a. In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „die
    Belange der Raumordnung und der Landesplanung“
    durch die Wörter „die Ziele der Raumordnung nicht

    beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erforder-

    nisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die

    Belange“ ersetzt.

4.   § 12 Abs. 3 wird aufgehoben.

4a. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele
     der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und
     sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu be-
     rücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des
     Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.“
5.   § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „soll“ das
            Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
            nachfolgende Satzteil gestrichen.
        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
            „Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1
            kann des Weiteren nicht erteilt werden für
            Deponien zur Ablagerung von nicht besonders
            überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer
            Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder
            mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität
            von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht
            für Deponien für Inertabfälle.“
     b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
        angefügt:

         „(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissions-
        schutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet
        auch auf die in § 35 genannten Deponien An-
        wendung.
          (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Än-
        derungen kann der Träger des Vorhabens eine
        Planfeststellung oder eine Plangenehmigung be-
        antragen.“

6.   § 32 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“
                 durch ein Komma ersetzt.

            bbb) In Buchstabe b wird das Komma durch
                 das Wort „und“ ersetzt.
            ccc) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:
                  „c) Energie sparsam und effizient ver-
                      wendet wird,“.

        bb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
            „Betriebes“ die Wörter „oder der Nachsorge“
            eingefügt.
        cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3
            eingefügt:

            „3. diese Personen und das sonstige Per-
                sonal die erforderliche Fach- und Sach-
                kunde besitzen,“.
BGBl. 2001, Seite 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2007
      dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
          Nummern 4 und 5.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „leistet“ die

      Wörter „oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel

      erbringt“ eingefügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Die zuständige Behörde überprüft regel-
          mäßig sowie aus besonderem Anlass, ob
          der Planfeststellungsbeschluss und die Ge-
          nehmigung nach Absatz 1 dem neuesten
          Stand der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5
          genannten Anforderungen entsprechen.“
      bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4
          angefügt:

          „Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
          Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch
          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
          desrates zu bestimmen, wann die zuständige
          Behörde Überprüfungen vorzunehmen und
          die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen
          hat.“

7. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   Die Wörter „und dem Betrieb des Vorhabens“ werden
   durch die Wörter „einschließlich der Maßnahmen,
   die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie
   erforderlich sind,“ ersetzt.

8. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
                             „§ 34

                 Planfeststellungsverfahren
             und weitere Verwaltungsverfahren“.

   b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
      „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
      rates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs-
      und Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere
      Art und Umfang der Antragsunterlagen, die
      näheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren
      nach § 31 Abs. 4 und das Verfahren zur Fest-
      stellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur
      Feststellung des Abschlusses der Nachsorge-
      phase nach § 36 Abs. 5 zu regeln.“

9. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
      „Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in
      dem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2,
      der Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedin-

      gungen und Auflagen nach § 35 oder den für die

      Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschrif-

      ten enthalten sind, hat die zuständige Behörde den

      Inhaber der Deponie zu verpflichten,

      1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine
         Deponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu
         rekultivieren,

       2. auf seine Kosten alle sonstigen erforder-
          lichen Vorkehrungen, einschließlich der Über-
          wachungs- und Kontrollmaßnahmen während

          der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 32

          Abs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch

          nach der Stilllegung zu erfüllen, und

       3. der zuständigen Behörde alle Überwachungs-
          ergebnisse zu melden, aus denen sich Anhalts-
          punkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-
          wirkungen ergeben.“
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss
       der Stilllegung festzustellen (endgültige Still-
       legung).“
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

        „(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den
       Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.“

10. Nach § 36 werden folgende §§ 36a, 36b, 36c und 36d
    eingefügt:
                          „§ 36a
                     Emissionserklärung
       (1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der
    zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu set-
    zenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung
    nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu
    machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche
    Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in
    einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind,
    sowie über die Austrittsbedingungen (Emissions-
    erklärung); er hat die Emissionserklärung nach
    Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ent-
    sprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. Dies
    gilt nicht für Betreiber von Deponien, von denen nur
    in geringem Umfang Emissionen ausgehen können.

       (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    zu bestimmen, für welche Deponien die Verpflichtung
    zur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang,
    Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissions-
    erklärung und das bei der Ermittlung der Emissionen
    einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechts-
    verordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber
    nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe einer
    Emissionserklärung befreit sind.
      (3) § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Bundes-
    Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
      (4) Die Verpflichtung zur Abgabe der Emissions-
    erklärung nach Absatz 1 entsteht mit Inkrafttreten der
    Rechtsverordnung nach Absatz 2.

                             § 36b
                  Zugang zu Informationen

       Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2,

    Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen

    nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen

    dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen

    Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung
    der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind
    nach den Bestimmungen des Umweltinformations-
    gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt
BGBl. 2001, Seite 2008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2008
   geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Um-
   setzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richt-
   linie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
   vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme
   des § 10 der Öffentlichkeit zugänglich.

