Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/3b#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/3b#abs-2 (2) In das Verzeichnis sind einzutragen:
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3b StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 13.10.2021 – 2 K 887/21 StB
- FG Düsseldorf, 13.10.2021 – 2 K 886/21 StB
- FG Köln, 22.11.2018 – 4 K 129/18Zitiert von 3
- FG Köln, 22.11.2018 – 4 K 2652/17Zitiert von 9
- FG Köln, 25.05.2023 – 7 K 1828/21
- FG Köln, 25.05.2023 – 7 K 1203/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 11.12.2024 – 4 K 2214/23
- FG Hamburg, 19.03.2024 – 5 K 113/23Zitiert von 1
- FG Schleswig, 27.09.2023 – 2 K 211/21Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3b StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 3b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.