                             § 36c

                   Rechtsverordnungen

             über Anforderungen an Deponien

      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
   Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-
   ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
   schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit,
   der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die
   betreibereigene Überwachung von Deponien zur
   Erfüllung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie
   zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Euro-
   päischen Gemeinschaften zu dem in § 1 genannten
   Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen,
   insbesondere, dass

   1. die Standorte bestimmten Anforderungen ent-

      sprechen müssen,

   2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organi-
      satorischen und technischen Anforderungen ent-
      sprechen müssen,
   3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden
      Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen
      müssen,
   4. die von Deponien ausgehenden Emissionen
      bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,

   5. die Betreiber während des Betriebs und in der

      Nachsorgephase bestimmte Mess- und Über-

      wachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder

      vornehmen lassen müssen,

   6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be-
      stimmte Prüfungen
       a) während der Errichtung oder sonst vor der In-
          betriebnahme der Deponie,
       b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Ände-
          rung im Sinne des § 31 Abs. 2 oder 5,

       c) in regelmäßigen Abständen oder

       d) bei oder nach der Stilllegung
       vornehmen lassen müssen,

   7. die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die
      zuständige Behörde
       a) die Deponie in Betrieb nehmen,
       b) eine wesentliche Änderung in Betrieb nehmen
          oder
       c) die Stilllegung abschließen
       dürfen,

   8. welche Maßnahmen getroffen werden müssen,

      um Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen

      zu begrenzen,
   9. die Betreiber der zuständigen Behörde während
      des Betriebs und in der Nachsorgephase unver-

      züglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen
      sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige
      Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die
      solche Auswirkungen haben können, zu melden

   und der zuständigen Behörde regelmäßig einen
   Bericht über die Ergebnisse der in der Rechts-
   verordnung vorgeschriebenen Mess- und Über-
   wachungsmaßnahmen vorzulegen haben.

Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-
dere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-
wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu

berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die

Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

   (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen
Beeinträchtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten
Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf
bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen,
soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechts-
verordnung in einem Planfeststellungsbeschluss,
einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vor-
schrift geringere Anforderungen gestellt worden sind.
Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen
und der einzuhaltenden Anforderungen sind ins-

besondere Art, Beschaffenheit und Menge der ab-

gelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art,
Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien
ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer
und technische Besonderheiten der Deponien zu
berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in
§ 35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.
  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-
ben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit

und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder

Beaufsichtigung des Betriebs der Deponie ver-

antwortlichen Personen und die Sachkunde des

sonstigen Personals, einschließlich der laufenden
Fortbildung dieser Personen, zur Erfüllung des § 32
Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zur Umsetzung von binden-
den Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
zu stellen sind.
  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter De-

ponien eine Sicherheit leisten oder ein anderes gleich-
wertiges Sicherungsmittel erbringen müssen sowie
Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach
§ 32 Abs. 3 zu leistenden Sicherheit oder einem an-
deren gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen
und zu bestimmen, wie lange die Sicherheit geleistet
oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel
erbracht werden muss.
  (5) Für die Rechtsverordnungen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
   (6) Soweit die Länder bis zum 3. August 2001
Vorschriften über die betreibereigene Überwachung

erlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten

einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort.

                        § 36d

         Kosten der Ablagerung von Abfällen

  (1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von
Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen
Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und
BGBl. 2001, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009
    den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten
    einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder
    einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungs-
    mittel, sowie die geschätzten Kosten für die Still-
    legung und die Nachsorge für einen Zeitraum von
    mindestens 30 Jahren abdecken. Soweit das nach
    Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des
    Umweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt
    eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die
    Stilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheits-
    leistung bei der Berechnung der Entgelte.
       (2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestim-
    mungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG
    des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien,
    ABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie), in den
    landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt
    werden.
       (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Be-
    treiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
    haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen

    und der zuständigen Behörde innerhalb einer von der
    Behörde zu setzenden Frist Übersichten über die
    Kosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen
    Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen.
        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
    Abdeckung der Kosten genehmigungsbedürftiger
    Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-

    gesetzes, die vom Anwendungsbereich der Richt-

    linie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 für

    Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst

    werden.“

11. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst:

                          „Achter Teil
              Betriebsorganisation, Beauftragter
                für Abfall und Erleichterungen
           für auditierte Unternehmensstandorte“.

12. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

                             „§ 55a
                      Erleichterungen für
              auditierte Unternehmensstandorte
       Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För-
    derung der privaten Eigenverantwortung für Unter-
    nehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Ver-
    bindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung

    (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige

    Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-

    schaftssystem für das Umweltmanagement und die

    Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) ein-

    getragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
    mung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt
    der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
    sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vor-
    zusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen
    der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit
    den Anforderungen sind, die zur Überwachung und
    zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder
    den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
    verordnungen vorgesehen sind oder soweit die
    Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach
    dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können

    auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruch-
    nahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder
    die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte-
    rungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
    nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-
    rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,
    wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der
    Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
    festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung
    bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
    rungen zu
    1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
       sungen,
    2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
       Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

    3. Aufgaben des Abfallbeauftragten,
    4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
    5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

    vorgesehen werden.“

13. § 61 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach der Nummer 2 werden folgende Num-
           mern 2a bis 2c eingefügt:

           „2a. ohne Planfeststellungsbeschluss nach

                § 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plan-

                genehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1

                eine Deponie errichtet oder wesentlich

                ändert,
           „2b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32
                Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1
                Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwider-
                handelt,
           „2c. einer mit einer Zulassung nach § 33
                Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
                Auflage zuwiderhandelt,“.

       bb) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nach der Angabe „§ 7,“ wird die Angabe
                „§ 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c
                Abs. 5,“ eingefügt.
           bbb) Nach der Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und
                2,“ wird die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1
                Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9,“ eingefügt.

           ccc) Die Wörter „zuwiderhandelt, soweit sie“

                werden durch die Wörter „oder einer voll-

                ziehbaren Anordnung auf Grund einer

                solchen Rechtsverordnung zuwider-

                handelt, soweit die Rechtsverordnung“

                ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-
           mern 2a und 2b eingefügt:

           „2a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige
                nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
                erstattet,
           „2b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
                dung mit einer Rechtsverordnung nach
                Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung
                nicht, nicht richtig, nicht vollständig
BGBl. 2001, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
                 oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,
                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
                 rechtzeitig ergänzt,“.

       bb) In Nummer 10 werden die Wörter „nach § 48
           zuwiderhandelt, soweit sie“ durch die Wörter
           „nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48
           oder einer vollziehbaren Anordnung auf
           Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-

           widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung“
           ersetzt.

14. In § 62 wird nach der Bezeichnung „§ 61 Abs. 1 Nr. 2,“

    die Bezeichnung „2a, 2b, 2c,“ eingefügt.

15. Nach Anhang II B wird folgender Anhang III an-
    gefügt:
                     „Anhang III

                  Kriterien zur Bestimmung
                  des Standes der Technik
       Bei der Bestimmung des Standes der Technik
    sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
    zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-
    nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der
    Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
    bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu
    berücksichtigen:

     1. Einsatz abfallarmer Technologie,

     2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
     3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-
        wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-
        ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
        der Abfälle,

     4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-

        triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt

        wurden,

     5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-
        senschaftlichen Erkenntnissen,
     6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
        Emissionen,

     7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
        der bestehenden Anlagen,

     8. für die Einführung einer besseren verfügbaren

        Technik erforderliche Zeit,

     9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den
        einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-
        schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
    10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emis-
        sionen und die Gefahren für den Menschen und
        die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden
        oder zu verringern,
    11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren
        Folgen für den Menschen und die Umwelt zu
        verringern,
    12. Informationen, die von der Kommission der
        Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16
        Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
        24. September 1996 über die integrierte Ver-
        meidung und Verminderung der Umweltver-
        schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder
        von internationalen Organisationen veröffentlicht
        werden.“

                        Artikel 9
             Änderung des Atomgesetzes

   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S 1565), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 326), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                           „§ 2a
               Umweltverträglichkeitsprüfung

      (1) Besteht nach dem Gesetz über die Umwelt-

   verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
   führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vor-
   haben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung
   nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses

   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen
   (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich-
   keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur
   Erteilung der nach diesem Gesetz oder der nach einer
   auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
   ordnung erforderlichen Genehmigung oder Planfest-
   stellung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach
   den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der
   Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über den
   Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die
   Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vor-

   habens und des Erörterungstermins und die Auslegung
   von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendun-
   gen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung
   des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmi-
   gungsbescheids und die Zustellung und öffentliche
   Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen;
   bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An-

   lage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-

   prüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b

   findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das
   Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige
   radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf. § 2
   Abs. 1 Satz 4 und § 14 des Gesetzes über die Umwelt-
   verträglichkeitsprüfung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1
   bleiben unberührt.

      (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
   Klage, die einen nach Durchführung einer Umwelt-

   verträglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt

   zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung
   in einem Vorverfahren.“

2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.

3. In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „geregelt“
   folgender Halbsatz angefügt:
   „ ; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der
   Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur
   Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
   von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder
   von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem
   Erörterungstermin abgesehen werden kann.“

4. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5. In § 57 wird die Angabe „die §§ 1 bis 4 des Gesetzes
   gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
   Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl.
BGBl. 2001, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
   S. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August
   1941 (RGBl. S. 531)“ durch die Angabe „das Spreng-
   stoffgesetz“ ersetzt.

6. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

                            „§ 58a
                Übergangsvorschrift für die
               Umweltverträglichkeitsprüfung
     § 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das
   Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
   am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung An-
   wendung findet.“

                        Artikel 10

                     Änderung
     der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
  Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 180), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „§ 1a Prüfung der Umweltverträglich-
       keit“ wird durch die Angabe „§ 1a Gegenstand der
       Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
    b) Die Angabe „§ 1b Unterrichtung über den voraus-
       sichtlichen Untersuchungsrahmen“ wird durch die
       Angabe „§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich
       beizubringende Unterlagen“ ersetzt.

    c) Die Angabe „§ 7a Grenzüberschreitende Be-
       hördenbeteiligung“ wird durch die Angabe „§ 7a
       Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltaus-
       wirkungen“ ersetzt.

    d) Nach der Angabe „§ 19a Raumordnungsverfahren
       und Genehmigungsverfahren“ wird die Angabe
       „§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atom-
       gesetzes“ eingefügt.

 2. § 1a wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1a

       Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

      Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Er-
    mittlung, Beschreibung und Bewertung der für die
    Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeut-
    samen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vor-

    habens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden,
    Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter
    und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung
    zwischen den vorgenannten Schutzgütern.“

 3. § 1b wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus-
       sichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die
       Wörter „voraussichtlich beizubringende Unter-
       lagen“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen
       Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn
       des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder

      sofern die Genehmigungsbehörde es nach Be-
      ginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich
      hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem
      Planungsstand des Vorhabens und auf der Grund-
      lage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig
      über Art und Umfang der voraussichtlich nach den
      §§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. Vor der
      Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde
      dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7
      Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden
      Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über
      Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung
      soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und
      Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung so-
      wie sonstige für die Durchführung der Umweltver-
      träglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.

      Sachverständige und Dritte können hinzugezogen
      werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder
      die zu beteiligenden Behörden über Informationen,
      die für die Beibringung der in § 3 genannten Unter-
      lagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informa-
      tionen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung
      stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegen-
      stehen.“

4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird die Angabe
   „Abs. 2“ gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“
     gestrichen.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Ver-
     änderung einer Anlage oder ihres Betriebes im
     Sinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine
     Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
     beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der
     Bekanntmachung und Auslegung unter den in
     Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein
     Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung
     ist nicht zulässig, wenn nach dem Gesetz über
     die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung
     zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
     prüfung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“

  c) Absatz 6 wird aufgehoben.

6. § 7a wird wie folgt neu gefasst:

                            „§ 7a

                      Verfahren bei
       grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
      (1) Wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche
   nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende Aus-
   wirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem
   anderen Staat haben kann oder ein anderer Staat, der
   möglicherweise von den Auswirkungen erheblich
   berührt wird, darum ersucht, so werden die von dem
   anderen Staat benannten Behörden im Hinblick auf
   die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im
   gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des
   Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden über das
   Vorhaben unterrichtet; dabei ist der zuständigen
   Behörde des anderen Staates eine angemessene
BGBl. 2001, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
   Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Beteili-
   gung an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der
   andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht
   benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen-
   heiten zuständige Behörde des anderen Staates zu
   unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat darauf
   hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem Staat auf
   geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei an-
   gegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen
   erhoben werden können, und dabei darauf hinge-
   wiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist
   alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf

   besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechts-
   vorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum
   Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
   bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter
   sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die
   Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und
   der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermitt-
   lung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des
   Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den

   zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf
   der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den
   §§ 2 und 3 Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist
   vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellung-
   nahmen abzugeben; dort ansässige Personen sind

   im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Geneh-

   migungsverfahren Inländern gleichgestellt.

      (2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen,
   dass ihr der Antragsteller eine Übersetzung der
   Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 sowie, soweit
   erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende
   Beteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben,
   insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltaus-
   wirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis
   zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der
   Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
   erfüllt sind.

     (3) Soweit erforderlich oder soweit der andere

   Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten
   Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein-
   barten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen
   Staat Konsultationen insbesondere über die grenz-
   überschreitenden Umweltauswirkungen des Vorha-
   bens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung
   oder Verminderung durch.

      (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den be-
   teiligten Behörden des anderen Staates die Entschei-
   dung über den Antrag einschließlich der Begründung.
   Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von
   Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann
   sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids
   beifügen.
     (5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung
   völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und
   Ländern bleiben unberührt.“

7. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“
      gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“
      gestrichen.

 8. § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
    „5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-
        sächlichen und rechtlichen Gründe, die die
        Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung
        von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben,
        und die Behandlung der Einwendungen hervor-
        gehen sollen; die Begründung enthält auch eine
        Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit
        denen erhebliche nachteilige Auswirkungen ver-
        mieden oder vermindert werden.“

 9. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „Abs. 2“
       gestrichen.
    b) In Satz 3 werden die Wörter „den voraussicht-
       lichen Untersuchungsrahmen“ durch die Wörter
       „voraussichtlich beizubringende Unterlagen“ er-
       setzt.

10. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

                            „§ 19b
                       Genehmigungen
              nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes

       (1) Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag

    auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3

    des Atomgesetzes beizufügen sind, müssen auch
    Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen
    zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum
    Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten,
    die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die
    beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht
    erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle
    Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist.
    In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten
    Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden
    sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen
    nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich

    auf in § 1a genannte Schutzgüter haben werden.

       (2) Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung
    von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilo-
    watt thermische Dauerleistung überschreitet, erst-
    mals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atom-
    gesetzes beantragt, kann abweichend von § 4 Abs. 4
    von einer Bekanntmachung und Auslegung des
    Vorhabens nicht abgesehen werden. Wäre nach § 4
    Abs. 4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann
    die Genehmigungsbehörde davon absehen, Einwen-
    dungen mündlich zu erörtern; hat die Genehmigungs-
    behörde entschieden, dass ein Erörterungstermin
    nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung
    noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des
    Vorhabens abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf
    hinzuweisen.
       (3) In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich
    die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt
    geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren
    Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von
    Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch
    die Angaben nach Absatz 1 auszulegen.“

11. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2001, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi-
       gungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz
       über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
       am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung
       keine Anwendung findet, nach den bis zum vorge-
       nannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende
       zu führen.“

                        Artikel 11

     Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

  In § 8 Abs. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2994) wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“

durch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.

                        Artikel 11a

         Änderung des Bundesberggesetzes
  In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 164) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Bundesnaturschutzgesetz“ die Wörter „und ent-
sprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung
der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechts-
vorschriften“ eingefügt.

                        Artikel 12
            Änderung des Baugesetzbuchs

  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I

S. 137), geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom

19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe „§ 2 Aufstellung der Bau-

       leitpläne, Verordnungsermächtigung“ wird die

       Angabe „§ 2a Umweltbericht“ eingefügt.

    b) Die Angabe „§ 4a Grenzüberschreitende Unter-
       richtung der Gemeinden und Träger öffentlicher
       Belange“ wird durch die Angabe „§ 4a Grenzüber-
       schreitende Beteiligung“ ersetzt.

    c) Nach der Angabe „§ 245b Überleitungsvor-
       schriften für Vorhaben im Außenbereich“ wird die
       Angabe „§ 245c Überleitungsvorschrift für UVP-
       pflichtige Vorhaben“ eingefügt.

 2. § 1a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen
        Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend
        dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und
        Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
        schaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
        sowie die Wechselwirkung zwischen den vor-
        genannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeits-
        prüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die
        planungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten
        Vorhaben begründet werden soll, für die nach
        dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
        fung eine Verpflichtung zur Durchführung einer
        Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und“.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                         „§ 2a
                      Umweltbericht

      (1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach
   dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
   ist, hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungs-
   verfahren in die Begründung einen Umweltbericht
   aufzunehmen, der zumindest folgende Angaben ent-

   hält:

   1. Beschreibung der Festsetzungen für das Vorha-
      ben mit Angaben über Standort, Art und Umfang
      sowie Bedarf an Grund und Boden,

   2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
      im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Be-
      rücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
      und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho-
      den sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem
      Bereich, soweit die Beschreibung und die Anga-
      ben zur Feststellung und Bewertung erheblicher
      nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens
      erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
   3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erheb-
      liche nachteilige Umweltauswirkungen der Fest-
      setzungen für das Vorhaben vermieden, vermin-
      dert oder so weit möglich ausgeglichen werden
      sollen,
   4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
      nachteiligen Umweltauswirkungen der Festset-
      zungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung
      des allgemeinen Kenntnisstandes und der all-
      gemein anerkannten Prüfungsmethoden,

   5. Übersicht über die wichtigsten geprüften ander-

      weitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der

      wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
      Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das
      Vorhaben.

      (2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden

   Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträg-

   lichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für
   das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand
   erforderlich sind:

   1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-
      wendeten technischen Verfahren,

   2. Beschreibung von Art und Umfang der zu er-
      wartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls
      von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von
      Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie
      Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen
      für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen
      Umweltauswirkungen führen können,

   3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zu-
      sammenstellung der Angaben aufgetreten sind,
      zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
      Kenntnisse.
     (3) Der Umweltbericht muss auch eine allgemein
   verständliche Zusammenfassung der nach den Ab-
   sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten.
   Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung
   ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
   den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das
   Vorhaben betroffen werden können.“
BGBl. 2001, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „können“ fol-
           gender Halbsatz angefügt:
           „ ; bei Bebauungsplänen ist auch anzugeben,
           ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
           geführt oder nicht durchgeführt werden soll.“

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch

           die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2“

           ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der
       Auslegung geändert oder ergänzt oder ändert die
       Gemeinde die nach § 2a erforderlichen Angaben
       wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer
       erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist
       er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der er-
       neuten Auslegung kann bestimmt werden, dass
       Anregungen nur zu den geänderten oder er-
       gänzten Teilen vorgebracht werden können.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Verfügen die Träger öffentlicher Belange über
       Informationen, die für die Beibringung oder Ver-
       vollständigung der für den Umweltbericht nach
       § 2a erforderlichen Angaben zweckdienlich sind,
       haben sie diese Informationen der Gemeinde zur
       Verfügung zu stellen.“
   b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Ändert die Gemeinde im Laufe des Verfahrens die
       nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der
       Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher
       nachteiliger Umweltauswirkungen, ist den hiervon
       berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegen-
       heit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu
       geben.“

6. § 4a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4a

             Grenzüberschreitende Beteiligung

      (1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
   auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemein-
   den und Träger öffentlicher Belange des Nachbar-
   staates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit

   und Gleichwertigkeit zu unterrichten.

      (2) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine

   Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat

   die Gemeinde die von einem anderen Staat benann-

   ten Behörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu

   beteiligen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf

   des Bebauungsplans mit der Begründung in geeigne-

   ter Weise nach den in dem anderen Staat geltenden
   Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Ver-
   fügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum
   ersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen
   Umweltauswirkungen in dem anderen Staat führen
   kann. Die Gemeinde gibt im Rahmen der Beteiligung
   nach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen
   Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist,

    die in der Regel einen Monat nicht überschreiten
    sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben. Auf die
    Stellungnahmen der zuständigen Stellen des anderen
    Staates findet § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
    Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat
    bestimmten Behörden oder Gemeinden eine Über-
    setzung der Angaben nach § 2a zur Verfügung stellen,
    sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Vor-
    aussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit

    und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Darüber hinaus steht

    der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates

    das Verfahren der Bürgerbeteiligung nach diesem
    Gesetzbuch offen.
       (3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat
    darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten,
    angemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die
    grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen
    und im Falle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für
    die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
    ren ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden
    Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die
    Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminde-
    rung durchgeführt.“

 7. In § 4b wird die Angabe „§§ 3 bis 4a“ durch die
    Angabe „§§ 2a bis 4a“ ersetzt.

 8. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a be-
    teiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungs-
    plan mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2
    Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde
    eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich
    seiner Begründung beifügen.“

 9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort
    „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
    „Planungen“ die Wörter „sowie erforderlichenfalls des
    Umweltberichts“ eingefügt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
       eingefügt:

       „Die Begründung des Plans hat bei Vorhaben,

       für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
       zuführen ist, die nach § 2a erforderlichen Angaben
       zu enthalten. Soweit nach § 4a notwendig, ist eine
       Übersetzung der Angaben vorzulegen.“

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine

       Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

       hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers

       unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,

       deren Aufgabenbereich hiervon berührt wird, mit-

       zuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussicht-

       lich erforderlich sind.“

11. § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3)
        durchgeführt worden ist, die Träger öffentlicher
        Belange (§ 4) beteiligt worden sind und erforder-
        lichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung
        durchgeführt worden ist (§ 4a),“.
BGBl. 2001, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
12. § 214 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie

            folgt gefasst:
            „dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung
            der Vorschriften einzelne berührte Träger
            öffentlicher Belange nicht beteiligt worden
            sind, oder bei Anwendung des § 3 Abs. 2
            Satz 2 die Angabe darüber, ob eine Umwelt-
            verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden
            soll, unterlassen wurde, oder bei Anwendung
            des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die
            Voraussetzungen für die Durchführung der
            Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
            worden sind;“.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. die Vorschriften über den Erläuterungs-
                 bericht und die Begründung des Flächen-
                 nutzungsplans und der Satzungen sowie
                 ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2, § 5
                 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9
                 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden
                 sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der
                 Erläuterungsbericht des Flächennutzungs-
                 plans oder sein Entwurf, die Begründung
                 oder der Umweltbericht als Teil der
                 Begründung der Satzung oder ihr Entwurf
                 unvollständig ist;“.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungs-
       pläne ist eine Verletzung der Vorschriften über die
       Umweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich,
       wenn

       1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzel-
          falls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die
          Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durch-
          geführt wurde und erhebliche nachteilige Um-
          weltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen
          wären oder
       2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e
          des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
          prüfung) die Voraussetzung für die Pflicht
          zur Durchführung der Umweltverträglichkeits-
          prüfung, dass das Vorhaben erhebliche nach-
          teilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht
          richtig beurteilt wurde.“

13. Nach § 245b wird folgender § 245c eingefügt:

                           „§ 245c
     Überleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben
       (1) Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für die
    nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
    prüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer
    Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor
    dem 3. August 2001 förmlich eingeleitet worden sind,
    sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu
    Ende zu führen.
       (2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif-
    ten des Baugesetzbuchs in der vor dem 3. August
    2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn
    das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999
    förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich

     vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens
     noch nicht begonnen worden, können diese auch
     nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durch-

     geführt werden.

        (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
     das Baugesetzbuch sowie seine bis zum 3. August
     2001 geltende Fassung nicht auf Bebauungsplanver-
     fahren anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen
     worden sind.

                         Artikel 13

      Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
  § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),
das durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
     eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

     1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
        handelt, für das nach dem Gesetz über die
        Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
        träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
     2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
        gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
        gestellt worden ist und
     3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-
        einträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit
        der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines
        anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt
        haben.“

1a. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
       „(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 kann
     in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
     Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
     für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
     Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträg-
     lichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem
     31. Dezember 2006 beantragt wird, an Stelle eines
     Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung
     erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlich-
     keit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die
     Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.“

2.   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
     fallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle
     unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
     1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
        handelt, für das nach dem Gesetz über die
        Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
        träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
     2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
        die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
        vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
        und
     3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder
        mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
        Vereinbarungen getroffen werden.“
BGBl. 2001, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
                        Artikel 14
                     Änderung
         des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

  § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-

zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),

das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom

26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der
   Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder ge-

   ändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt
   worden ist.“

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann

   eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

   1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
      handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-

      prüfung durchzuführen ist,

   2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
      gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
      gestellt worden ist und

   3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
      die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
      Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
      einverstanden erklärt haben.“

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
   bei Änderungen und Erweiterungen von unwesen-
   tlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
   liegen vor, wenn
   1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
      handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,

   2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
      die erforderlichen behördlichen Entscheidungen

      vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen

      und

   3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
      den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-

      barungen getroffen werden.“

                        Artikel 15

    Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
  § 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März
2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
   eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

   1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
      handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,

   2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-

      gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-

      gestellt worden ist und

   3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-
      einträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit
      der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines

      anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt
      haben.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
   bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
   licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung

   liegen vor, wenn

   1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung

      handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,

   2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder

      die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
      vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
      und

   3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
      den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
      barungen getroffen werden.“

                    Artikel 16
    Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
   § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I
S. 3294), das durch § 2 der Verordnung vom 28. Novem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
   eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

   1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben

      handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-

      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,

   2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-

      gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
      gestellt worden ist und
   3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder

      die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
      Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
      einverstanden erklärt haben.“

2. Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
    „(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
   fallen, wenn
   1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
      handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,
BGBl. 2001, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017
   2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
      die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
      vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
      und

   3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit

      den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-

      barungen getroffen werden.“

                        Artikel 17
         Änderung des Luftverkehrsgesetzes

  § 8 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550),
das durch Artikel 3 § 58 des Gesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
   eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

   1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
      handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,
   2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
      gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
      gestellt worden ist und
   3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
      die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
      Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
      einverstanden erklärt haben.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können
   bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesent-
   licher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher
   Bedeutung liegen vor, wenn
   1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
      handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,
   2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
      die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
      vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
      und
   3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
      den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
      barungen getroffen werden.“

3. In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „statt“ fol-
   gender Halbsatz eingefügt:

   „ , jedoch muss das Genehmigungsverfahren den

   Anforderungen des Gesetzes über die Umweltver-

   träglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile

   Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderun-
   gen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach
   dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
   ist.“

                        Artikel 18
                 Änderung des
       Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

  § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom

23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das durch § 14

Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
   eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

   1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
      handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,
   2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
      gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
      gestellt worden ist und

   3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
      die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
      Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
      einverstanden erklärt haben.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
   bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
   licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
   liegen vor, wenn
   1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
      handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
      prüfung durchzuführen ist,

   2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
      die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
      vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
      und
   3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
      den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
      barungen getroffen werden.“

                        Artikel 19
              Änderung des Gesetzes
           über den Bau und den Betrieb
        von Versuchsanlagen zur Erprobung
    von Techniken für den spurgeführten Verkehr
   In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und
den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von
Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar
1976 (BGBl. I S. 241), das durch Artikel 11 des Gesetzes

vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) geändert worden

ist, wird nach dem Wort „zustimmen“ folgender Halbsatz

eingefügt:

„und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.“
BGBl. 2001, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
                        Artikel 20

       Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998
(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), wird
wie folgt geändert:

1.   Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                            „§ 11a
        Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
       (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Än-
     derung folgender Energieanlagen
     1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-
        stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von
        110 kV oder mehr,
     2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser
        von mehr als 300 mm
     bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach
     dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
     eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
     ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung.
     Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesent-
     licher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Vor-
     aussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Ver-
     waltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Plan-
     feststellung und der Plangenehmigung sind die von
     dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten

     Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbeson-
     dere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen.
       (2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
     Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
     dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73
     Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb
     von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
     abzuschließen hat.

        (3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
     stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat
     keine aufschiebende Wirkung.“

1a. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

                            „§ 11b

                          Vorarbeiten
        (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
     haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens
     oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-
     messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-
     gen einschließlich der vorübergehenden Anbringung
     von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten
     durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauf-
     tragte zu dulden.
        (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist
     dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-
     tigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgese-
     henen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche
     Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die
     Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger
     des Vorhabens bekannt zu geben.
        (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
     einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-
     tigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der

      Vorhabenträger eine angemessene Entschädigung
      in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die

      Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zu-
      ständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers
      oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor
      der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.“
2.    In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
       „(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von

      Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigen-
      tum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie
      zur Durchführung
      1. eines Vorhabens, für das nach § 11a der Plan fest-
         gestellt oder genehmigt ist,
      2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Ener-
         gieversorgung
      erforderlich ist.
         (2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in
      den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungs-
      beschluss oder in der Plangenehmigung entschieden;
      der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem
      Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
      Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der
      Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt
      die zuständige Behörde fest.“

                          Artikel 21

       Änderung des Umweltinformationsgesetzes

  Das Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1490) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des
        Informationszugangs, so darf die Behörde diesen
        nur dann durch ein anderes geeignetes Infor-
        mationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige
        von ihr darzulegende Gründe bestehen.“

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungs-

        grund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon
        nicht betroffenen Informationen zu übermitteln,
        soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen
        auszusondern.“
     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information
     innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu
     machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser
     Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen.“

3. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens,
         eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines
         Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrig-
         keitenrechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen
         Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens
         sind, oder“.
BGBl. 2001, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Für die Übermittlung von Informationen auf-
      grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren
      und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch
      unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
      so zu bemessen, dass der Informationszugang
      nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen
      werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskosten-
      gesetzes findet keine Anwendung.“

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch das
      Wort „Kosten“ ersetzt.

                        Artikel 22

                  Änderung der
      Umweltinformationsgebührenverordnung

  Die Umweltinformationsgebührenverordnung vom 7. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3732) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:

                     „Verordnung
            über Kosten für Amtshandlungen
             der Behörden des Bundes beim
       Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
   (Umweltinformationskostenverordnung – UIGKostV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren
      und Auslagen“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bun-
      des auf Grund des Umweltinformationsgesetzes
      werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben;
      die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
      Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kosten-
      verzeichnis.“
   c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
      gefügt:

       „(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere
      kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind,
      dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche
      Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002
      beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro.“

   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 2
                 Befreiung und Ermäßigung

     Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teil-
   weise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus
   Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit
   geboten ist.
                            §3
                 Rücknahme von Anträgen
      Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung
   zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder
   wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider-
   rufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“
BGBl. 2001, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

   „Anlage
   (zu § 1 Abs. 1)
                                                    Kostenverzeichnis

   A. Gebühren

   Nr.                                     Gebührentatbestand

   1.         Auskünfte
   1.1        – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe
                von wenigen Duplikaten
   1.2        – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Heraus-
                gabe von Duplikaten
   1.3        – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten,
                wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur
                Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffent-
                licher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert
                werden müssen
              Auslagen werden zusätzlich erhoben.

   2.         Einsichtnahme
   2.1        – Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft
   2.2        – Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft
   2.3        – Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maß-
                nahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn
                zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen
                Daten ausgesondert werden müssen
              Auslagen werden zusätzlich erhoben.

   3.         Herausgabe
   3.1        – Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme
   3.2        – Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme
   3.3        – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich auf-
                wendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, ins-
                besondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in
                zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
              Auslagen werden zusätzlich erhoben.

   B. Auslagen

   Nr.                                     Auslagentatbestand

   1.         Herstellung von Duplikaten
   1.1        – je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen
   1.2        – je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen
   1.3        – Reproduktion von verfilmten Akten je Seite
   2.         Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
   3.         Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

 Gebührenbetrag Gebührenbetrag
in Deutscher Mark   in Euro
      bis zum       ab dem
   31. Dezember    1. Januar
        2001         2002

 gebührenfrei    gebührenfrei

   0–   500         0 – 250

   0 – 1 000        0 – 500

   0–   500         0 – 250
   0–   250         0 – 125
   0 – 1 000        0 – 500

   0–   250         0 – 125
   0–   150         0 – 75
   0 – 1 000        0 – 500

  Auslagenbetrag Auslagenbetrag
in Deutscher Mark    in Euro
      bis zum        ab dem
   31. Dezember     1. Januar
        2001          2002

     0,20            0,10
     0,30            0,15
     0,50            0,25
 in voller Höhe in voller Höhe“.
 in voller Höhe in voller Höhe“.
BGBl. 2001, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
                       Artikel 22a
                   Änderung der
              Raumordnungsverordnung

  Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird
wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
   gefasst:
            „Raumordnungsverordnung (RoV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „im Anhang zu
      Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes“ durch
      die Wörter „in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1
      zum Gesetz“ ersetzt.
   b) Nummer 13 wird aufgehoben.

   c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

      „14. Errichtung von Hochspannungsfreileitungen
           mit einer Nennspannung von 110 kV oder
           mehr und von Gasleitungen mit einem Durch-
           messer von mehr als 300 mm;“.

                        Artikel 23
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 3, 4, 5, 10, 22 und 22a be-
ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord-

nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                    Artikel 24
    Neufassung von Gesetzen und Verordnungen
   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, der Ersten, Vierten und Neun-
ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Umwelt-
informationsgesetzes und der Umweltinformationskosten-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 25
                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                  wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                    Berlin, den 27. Juli 2001
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Johannes
Rau
                                     Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                    J. F i s

                                         Der Bundesminister
c h e r
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Jürgen Trittin
                                                Der Bundesminister
                                          für Wirtschaft und
                                                      Müller

                                       Die Bundesministerin
Technologie
                       für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
                                          Renate Künast
                                             Der Bundesminister
                                    für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                                 Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d421e0eab3009671….